Der Gewerbeschein: Was ist bei der Gewerbeanmeldung zu beachten?

Der Gewerbeschein ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg von der innovativen Geschäftsidee zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Dank der Gewerbefreiheit kann in Deutschland jeder Bürger ein Gewerbe aufnehmen, dabei gibt es jedoch einige Punkte zu beachten. Wir zeigen Ihnen, was eine Gewerbeanmeldung ist, welche Unterlagen Sie benötigen und was Sie berücksichtigen sollten.
Zwei Personen schütteln sich die Hand

Inhaltsübersicht

Was ist der Gewerbeschein?

Der Gewerbeschein ist die schriftliche Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, die Sie nach der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt erhalten. Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten, ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) zunächst die ordnungsgemäße Anmeldung bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Für die Anmeldung sind im Formular Gew A 1 folgende Informationen anzugeben:

  • Angabe der persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift etc.)
  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Rechtsform
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer etc.)
  • Anzahl der Mitarbeiter (ohne Inhaber)
  • Art der Tätigkeit

Beschreiben Sie bei der Anmeldung das Tätigkeitsfeld sowie die gehandelten Waren bzw. die Art der Dienstleistung kurz und prägnant. Mit dem Siegel auf dem Gewerbeschein bestätigt die zuständige Behörde die Gewerbeanmeldung gemäß Gewerbeordnung.

Welche Behörde stellt den Gewerbeschein aus?

Den Antrag stellen Sie grundsätzlich bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde, in der Regel können Sie Ihr Gewerbe bei der örtlichen Gemeindeverwaltung oder bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes anmelden. Da die Ausstellung des Gewerbescheins in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anmeldeprozesse zu beachten. Sie können den Antrag schriftlich (per Mail oder Post), persönlich und in vielen Fällen auch online stellen.

Was gibt es bei der Gewerbeanmeldung zu beachten?

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig und müssen keine Gewerbeanmeldung vornehmen, in diesem Fall ist lediglich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen. Gemäß § 15 Einkommensteuergesetz ist jede selbstständige Tätigkeit als gewerblich anzusehen, sofern sie nicht freiberuflich oder als Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird. Konkrete Hinweise zur Abgrenzung der Freiberuflichkeit sind in § 18 Einkommensteuergesetz zu finden.

Weiterhin ist für die Ausübung mancher Berufe eine Gewerbeerlaubnis erforderlich, dies ist beispielsweise im Reisegewerbe, als Makler oder bei Versicherungsberatung der Fall. Falls Sie nicht sicher sind, kann vor der Beantragung eines Gewerbescheins eine Nachfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer sinnvoll sein.

Auch Minderjährige können ein Gewerbe anmelden. Da Personen unter 18 Jahren jedoch nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist für die Anmeldung die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Zum Schutz von jugendlichen Existenzgründern muss weiterhin das Vormundschaftsgericht zustimmen.

Das Gericht prüft genau, ob der Jugendliche die entscheidenden Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die notwendige Reife vorweisen kann, die für eine gewerbliche Tätigkeit unverzichtbar sind. Erst mit der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts steht der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit sowie der Gewerbeanmeldung nichts mehr im Weg.

Rechnung mit dem Handy erstellen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung Ihres Gewerbes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular Gew A 1 (ausgefüllt)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Aufenthaltsgenehmigung (nur bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • ggf. Gewerbeerlaubnis oder branchenspezifische Genehmigung
  • Handelsregisterauszug oder notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag (GmbH, UG, andere Handelsgesellschaften sowie eingetragene Kaufleute)
  • Gewerbezentralregister-Auszug, polizeiliches Führungszeugnis (nur bei überwachungsbedürftigem Gewerbe)

Falls Sie die Anmeldung nicht persönlich vornehmen und eine dritte Person beauftragen, ist zusätzlich eine unterschriebene Vollmacht erforderlich.

Was kostet der Gewerbeschein?

Das für Ihren Standort zuständige Gewerbeamt erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr. Eine pauschale Angabe zur Höhe der Kosten ist jedoch nicht möglich, da die Gebühren von jeder Behörde individuell festgelegt werden. In der Regel ist die Gebührenpflicht im jeweiligen Landesgebührengesetz geregelt. Abhängig vom Standort variieren die Kosten, durchschnittlich müssen Sie für eine Gewerbeanmeldung mit etwa 20 bis 70 Euro rechnen. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe können im Einzelfall zusätzliche Gebühren anfallen. Wenn Sie die Anmeldung persönlich vornehmen, kann die Zahlung bar oder mit Karte erfolgen. Bei schriftlich oder online gestelltem Antrag erhalten Sie in der Regel eine Rechnung.

Was geschieht nach der Gewerbeanmeldung?

Nach der Anmeldung des Gewerbes und der Ausstellung des Gewerbescheins leitet das Gewerbeamt die erfassten Informationen an empfangsberechtigte Stellen (siehe § 14 GewO) weiter, dazu gehören beispielsweise:

  • IHK
  • Handwerkskammer
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
  • Landesbehörden für Immissionsschutz bzw. technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Bundesagentur für Arbeit

Als Pflichtmitglied erhalten Sie von der IHK ein Formular zur Erfassung Ihres voraussichtlichen Umsatzes. Anhand dieser Information erfolgt die Berechnung der Beitragshöhe, die Ihnen mit einem Beitragsbescheid mitgeteilt wird. Das Finanzamt wird ebenfalls informiert und sendet Ihnen einen steuerlichen Erfassungsbogen zu. In diesem Formular sind Ihre Kontaktdaten sowie weitere relevante Informationen wie voraussichtlicher Umsatz und kalkulierter Gewinn, Art des Jahresabschlusses (EÜR oder Bilanz) und die Art Ihrer Tätigkeit zu erfassen.

In dem Formular der Finanzbehörde ist weiterhin die Frage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung (siehe § 19 UStG) zu beantworten. Eine Einstufung als Kleinunternehmer ist möglich, wenn Ihr Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich unterhalb der Grenze von 22.000 Euro und im Folgejahr bei weniger als 50.000 Euro liegt. Erkennt das Finanzamt den Status als Kleinunternehmer an, müssen Sie als Gewerbetreibender mit Gewerbeschein in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings bietet sich diese Möglichkeit ausschließlich natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auf andere Gesellschaftsformen ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.

Fazit:

Bereiten Sie sich vor und informieren Sie sich vorab, welche Genehmigungen und Dokumente in Ihrem Fall bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen sind. Wie hoch die Gebühren für den Gewerbeschein sind, können Sie bei der zuständigen Behörde in der Regel vorab online oder telefonisch erfragen.

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