Day: March 27, 2022

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Externes Mahnwesen

Besonders kleinere Unternehmen sind auf das pünktliche Begleichen ihrer Rechnungen angewiesen. Sollten Kunden die Zahlungsfristen von Rechnungen nicht einhalten, lassen sich die Forderungen im internen oder externen Mahnwesen durchsetzen.

Externes Mahnwesen

Mahnungen zu erstellen und Zahlungserinnerungen in regelmäßigen Abständen an einen Kunden zu senden, kostet Zeit und Geld. Gerade kleinere Unternehmen haben oft nicht genügend Kapazitäten, um ein Mahnverfahren selbst durchzuführen. Der Zeitaufwand eines Mahnprozesses kann bei höheren Rechnungen einige Stunden pro Tag übersteigen und sich wochenlang hinziehen. Spezialisierte Unternehmen bieten an, das Mahnwesen grundsätzlich gegen einen Anteil des Rechnungsbetrags zu übernehmen.

Wenn Sie als Unternehmer schon Mahnungen versendet haben, bieten Inkasso-Unternehmen Dienstleistungen zum Eintreiben der Forderungen an.

Inkasso-Unternehmen zur Eintreibung von Außenständen

Inkasso-Unternehmen werden immer dann beauftragt, wenn Unternehmen das Geld von Schuldnern außergerichtlich erhalten möchten. Das kann Zeit und Ressourcen sparen, die für einen Gerichtsprozess nötig wären. Sogenannte Treuhand-Inkasso funktioniert folgendermaßen: Rechnungen werden bei Fälligkeit an das Inkasso-Unternehmen übergeben oder dieses wird erst dann beauftragt, wenn bereits selbst versandte Mahnungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Der Unternehmer bleibt Gläubiger: Sollte auch das Inkasso-Büro, etwa aufgrund einer Insolvenz des Schuldners, kein Geld eintreiben können, bleibt der Unternehmer auf dem Schaden sitzen.

Welche Mahn-Möglichkeiten stehen außerdem zur Verfügung?

Neben dem externen Mahnwesen bestehen zwei weitere Möglichkeiten, selbst gerichtlich gegen den Schuldner vorzugehen:

Gerichtliches Mahnverfahren

Eine weitere Möglichkeit, nach erfolglosen Mahnungen gegen den Schuldner vorzugehen, ist das gerichtliche Mahnverfahren. Dies ist ein durch das Mahngericht verfasster Bescheid, durch den ein Geldbetrag auch ohne Gerichtsverhandlung vollstreckt werden kann. Dieses Verfahren ist schnell und die Kosten sind überschaubar.

Klage vor Gericht

Gläubiger können noch einen Schritt weiter gehen und den Säumigen in einem regulären Gerichtsverfahren auf die Begleichung der Schuld verklagen. Hier besteht für den Kläger ein Risiko durch hohe Gebühren. Hat die Klage Erfolg, können diese Kosten auf den Schuldner abgewälzt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Kläger auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil die Klage abgewiesen wird oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die Ausstände zu bezahlen.

Wie vermeidet man einen möglichen Mahnprozess von Anfang an?

Ein Mahnprozess kann gerade kleineren Unternehmen viele Probleme bereiten. Liquiditätsengpässe, die oft Folge zurückgehaltener Rechnungszahlungen sind, können sogar unter Umständen die Existenz eines Unternehmens bedrohen.

Das Factoring von RECHNUNG.de ermöglicht eine sichere und unkomplizierte Vorfinanzierung Ihrer offenen Rechnung. Ab einer Gebühr von 0,5% können Sie die Forderungen Ihrer Rechnungen an uns abtreten und erhalten dann die Rechnungssumme innerhalb von 24 Stunden. Sollte Ihr Kunde anschließend die Zahlung verweigern, kümmern wir uns um den Mahnprozess. Somit können Sie sich voll und ganz auf Ihr operatives Geschäft konzentrieren.

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Außergerichtliches Mahnverfahren

Was das außergerichtliche Mahnverfahren ist und welche Aspekte dabei beachten werden müssen, erfahren Sie im RECHNUNG.de Ratgeber. Außerdem zeigen wir Ihnen die Vorteile auf und erläutern, ab wann Sie doch eher ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten sollten.

Was ist das außergerichtliche Mahnverfahren?

Das außergerichtliche Mahnverfahren zielt darauf ab, offene Forderungen möglichst direkt und ohne unnötigen Zeitaufwand einzutreiben. Im Gegensatz zum gerichtlichen Mahnverfahren ist es nicht standardisiert und wird demnach durch das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner bestimmt.

Das bringt vor allem Flexibilität, um Mahnungen und Zahlungserinnerungen möglichst genau auf die jeweilige Situation zu adressieren. Zahlungsaufforderungen werden dabei direkt vom Gläubiger verfasst und an den Schuldner versendet. Dieser hat anschließend die Möglichkeit, die Forderungen direkt zu begleichen und damit das Mahnverfahren zu beenden.

Ein außergerichtliches Mahnverfahren bietet Gläubigern die Flexibilität, ihre Aktionen an die jeweilige Kundensituation anzupassen. So können z.B. Kunden mit einer sonst guten Zahlungsmoral vorerst mit freundlich formulierten Zahlungsaufforderungen adressiert werden. Eventuell verzichtet man bei einem eher negativ auffallenden Kunden dagegen auf jegliche Zahlungserinnerungen und schickt direkt nach dem Ablauf der Zahlungsfrist eine ernste Mahnung.

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Für den Gläubiger bleibt die Möglichkeit bestehen, auch anschließend noch rechtliche Schritte einzuleiten.

Das Mahnverfahren ist dabei vor allem bei Unternehmen beliebt, die ein relativ positives Verhältnis zu ihren Kunden haben und auch anschließend weiter im Geschäft mit diesen bleiben möchten. Aber auch Unternehmen mit Liquiditätsengpässen können mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren Zeit sparen und Forderungen auf einem möglichst direkten Wege eintreiben.

Wo liegen die Vorteile für Unternehmen und Schuldner?

Da es sich bei dem außergerichtlichen Mahnverfahren, um einen nicht standardisierten Prozess handelt, können sowohl für Unternehmen als auch für Schuldner viele Vorteile entstehen. Denn so können Forderungen durchgesetzt werden, ohne einen kostenpflichtigen und zeitaufwändigen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Schuldner verpassen Zahlungsfristen zudem in der Regel nicht mutwillig.

Oft steckt hinter einer ausgebliebenen Zahlung weniger eine böse Absicht, als ein einfaches Missgeschick. Nimmt ein Unternehmen sein Mahnverfahren selbst in die Hand, können solche Fälle schnellstmöglich geklärt werden, was unter Umständen auch ein Weiterbestehen der Kundenbeziehung ermöglicht. Gerade freundlich formulierte erste Zahlungsaufforderungen und Mahnungen können dafür sorgen, dass eine Kundenbeziehung weiterbesteht.

