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Was ist ein Jahresabschluss?

Die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):

  • § 242 ff.: Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
  • § 264: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
  • § 336: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht einer eingetragenen Genossenschaft
  • § 340: Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
  • § 341: Jahresabschluss und Lagebericht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Inhalt des Abschlusses sind die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die jeder Kaufmann erstellen muss. Die Bilanz zeigt eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktivseite der Bilanz oder Aktiva) und Kapital (Passivseite der Bilanz oder Passiva) an. Aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist das Betriebsergebnis innerhalb eines Geschäftsjahres zu erkennen. Ein positives Ergebnis zeigt einen betrieblichen Gewinn an, während ein negatives Ergebnis einen Verlust bedeutet.

Wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss der Jahresabschluss um einen Lagebericht und einen Anhang ergänzt werden.

Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in einer dieser Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen oder zu veröffentlichen. Hierzu sieht das HGB verschiedene Regelungen und Ausnahmen vor.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Nach § 242 HGB müssen alle Kaufleute mit Verpflichtung zur doppelten Buchführung einen Jahresabschluss erstellen. Außerdem müssen die Kaufleute zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Zu den Unternehmen mit der Pflicht zur doppelten Buchführung gehören:

  • Kapitalgesellschaften in den oben genannten Rechtsformen
  • Personengesellschaften in den Rechtsformen Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als Vollhafter als sogenannte KapCo-Gesellschaften wie GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder UG & Co. KG
  • Einzelunternehmen, sofern sie nicht vom Jahresabschluss befreit sind

Wann sind Einzelunternehmer vom Jahresabschluss befreit?

Wenn Einzelkaufleute zum Stichtag des Jahresabschlusses in ihrem ersten Geschäftsjahr oder zu den Stichtagen der letzten zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahre die folgenden Grenzen nicht erreicht haben, müssen sie keinen Jahresabschluss nach dem HGB erstellen:

  • Umsatzerlös von 600.000,00 Euro
  • Jahresüberschuss von 60.000,00 Euro

Zu den Einzelkaufleuten zählen auch Kleinunternehmer und Freiberufler. Diese natürlichen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können wählen, ob sie den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnen oder ob sie eine Bilanz erstellen möchten.

Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?

Nach dem HGB müssen diese Unternehmen ihre Zahlen zum Ende eines Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Betriebe der öffentlichen Hand
  • wirtschaftliche Vereine
  • GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter tätig ist
  • Kreditinstitute
  • Versicherungsgesellschaften

Je größer das Unternehmen ist, umso mehr Unterlagen muss der Betrieb der Öffentlichkeit zugängig machen. Die Größe richtet sich nach der Bilanzsumme, dem Umsatz im Wirtschaftsjahr und der Anzahl der Mitarbeiter. Kleinstunternehmen und kleine Kapitalgesellschaften werden entlastet, indem sie nur eine verkürzte Bilanz vorlegen müssen. Außerdem muss der Bilanz nur der Anhang, nicht aber die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) beiliegen.

Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen mit einer Bilanzsumme unter 350.000,00 Euro, einem Umsatz von weniger als 700.000,00 Euro und maximal zehn Mitarbeitern handelt, wird der Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres zwar beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt, aber nicht veröffentlicht. Das reduziert zwar nicht den Aufwand für die Geschäftsleitung und den Steuerberater, dafür fallen jedoch keine Kosten für die Veröffentlichung an.

Wann muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Auch bei den Fristen zur Veröffentlichung spielt die Größe des Unternehmens eine Rolle. So müssen nach § 264 Abs. 1 HGB Kleinstbetriebe und kleine Kapitalgesellschaften den Abschluss sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt haben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen haben nur drei Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres Zeit für die Veröffentlichung.

Was gehört zum Jahresabschluss?

Nach § 267 HGB richten sich die Bestandteile ebenfalls nach der Größe des Unternehmens:

  • Kleinstkapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz
  • Kleine Kapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz mit Anhang
  • mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers
  • Konzerne: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht für den Konzern, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentsberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers

Was kostet der Jahresabschluss beim Steuerberater?

Bei der Rechnung für den Jahresabschluss muss sich der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richten. Wenn der Steuerberater das ganze Jahr über die Buchführung für das Unternehmen erledigt hat, darf er keine Vorarbeiten in Rechnung stellen. Ansonsten setzen sich die Kosten für die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, die Prüfung der Belege und Verträge, die Abschreibungen oder die Prüfung des Fahrtenbuches nach dem Zeitaufwand zusammen.

In § 35 Abs. 2 StbVV ist genau hinterlegt, wie sich die Gebühr für den Jahresabschluss zusammensetzt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der berichtigten Bilanzsumme und des Jahresumsatzes. Auf diesen Betrag darf der Steuerberater zwischen 10/10 und 40/10 der Gebühren gemäß Tabelle B in der StbVV in Rechnung stellen.

Dazu ein Rechenbeispiel:

Unternehmen A hat einen Jahresumsatz von 700.000,00 Euro und eine Bilanzsumme von 300.000,00 Euro. Das Mittel beträgt 500.000,00 Euro gemäß dieser Rechnung:

  • 700.000 + 300.000 = 1.000.000 : 2 = 500.000

Gemäß Tabelle B beträgt bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 Euro die volle Gebühr 785,00 Euro. Auf diesen Betrag werden 10/10 bis 40/10 angewandt, sodass sich eine Gebühr zwischen 785,00 Euro und 3.140,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Jahresabschluss ergibt.

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Thesaurierung

Stattdessen bleiben am Ende eines Geschäftsjahres folgende Gelder bei der Gesellschaft:

  • Erträge: betrieblicher Wertzuwachs in Form von Einnahmen und Erzeugnissen
  • Gewinne: Betriebseinnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn
  • Überschüsse: als Differenz aus Einnahmen und Werbungskosten

Für das Unternehmen und die Investoren hat die Thesaurierung sowohl Vorteile als auch Nachteile. Das Finanzamt begünstigt die Versteuerung von thesaurierten Einkünften für bestimmte Gesellschaftsformen. Dafür erhalten die Investoren keine Ausschüttung auf ihre Kapitalanlagen.

Was ist Thesaurierung?

Die Definition des Begriffes Thesaurierung besagt, dass Gewinne in einem Unternehmen oder in dem Portfolio eines Investmentfonds verbleiben. Damit steht die Gewinnthesaurierung im Gegensatz zur Ausschüttung, bei der die Investoren regelmäßig einen Anteil am Gewinn ausgezahlt bekommen. Die Verwendung des einbehaltenen Kapitals läuft bei einem Investmentfonds anders ab als bei einem Unternehmen.

Thesaurierende und ausschüttende Fonds

Der Finanzmarkt unterscheidet zwischen thesaurierenden Fonds und ausschüttenden Fonds. Ein ausschüttender Fonds berechnet in der Regel einmal im Jahr seine Überschüsse und schüttet das Geld an die Anleger aus. Die Berechnung kann aber auch quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen.

Die Überschüsse erwirtschaftet der Fonds durch diese Erträge:

  • Dividenden bei Anlage des Fondsvermögens in Aktien verschiedener Gesellschaften
  • Zinsen aus den Anteilen an Anleihen und Rentenpapieren am Fondsvermögen
  • Kursgewinne, die sich durch Käufe und Verkäufe innerhalb des Portfolios ergeben
  • Mieteinnahmen bei einem Investmentfonds

Die Anleger erhalten die Ausschüttungen entweder als Barzahlung durch Überweisung auf ihr Konto oder als neue Fondsanteile. Nach der Ausschüttung sinkt der Fondspreis um den ausgeschütteten Betrag je Anteil.

Ein thesaurierender Fonds nimmt keine Ausschüttungen an die Investoren vor. Stattdessen behält der Fondsmanager die Gewinne ein und reinvestiert sie. Dazu kauft der Fondsverwalter weitere Wertpapiere, die der Anlageklasse des Fonds entsprechen. Durch die neuen Wertpapiere wächst das Fondsvermögen weiter an. Das sorgt für eine Werterhöhung der einzelnen Anteile, sodass die Anleger bei einem Verkauf von einem höheren Gewinn profitieren.