Für den Schuldner fallen zudem oft keine oder nur geringe Verzugskosten an. Außerdem kann dieser eventuelle Kostenumlegungen aus einem gerichtlichen Mahnverfahren vermeiden. Dabei ist das außergerichtliche Mahnverfahren in vielen Fällen ähnlich effektiv und bringt viele Schuldner nach ein bis zwei Mahnungen zur Zahlung. Spätestens ab der dritten Mahnung und dem Androhen rechtlicher Schritte leiten aber die meisten Schuldner eine direkte Zahlung in die Wege. Passiert dies nicht, stehen dem Gläubiger immer noch alle Möglichkeiten für das Einleiten weiterer Mahnprozesse offen.

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Sowohl für größere Unternehmen mit einer separaten Forderungsabteilung als auch für kleinere Unternehmen und Freelancer ist das außergerichtliche Mahnverfahren oft eine gute Lösung. Ob außergerichtliche Lösungen auch für Sie die beste Wahl sind, hängt jedoch von ihrer spezifischen Kundensituation ab.

Der Ablauf eines außergerichtlichen Mahnverfahrens

Bei einem außergerichtlichen Mahnverfahren zielt ein Unternehmen darauf ab, offene Forderungen, ohne die gerichtliche Hilfe von einem Schuldner einzutreiben. Wann ein solches Verfahren eingeleitet werden kann, hängt von der Zahlungsfrist der jeweiligen Rechnung ab. Ist diese bereits verstrichen, kann die erste Mahnung bereits erfolgen.

Für die meisten Unternehmen unterscheidet sich der Ablauf eines außergerichtlichen Mahnverfahrens anhand der jeweiligen Kundensituation. Üblich ist es, dass statt der ersten Mahnung mit dem Ablauf der Zahlungsfrist eine freundliche Zahlungsaufforderung folgt. Diese hat die Aufgabe den Kunden an seine Zahlungspflichten zu erinnern und ist in vielen Fällen bereits erfolgreich. Bringen die Zahlungsaufforderungen oder die erste Mahnung den Schuldner nicht zu einer Zahlung, sollten weitere Mahnungen folgen.

Üblich ist es, bis zu drei Mahnungen im außergerichtlichen Mahnverfahren zu versenden. Die dritte Mahnung sollte dabei den Kunden darüber informieren, dass bei einer weiterhin ausbleibenden Zahlung, weitere Schritte folgen werden. Das kann zum einen ein gerichtliches Mahnverfahren oder auch das Einschalten eines Inkasso-Services sein. Während viele außergerichtliche Verfahren erfolgreich sind, ist es prinzipiell auch kein Problem, anschließend gerichtlich zu mahnen oder sogar eine Klage einzuleiten.

Die Grundvoraussetzung für den Erfolg jeglicher Mahnverfahren ist, dass die Forderungen rechtskonform sind. Das setzt voraus, dass ein rechtsgültiger Vertrag entstanden ist und korrekte Rechnungen gestellt wurden. Was die rechtlichen Anforderungen an Rechnungen sind und wie diese ordnungsgemäß korrigiert werden, erfahren Sie hier.

Passende Formulierungen für eine erste Mahnung

Wie schon thematisiert wurde, sollten die Formulierungen der Mahnungen und Zahlungserinnerungen an die Beziehung zum Kunden und die Art der Forderung angepasst werden. Falls Sie einfach nur eine förmliche, jedoch freundliche Mahnung versenden möchten, eignen sich folgende Formulierungen:

Beispiel 1:
Kurz, aber bestimmt:

Beispiel 2:
Freundlich und zuvorkommend:
 
Beispiel 3:
Bestimmt, aber verständnisvoll:
„Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann,

Die Zahlungsfrist unserer Rechnung Nr. 001 über 250€ ist am 01.01.2020 verstrichen.

Wir konnten bisher leider keinen Zahlungseingang feststellen und bitten Sie daher, den vollständigen Zahlungsbetrag bis zum 10.01.2020 auf unser Bankkonto zu überweisen. 

Eine Kopie der Rechnung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Sollten Sie noch Rückfragen oder Anmerkungen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. 

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann”
“Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann,

wir haben zu unserer Rechnung Nr. 001 über 250€, trotz der bereits verstrichenen Zahlungsfrist zum 01.01.2020, noch keinen Zahlungseingang feststellen können.

Im Eifer des Geschäfts kann es schon einmal passieren, dass eine Rechnung vergessen wird. Mit diesem Schreiben bitten wir Sie daher, die Zahlung an unser Bankkonto bis zum 10.01.2020 in die Wege zu leiten.

Eine Kopie der Rechnung Nr. 001 mit einem Vermerk auf die verstrichene Zahlungsfrist finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Sollten Sie noch Rückfragen oder Anmerkungen haben, können Sie uns jederzeit telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann“
“Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann,

Die Bezahlung für unsere Warenlieferung vom 01.12.2019 war am 01.01.2020 fällig. Nach heutigem Stand ist eine Zahlung der dazugehörigen Rechnung Nr. 001 noch nicht bei uns eingegangen.

Überweisen Sie den Rechnungsbetrag bitte bis zum 10.01.2020 auf unser Bankkonto. Eine Kopie der Rechnung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Informieren Sie uns bitte, falls eine zeitgemäße Zahlung aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nicht möglich ist. Möglicherweise finden wir gemeinsam eine Lösung, die beide Parteien zufriedenstellt.

Sollten Sie eine Zahlung bereits veranlasst haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann”

Welche Formulierung Sie für die Mahnungen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens wählen sollten, hängt von vielen Faktoren ab. Wir empfehlen mit einer freundlichen Zahlungserinnerung zu beginnen und anschließend in folgenden Mahnungen immer bestimmter zu werden. Falls ein Kunde auch auf Ihre Mahnungen nicht reagiert hat, sollten Sie dies in den folgenden Schreiben erwähnen. In der dritten Mahnung bietet es sich an, auf alle folgenden Schritte hinzuweisen und dem Kunden so einen gewissen Druck zu machen.

Wann ist ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig?

Ein gerichtliches Mahnverfahren wird grundsätzlich mit einem Mahnbescheid eingeleitet. Dieser fordert einen Schuldner auf, die überfällige Rechnungssumme zu zahlen oder sich vor Gericht zu verteidigen. Sollte ein Schuldner auf ein außergerichtliches Mahnverfahren nicht reagieren, bietet sich das gerichtliche Mahnverfahren als Alternative an.

Da es sich dabei um das zeitaufwändigere und kostenintensivere Mahnverfahren handelt, sollte es als Zweitlösung nach einem außergerichtlichen Verfahren eingesetzt werden. Sollte ein Schuldner jedoch bereits dafür bekannt sein, Zahlungsfristen regelmäßig verstreichen zu lassen und erst bei der letzten Mahnung zu zahlen, kann es sich anbieten, ein gerichtliches Mahnverfahren auch direkt einzuleiten. Allerdings ist dabei davon auszugehen, dass die Geschäftsbeziehung zum Schuldner damit ebenfalls ein Ende nimmt.

Mit Factoring sämtliche Mahnverfahren vermeiden

Mit dem Factoring von RECHNUNG.de haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderungen intelligent vorfinanzieren zu lassen. Dabei übernehmen wir das komplette Ausfallrisiko für Sie, damit Sie sich voll und ganz auf ihr Geschäft konzentrieren können.

Sollten Ihre Auftraggeber oft zu spät zahlen, oder Sie sich einfach von den Mühen mit säumigen Kunden und der Überbrückung langer Zahlungsziele befreien wollen, ist eine Rechnungsvorfinanzierung sehr empfehlenswert. Dadurch erhalten Sie Ihr Geld innerhalb kürzester Zeit und befreien sich vom Risiko eines Zahlungsausfalls. Echtes Factoring mit Ausfallschutz erhalten Sie bei RECHNUNG.de schon ab 0,5% Gebühr. Bleiben Sie ganz ganz einfach flüssig für laufende Kosten oder neue Aufträge!

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Urheberrecht schützen

Obwohl das Thema öffentlich thematisiert und besprochen wird, sind sich viele Selbstständige nicht über die Details des Urheberrechts bewusst. Dieses betrifft jedoch prinzipiell alle Personen, die kreativ oder produktiv tätig sind.

Was ist das Urheberrecht und welche Werke sind geschützt?

Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums und wird im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert. Dies bedeutet, dass alleine der Urheber, also der Schöpfer eines Werkes, über dessen Verwertung entscheiden und Bedingungen an diese knüpfen kann. Dritte können zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke über das Ausstellen von Nutzungsrechten befähigt werden. Das eigentliche Urheberrecht lässt sich dagegen nicht übertragen und bleibt für immer bei dem Urheber eines Werks. Worin der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht, wird in diesem Ratgeber-Artikel genauer erläutert.

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Nutzungsrechte werden z.B. von Fotografen ausgestellt, die ihre Bilder an Kunden verkaufen. Oft werden dabei Bedingungen an die Verbreitung der Werke geknüpft, die den Ort und die Häufigkeit der Veröffentlichungen festlegen.

Welche Werke fallen unter das Urheberrecht?

Durch das Urheberrecht geschützt sind prinzipiell Arbeiten der Wissenschaft, Literatur und Kunst. Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Musik, schriftstellerische Arbeiten, aber auch Werbetexte oder Computerprogramme zählen dazu. Der Gesetzgeber gibt jedoch vor, dass es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handeln muss. Das bedeutet, dass diese von Menschenhand erstellt oder entworfen sein müssen, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen.

Das Schützen reiner Ideen ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Dabei macht auch das Urheberrecht keine Ausnahme. Allerdings lassen sich z.B. die Ideen für einen Film in einem Drehbuch niederschreiben, welches anschließend Schutzrechten unterliegt.

Für wen ist das Urheberrecht relevant?

Grundsätzlich sollten sich besonders Freelancer, Selbstständige und Unternehmen in kreativen Branchen ihres urheberrechtlichen Schutzes bewusst sein. Gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige in ihren Anfangsphasen wissen oft nicht, dass Dritte ein Nutzungsrecht für die Verwendung ihrer Arbeit benötigen. Das geschickte Lizenzieren urheberrechtlich geschützter Werke sorgt für eine faire Vergütung und sollte daher für jeden kreativen Selbstständigen ein Thema sein.

Angestellte haben in der Regel Klauseln in ihrem Arbeitsvertrag, die ihrem Arbeitgeber ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ihrer Werke einräumt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, wird dem Urheber unterstellt, dass dieser nur die Verwertungsrechte abtritt, welche unmittelbar für die Erreichung des konkreten Zwecks notwendig sind. Wenn z.B. ein angestellter Grafiker mit der Illustration eines Magazins beauftragt wird, wäre die Nutzung der erstellten Grafiken außerhalb des Magazins ggf. nicht dem Vertragszweck entsprechend.

Fazit: Die eigenen Rechte schützen

Kreative Selbstständige sollten das Urheberrecht ihrer Arbeiten in jedem Fall im Blick behalten. Um die eigenen Rechte zu schützen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So sollten Selbstständige damit beginnen, die Verwendung ihrer eigenen Werke über Lizenzverträge oder einzelne Passagen in Dienst-, bzw. Werkverträgen zu regeln.

Außerdem nehmen Verwertungsgesellschaften die Schutzrechte vieler Selbstständigen treuhänderisch wahr und werten diese aus. Gerade für kleinere Unternehmer kann es nützlich sein, einen wirtschaftlich stärkeren Rechteverwerter an der eigenen Seite zu haben. Eine Liste der deutschen Verwertungsgesellschaften finden Sie auf der Seite des deutschen Patent- und Markenamts.

Schützen Sie nicht nur Ihr Urheberrecht, sondern sich selbst vor zu spät zahlenden Auftraggebern! Auch Selbstständige und Freiberufler aus Kunst, Kultur oder Wissenschaft profitieren von den Vorteilen der Rechnungsvorfinanzierung. Sie müssen nicht mehr lange auf Ihre Bezahlung warten, sondern können sich unbesorgt auf Ihr Schaffen konzentrieren.

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Unterschied Urheberrecht Nutzungsrecht

Kreative Freelancer leben von einer Vergütung ihrer Werke und haben nur durch diese die Möglichkeit, längerfristig weitere Arbeiten zu erstellen. Sowohl das Urheberrecht als auch das Nutzungsrecht regeln die Verbreitung und Verwendung des geistigen Eigentums, weshalb sie von hoher Bedeutung sind.

Was ist das Urheber- und das Nutzungsrecht?

Um den Unterschied zwischen dem Urheber- und dem Nutzungsrecht zu verstehen, müssen beide Begriffe zuerst genauer erklärt werden. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) dient dabei als rechtlicher Leitfaden und definiert die Einzelheiten der Gesetzgebung.

In §11 UrhG heißt es: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Der Urheber ist dabei der Schöpfer des Werkes, also der Fotograf von seinem Bild oder der Autor von seinem Text. Dementsprechend kann das Urheberrecht einer Arbeit auch nicht weitergegeben werden. Wie und warum das Urheberrecht geschützt werden sollte, thematisiert auch dieser Beitrag im Ratgeber.