Vorteile und Nachteile der Gewinnthesaurierung

Für eine Aktiengesellschaft (AG) bietet die Gewinnthesaurierung diese Vorteile:

  • Durch die Gewinnrücklage verbessert sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft, ohne dass Kosten für die Kapitalbeschaffung entstehen.
  • Die Erhöhung des Eigenkapitals verbessert die Bonität des Unternehmens gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
  • Das Kapital steht dem Betrieb langfristig zur Verfügung.
  • Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft können jedes Geschäftsjahr bis zu 50 % des Gewinns ohne Zustimmung der Aktionäre zur Gewinnthesaurierung verwenden.
  • Das Unternehmen muss keine Schulden machen, die Tilgungen und Zinszahlungen bedeuten.

Bei thesaurierenden Fonds haben Sparer den Vorteil, dass sie sich nicht selbst um die Reinvestition der erzielten Erträge kümmern müssen. Dadurch sparen die Anleger Gebühren und profitieren von einer Wertsteigerung ihrer Anteile. Finanzexperten vergleichen diesen Vorteil mit dem Zinseszinseffekt bei Spareinlagen.

Für Anleger ergibt sich aber auch ein Nachteil der Thesaurierung. Dieser besteht darin, dass den Investoren die erwirtschafteten Gewinne nicht direkt ausgezahlt werden. Die Wertsteigerung der Anteile macht sich erst bei einem Verkauf bemerkbar.

Steuerliche Besonderheiten bei Thesaurierung

Wenn eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen Gewinnrücklagen bildet, muss der Betrieb für die Gewinnthesaurierung nur einen verminderten Steuersatz zahlen. Steuerfachleute sprechen daher von einer Thesaurierungsvergünstigung. Für Aktiengesellschaften gilt die Thesaurierungsvergünstigung aufgrund der bereits bestehenden niedrigeren Steuerbelastung nicht. Stattdessen wird einer AG die Bildung von Eigenkapital erleichtert.

Wenn Anleger Anteile an einem ausschüttenden Fonds besitzen, müssen sie sofort bei jeder Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Außerdem ist bei einem Verkauf der Gewinn zu versteuern, falls der Verkaufserlös höher ist als der Betrag, den der Anleger beim Kauf ausgegeben hat.

Bei einem thesaurierenden Fonds erfolgt der größte Teil der Versteuerung erst um Zeitpunkt des Verkaufs. Solange ein Anleger die Fondsanteile in seinem Depot behält, muss er jedes Jahr lediglich die sogenannte Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fonds versteuern. Die Vorabpauschale ist vom allgemeinen Zinsniveau abhängig und kann bei einem negativen Leitzins auch 0 % betragen.

Thesaurierung oder Wiederanlage

Obwohl die beiden Begriffe häufig synonym verwendet werden, gibt es einen Unterschied zwischen Thesaurierung und Wiederanlage. Ein thesaurierender Fonds behält die Gewinne ein und investiert das Kapital nach den Plänen des Fondsmanagers in verschiedene Wertpapiere. Die gekauften Papiere müssen lediglich der Anlageklasse des Fonds entsprechen. Durch den Kauf erhöht sich das gesamte Fondsvermögen, was sich positiv auf die Wertentwicklung der einzelnen Anteile auswirkt.

Bei einer Wiederanlage handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds. Der Fonds schüttet regelmäßig Erträge an die Anleger aus. Die Investoren können mit der Fondsgesellschaft oder mit ihrer Hausbank vereinbaren, dass die Erträge automatisch wieder angelegt werden. Das bedeutet, dass nach jeder Ausschüttung neue Fondsanteile zum aktuellen Tageskurs im Wert des ausgeschütteten Betrages gekauft werden. Die neuen Fondsanteile werden in das Depot des Anlegers eingebucht und erhöhen den Depotwert.

Unterschied zwischen offener und verdeckter Thesaurierung

Eine offene Gewinnthesaurierung zeigt in der Bilanz von Kapitalgesellschaften an, zu welchen Zwecken Gewinne und Überschüsse in einem Unternehmen investiert wurden. Bei Investmentfonds ist die offene Thesaurierung die Regel. Die Anteilseigner können sich jederzeit über die Reinvestition informieren und den Weg des Geldes nachverfolgen. Das sorgt für mehr Transparenz bei den Anlegern, die von den Investoren gefordert wird, bevor sie ihr Geld anlegen.

Bei einer verdeckten Thesaurierung bildet ein Unternehmen oder ein Fonds stille Rücklagen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Eigenkapitals, der in der Bilanz nicht ersichtlich ist. Die stillen Rücklagen können zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst werden, um Verluste auszugleichen oder Gewinne zu verschieben. Das kann der Gesellschaft Steuervorteile einbringen, sorgt aber auch für geringere Ausschüttungen an die Investoren.

Auto und Geld

Die 1-Prozent-Regelung

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Bei der 1-Prozent-Regelung handelt es sich um die pauschale Methode für die Versteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens. Ihren Namen verdankt sie der einfachen Tatsache, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises wie Einnahmen oder Gehalt zu betrachten sind, die sich aus der privaten Nutzung des Kfz ergeben. Es spielt dabei keine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist. Auch der mehrere Jahre im Einsatz befindliche Gebrauchtwagen ist mit dem Bruttolistenpreis anzusetzen.

Damit handelt es sich bei der 1-Prozent-Regelung um eine Alternative zum Fahrtenbuch. Die Attraktivität dieser Methode rührt von ihrer Einfachheit her. Statt die vorgenommenen Fahrten im Detail aufzuzeichnen, genügt die Ermittlung des Bruttolistenpreises. Der Nachteil besteht in der Ansetzung eines Preises unabhängig vom Fahrzeug. Denn es kommt selten vor, dass Unternehmen Dienstwagen zum Listenpreis erwerben. Ergeben sich über die Jahre Abnutzungen und Wertverluste, finden diese bei der 1-Prozent-Regelung keine Berücksichtigung.

Die Versteuerung ist notwendig, weil sich aus Sicht des Steuerstaates durch die private Verwendung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil ergibt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im § 8 Abs. 2 S. 2 EStG sowie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Bei der Ermittlung der Bruttolistenpreise bei im Inland erworbenen Fahrzeugen ergeben sich keine Probleme. Handelt es sich um Importware aus dem Ausland und steht kein inländischer Listenpreis dafür zur Verfügung, ist auch eine Schätzung möglich. Diese stellt dann auf den Bruttoabgabepreis der Importhändlers ab.

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Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?

Zu den Merkmalen der 1-Prozent-Regelung gehört die Einfachheit der Berechnung. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Mitarbeiter den Aufwand des Fahrtenbuchs scheut und ist daher bewusst unkompliziert gestaltet. Gehen wir zum Beispiel von einem Bruttolistenpreis eines dienstlich und privat genutzten Pkws in Höhe von 30.000 Euro aus, ergibt sich folgende Berechnung:

Geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,01 = 300 Euro

Diese 300 Euro sind dem Gehalt des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Gehen wir weiterhin davon aus, dass der Mitarbeiter den Wagen auch für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz nutzt, ist jeder auf diese Weise zurückgelegte Kilometer noch einmal mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Wir berechnen den geldwerten Vorteil für eine Strecke von 12 Kilometern vom Wohnort zum Arbeitsplatz:

Zusätzlicher geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,0003 * 12 = 108 Euro

Damit steigt der geldwerte Vorteil insgesamt auf 408 Euro. Diese Summe ist nun als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Auf diese Weise sind tatsächlich alle privaten Fahrten abgegolten, zu denen etwa Urlaubsfahrten gehören. Auch wer mittags nach Hause fährt, um dort zu essen, muss keine zusätzlichen Berechnungen vornehmen. Entscheidend sind alleine der Fahrzeugwert bei Erstzulassung ausgedrückt im Bruttolistenpreis und der Arbeitsweg.