Nutzungsrechte können dagegen vom Urheber eingeräumt werden und Dritte zu einer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ermächtigen. Dabei kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, welches die zukünftige, eigene Weitergabe und Nutzung verbietet. Er kann aber auch lediglich einer Nutzungsbewilligung zustimmen. In diesem Fall können die Werke auch an andere Personen veräußert werden. Vom Urheber kann außerdem die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung festgelegt werden. Damit stellt er sicher, dass das erschaffene Werk nicht unzweckmäßig eingesetzt wird.

Was sind zusätzliche Änderungs- und Bearbeitungsrechte?

Für den Urheber eines Werks wäre es sehr ärgerlich, wenn dieses ohne sein Einverständnis von seinem Kunden bzw. Lizenznehmer verändert werden würde. Daher gilt nach §62 UrhG 1) „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden“.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie z.B. die Bilder eines Fotografen nicht ohne Weiteres bearbeiten dürfen. Für Blog-Betreiber ist es interessant zu wissen, dass auch kleinere Änderungen an extern erstellten Texten grundsätzlich nicht zulässig sind. Eine Ausnahme macht nach §62 UrhG 2) die Übersetzung oder ähnliche Änderungen eines Werkes, sofern dies vom Nutzungszweck zugelassen wird. Sind die Texte eines Autors laut des Lizenzvertrags z.B. für den nordamerikanischen Markt geeignet, dürfen diese ins Englische übersetzt werden.

Daher werden Änderungs- und Bearbeitungsrechte oft in Lizenzverträgen eingeräumt. Diese würden den Kunden eines Grafikers dazu ermächtigen, Änderungen an einer Grafik ohne Rücksprache anzufertigen. Gerade Agenturen, die mit Künstlern und Kreativen zusammenarbeiten, machen von diesen Vorzügen oft Gebrauch. So lassen sich Änderungen effizient vornehmen, ohne dass eine Rücksprache mit dem Urheber stattfinden muss.

Wie sollten diese Rechte geklärt werden?

Sowohl Nutzungsrechte als auch eventuelle Bearbeitungsrechte sollten über einen entsprechenden Passus im jeweiligen Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt werden. Bei einer längerfristigen Zusammenarbeit sollten der Urheber und der Nutzer seiner Werke über die Auflage eines separaten Lizenzvertrags nachdenken. Dieser sollte folgende Aspekte definieren:

Definition des Lizenzgegenstands

Auf welche Inhalte bezieht sich der Vertrag? Diese sollten detailliert beschrieben werden, um die Rechtskräftigkeit des Vertrags zu gewährleisten.

Definition und Einräumung der Nutzungsrechte

Welches Nutzungsrecht wird an den Kunden vergeben? Wie oben erwähnt, kann vom Urheber die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung seiner Arbeit festgelegt werden. Zudem muss geklärt werden, ob es sich um eine einfache Nutzungsbewilligung oder ein mehrfaches Nutzungsrecht handelt.

Lizenzmodelle und ihre Gebühren

Die Vergütung eines Freelancers sollte mit dem Ausmaß des Nutzungsrechts zusammenhängen. Für eine mehrfache Nutzung werden demnach höhere Gebühren gezahlt als für eine einfache Nutzung. Das Einräumen eines Bearbeitungsrechts sollte ebenfalls zusätzlich vergütet werden.

Außerdem sollte definiert werden, ob es sich um eine Pauschallizenz, eine Stücklizenz, eine Umsatzlizenz oder eine Gewinnlizenz handelt. Für die meisten Berufe ist eine Pauschallizenz, also eine pauschale Vergütung für die Nutzung eines Werks, jedoch am angemessensten. Schriftsteller nutzen dagegen oft Umsatzlizenzen oder Gewinnlizenzen, die ihnen einen definierten Prozentsatz am Umsatz bzw. Gewinn Ihrer Werke zusichern. Eine Kombination verschiedener Lizenzmodelle ist ebenfalls üblich.

Gewährleistung für die Verwertbarkeit des Lizenzgegenstands

Grundsätzlich haften die Lizenzgeber dafür, dass ihre Werk einem angemessenen Qualitätsstandard entsprechen. Für die wirtschaftliche Verwertbarkeit übernimmt dagegen der Lizenznehmer die Verantwortung. Um Konflikte zu vermeiden, sollten diese Aspekte klar definiert werden.

Vertragslaufzeit

Ist der Lizenzvertrag unbegrenzt gültig oder nur für eine bestimmte Laufzeit? Der Aspekt der Vertragslaufzeit sollte in förmlichen Verträgen nicht vergessen werden. Auch wenn ein Vertrag unbeschränkt gültig ist, sollte ein entsprechender Passus integriert werden.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen können ebenfalls in einen Lizenzvertrag festgelegt werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vertragsstrafen im Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafeversprechen nämlich unwirksam, wenn diese außer Verhältnis zu dem als Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß stehen.

Fazit: Das Urheberrecht für Freiberufler und Selbstständige

Auch wenn kleinere Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige eventuell wenig Zeit mit den Ausmaßen des Urheber- und Nutzungsrechts verbringen, sollte dieses Thema nicht ignoriert werden. Wir empfehlen grundsätzlich die nötigen Schritte zu gehen, um die eigenen Werke zu schützen und von einer korrekten Verwertung dieser zu profitieren. Verwertungsgesellschaften helfen gerade kleineren Unternehmen bei dem Schutz ihrer Urheberrechte. Das Deutsche Patent- und Markenamt listet auf seiner Webseite alle deutschen Verwertungsgesellschaften auf, die in der Regel branchenbezogen arbeiten. Mehr Infos finden Sie hier.

RECHNUNG.de bietet auch Selbstständigen, Freiberuflern und Freelancern aus dem kreativen Bereich eine unkomplizierte und günstige Möglichkeit, ihre Rechnungen vorzufinanzieren, um dadurch liquide zu bleiben und vor Zahlungsausfällen geschützt zu werden.

Unterschied-Freiberufler-Kleinunternehmer

Unterschied Freiberufler Gewerbetreibende

Freiberufler profitieren von einer vereinfachten Buchführung und weniger Meldevorschriften. Zudem müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Da ist es nicht verwunderlich, dass viele Selbstständige wissen möchten, ob sie ihre Tätigkeit auch freiberuflich ausüben können. Bei der gesetzlichen Trennung gewerblicher und freiberuflicher Berufe lässt der Gesetzgeber einen Interpretationsspielraum.

Der abschließende Verweis auf ähnliche Berufe stellt klar, dass die vorgegebene Auflistung nicht vollständig ist. Bei weiteren Berufen, die den Katalogberufen ähneln, muss im Zweifel gerichtlich geprüft werden, ob diese als freie Berufe eingestuft werden können.

Ein Blick auf die Webseite des Bundesfinanzhofs gibt Einblicke in aktuelle Gerichtsurteile bei der Einstufung der katalogähnlichen Berufe. Alternativ stellt diese Urteilsliste einen ansprechenden Überblick über die Einstufung der jeweiligen Berufsbilder dar.

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Sind Sie der Meinung, dass Ihr Berufsfeld als freiberuflich eingestuft werden kann? Dann wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt mit dem Anliegen, Ihren Gewerbestatus zu überprüfen. Sollte das Finanzamt zu Ihren Gunsten entscheiden, können Sie unter anderem mit einer Rückerstattung gezahlter Gewerbesteuer-Beträge rechnen.

Was ist ein Freiberufler?

Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte, selbstständige Tätigkeiten aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Bei der Definition der genauen Berufsbezeichnungen ist der Gesetzgeber leider nicht sehr genau. Freiberufliche Tätigkeiten sind laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Tätigkeiten mit einem ausgesprochen intellektuellen Charakter (i.S. der 6. EG-Richtlinie).

In §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Überblick über alle klar definierten freiberuflichen Tätigkeiten gegeben. Diese werden dort als so genannte Katalogberufe aufgeführt und unterliegen in jedem Fall der „Freiberuflichkeit“.

Was ist ein Gewerbetreibender?

Die Definition der gewerblichen Berufe kann recht einfach sein. Grundsätzlich gilt: Berufsbilder, die nicht als Freie Berufe eingestuft werden, sind gewerblich. Bei einem handwerklichen Beruf kann es bspw. offensichtlich sein, dass dieser gewerblich ist. Geht es jedoch um die genaue Abgrenzung kreativer Berufe, ist ein Blick in die oben angemerkte Urteilsliste unumgänglich.

Welche Entlastungen haben Freiberufler gegenüber Gewerbetreibenden?

Die Vorteile einer Freiberuflichkeit liegen hauptsächlich in einer bürokratischen Entlastung. So fällt zum einen die Gewerbeanmeldung bei Freiberuflern weg. Diese unterliegen damit auch nicht der Gewerbeaufsicht und beantragen ihre Steuernummer direkt beim zuständigen Finanzamt. Freiberufler unterliegen zudem nicht der Pflicht, sich im Handels- oder Unternehmensregister einzutragen.

Das Ausmaß der Buchführungspflicht ist ebenfalls ein Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. So unterliegen Freiberufler einer vereinfachten Buchhaltung. Das bedeutet, dass der Jahresgewinn in einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt wird. Eine Pflicht zur doppelten Buchführung besteht für Freiberufler nicht.

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Sind Sie ein Gewerbetreibender mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000€ oder einem Gewinn von weniger als 60.000€? Dann unterliegen Sie nach § 141 Abgabenordnung (AO) der einfachen Buchführung und sind nicht zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet.

Wie anfangs angemerkt, zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuern. Diese wird aus einer Gewerbe-Messzahl (3,5%) und einem Gewerbesteuer-Hebesatz ermittelt. Dabei kann es sich um einen bemerkenswerten Anteil an dem Gewinn eines Selbstständigen handeln. Als Freiberufler profitiert man also durchaus davon, keine Gewerbesteuer zu entrichten.

Freiberufliche Künstler und Publizisten haben zudem die Möglichkeit, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden. Diese bietet deutlich niedrigere Gesamtkosten im Vergleich zu einer herkömmlichen privaten Krankenversicherung.

Sind Freelancer automatisch Freiberufler?

Häufig wird der Begriff Freelancer mit Freiberuflern gleichgestellt. Faktisch ist dies aber nicht korrekt. Freelancer sind lediglich die freien Mitarbeiter eines Unternehmens. Dabei können Freelancer sowohl gewerbetreibende, als auch freie Berufe ausführen. Um den Status als Freiberufler bei dem Finanzamt zu erhalten, ist eine genaue schriftliche Definition der jeweiligen Tätigkeit hilfreich. Diese können Freelancer von ihrem Auftraggeber erhalten. Alternativ können auch Leistungsauszüge vorgelegt werden, die zu einem freien Beruf zu zählen sind.

Egal, ob Sie gewerbetreibend sind oder freiberuflich arbeiten: Profitieren Sie von den Vorteilen unserer Rechnungsvorfinanzierung! Sie bekommen so schneller Ihr Geld und schützen sich für den Fall, dass Ihre Kunden spät oder nicht zahlen.

Dienstvertrag-Werkvertrag

Unterschied Dienstvertrag Werkvertrag

Für Freiberufler und Selbstständige ist die Vertragsgestaltung ein sehr wichtiges Thema. Sowohl Dienstverträge als auch Werkverträge werden dabei regelmäßig eingesetzt. Je nach Branche fällt die Vertragswahl unterschiedlich aus, denn der Hauptunterschied liegt im Umgang mit der Dienstleistung.

Was sind Dienstverträge und Werkverträge überhaupt?

Dienstverträge und Werkverträge stellen eine gute Möglichkeit dar, um sich vor Erbringung einer Dienstleistung rechtlich abzusichern. Welche Vertragsform eingesetzt werden sollte, hängt nämlich in der Regel von der jeweiligen Branche ab. Während Werkverträge auf das erfolgreiche Erbringen einer Leistung bezogen sind, umfassen Dienstverträge nur die Leistung an sich.

Ein Werkvertrag liegt beispielsweise dann vor, wenn sich eine Vertragspartei verpflichtet, ein Werk ohne Mängel herzustellen. Das können Unternehmen im produzierenden Gewerbe sein, deren Leistung erst nach Auslieferung eines vertraglich akzeptablen Produktes erfüllt ist. Daher schließen Zulieferer hauptsächlich Werkverträge ab, mit denen sie versichern, dass ihre Produkte ein festgelegtes Qualitätslevel erreichen. Die gesetzliche Regelung eines Werkvertrags erfolgt in §631 BGB.

Im Gegensatz zu einem Werkvertrag, ist ein Dienstvertrag lediglich auf die Ausführung der Leistung bezogen. Das bedeutet, dass ein Unternehmer zwar zur Erbringung der Leistung, aber nicht zum Erfolg verpflichtet wird. Beispielsweise verspricht die Vertretung eines Anwalts vor Gericht in der Regel keinen Erfolg. Dieser verpflichtet sich lediglich zur ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten, nicht aber, dass dieser seinen Gerichtsprozess am Ende gewinnt. In Deutschland ist diese Vertragsform in §611 BGB geregelt. Ausführlicher thematisiert ein anderer Ratgeber-Beitrag, was in einen Dienstleistungsvertrag gehört.