Hinweis: Zum Bruttolistenpreis kommen die Kosten für eventuell vorhandene Sonderausstattungen hinzu.

Was ist die 0,5-Prozent und 0,25-Prozent-Regelung?

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, existieren mit der 0,5 und 0,25-Prozent-Regelung steuerliche Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Das hat der Bundesrat im November 2018 beschlossen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch ein halbes Prozent vom Bruttolistenpreis ansetzen müssen. Im Ergebnis steigt das Gehalt des Arbeitnehmers deutlich geringer an im Vergleich zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Damit Sie oder Ihre Angestellten von dieser Regelung profitieren können, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgt sein, weil es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt. Nutzbar ist der Vorteil nur für reine E-Autos und Plug-in-Hybdride.

Deutlich komplizierter ist die Regelung, wenn Sie mit der 0,25-Prozent-Regelung nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises ansetzen möchten. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Bruttolistenpreis einen Grenzwert von 40.000 Euro nicht übersteigt, der jedoch ab 2020 auf 60.000 Euro gestiegen ist. Das gilt bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2031. Bei einer Überschreitung ist wieder die 0,5-Prozent-Regelung anzuwenden.

Die Details finden Sie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der mehrfache Änderungen erfahren hat. Auch die Reichweite des Fahrzeugs sowie die Kohlendioxidemission können für die Ansetzung eine Rolle spielen. So ist die 0,25-Prozent-Regelung nur bei Fahrzeugen relevant, die keine Kohlendioxidemission aufweisen. Eine Ansetzung zu 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ist dann aber immer noch möglich, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 erfolgt ist und die Kohlendioxidemission 50 Gramm pro Kilometer nicht übersteigt.

Wann macht die 1-Prozent-Regelung Sinn und wann das Fahrtenbuch?

Anhand einiger weniger Kriterien lässt es sich tatsächlich relativ leicht bestimmen, ob die Anwendung der 1-Prozent-Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuchs sinnvoller ist. Folgende Überlegungen sind in diesem Zusammenhang wichtig:

  • Bruttolistenpreis: Liegt dieser besonders hoch, ist das Fahrtenbuch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sinnvoller. Denn die Ansetzung erfolgt bei der 1-Prozent-Regelung immer pauschal, ein hoher Fahrzeugwert erhöht auch das Gehalt entsprechend stark.
  • Privatnutzungsanteil: Wenn Sie den Wagen privat kaum nutzen und zum überwiegenden Teil geschäftlich damit unterwegs sind, ist das Fahrtenbuch zumeist die bessere Lösung. Nur wenn der Privatnutzungsanteil hoch ist, sollten Sie zur 1-Prozent-Regelung übergehen, um sich die Aufzeichnung der vielen verschiedenen Fahrten zu ersparen.
  • Fahrleistung: Sie sind mit dem Auto viel unterwegs und die Fahrleistung fällt entsprechend hoch aus? Dann können Sie von der pauschalen Ansetzung im Rahmen der 1-Prozent-Regelung profitieren.
  • Fahrzeugzustand: Wenn es sich bei Ihrem Firmenwagen um ein altes Gebrauchtmodell handelt und Sie diesen eventuell bereits vollständig abgeschrieben haben, ist das Fahrtenbuch die bessere Wahl. Denn in diesem Fall ist es nicht mehr sinnvoll, vom Bruttolistenpreis auszugehen, wie er bei Anschaffung des Wagens vorlag.
  • Anzahl der Dienstfahrzeuge: Damit Sie sich vom Finanzamt keine generelle private Mitbenutzung der Dienstwagen unterstellen lassen müssen, ist das Fahrtenbuch die sicherere Lösung, wenn Sie mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen haben.
Briefkasten Finanzamt

Umsatzsteuerbefreiung

Wie kann ich die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Den Antrag stellen Sie einfach formlos bei Ihrem Finanzamt. Wer dem Gesetz nach mit seinen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit ist, erhält von der Gemeinde oder der zuständigen Behörde eine entsprechende Bescheinigung.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung immer vorteilhaft?

Nicht in jedem Fall lohnt es sich für Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Wer vor allem B2B-Geschäfte tätigt, sollte auf die Befreiung verzichten.

Umsatzsteuerbefreiung – für wen gilt die Regelung?

Unternehmen sind verpflichtet, beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. In bestimmten Fällen können Unternehmer sich von der Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen, befreien lassen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, für wen eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, wie sie beantragt werden kann und welche Nachteile dadurch entstehen können.

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Wer kann eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht in Deutschland finden sich im Umsatzsteuergesetz. Ein Überblick über verschiedene Lieferungen und Leistungen, die nach dem UStG umsatzsteuerbefreit sind, aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

  • Medizinische Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberufen
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Finanzumsätze etwa bei der Kreditvermittlung
  • Leistungen von Bausparkassen
  • Leistungen von Versicherungsmaklern
  • Pflegedienstleistungen
  • Umsätze im Bildungsbereich beispielsweise von Schulen oder selbständigen Lehrkräften

In diesen Bereichen ist die Umsatzsteuerbeschreibung gesetzlich geregelt. Wichtig ist eine Absprache mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater, ob steuerbefreite Umsätze vorliegen. Unter Umständen verlangt das Finanzamt Nachweise über die Tätigkeit.

Nach § 19 UStG können auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Liegt der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro und wird im folgenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Mit der Kleinunternehmerregelung will der Gesetzgeber den bürokratischen Aufwand reduzieren. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In Ihren Rechnungen müssen Sie auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hinweisen.

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Wichtig zu wissen

Bei den festgelegten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht um den Gewinn eines Unternehmens.

Wie beantrage ich eine Umsatzsteuerbefreiung?

Bestehen umsatzbefreite Umsätze im Bereich Kultur und Bildung, können Sie sich von der zuständigen Stelle (in der Regel die Bezirksregierung) eine Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 UStG zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen lassen. Üblicherweise ist die Beantragung problemlos formlos möglich. Die Ausstellung der Bescheinigung kann gebührenpflichtig sein.

Wenn Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten, reicht ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt aus. Darin geben Sie an, dass Sie nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes die steuerliche Regelung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen wollen. Starten Sie mit Ihrem Unternehmen, geben Sie einfach bei der steuerlichen Anmeldung an, dass Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten. Die Rechtsform des Unternehmens ist bei Inanspruchnahme der Regelung übrigens unerheblich.

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel von der Kleinunternehmerregelung in die reguläre Besteuerung, gilt das für mindestens fünf Jahre. Dabei ist unerheblich, ob Sie freiwillig wechseln oder wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wechsel verpflichtet sind. Wer im laufenden Geschäftsjahr mit seinem Umsatz die Grenze von 22.000 Euro überschreitet, fällt im kommenden Jahr automatisch unter die Regelbesteuerung.

Welche Vorteile bietet die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Verschiedene Vorteile machen die Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen attraktiv:

  • Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen überwiegend für Privatpersonen, die keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, zusammenarbeiten, profitieren Sie von der Umsatzsteuerbefreiung.
  • Sie haben gegenüber Unternehmen, die Umsatzsteuer geltend machen einen Wettbewerbsvorteil, da Sie günstigere Preise anbieten können.
  • Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln und profitieren von einem geringeren bürokratischen Aufwand.
  • Durch den reduzierten Verwaltungsaufwand ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nicht unbedingt erforderlich.

Welche Nachteile gibt es durch die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung gibt es verschiedene Nachteile:

  • Wer als Kleinunternehmer in die Selbständigkeit startet, hat vor allem zu Beginn der Tätigkeit unter Umständen hohe Ausgaben, da verschiedene Anschaffungen getätigt werden. In diesem Fall kann der Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen.
  • Wer zunächst als Kleinunternehmer tätig ist, bietet einen Preisvorteil, da die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer erfolgt. Wechselt der Unternehmer nun in die Regelbesteuerung, wird es für Kunden teurer und der Wettbewerbsvorteil erlischt. Unter Umständen springen Stammkunden aus diesem Grund ab.
  • Kunden könnten die Kompetenz des Unternehmers in Frage stellen, da die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung zeigt, dass nur geringe Umsätze erzielt werden.
  • Arbeiten Sie mit Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, zusammen, ist das für diese Betriebe nachteilig, da auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das Unternehmen könnte aus diesem Grund die Zusammenarbeit beenden.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer sinnvoll?

Wenn Sie vor allem mit privaten Kunden, die keine Vorsteuerabzug geltend machen, zusammenarbeiten, ist die Befreiung sinnvoll. Auch wenn Sie als Selbständiger nur geringe Ausgaben haben und kaum oder keine Materialien beschaffen müssen, lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für Sie.

Wer selbständig arbeitet, möchte mit seinem Unternehmen einen möglichst hohen Gewinn erzielen, um von den Einkünften leben zu können. Die Grenze von 22.000 Euro reicht in der Regel nicht aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu stemmen, sodass sich die Frage nach der Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen ohnehin nicht stellt.

Sind Sie jedoch nebenbei selbständig tätig und bleiben auch künftig unter der 22.000er-Marke kann sich die Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen.

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Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen

Kann ich von der Steuer meine Telefon- und Internetkosten absetzen?

Heute ist es nicht unüblich, dass sich die private und berufliche Nutzung von Geräten wie Smartphone oder Telefon vermischt. Das gilt zum Beispiel für Angestellte, die im Homeoffice arbeiten. Eine zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit der anfallenden Kosten für die Telekommunikation ist immer dann gegeben, wenn eine solche berufliche Nutzung von privat bezahltem Telefon oder Internet vorliegt.

Die steuerliche Absetzung erfolgt im Rahmen der Werbungskosten. Damit das funktioniert, darf der Arbeitgeber den beruflich veranlassten Teil der Kosten nicht bereits erstattet haben. Außerdem müssen Sie belegen können, dass tatsächlich eine Nutzung von Telefon und Internet aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Das erreichen Sie zum Beispiel, indem Ihnen der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis ausstellt.

Als Nachweis können auch Rechnungen dienen oder der Arbeitnehmer kann eine Zeitenübersicht vorlegen. Nur verzichten können Sie darauf nicht. Wie Sie den Nachweis letztlich genau vornehmen, hängt auch davon ab, auf welche Weise Sie die Kosten steuerlich geltend machen möchten. Hier bestehen mit der Pauschale und dem Einzelnachweis zwei Möglichkeiten, die wir uns im Folgenden ansehen.

Pauschale

Eine Option besteht darin, Ihre Kosten für Telefon und Internet durch Nutzung einer Pauschale in der Steuererklärung geltend zu machen. In diesem Fall lassen sich 20 Prozent der Gesamtkosten absetzen. Das ist aber nur bis zu einem Maximalbetrag von 20 Euro pro Monat möglich. Das bedeutet, dass Sie jährlich bis zu 240 Euro von der Steuer absetzen können.

Der Vorteil der Pauschale besteht im geringeren Aufwand. Nutzen Sie die Pauschale, müssen Sie nicht nachweisen, wie hoch der Anteil der beruflichen Nutzung an den Telefon- und Internetkosten ist. Diese Option ist interessant für alle Arbeitnehmer, die bei der Anfertigung der Steuererklärung möglichst keinen zusätzlichen Aufwand haben möchten.

Als Nachteil ist die Obergrenze von 20 Euro im Monat anzusehen. Das ist problematisch, wenn der berufliche Nutzungsanteil sehr hoch liegt. Eventuell können Sie dann nicht die gesamten tatsächlich durch den Beruf veranlassten Kosten geltend machen. In diesem Fall stellen Einzelnachweise häufig eine bessere Lösung dar.

Wie berechne ich die Pauschale?

Bei der Berechnung der Pauschale interessiert Sie, ob Sie mit den anrechenbaren Kosten unterhalb des Maximalbetrags von 240 Euro bleiben. Denn nur bis zu dieser Grenze können Sie die Kosten auch tatsächlich in der Steuererklärung geltend machen.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Kosten der vergangenen drei Monate als Grundlage für die Berechnung zu wählen und die Kosten dann auf das Jahr hochzurechnen. Wir gehen von folgenden Beträgen für Internet und Telefon zu Beginn des Jahres aus:

  • Januar: 58 Euro
  • Februar: 75 Euro
  • März: 70 Euro

Daraus ergibt sich folgender Durchschnittsbetrag für das erste Quartal: 58 Euro + 75 Euro + 70 Euro / 3 Monate = 67,66 Euro pro Monat

Damit können Sie von folgenden Kosten für das Gesamtjahr ausgehen: 67,66 Euro * 4 = 270,66 Euro

In diesem Fall liegt der Arbeitnehmer über dem maximal ansetzbaren Betrag. In der Steuererklärung kann er also nur 240 Euro geltend machen. Er könnte sich bereits überlegen, ob der höhere Aufwand für Einzelnachweise zu rechtfertigen wäre. Diese Option sehen wir uns jetzt an.

Einzelnachweis

Möchten Sie den Nachteil des Maximalbetrags bei der Pauschal-Option nicht in Kauf nehmen, steht mit den Einzelnachweisen eine Alternative zur Verfügung. In diesem Fall müssen Sie die beruflichen und privaten Telefonate und sonstigen Nutzungen genau aufzeichnen. Folgende Daten sind bei der Einzelaufzeichnung wichtig:

  • Dauer des Gesprächs
  • Gesprächsteilnehmer
  • Datum
  • Uhrzeit

Es ist leicht ersichtlich, dass mit dem Einzelnachweis ein deutlich höherer Aufwand einhergeht als für die Nutzung eines Pauschalbetrags. Der Vorteil besteht darin, dass kein Maximalbetrag mehr existiert, wenn Sie Ihre Telefonkosten absetzen.

Sie müssen den beruflichen Anteil der Telefon- und Internetnutzung genau dokumentieren und auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen können. Diese Option ist nützlich, wenn Sie von einem beruflichen Nutzungsanteil ausgehen, der 20 Prozent deutlich übersteigt.

Ein weiterer Vorteil besteht beim Einzelnachweis darin, dass Sie jetzt auch Anschaffungs- und Reparaturkosten geltend machen können, die im Zusammenhang mit der Telekommunikation entstehen. Denken Sie daran, die dazugehörigen Rechnungen aufzubewahren. Auch Kosten für das Internet können Sie steuerlich geltend machen. Das gilt zum Beispiel für die WLAN-Kosten im Homeoffice.

Die Regelung für Selbstständige

Selbstständige haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Ausgaben für Telefon und Internet von der Steuer abzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um Betriebskosten. Auch hier gilt wieder, dass die Nutzung zum Beispiel des Smartphones oder des Internetanschlusses beruflich veranlasst sein muss. Es ist nicht möglich, den privaten Nutzungsanteil abzusetzen.

Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, die oben beschriebene Pauschale zu nutzen oder die aufwendigeren Einzelnachweise vorzunehmen. Die Kosten für Telefon und Internet tragen Sie als Selbstständiger für gewöhnlich in der Anlage EÜR ein. Hier erfolgt die Zuordnung zu den verschiedenen Ausgabearten. Die Übermittlung an das Finanzamt geschieht auf elektronischem Wege.

Bei den Selbstständigen stellt sich ebenso wie bei Angestellten die Frage, welcher Anteil der Nutzung von Internet und Telefon beruflich und welcher privat veranlasst ist. Das ist zum Beispiel relevant für alle Selbstständigen, die im Homeoffice arbeiten und dort ihren privaten Telekommunikationsanschluss nutzen.

Die gute Nachricht ist, dass Ihr Finanzamt einen einmal per Einzelaufzeichnung ermittelten Prozentsatz in der Regel auch in den folgenden Jahren akzeptiert. Der Aufwand fällt also zukünftig geringer aus.

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Guter Steuerberater

Sie haben Ihr Unternehmen frisch gegründet, die ersten Aufträge abgeschlossen und die ersten Rechnungen erstellt. Spätestens, wenn die erste Steuererklärung fällig wird, stellt sich die Frage nach einem passenden Steuerberater. Dieser sollte neben seiner fachlichen Expertise aber auch noch über Qualitäten auf menschlicher Ebene verfügen. So gelingt die Kommunikation mit Ihrem persönlichen Steuerexperten:

Welche persönlichen Qualitäten sollte ein Steuerberater haben?

Gute Steuerberater agieren auf Augenhöhe mit ihren Mandanten und beantworten ihre Fragen geduldig und nachvollziehbar. Besonders wichtig ist in diesem Berufsfeld auch Verlässlichkeit. Wenig hilfreich ist ein Steuerberater, der Termine vergisst und Zusagen nicht einhält. Schließlich soll er dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Fristen beim Finanzamt einhalten. Unter Umständen ist er sogar dazu angehalten, Ihre buchhalterischen und sonstigen steuerrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Daher ist volles Vertrauen in Ihren Steuerprofi unbedingt notwendig und sollte auch bei Ihrer Auswahl eine wichtige Rolle spielen.

Mundpropaganda ist die beste Referenz

Haben Sie schon einmal Werbung für einen Steuerberater gesehen? Wahrscheinlich nicht, zumindest nicht in Deutschland. Das liegt nicht daran, dass Angehörige dieses Berufsstands zu bescheiden sind, um ihre Dienste lauthals anzupreisen, sondern schlicht daran, dass ihnen Werbung gesetzlich verboten ist. Ein Steuerberater darf lediglich „sachlich informieren“. Das kann die Suche nach einem kompetenten Steuerexperten erschweren. Hilfreich ist es daher, sich bei Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern umzuhören. Vielleicht finden Sie sogar heraus, welche Steuerberater für ihre Mitbewerber arbeiten. Diese sind eine gute Adresse, weil sie mit ihrer Branche bereits bestens vertraut sind.

Einen Steuerberater online finden

Sollte man keine Bekannten haben, die direkte Empfehlungen für Steuerberater aussprechen können, lassen sich in verschiedenen Online Portalen Steuerberater finden. Folgende Quellen bieten sich bei der Suche nach einem Steuerberater besonders an:

Das Erstgespräch: Worauf sollten Sie achten?

Im Dialog mit dem Steuerberater müssen Sie entscheiden, ob Sie ihm Ihre Finanzen anvertrauen möchte. Dabei können Gebühren anfallen, wenn es sich um eine Erstberatung handelt. Dementsprechend entscheiden die Gesprächsthemen des Erstgesprächs, ob dieses bereits kostenpflichtig ist. Wir empfehlen daher im Voraus abzuklären, ob Kosten für das Gespräch erhoben werden. Hat man nur das Interesse, sich einmal vorzustellen und die Kanzlei kennenzulernen, sollte man das unbedingt erwähnen.

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Vorsteuer

Jedes Unternehmen in Deutschland ist umsatzsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt. Ausnahmen sind nur kleine Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen unterschreiten. Für sie gilt die Kleinunternehmerregelung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Das sollten Sie sich jedoch gut überlegen. Wenn Sie eine sinnvolle Entscheidung treffen wollen, müssen Sie wissen, wie Vorsteuer und Umsatzsteuer in Deutschland funktionieren.

Was ist die Vorsteuer?

Wer in Deutschland Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist immer verpflichtet, eine Umsatzsteuer auszuweisen. Obwohl die Umsatzsteuer eine Endverbrauchersteuer ist, wird auch Unternehmen Umsatzsteuer berechnet, die sie später vom Finanzamt zurückerhalten. Die Umsatzsteuer, die Sie als Unternehmer beim Einkauf bezahlen, heißt Vorsteuer. Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist also nur eine Frage des Blickwinkels.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer aus der Perspektive des Käufers.
  • Die Steuer, die Ihnen auf eingehenden Rechnungen berechnet wird, ist die Vorsteuer.
  • Die Steuer, die Sie auf ausgehenden Rechnungen berechnen, ist die Umsatzsteuer.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Vorsteuer lässt sich nur anhand der Umsatzsteuer erklären. Sie fällt in Deutschland für alle entgeltlichen Produkte und Dienstleistungen an. Diese Abgabe muss der Endverbraucher zahlen. Er zahlt sie aber nicht direkt, sondern bei jedem Kauf als Teil des Preises. Der Verkäufer muss die Steuer später beim Finanzamt abführen.

Der Umsatzsteuersatz beträgt normalerweise 19 Prozent. Für einige Warengruppen, beispielsweise Lebensmittel und Bücher, gilt die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?

Im Volksmund wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt. Die Umsatzsteuer ist aber streng genommen nicht ganz mit der Mehrwertsteuer gleichzusetzen. Der Begriff beschreibt lediglich die Funktionsweise der modernen Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist also der korrekte Begriff für das, was im Allgemeinen Mehrwertsteuer genannt wird. Die Umsatzsteuer fällt nicht für jede Stufe der Wertschöpfungskette an, sondern wird nur einmal vom Endverbraucher bezahlt.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Bezeichnungen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer meinen in der Alltagssprache dasselbe.
  • Umsatzsteuer ist der steuerrechtlich korrekte Begriff.
  • Das Wort „Mehrwertsteuer“ beschreibt die Funktionsweise der modernen Umsatzsteuer.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug berechtigt Sie als Unternehmer, die von Ihnen gezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen. Er sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer nur von Endverbrauchern bezahlt wird, nicht von Unternehmen, die ein Produkt nur weiterverarbeiten oder weiterverkaufen.

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Beispiel für Vorsteuerabzug

Wie der Vorsteuerabzug in der Praxis funktioniert, lässt sich am besten mit einem Beispiel erklären. Angenommen, ein Tischler kauft beim Sägewerk Holz zu einem Nettopreis von 1.000 €. Er bezahlt zusätzlich 190 Euro Umsatzsteuer dafür. Aus diesem Holz fertigt er einen Schrank, den er seinem Kunden für 2.000 Euro netto verkauft. Da er seinem Kunden Umsatzsteuer berechnen muss, beträgt der Bruttopreis des Schranks 2.380 Euro. 380 Euro davon gehören aber nicht ihm, sondern sind Umsatzsteuer, die er an das Finanzamt abführen muss. Der Tischler hat aber bereits beim Einkauf 190 Euro Umsatzsteuer bezahlt. Diese Summe wird als im Voraus abgeführte Umsatzsteuer behandelt, daher auch die Bezeichnung Vorsteuer. Sie wird mit der Umsatzsteuerschuld von 380 Euro verrechnet. Die Vorsteuer wird von der Umsatzsteuerschuld des Tischlers abgezogen. Übrig bleiben somit nur noch 190 Euro, die er dem Finanzamt bezahlen muss. De facto bezahlen also weder Tischler noch Sägewerk Umsatzsteuer. Sie nehmen sie auch nicht ein, sondern reichen im Prinzip nur die Umsatzsteuer des Endabnehmers an das Finanzamt weiter.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Die einzige Ausnahme sind Kleinunternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Als Kleinunternehmen gelten Freiberufler und Einzelunternehmer, deren Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Sie müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer berechnen, sind im Gegenzug aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Auch Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass sie für private Anschaffungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen.

Wann darf keine Vorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuer dürfen Sie nur abziehen, wenn Sie sie auch bezahlt haben. Bei Rechnungen von Kleinunternehmern, die ohne Umsatzsteuer gestellt wurden, können Sie somit keine Vorsteuer abziehen. Dasselbe gilt für Rechnungen aus dem Ausland, da Sie auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus bezahlt haben. Auch von Investitionen, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Das betrifft vor allem Immobilien, wenn Sie diese an Privatpersonen vermieten.

So funktioniert der Vorsteuerabzug in der Praxis

Den Vorsteuerabzug reichen Sie mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung ein. Dort wird die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer mit der von Ihnen bezahlten Vorsteuer verrechnet. Je nach Höhe ihrer Umsatzsteuer müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich, vierteljährlich oder gar nicht abgeben.

Unabhängig davon, wie oft Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben haben, ist nach Ablauf des Steuerjahres eine Umsatzsteuererklärung fällig. Die Zahlungen aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung gelten nämlich nur als Vorauszahlungen. Definitiv wird die Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer und der davon abgezogenen Vorsteuer erst mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung festgestellt.

Was ist die Vorsteuerberichtigung?

Bei der Vorsteuerberichtigung handelt es sich um einen der komplexesten Teile des Umsatzsteuerrechts. Sie ergibt sich aus der Regelung, dass nur für Wirtschaftsgüter Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, mit denen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Das ist bei normalen Handelswaren so gut wie immer der Fall, darum kann ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer für diese nahezu ausnahmslos Vorsteuerabzug geltend machen.

Anders verhält es sich bei Immobilien. Vermietung ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerfrei, allerdings bestehen Ausnahmen für die Vermietung an Gewerbetreibende. Wenn ein Unternehmer also eine Immobilie mit der Absicht errichtet, sie umsatzsteuerpflichtig an einen Gewerbebetrieb zu vermieten, kann er Vorsteuerabzug dafür geltend machen. Vermietet er sie aber umsatzsteuerfrei an eine Privatperson, ist er nicht berechtigt, die von ihm selbst für die Errichtung bezahlte Vorsteuer abzuziehen.

Es kann aber vorkommen, dass sich die Nutzung nach einer gewissen Zeit ändert. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der ursprüngliche Mieter ein Gewerbebetrieb ist, Sie die Immobilie aber anschließend an eine Privatperson vermieten. Dann müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung vornehmen, um die Versteuerung an die geänderten Nutzungsverhältnisse anzupassen. Im schlimmsten Fall kann es dadurch sogar dazu kommen, dass Sie Umsatzsteuer nachzahlen müssen.

Steuertipps

Steuertipps Selbstständige

In Deutschland zahlen viele Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler Jahr für Jahr zu viele Steuern. Oft liegt dies daran, dass Betriebsausgaben nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden. Diese mindern jedoch den Jahresgewinn und können daher die Steuerlast enorm senken.

In diesen Punkten lassen sich Steuern sparen

1. Häusliches Arbeitszimmer einrichten

Als Unternehmer können Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Um die Kosten unbegrenzt absetzen zu können, muss das Zimmer Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit sein. Falls dies nicht der Fall ist, lassen sich immer noch bis zu 1250€ jährlich absetzen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Firmenwagen und Fahrtkosten absetzen

Für viele Selbstständige, die auf die dienstliche Nutzung eines Autos angewiesen sind, lohnt sich das Absetzen des eigenen Firmenwagens. Dabei besteht die Möglichkeit den Wagen in das Betriebsvermögen oder das Privatvermögen zu übernehmen.

Liegt die betriebliche Nutzung des Wagens bei unter 10%, kann das Auto nicht als Betriebsvermögen angesehen werden. Dann gelten folgende Bedingungen:

  • Der Wagen ist nicht direkt steuerlich abzugsfähig.
  • Betriebliche Fahrten lassen sich jedoch mit 0,30€ pro Kilometer dem eigenen Unternehmen in Rechnung stellen.
  • Alle betrieblichen Fahrten müssen über ein Fahrtenbuch festgehalten werden.
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Bei einer betrieblichen Nutzung von 10% bis 50% haben Selbstständige die Wahl, ob Sie ihr Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen.

Eine betriebliche Nutzung von über 50% erfordert die Zuordnung des Fahrzeugs in das Betriebsvermögen. Dann gelten folgende Aspekte:

  • Das Fahrzeug lässt sich als Betriebsausgabe abschreiben.
  • Betriebliche Fahrten werden mit den tatsächlichen Kosten oder 0,30€ pro km als Ausgabe verrechnet.
  • Der geldwerte Vorteil aller Privatfahrten muss versteuert werden. Dafür stehen zwei Optionen zur Verfügung:
    1. Das Führen eines Fahrtenbuchs: Somit werden alle Privatfahrten ermittelt und die Kosten dieser abgebildet.
    2. Die Nutzung der 1% Regelung: Dabei wird der geldwerte Vorteil mit 1% des Fahrzeug-Listenpreises (Neupreis) pro Monat verrechnet.
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Wird auf die 1% Regelung zurückgegriffen, muss für Elektroautos und Plug-In-Hybride, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden, nur der halbe Listenpreis angesetzt werden.

3. Arbeitsmittel in vollem Umfang absetzen

Wenn die Arbeitsmittel von Selbstständigen zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden, lassen sie sich zu 100% absetzen. Dazu zählt Elektronik, aber auch klassische Arbeitsmittel, wie Arbeitskleidung, Bürobedarf oder auch Büromöbel. Ob Arbeitsmittel sofort abgesetzt werden können oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden, hängt vom Anschaffungswert ab.

  • Liegt der Wert eines Arbeitsmittels bis 250€, kann es sofort in den Betriebskosten angegeben werden.
  • Bei einem Wert zwischen 251€ und 800€, können Sie zwischen einer sofortigen Abschreibung und einem Sammelposten wählen.
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Im Sammelposten werden alle Anlagegüter gemeinsam über 5 Jahre abgeschrieben. Dabei erfolgt die Abschreibung linear mit 20% der Anschaffungskosten pro Jahr.

  • Güter mit einem Wert zwischen 801€ und 1000€ werden über ihre Nutzungsdauer laut der amtlichen Abschreibungstabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingefügt. Wichtig ist hierbei, dass auch die Güter mit einem Wert zwischen 251€ und 800€ in den Sammelposten eingefügt werden müssen, sobald Sie sich für den Sammelposten entscheiden.
  • Arbeitsmittel mit einem Anschaffungswert von über 1001€ müssen nach der amtlichen Abschreibungstabelle abgeschrieben werden. Bei einem Laptop liegt der Zeitraum bspw. bei drei Jahren.

Wir empfehlen die Kosten kleinerer betriebliche Anschaffungen zusammenzuzählen. Oft stellen diese in Summe eine nicht zu unterschätzende Steuerentlastung dar.

4. Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung vereinbaren

Freiberufler oder Gewerbetreibende, die ihre Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, können Vorauszahlungen zur Gewinnminimierung nutzen. Gerade gegen Ende des Jahres ist es sinnvoll, die Krankenversicherungsbeiträge der nächsten Jahre im Voraus zu zahlen, um den Sonderausgabenabzug zu maximieren.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesen auf das maximal 2,5-Fache der Beiträge des laufenden Jahres beschränkt. In den Folgejahren stehen jedoch weiterhin die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs von 2800€ zur Verfügung, die wiederum für andere private Versicherungsleistungen genutzt werden können. Mehr dazu lesen Sie hier.

5. Handwerksleistungen berücksichtigen

Sowohl für Selbstständige als auch für Angestellte bieten Leistungen von Handwerkern ein enormes Steuersparpotenzial. Kosten für Handwerker im privaten Haushalt können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bis zu 20% der Arbeitskosten, aber maximal 1200€, lassen sich direkt von der eigenen Steuerschuld absetzen.

Achten Sie bei der Rechnung darauf, dass der Lohnanteil der Rechnung separat aufgeführt ist. Außerdem sollten Sie keine Barzahlung ausführen, damit Sie die Zahlung anhand eines Kontoauszugs belegen können.

6. Gewinnverschiebung nutzen

Indem Selbstständige Teilzahlungen vereinbaren oder Vorauszahlungen ansetzen, können sie Betriebsausgaben optimal über mehrere Jahre aufteilen. So kann die Steuerlast effektiv sinken. Außerdem können Liquiditätsvorteile entstehen, wenn hohe Ausgaben entsprechend aufgeteilt werden.

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KMUs können besonders von einer Gewinnverschiebung profitieren, indem sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Dieser erlaubt es geplante Investitionen in Höhe von 40% der Kosten von ihrem Gewinn abzuzielen. Eine Voraussetzung ist dabei, dass die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre stattfinden soll.

7. Ist-Versteuerung beantragen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen unterliegen grundsätzlich einer Soll-Versteuerung. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuern von noch nicht gezahlten Rechnungen an das Finanzamt vorgestreckt werden müssen. Mit einem Antrag auf eine umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung können Liquiditätsvorteile entstehen, indem die Mehrwertsteuer erst gezahlt werden muss, wenn der Kunde die Rechnung auch beglichen hat.

8. Kleinunternehmerregelung nutzen

Mit der Kleinunternehmerregelung können Selbstständige von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben, befreit werden. Das bringt gerade im B2C-Bereich einen kleinen Wettbewerbsvorteil, da Produkte so bis zu 19% günstiger angeboten werden können.

Klassische Handelsunternehmen sollten allerdings auf die Regelung verzichten, um die Vorsteuer ihrer bezahlten Rechnungen geltend zu machen.

9. Dauerfristverlängerungen nutzen

Gerade junge Unternehmen geraten oft in Liquiditätsprobleme. Eine Dauerfristverlängerung bietet die Chance, Steuererklärungen einen Monat später abzugeben und Steuernachzahlungen somit verspätet durchzuführen. Das bringt klare Liquiditätsvorteile, die gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens nützlich sind. Dauerfristverlängerungen lassen sich direkt beim zuständigen Finanzamt beantragen und werden in der Regel genehmigt, wenn ein entsprechender Grund vorliegt.

10. Gewinnneutrale Rücklagen nutzen

Durch höhere Gewalt können schnell Schäden am Betriebseigentum entstehen. Gewinne aus Versicherungszahlungen müssen dabei nicht versteuert werden. Gerade Selbstständige in ihrer Anfangsphase sind sich dessen oft nicht bewusst und versteuern regelmäßig steuerfreie Zahlungen.

11. Betriebsausgabenpauschale als Freiberufler nutzen

Freiberufler in wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen oder Lehrberufen haben oft nur geringe Ausgaben. Anstatt diese zusammenzuzählen, lassen sich auch Pauschalbeträge nutzen. Für nebenberufliche Freiberufler gilt dabei:

  • Es dürfen höchstens 25% der Einnahmen pauschal als Ausgaben deklariert werden.
  • Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 614€.

Für hauptberufliche Schriftsteller und Journalisten sind die Grenzen der Ausgabenpauschale dagegen etwas höher. In dem Fall gilt folgendes:

  • Maximal 30% der Einnahmen dürfen als pauschale Ausgaben deklariert werden.
  • Der Höchstbetrag beträgt 2455€.

Das Besondere an der Betriebsausgabenpauschale ist, dass die Ausgaben nicht nachgewiesen werden müssen. Ob sich diese lohnt oder die Betriebsausgaben auf übliche Art und Weise angesetzt werden sollten, hängt also immer von der Höhe der eigentlichen Ausgaben ab.

Nicht nur Steuern sparen, sondern auch Zeit und Mühen mit offenen Forderungen

Mit unseren Steuertipps können Selbstständige oder Freiberufler an der ein oder anderen Stelle Geld sparen. Durch die Finanzierungsform der Rechnungsvorfinanzierung, auch Factoring genannt, ersparen sie sich zudem, lange auf die Bezahlung Ihrer Leistung warten zu müssen. Ab einer Gebühr von 0,5% des Rechnungsbetrags können sie in kürzester Zeit ihr Geld erhalten und zahlungsfähig für laufende Kosten bleiben. Schützen auch Sie sich vor offenen Forderungen und Problemen mit zu spät zahlenden Auftraggebern. Mit aifinyo schützen Sie außerdem das Verhältnis zu Ihren Kunden, da wir Ihnen auch die unangenehme Kommunikation im Falle einer verspäteten Zahlung mit einem professionellen Mahnwesen abnehmen.

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Steuertipps Arbeitszimmer

In Deutschland zahlen viele Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler Jahr für Jahr zu viele Steuern. Oft liegt dies daran, dass Betriebsausgaben nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden. Diese mindern jedoch den Jahresgewinn und können daher die Steuerlast enorm senken.

Wer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Grundsätzlich gilt: Selbstständige, die den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit zu Hause haben, können die Kosten für ihr Arbeitszimmer vollständig absetzen.

Für Personen, die dagegen den größten Anteil ihrer Arbeit bei einem Kunden verrichten oder keinen Arbeitsplatz in ihrem eigentlichen Büro haben, gelten 1250€ als maximaler Steuerabzug. Gerät man als Selbstständiger unter Verdacht, hauptsächlich außerhalb des eigenen Arbeitszimmers zu arbeiten, bestehen immer noch Möglichkeiten, das Finanzamt zu überzeugen. Entscheidend ist, dass man klarstellt, wann man das Home-Office verlässt, um Kundenbesuche oder andere berufliche Termine wahrzunehmen. Ist daraus klar erkennbar, dass der Hauptteil der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, stehen die Chancen auf eine Anerkennung der Kosten gut.

Welche Kosten lassen sich steuerlich absetzen?

Selbstständige können neben der Miete oder den Kosten für die Finanzierung einer eigenen Immobilie auch alle Nebenkosten absetzen. Ermittelt werden diese mit dem prozentualen Anteil an der Gesamtwohnfläche.

Beispiel:

Bei einer Wohnfläche von 120m² entfallen 18m² auf das eigene Arbeitszimmer. Somit könnten 15% der Miet- und Nebenkosten bzw. Finanzierungskosten steuerlich als Ausgabe geltend gemacht werden.

Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer anfallen, lassen sich dagegen vollständig absetzen. Dazu gehören Folgende:

  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (z.B Möbel, Lampen, Gardinen und eine technische Grundausstattung)
  • Renovierungskosten
  • Reinigungskosten
  • Versicherungen über die Ausstattung des Home-Office

Luxus- und Kunstgegenstände lassen sich dagegen nicht absetzen. Dazu zählen Gemälde, veredelte Möbel oder andere Gegenstände, die der Ausschmückung des Zimmers dienen.

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Der Steuerabzug des Arbeitszimmers ist grundsätzlich personenbezogen.

Wenn sich Ehepartner ein Arbeitszimmer teilen, können diese so bis zu 2500€ p.a geltend machen. Betreibt eine Einzelperson dagegen zwei Arbeitszimmer im eigenen Haus, lassen sich immer noch maximal 1250€ geltend machen, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht in dem Arbeitszimmer liegt.

Ausnahmen, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht absetzbar ist

Der steuerliche Abzug ist lediglich für typische Arbeitszimmer möglich. Die Finanzverwaltung definiert dies als einen separaten Raum, der vorwiegend der Erledigung „gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeit“ dient. Eine einfache Arbeitsecke im Wohnzimmer ist somit nicht absetzbar. Bei der Möblierung schauen die Finanzämter manchmal auch genauer hin. So muss ein Arbeitszimmer auch als solches eingerichtet sein. Ein Fernseher, eine Sitzecke oder ein Bett wären eventuelle Ausschlusskriterien.

Außerdem muss der separate Raum zu mehr als 90% beruflich bzw. betrieblich genutzt werden. Ein Gästezimmer mit einem Schreibtisch kann man also nicht als Arbeitszimmer geltend machen.

Vorsicht bei Immobilienveräußerungen

Selbstständige, die in ihrer Immobilie wohnen und die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich absetzen konnten, sollten bei Immobilienverkäufen besonders aufpassen. Liegt ein geplanter Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien, muss gegebenenfalls der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft anteilig versteuert werden. Konkret geht es dabei um den Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt.

Ist das Arbeitszimmer sogar Betriebsvermögen geworden, muss auch nach der zehnjährigen Frist der sogenannte Entnahmewert versteuert werden.

Fazit: Effizient Steuern im Home-Office sparen

Für Selbstständige bietet das häusliche Arbeitszimmer eine gute Möglichkeit, um effektiv Steuern zu sparen. Auch wenn damit Risiken einhergehen, lohnt sich der anfängliche Aufwand. Wir empfehlen Selbstständigen daher diese Sparmöglichkeit zu nutzen. Wer jetzt schon über eine Arbeitsecke verfügt, sollte zudem darüber nachdenken, ein separates Arbeitszimmer einzurichten, um Steuern absetzen zu können.

Größenbeschränkungen gibt es dabei keine. So kann auch das größte Zimmer einer Wohnung ein Arbeitszimmer sein, wenn es nicht privat genutzt wird.

Sparen Sie nicht nur Steuern, sondern auch Sorgen mit säumigen Kunden und langes Warten auf Ihre Forderungen!

Rund um häusliche Arbeitszimmer können Selbstständige an mancher Stelle Geld sparen. Eine Rechnungsvorfinanzierung erspart Ihnen zudem, lange darauf warten zu müssen, dass Ihre Leistung bezahlt wird. In kürzester Zeit können Sie durch das echte Factoring von aifinyo unkompliziert schon ab 0,5% ihr Geld erhalten und zahlungsfähig für laufende Kosten bleiben. Seien Sie so geschützt vor Zahlungsausfällen und Problemen mit Ihren Kunden. Sorgen Sie sich außerdem nicht um das Verhältnis zu Ihren Auftraggebern, da aifinyo Ihnen im Falle einer verspäteten Zahlung auch die unangenehme Kommunikation mit einem professionellen Mahnwesen abnimmt.

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Steuern Selbstständige

Anstatt sich auf die eigentliche Tätigkeit zu konzentrieren, müssen viele gerade am Anfang dem Thema Steuern viel Zeit widmen. Dabei ist es gut zu wissen, dass es einen gewissen Gestaltungsspielraum gibt und nicht nur Verpflichtungen.

Welche Steuern müssen Selbstständige entrichten?

Die steuerliche Situation in Deutschland kann oft verwirrend sein. Für Selbstständige gibt es jedoch in der Regel vier Steuern, die entrichtet werden müssen.

  • Umsatzsteuer (Nur für Regelunternehmer)
  • Einkommenssteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer
  • Gewerbesteuer (Nur für Gewerbetreibende)
  • Lohnsteuer (Nur für Selbstständige mit Angestellten)

Die Anmeldung beim Finanzamt

Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit sind in der Regel administrativ und mit einem Besuch beim Finanzamt verbunden. Dort melden Sie Ihre Tätigkeit an und informieren über Ihre zu erwartenden Einnahmen.

Jedoch muss in Deutschland nicht jeder Selbstständige ein Gewerbe anmelden. Sind Unternehmer in einem der freien Berufe tätig, sind Sie nicht zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet. Diese füllen daher nicht den Fragebogen zur Gewerbeanmeldung aus. In diesem Fall genügt es, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.

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Während Gewerbetreibende den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung automatisch vom Finanzamt zugesendet bekommen, muss dieser von Freiberuflern selbst eingereicht werden.

Mit einer Freiberuflichkeit entstehen folgende Vorteile:

Die Gewerbesteuer entfällt

Unabhängig von ihrem Einkommen sind Freiberufler nicht gewerbesteuerpflichtig.

Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder HKK

Da Freiberufler nicht gewerblich tätig sind, sind sie nicht zur Mitgliedschaft in den gewerblichen Kammern verpflichtet. Dafür besteht jedoch ggf. eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einer anderen Berufskammer.

Keine Pflicht zur doppelten Buchführung

Die Abgabe der Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) genügt für Freiberufler.

Möglichkeit zur Beantragung der Ist-Versteuerung

Im Gegensatz zur Sollversteuerung, wird bei der Ist-Versteuerung nur die Umsatzsteuer für tatsächlich erhaltene Zahlungen abgeführt.

Nutzung von Betriebsausgaben-Pauschalen

Angehörige der freien Berufe können pauschale Betriebsausgaben absetzen. Die tatsächlichen Ausgaben müssen innerhalb dieser Pauschale nicht nachgewiesen werden.

Kleinunternehmer oder Regelunternehmer?

Mit der Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt werden Gründer mit der Frage konfrontiert, ob sie sich als Regelunternehmer oder Kleinunternehmer selbstständig machen möchten.

Als Regelunternehmer erhält man eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, mit welcher sich Leistungen im innergemeinschaftlichen Erwerb austauschen lassen. Dafür sind diese aber auch umsatzsteuerpflichtig und somit zur Abgabe monatlicher oder quartalsmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen und einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Umsatzsteuer von Betriebsausgaben lässt sich dagegen mit der Vorsteuer zurückfordern.

Kleinunternehmer müssen dagegen keine Umsatzsteuer erheben und dementsprechend auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen abgeben. Die Umsatzsteuer für Betriebsausgaben lässt sich dagegen nicht steuerlich geltend machen.

Wann sollte die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) gewählt werden?

Wenn ein Unternehmer voraussichtlich weniger als 17500€ Jahresumsatz tätigen wird.

Die Kleinunternehmerregelung gilt ausschließlich für Unternehmer, die weniger als 17.500€ Umsatz im Vorjahr oder 50.000€ im aktuellen Jahr getätigt haben.

Wenn nur geringe oder keine betriebliche Ausgaben erwartet werden

Da der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer entfällt, sollten diese nur geringe Ausgaben tätigen. Kapitalintensive Geschäftsmodelle sind dagegen von Anfang an mit einer Einstufung als Regelunternehmer besser beraten.

Bei einer nebenberuflichen Gründung

Die meisten Kleinunternehmer werden ohne einen Steuerberater auskommen. Durch die geringeren bürokratischen Hürden können auch nebenberufliche Existenzen gegründet werden, ohne viel Kapital aufzuwenden.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Regelunternehmer sind zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Damit werden die erhaltene und gezahlte Umsatzsteuer gegenübergestellt und miteinander verrechnet. Bis zum 10. des Folgemonats sind Unternehmer dazu verpflichtet, ihre Voranmeldungen elektronisch über Elster Online an das Finanzamt zu übermitteln. Wichtig ist, dass sie im Voraus ihrer unternehmerischen Tätigkeit überprüfen, ob sie einen Umsatzsteuersatz von 7% oder 19% berechnen müssen.

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Sollte es einmal knapp werden lässt sich beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung von einem Monat beantragen. Dies ist auch telefonisch oder schriftlich möglich, falls Ihr Elster Online-Zugang bspw. noch nicht eingerichtet ist.

Die Umsatzsteuererklärung

Im Gegensatz zur Umsatzsteuervoranmeldung wird die Umsatzsteuererklärung nur einmal jährlich erstellt und abgegeben. Dabei ist die Abgabefrist, wie bei der Einkommensteuererklärung, der 31.07 des Folgejahres. Ein häufiger Irrtum ist es, dass die Umsatzsteuererklärung lediglich für Regelunternehmer verpflichtend ist. Auch Kleinunternehmer stehen in der Pflicht eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, auch wenn ihre Umsatzsteuerschuld bei 0€ liegen wird.

Das Formular ähnelt dabei den Umsatzsteuervoranmeldungen und bezieht sich auf das gesamte Jahr. Dem Finanzamt wird somit also lediglich ein Überblick geboten, der anschließend mit den Daten der Voranmeldungen abgeglichen werden kann.

Der Steuerberater als steuerlicher Vorteil

Da sich Existenzgründer oft nicht mit steuerlich Details auskennen, ist die Investition in einen Steuerberater eine oft attraktive Lösung. Ein guter Steuerberater berät zuverlässig zu offenen Fragen rund um die Buchhaltung, Steuern und Jahresabschlüsse. Häufig finden Steuerexperten beispielsweise Freibeträge und Schlupflöcher für ihre Klienten, die diese ohne Hilfe nicht gefunden hätten. Außerdem lassen sich die Steuerberatungskosten in der Regel vollständig absetzen, womit Selbstständige gleich doppelt profitieren.

Hier erfahren Sie, wie Sie einen guten Steuerberater finden.

Sparen Sie nicht nur Steuern, sondern nutzen Sie auch die Vorteile unserer Rechnungsvorfinanzierung! Sie erhalten schnell Ihr Geld und sind vor Zahlungsausfällen geschützt.