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In der Regel gehen viele Dienst- und Werkverträge ineinander über. Oft gibt es in Dienstverträgen Erfolgsklauseln, die ein bestimmtes Qualitätsminimum garantieren sollen. In Werkverträgen werden dagegen häufig Grundzahlungen vereinbart, unabhängig davon, ob das Endergebnis erfolgreich ist. Der Begriff definiert nicht den Vertragsgegenstand. So ist bspw. ein Werkvertrag mit der Überschrift „Dienstvertrag“ also immer noch an seine inhaltlichen Vorgaben gebunden.

Welche Vor- und Nachteile bieten beide Vertragsarten?

Die Vor- und Nachteile von Dienstvertrag und Werkvertrag sind von ihrer Nutzung abhängig. Gerade in beratenden Branchen macht es nur wenig Sinn, auf einen reinen Werkvertrag zu setzen. Da die Lukrativität von Unternehmensberatungen stark von ihrer Umsetzung abhängt, führt ein Erfolgszwang am Ziel vorbei. Der Einfluss des Beraters ist schließlich auf die Beratungsdienstleistung limitiert und nicht auf Umsetzungen innerhalb des Kundenunternehmens bezogen.

Im Gegensatz dazu sind reine Dienstverträge in der Produktion nicht wirklich angebracht. Da ein produzierendes Unternehmen einen direkten Einfluss auf die Qualität seines Produktes hat, kann es dafür garantieren. In der Software-Branche werden freiberufliche Software-Entwickler zudem regelmäßig auf Basis von Werkverträgen gebucht.

Vertragsspezifische Vor- und Nachteile gibt es bei diesen Vertragsformen nicht. Entscheidend ist, dass die richtige Vertragsart gewählt wird und der Vertrag am Ende über alle wichtigen Details verfügt.

Fazit

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, also die Freiheit jedes einzelnen Verträge jeder Art zu schließen. Bei der Vertragsgestaltung haben Freiberufler und Selbstständige daher ebenfalls die Möglichkeit, alle Konditionen individuell auszuhandeln. Wir empfehlen grundsätzlich die Vertragsart zu wählen, die am besten zu dem eigenen Geschäftsmodell passt.

Sprechen Sie zudem mit Ihrem Kunden und lassen Sie dessen Erwartungen und Wünsche an die Zusammenarbeit in die Vertragsgestaltung mit einfließen. Nur so können Sie sicherstellen, dass eine nachhaltige und beidseitig zufrieden stellende Zusammenarbeit erzielt wird.

Ihre Vertragsgestaltung ist klar, aber Sie möchten sich für den Fall schützen, dass Ihre Dienstleistung verspätet oder gar nicht bezahlt wird? Innerhalb kürzester Zeit finanzieren wir Ihre Rechnung vor, inkl. Ausfallschutz.

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbststaendigkeit

Flexibel und selbstbestimmt zu arbeiten, zieht viele Personen deutschlandweit in die Selbstständigkeit. Dafür nehmen sie auch die Risiken des eigenen Gewerbes in Kauf. Doch was passiert, wenn sie durch einen Auftraggeber nicht mehr so selbstbestimmt arbeiten und handeln können?

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn auf selbstständiger Basis für einen Auftraggeber vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht werden, bei denen es sich aber tatsächlich um Arbeiten handelt, die einem Angestelltenverhältnis entsprechen. Dies würde den Auftraggeber dazu verpflichten, Lohnsteuern und Sozialabgaben zu zahlen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese nachzuzahlen. Ist zudem ein Vorsatz nachweisbar, drohen ihm aufgrund der Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen. Es handelt sich hier also nicht um eine harmlose Bagatelle.

Wer ist davon betroffen?

Grundsätzlich kann jeder, der sich als freier Mitarbeiter betätigt, mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert werden. Besonders häufig ist die Problematik aber bei Beratertätigkeiten, selbstständigen Softwareentwicklern, Coaches, Dozenten, Journalisten, Textern, Maklern oder in Heilberufen anzutreffen. Vor allem in diesen Bereichen ist selbstständige Arbeit in der Praxis nicht immer sehr eindeutig von scheinselbstständiger Arbeit zu unterscheiden. Darüber sollten sich beide Parteien im Klaren sein und deshalb für eindeutige Verhältnisse sorgen.

Nach dem 4. Buch des Sozialgesetzbuches, § 7 Abs. 1, handelt es sich um eine nicht selbstständige Arbeit, wenn „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vorliegt.

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Seit 2020 haften Unternehmer, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben, dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Mit dieser Nachunternehmerhaftung sollen Beschäftigte in besonderen Problembranchen, wie den Paketdiensten, abgesichert werden. ABER: Verfügen Unternehmen über eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen, unterfallen sie der Nachunternehmerhaftung nicht.

So lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden:

Folgende Punkte sollten erfüllt sein, um den eigenen Status als selbstständiger Unternehmer gut belegen zu können und nicht den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu erwecken:

  • Ein gewisses Selbstmarketing (z.B. eine eigene Webseite) sollte vorhanden sein.
  • Als Unternehmer sollte man einen Kundenstamm nachweisen können bzw. Kundenakquise betreiben.
  • Es wird mit einer eigenen Ausstattung gearbeitet. Dazu gehören Arbeitsmittel (z.B. technische Ausrüstung) und ein Arbeitsplatz (z.B. ein Büro).
  • Die Arbeitsorganisation erfolgt selbstständig. Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten werden nicht durch den Auftraggeber vorgegeben.
  • Aufträge, Arbeitsstunden, Rechnungen und andere Kommunikation zwischen dem Selbstständigen und seinem Auftraggeber sollten immer gut dokumentiert sein und den selbstständigen Status belegen.
  • Als Unternehmer unterbreitet man dem Auftraggeber Vorschläge und Angebote und arbeitet nicht lediglich nach dessen Weisung.

Sind diese Punkte erfüllt, ist es in der Regel gut nachzuweisen, dass man Unternehmer und nicht scheinselbstständig ist. Auftraggeber sollten sich entsprechend verhalten und Freiberufler oder Freelancer nicht wie Angestellte behandeln.

Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Auch bei aller Vorsicht können sich in der Praxis für Freelancer und Freiberufler Situationen ergeben, die als Scheinselbstständigkeit gelten könnten und ihren Status als selbstständige Unternehmer in Frage stellen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass für einen Auftraggeber vorübergehend besonders intensiv oder häufig gearbeitet wird, möglicherweise mangels anderer Kunden. Viele Selbstständige und Freelancer können es sich nicht leisten, Auftraggeber abzuweisen, die sie nicht unbedingt wie eigenständige Unternehmer behandeln. Dabei können die Grenzen zum Angestelltenverhältnis schnell verschwimmen und die Frage aufkommen, ob man nicht vielleicht scheinselbstständig ist. Sollte man als Freiberufler oder Freelancer in eine solche Lage geraten und befürchten, scheinselbstständig zu sein, ist das aber kein Grund zur Panik.

Wird tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, liegen die finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen beim Auftraggeber. Der scheinselbstständige Freiberufler muss in diesem Fall im Unternehmen des Auftraggebers angestellt werden.

Möchte man diese Situation vermeiden, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Auftraggeber. Dieser ist sich der Problematik der Scheinselbstständigkeit möglicherweise gar nicht bewusst. Bei Unklarheiten kann ein Fachanwalt oder die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung helfen.

Selbstbestimmt und flexibel können Selbstständige auch in Sachen Finanzierung bleiben.

Durch Factoring, auch als Rechnungsvorfinanzierung bezeichnet, müssen Freiberufler, Freelancer und Unternehmer nicht mehr lange darauf warten, dass ihre Leistung vom Kunden bezahlt wird. Schon ab 0,5% können sie ihr Geld in kürzester Zeit erhalten und zahlungsfähig für laufende Kosten bleiben. Welche Rechnung sie vorfinanzieren möchten, bleibt ihnen überlassen. Durch das echte Factoring von RECHNUNG.de werden sie zudem vor Zahlungsausfällen geschützt. RECHNUNG.de nimmt Gewerbetreibenden im Falle einer verspäteten Zahlung die unangenehme Kommunikation mit einem professionellen Mahnwesen ab. So müssen sie sich nicht um das Verhältnis zum Auftraggeber sorgen.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung Selbstständige

Bei Selbstständigen unterscheidet man zwischen einer Rechtsschutzversicherung für den privaten und für den gewerblichen Bereich. Dabei bietet nur die gewerbliche Variante einen Versicherungsschutz bei Rechtsstreitigkeiten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

Welche Leistungen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung?

Die meisten Rechtsschutzversicherungen bieten unterschiedliche Leistungsspektren. Dadurch können sich Selbstständige ihren individuellen Schutz selbst zusammenstellen.

Die Kosten werden dabei je nach Leistungsumfang, der Betriebsgröße, der maximalen Deckungssumme und der gewählten Selbstbeteiligung ermittelt. In der Regel enthalten die meisten Versicherungspakete den so genannten allgemeinen Firmenrechtsschutz. Dieser deckt üblicherweise folgende Bereiche ab:

  • Rechtsstreitigkeiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
  • Schutz bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden (Verwaltungsrecht)
  • Eingeschränkter Schutz bei Vertragsstrafrecht

Zu dem allgemeinen Firmenrechtsschutz können Selbstständige und Freiberufler noch andere Bausteine hinzuwählen, die besonders zu ihrem Unternehmen passen. Dazu gehören bspw.:

Arbeitsrechtsschutz

Ein solcher Baustein würde im Fall eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis greifen. Oft ist dies der Fall, wenn ehemalige Angestellte aufgrund von Kündigungen oder Abfindungen vor Gericht ziehen.

Verkehrsrechtsschutz

Dieser zielt auf Unternehmen mit Firmenfahrzeugen ab und schützt im Zusammenhang mit Unfällen, Strafverfahren und Bußgeldern.

Erweiterer Strafrechtsschutz

Im allgemeinen Schutz einer gewerblichen Rechtsschutzversicherung ist ein gewisser Strafrechtsschutz meist eingeschlossen. Mit diesem sind jedoch häufig keine vorsätzlichen Straftaten abgedeckt. Der erweiterte Strafrechtsschutz übernimmt so auch die Prozesskosten in Betrugsanschuldigungen oder anderen Straftaten.

Erweiterter Vertragsschutz

Zählen Vertragsabschlüsse zum Hauptgeschäft eines Unternehmens, werden Rechtsstreitigkeiten nur in den wenigsten allgemeinen Angeboten der Rechtsschutzversicherungen abgedeckt. Ein entsprechendes Paket für einen vollkommenen Schutz lässt sich bei den meisten Anbietern dazu buchen.

DSGVO-Rechtsschutz

Internetunternehmer haben oft mit Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen zu kämpfen. In vielen Versicherungen lässt sich dies separat absichern. Je nach Versicherungsanbieter gibt es noch weitere Bausteine, die Selbstständige buchen können. Oft sind diese auch in Basis-, Erweiterten-, und Premium-Paketen zusammengefasst, die den Überblick erleichtern sollen. Es ist definitiv empfehlenswert, sich im Voraus ausgiebig beraten zu lassen und einen genauen Blick auf die eigenen Anforderungen zu werfen.

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Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die Kosten eventueller Strafzahlungen. Diese kommt lediglich für die Prozesskosten und Anwaltskosten im Streitfalle auf. Eine rechtmäßige DSGVO-Abmahnung müssten Unternehmen trotz einer Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang bezahlen.

In diesen Fällen lohnt sich ein Rechtsschutzversicherung für Selbstständige

Im gewerblichen Umfeld kann es schnell zu einem Gerichtsprozess kommen. Meistens geht es dabei um Vertragsbrüche, die von einer Partei begangen wurden. Wenn man sich als Selbstständiger selbst zu einer Risikogruppe zählen würde oder sich schon öfter mit Abmahnungen und Gerichtsprozessen auseinandersetzen musste, lohnt sich eine Versicherung besonders. Welche Leistungen abgedeckt werden sollten, hängt von den eigenen Anforderungen ab. Wir empfehlen jedoch ein großzügiges Leistungsspektrum zu wählen, wenn man selbst viele Verträge schließt. Das kann der Fall sein, wenn Sie:

  • als selbstständiger Berater tätig sind
  • regelmäßig mit freien Mitarbeitern zusammenarbeiten
  • oder darauf angewiesen sind, Verschwiegenheitserklärungen oder Wettbewerbsverbote zu unterzeichnen.
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Die meisten gewerblichen Rechtsschutzversicherungen werden erst drei Monate nach dem Vertragsabschluss aktiv. Damit möchten sich Versicherer vor Versicherungsbetrug schützen und geben ihren Kunden Möglichkeiten, sich doch noch für einen anderen Anbieter zu entscheiden. Viele Selbstständige schließen eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung daher mehrere Monate vor dem Abschluss von anderen Versicherungen ab, die eventuelle Konfliktpunkte darstellen können (z.B. die Berufsunfähigkeitsversicherung).

Zudem lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige ohne hohe Rücklagen. Da diese die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, steht weiterhin genügend Liquidität zur Durchführung des eigenen Geschäftsbetriebs zur Verfügung. Größere Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen schützen sich dagegen oft nicht über eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung. Diese haben in der Regel ausreichende Ressourcen, um die Kosten eines Gerichtsprozesses vorstrecken zu können, ohne ihr Kerngeschäft zu gefährden.

Eine umfangreiche gewerbliche Rechtsschutzversicherung bietet unter anderem AXA an. Damit Sie keine finanziellen Sorgen durch eine optimale Absicherung haben und den Kopf befreien für Wichtigeres, kaufen wir Ihre Forderung an, versorgen Sie mit schneller Liquidität und schützen Sie vor Zahlungsausfällen – mit SimpleCash, der Factoring-Lösung von AXA powered by RECHNUNG.de!

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Rechtliche Bestandteile Rechnung

Nach getaner Arbeit sind sie das täglich Brot eines jeden Unternehmers: Rechnungen. Doch besonders zu Beginn der Selbstständigkeit bestehen oft große Unsicherheiten bzgl. der rechtlichen Bestandteile einer Rechnung. Diese Angaben muss eine rechtskonforme Rechnung enthalten:

Das muss immer auf einer Rechnung stehen

Wenn Sie als Unternehmer eine Leistung für ein Unternehmen erbringen, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine korrekte Rechnung ausstellen. Bei einem Verstoß ist eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro fällig. Darüber hinaus sollten Sie jede erhaltene Rechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Enthält sie Fehler, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Diese Angaben dürfen auf keiner Rechnung fehlen:

Name und Anschrift des Rechnungsstellers

Sowohl der Name als auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens müssen auf der Rechnung angegeben sein.

Leistungsdatum

Bei diesem Datum handelt es sich um den Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde. Die Angabe des Monats genügt.

Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

Außer bei Kleinbetragsrechnungen mit einem Bruttoentgelt von weniger als 250 Euro muss auch die Anschrift des Rechnungsempfängers auf der Rechnung stehen. Diese ist nicht zwangsläufig mit der Lieferadresse identisch. Falls beispielsweise ein Dritter die Lieferung in Empfang nimmt, muss auf dem Lieferschein eine andere Adresse stehen als auf der Rechnung.

Individuelle Rechnungsnummer

Jede Rechnung muss eine Nummer haben, die sie eindeutig identifiziert. Bei der Vergabe der Nummer hat der Rechnungssteller einen gewissen Spielraum. Die Nummern müssen nämlich nicht lückenlos vergeben werden, sodass die Verwendung eigener Nummernkreise beispielsweise für bestimmte zeitliche oder räumliche Einheiten (etwa Lieferbezirke oder Monate) möglich ist. Dennoch darf jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben werden.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers

Es müssen nicht beide Nummern auf der Rechnung stehen. Sicherer ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie ändert sich normalerweise nie und gilt auch bei Rechnungen an Kunden im EU-Ausland.

Beschreibung der Leistung

Aus der Leistungsbeschreibung muss eindeutig hervorgehen, um welche Leistung es sich handelt. Im Zweifel sollten Sie die Leistung lieber etwas zu genau beschreiben. Vor allem bei Dienstleistungen kann das Finanzamt Einwände erheben, wenn aus der Beschreibung nicht eindeutig hervorgeht, welche Leistung konkret erbracht wurde.

Ausstellungsdatum

Das ist das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Es ist nicht immer identisch mit dem Leistungsdatum. Unabhängig davon, ob die Rechnung am Leistungsdatum ausgestellt wurde oder nicht, müssen Sie beide Daten gesondert angeben.

Entgelt und Steuersatz

Es genügt nicht, einfach eine Bruttosumme anzuführen. Sie müssen Steuersatz, Steuerbetrag sowie Netto- und Bruttosumme separat auflisten – und zwar für jeden einzelnen Rechnungsposten. Falls Sie vorab eine Minderung des Entgelts vereinbart haben, beispielsweise ein Skonto oder einen Rabatt, muss dies ebenfalls auf der Rechnung vermerkt werden.

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Nutzen Sie unseren Rechnungsgenerator

Einfach, schnell und garantiert gesetzeskonform können Sie Ihre Rechnung auch einfach mit unserem Rechnungsgenerator erstellen. Mit der Blitzgeld-Funktion können Sie Ihre Rechnung direkt zur Vorfinanzierung einreichen und Ihr Geld innerhalb von 24 Stunden erhalten.

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Rechnungsbestandteile Sonderfälle

Neben allgemeinen Pflichtangaben sind in Sonderfällen zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich:

Gutschrift

Wird eine Rechnung nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt, handelt es sich um eine Gutschrift. Die zusätzliche Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungserbringer ist dann nicht erforderlich. Allerdings muss die Gutschrift durch den Aufdruck des Wortes „Gutschrift“ als solche kenntlich gemacht werden.

Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren

Wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wird, muss nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein deutsches Unternehmen für ein anderes Unternehmen Leistungen erbringt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert werden müssen. In diesem Fall muss der Rechnungssteller auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vermerken.

Reiseleistung

Bei Rechnungen für Reiseleistungen gelten spezielle Regeln. Kommen diese zur Anwendung, muss der Rechnungssteller mit dem Vermerk „Sonderregelung für Reisebüros“ darauf hinweisen.

Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer von bestimmten gebrauchten Gegenständen können die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei ist die Umsatzsteuer nur für den Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu entrichten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssen Sie mit entsprechenden Vermerken darauf hinweisen: „Gebrauchtgegenstand/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.

Rechnung mit dem Handy erstellen

Rechnungsstellung als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, müssen in ihren Rechnungen darauf hinweisen. Durch den Passus „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“ oder „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG“ werden umsatzsteuerfreie Rechnungen deutschlandweit akzeptiert. Sollten sich Kleinunternehmer dagegen für das Erheben der Umsatzsteuer entschieden haben, muss einer Rechnung kein zusätzlicher Passus angeführt werden. Weitere Informationen zu Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.

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Unkomplizierte Kleinbetragsrechnungen

Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen, deren Bruttosumme unter 250 Euro liegt. Für diese Rechnungen hat der Gesetzgeber einige Vereinfachungen vorgesehen: Hierbei entfällt die Pflicht zur Angabe des Rechnungsempfängers, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Steuernummer sowie der Rechnungsnummer. Auch der Umsatzsteuerbetrag muss nicht angeführt werden. Die Angabe des Steuersatzes (in der Regel 19 oder 7 Prozent) genügt.

Mindestbemessungsgrundlage

Gerade bei Freunden und Bekannten tendiert man dazu, Leistungen unter dem Marktpreis anzubieten. Sollte der vereinbarte Preis unter den für das Ausführen der Leistung angefallenen Kosten liegen, berechnet sich die Mehrwertsteuer nicht anhand des Rechnungsbetrags, sondern der angefallenen Kosten. Wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann dieser die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen.

Weitere Sonderregelungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht noch einige weitere Sonderregelungen vor. Sie als Unternehmer sollten sich daher unbedingt über die Ausnahmen und Spezialfälle informieren, die für Ihre Branche relevant sind. Sonderfälle sind unter anderem Vermittlungs- oder Werkleistungen mit EU-Bezug und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen.