Georg Beck

Der in Hamburg ansässige Georg ist selbstständiger Steuerberater und hat in seinem Berufsleben bereits über 200 Mandanten betreut. Etablierte Unternehmen sowie Freiberufler zählen zu seinen Mandanten.

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Auto und Geld

Die 1-Prozent-Regelung

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Bei der 1-Prozent-Regelung handelt es sich um die pauschale Methode für die Versteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens. Ihren Namen verdankt sie der einfachen Tatsache, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises wie Einnahmen oder Gehalt zu betrachten sind, die sich aus der privaten Nutzung des Kfz ergeben. Es spielt dabei keine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist. Auch der mehrere Jahre im Einsatz befindliche Gebrauchtwagen ist mit dem Bruttolistenpreis anzusetzen.

Damit handelt es sich bei der 1-Prozent-Regelung um eine Alternative zum Fahrtenbuch. Die Attraktivität dieser Methode rührt von ihrer Einfachheit her. Statt die vorgenommenen Fahrten im Detail aufzuzeichnen, genügt die Ermittlung des Bruttolistenpreises. Der Nachteil besteht in der Ansetzung eines Preises unabhängig vom Fahrzeug. Denn es kommt selten vor, dass Unternehmen Dienstwagen zum Listenpreis erwerben. Ergeben sich über die Jahre Abnutzungen und Wertverluste, finden diese bei der 1-Prozent-Regelung keine Berücksichtigung.

Die Versteuerung ist notwendig, weil sich aus Sicht des Steuerstaates durch die private Verwendung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil ergibt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im § 8 Abs. 2 S. 2 EStG sowie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Bei der Ermittlung der Bruttolistenpreise bei im Inland erworbenen Fahrzeugen ergeben sich keine Probleme. Handelt es sich um Importware aus dem Ausland und steht kein inländischer Listenpreis dafür zur Verfügung, ist auch eine Schätzung möglich. Diese stellt dann auf den Bruttoabgabepreis der Importhändlers ab.

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Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?

Zu den Merkmalen der 1-Prozent-Regelung gehört die Einfachheit der Berechnung. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Mitarbeiter den Aufwand des Fahrtenbuchs scheut und ist daher bewusst unkompliziert gestaltet. Gehen wir zum Beispiel von einem Bruttolistenpreis eines dienstlich und privat genutzten Pkws in Höhe von 30.000 Euro aus, ergibt sich folgende Berechnung:

Geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,01 = 300 Euro

Diese 300 Euro sind dem Gehalt des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Gehen wir weiterhin davon aus, dass der Mitarbeiter den Wagen auch für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz nutzt, ist jeder auf diese Weise zurückgelegte Kilometer noch einmal mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Wir berechnen den geldwerten Vorteil für eine Strecke von 12 Kilometern vom Wohnort zum Arbeitsplatz:

Zusätzlicher geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,0003 * 12 = 108 Euro

Damit steigt der geldwerte Vorteil insgesamt auf 408 Euro. Diese Summe ist nun als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Auf diese Weise sind tatsächlich alle privaten Fahrten abgegolten, zu denen etwa Urlaubsfahrten gehören. Auch wer mittags nach Hause fährt, um dort zu essen, muss keine zusätzlichen Berechnungen vornehmen. Entscheidend sind alleine der Fahrzeugwert bei Erstzulassung ausgedrückt im Bruttolistenpreis und der Arbeitsweg.

Hinweis: Zum Bruttolistenpreis kommen die Kosten für eventuell vorhandene Sonderausstattungen hinzu.

Was ist die 0,5-Prozent und 0,25-Prozent-Regelung?

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, existieren mit der 0,5 und 0,25-Prozent-Regelung steuerliche Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Das hat der Bundesrat im November 2018 beschlossen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch ein halbes Prozent vom Bruttolistenpreis ansetzen müssen. Im Ergebnis steigt das Gehalt des Arbeitnehmers deutlich geringer an im Vergleich zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Damit Sie oder Ihre Angestellten von dieser Regelung profitieren können, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgt sein, weil es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt. Nutzbar ist der Vorteil nur für reine E-Autos und Plug-in-Hybdride.

Deutlich komplizierter ist die Regelung, wenn Sie mit der 0,25-Prozent-Regelung nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises ansetzen möchten. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Bruttolistenpreis einen Grenzwert von 40.000 Euro nicht übersteigt, der jedoch ab 2020 auf 60.000 Euro gestiegen ist. Das gilt bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2031. Bei einer Überschreitung ist wieder die 0,5-Prozent-Regelung anzuwenden.

Die Details finden Sie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der mehrfache Änderungen erfahren hat. Auch die Reichweite des Fahrzeugs sowie die Kohlendioxidemission können für die Ansetzung eine Rolle spielen. So ist die 0,25-Prozent-Regelung nur bei Fahrzeugen relevant, die keine Kohlendioxidemission aufweisen. Eine Ansetzung zu 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ist dann aber immer noch möglich, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 erfolgt ist und die Kohlendioxidemission 50 Gramm pro Kilometer nicht übersteigt.

Wann macht die 1-Prozent-Regelung Sinn und wann das Fahrtenbuch?

Anhand einiger weniger Kriterien lässt es sich tatsächlich relativ leicht bestimmen, ob die Anwendung der 1-Prozent-Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuchs sinnvoller ist. Folgende Überlegungen sind in diesem Zusammenhang wichtig:

  • Bruttolistenpreis: Liegt dieser besonders hoch, ist das Fahrtenbuch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sinnvoller. Denn die Ansetzung erfolgt bei der 1-Prozent-Regelung immer pauschal, ein hoher Fahrzeugwert erhöht auch das Gehalt entsprechend stark.
  • Privatnutzungsanteil: Wenn Sie den Wagen privat kaum nutzen und zum überwiegenden Teil geschäftlich damit unterwegs sind, ist das Fahrtenbuch zumeist die bessere Lösung. Nur wenn der Privatnutzungsanteil hoch ist, sollten Sie zur 1-Prozent-Regelung übergehen, um sich die Aufzeichnung der vielen verschiedenen Fahrten zu ersparen.
  • Fahrleistung: Sie sind mit dem Auto viel unterwegs und die Fahrleistung fällt entsprechend hoch aus? Dann können Sie von der pauschalen Ansetzung im Rahmen der 1-Prozent-Regelung profitieren.
  • Fahrzeugzustand: Wenn es sich bei Ihrem Firmenwagen um ein altes Gebrauchtmodell handelt und Sie diesen eventuell bereits vollständig abgeschrieben haben, ist das Fahrtenbuch die bessere Wahl. Denn in diesem Fall ist es nicht mehr sinnvoll, vom Bruttolistenpreis auszugehen, wie er bei Anschaffung des Wagens vorlag.
  • Anzahl der Dienstfahrzeuge: Damit Sie sich vom Finanzamt keine generelle private Mitbenutzung der Dienstwagen unterstellen lassen müssen, ist das Fahrtenbuch die sicherere Lösung, wenn Sie mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen haben.
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Zahlungsziel

Zudem herrscht oft Verunsicherung dahingehend, was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen und kein Geld eingegangen ist. Wir geben Ihnen daher im nachfolgenden Artikel alle wichtigen Infos zum Zahlungsziel, das auf den meisten Rechnungen übrigens stets angegeben ist.

Was ist das Zahlungsziel?

Um Unternehmen und Selbstständige zu schützen und dafür zu sorgen, dass Rechnungen zeitnah bezahlt werden, gibt es das Zahlungsziel. Es handelt sich beim Zahlungsziel um einen Zeitraum, in welchem der Rechnungsbetrag beglichen sein muss. Zahlt der Kunde nicht innerhalb des Zahlungsziels, gerät er automatisch in Verzug. Das gesetzliche Zahlungsziel beträgt 30 Tage (§286 BGB). An einem konkreten Beispiel wird deutlich, wie genau das Zahlungsziel funktioniert:

Ein Unternehmen verkauft am 01.06. für 1.500,00 EUR ein Produkt und schreibt noch am gleichen Tag die Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage.

Der Kunde hat nun 30 Tage lang Zeit, die 1.500,00 EUR zu überweisen. Ab dem 01.07. kann das Unternehmen eine Zahlungserinnerung schreiben, sofern das Geld nicht auf dem Konto eingegangen ist.

Warum sollte eine Zahlungsfrist angegeben werden?

Die Nennung eines Zahlungsziels hat zahlreiche Vorteile. In erster Linie sorgt es beim Käufer für Klarheit. Der Zahlungspflichtige weiß durch die Angabe genau, wann er die Ware spätestens bezahlen muss. Außerdem kennen viele Privatkunden das gesetzliche Zahlungsziel nicht. Wir empfehlen daher, die Zahlungsfrist stets auf die Rechnung zu schreiben.

Zusätzlich sorgt das Zahlungsziel beim Gläubiger für Planungssicherheit. Verkäufer wissen durch die Angabe nämlich immer, wann sie mit dem Geldeingang rechnen können. Dadurch entsteht letztlich eine gute Möglichkeit, um die eigene Liquidität zu planen. Die Buchhaltung wiederum kann auf einen Blick erkennen, welche Rechnungen noch beglichen werden müssen.

Es ist zudem wichtig, ein Zahlungsziel anzugeben, weil das gesetzliche Zahlungsziel verkürzt oder verlängert werden kann. So gibt es die unterschiedlichsten Zahlungsfristen. Folgende Zahlungsziele werden häufig verwendet:

  • 10 Tage
  • 14 Tage
  • 30 Tage
  • 60 Tage
  • 90 Tage

Außerdem lassen sich zwei verschiedene Arten von Zahlungszielen unterscheiden:

  1. einseitiges Zahlungsziel
  2. vereinbartes Zahlungsziel

Das einseitige Zahlungsziel wird vom Rechnungssteller festgelegt und muss vom Kunden eingehalten werden. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen der Regelfall.

Beim vereinbarten Zahlungsziel einigen sich Verkäufer und Käufer auf eine Frist zur Zahlung des Rechnungsbetrages. Häufig handeln Unternehmen entsprechende Fristen miteinander aus.

Die nachfolgende Statistik zeigt das durchschnittliche Zahlungsziel in Deutschland. Außerdem ist zu erkennen, dass in anderen Ländern die Zahlungsziele teilweise deutlich länger sind: Zur Statistik

Wie kann das Zahlungsziel angegeben werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Frist für die Zahlung auf der Rechnung zu formulieren. Wir zeigen Ihnen nachfolgend gängige Sätze, die auf Rechnungen stehen und so auch allgemein anerkannt werden:

  • Bitte begleichen Sie die Rechnung bis zum (Datum einsetzen)
  • die Rechnung ist sofort fällig
  • zahlbar innerhalb von 30 Tagen
  • es gilt das gesetzliche Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsstellung
  • die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge

Was gilt, wenn kein Zahlungsziel angegeben ist?

Befindet sich auf der Rechnung kein gesonderter Hinweis mit einer Zahlungsfrist, so wird der Rechnungsbetrag umgehend fällig, sobald die im Vertrag vereinbarte Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) erbracht wurde. Der Schuldner ist dann also verpflichtet, die Zahlung sofort zu veranlassen und darf damit beispielsweise nicht noch eine Woche warten.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson), bei dem es um bewegliche Sachen geht, ist der Käufer hingegen lediglich in der Pflicht, die Zahlung „unverzüglich“ vorzunehmen. Dadurch haben Privatkunden einen kleinen Spielraum für Zahlungsverzögerungen.

Was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen ist?

Im BGB wird genau definiert, was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen ist. Außerdem erklären die Paragraphen, wie vorgegangen werden muss, wenn die Zahlungsfrist an einem Wochenende verstreicht:

  • § 188 des BGB regelt das genaue Fristende (zum Beispiel bei der Angabe von 30 Tagen als Frist)
  • § 193 des BGB klärt, was zu tun ist, wenn das Fristende auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt
  • § 286 Absatz 3 BGB definiert, was passiert, wenn die Frist ohne Zahlungseingang verstreicht

Insbesondere der § 286 ist hinsichtlich der Fragestellung, welche Konsequenzen es hat, wenn das Zahlungsziel ohne Geldeingang abläuft, interessant. Im BGB steht dazu:

„Sobald die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten ist, gerät der Schuldner automatisch in Verzug.
Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.“

Hat der Kunde nach dem Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt, sollten Unternehmer eine Zahlungserinnerung schreiben. Der Zahlungspflichtige wird mit diesem Brief darauf hingewiesen, dass er den fälligen Rechnungsbetrag bezahlen muss. Die Zahlungserinnerung sollte eine neue Frist zur Zahlung der fälligen Rechnung beinhalten.

Reagiert der Schuldner auch auf die Zahlungserinnerung nicht, erfolgt in der Regel eine schriftliche Mahnung mit einer klar definierten Zahlungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Eine aktuelle Statistik zeigt, dass es durch die Corona-Pandemie zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Zahlungsverhaltens gekommen ist.

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Privatrechnung

Was ist eine Privatrechnung?

Wenn eine natürliche Person bzw. eine Privatperson eine Rechnung ausstellt, handelt es sich dabei um eine Privatrechnung. Damit besteht ein Unterschied zu den Gewerbebetrieben. Eine Privatperson hat kein solches Gewerbe angemeldet, kann aber trotzdem Waren veräußern oder eine Leistung erbringen. Und dafür kann die Ausstellung einer Rechnung erfolgen, ebenso wie beim Gewerbebetrieb.

Die Privatrechnung müssen Sie als natürliche Person immer dann ausstellen, wenn Ihr Geschäftspartner das von Ihnen verlangt. Es besteht jedoch erst einmal keine Pflicht für private Verkäufer, eine Rechnung zu schreiben. Bei Privatgeschäften ist es sogar üblich, darauf zu verzichten. Dadurch lässt sich die Transaktion vereinfachen und zügiger abwickeln.

Einer der wesentlichen Unterschiede zur gewerblichen Rechnung besteht im fehlenden Ausweisen der Umsatzsteuer. Denn Privatpersonen sind nicht berechtigt, die Umsatzsteuer einzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der als Privatperson auftretende Verkäufer außerhalb dieses Geschäfts Unternehmer ist. Damit gehört es zu den Voraussetzungen der Privatrechnung, dass mit der Leistungserbringung kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Verkäufers besteht.

Der typische Fall für die Ausstellung einer Privatrechnung ist der Verkauf des Autos. Veräußern Sie Ihr gebrauchtes Fahrzeug privat an eine andere Person, ist es nicht unüblich, dass der Käufer eine Rechnung verlangt. Der Grund dafür sind der zumeist relativ hohe Preis und das finanzielle Risiko, das damit einhergeht. Hier bietet die Privatrechnung eventuell eine zusätzliche Sicherheit für den Käufer.

Was muss die Privatrechnung enthalten?

Grundsätzlich ähnelt der Aufbau der Privatrechnung jenem der gewerblichen Rechnung. Diese sieht eine Reihe von Pflichtangaben vor. Folgende Angaben gehören dazu:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
  • Datum der Rechnungsstellung
  • Zeitpunkt des Verkaufs
  • Angaben zur Menge und Beschreibung der verkauften Artikel
  • Beschreibung der Art der Leistung bei einer Dienstleistung
  • Aus einzelnen Posten gebildete Summe
  • Angaben zur Zahlungsfrist (z. B. 14 Tage)
  • Hinweis auf Privatgeschäft, das nicht zur Angabe der Umsatzsteuer verpflichtet

Beachten Sie jedoch, dass für die Privatrechnung keine bestimmten Formvorschriften bestehen. Damit Sie Ihre gestellte Forderung begründen könnten, sollten die oben aufgeführten Angaben nicht fehlen. Sie sind jedoch prinzipiell nicht verpflichtend. Die Pflichtangaben der gewerblichen Rechnung oder der Rechnung der Freiberufler dienen nur als Orientierung für die Gestaltung Ihrer Privatrechnung.

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Was dürfen Sie nicht auf der Privatrechnung aufführen?

Ebenso wichtig wie die Pflichtangaben sind die Merkmale, die nicht auf die Privatrechnung gehören. Da Privatverkäufe von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen Sie diese nicht auf der Rechnung ausweisen. Das gilt unabhängig davon, an wen Sie verkaufen. Entscheidend ist, dass Sie selbst als Privatperson auftreten. Üblich ist die Hinzufügung einer kleinen Formel, die auf das Privatgeschäft und die Umsatzsteuerbefreiung hinweist.

Beispielformulierung: “Die oben aufgeführten Leistungen wurden im Rahmen eines Privatverkaufs erbracht. Die Verrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG daher umsatzsteuerbefreit.”

Was gibt es bei der Privatrechnung zu beachten?

Die Ausstellung einer Privatrechnung bedeutet nicht, dass mit diesem privaten Vertrag die gleichen Rechte verbunden wären wie mit einer gewerblichen Rechnung. Es ist zum Beispiel möglich, defekte Artikel zu verkaufen, wenn der Verkäufer darauf vor dem Verkauf ausdrücklich hinweist.

Der § 433 BGB besagt, dass der veräußerte Gegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass er keine Mängel aufweisen dürfte. Der Verkauf ist mit Mängeln möglich, wenn der Hinweis darauf nicht fehlt. Der Verkäufer muss dann auch nicht nachbessern.

Beachten Sie weiterhin, dass für private Rechnungen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt. Dieses finden Sie in den §§ 355 ff BGB. Demnach besteht für Verbraucherverträge von Unternehmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses bezieht sich jedoch nicht auf private Rechtsgeschäfte. Der Käufer kann den Artikel also nicht einfach zurückgeben.

Wann sollte eine Privatperson eine Rechnung schreiben?

Für Privatpersonen stellt sich die Frage, wann das Schreiben von Rechnungen sinnvoll ist. Grundsätzlich ist die Privatrechnung nützlich, wenn Sie mehr Rechtssicherheit erlangen möchten. Denn nur anhand der Rechnung lässt sich nachweisen, dass ein Verkauf überhaupt stattgefunden hat. Schreiben Sie keine Rechnung, hat der Käufer buchstäblich nichts in der Hand. Und das kann ein Nachteil sein in Hinblick auf die Steuer. Denn bestimmte Leistungen und Anschaffungen kann der Käufer von der Steuer absetzen. Dafür braucht er jedoch eine Rechnung.

Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Eine der interessantesten Fragen im Zusammenhang mit der Privatrechnung betrifft den Übergang vom Privat- zum gewerblichen Verkauf. Ab wann sind Sie ein Unternehmer und müssen ein Gewerbe anmelden? In diesem Moment müssen Sie auch gewerbliche Rechnungen erstellen und alle Pflichtangaben berücksichtigen.

Der Übergang ist tatsächlich fließend. Anhand verschiedener Kriterien versuchen die Finanzämter zu bestimmen, ob Ihre privaten Verkäufe in Wahrheit gewerbliches Handeln darstellen. Eines der wichtigsten betrifft die Regelmäßigkeit. Verkaufen Sie zum Beispiel regelmäßig und das über einen langen Zeitraum hinweg, kann es sich um ein Gewerbe handeln. Das gilt auch, wenn Sie mit geringem zeitlichem Abstand sehr viele Artikel verkaufen.

Das sind weitere Kriterien, anhand derer eine Einschätzung erfolgen kann:

  • Besteht ein professioneller Internetauftritt für den Verkauf?
  • Machen Sie für Ihre Verkäufe Werbung?
  • Verkaufen Sie neue Produkte?
  • Verkaufen Sie viele gleichartige Produkte?
  • Treten Sie als Verkäufer für eine Drittperson auf?

Eine Gewerbeanmeldung kann gerade dann erforderlich sein, wenn Sie mehrere der hier aufgeführten Kriterien erfüllen. Wenn Sie als Privatperson Gegenstände einkaufen und mit Gewinn verkaufen, könne Sie auch der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanzamt könnte Ihnen hier die Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Allerdings ist eine Freigrenze in Höhe von 600 Euro zu berücksichtigen. Zudem kann der Verkauf steuerfrei sein, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens ein Jahr liegt.

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Die Bilanz

Seit Anfang des 15. Jahrhunderts führten italienische Kaufleute in Genua Buch über den Handel mit anderen Städten. Schon zu der damaligen Zeit wurde die doppelte Buchführung angewandt, die bis heute Gültigkeit hat. Im Jahr 1794 wurde in Deutschland die Bilanzierungspflicht für Kaufleute eingeführt. Das erste Gesetz zu Bilanz und Inventur wurde im Jahr 1861 mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch erlassen.

Dieses Gesetz wurde im Jahr 1897 durch das bis heute gültige Handelsgesetzbuch (HGB) ersetzt. Durch den zunehmenden internationalen Handel erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1985 das Bilanzrichtlinien-Gesetz mit einheitlichen Regelungen für Unternehmen in den EU-Staaten. Seit 2013 müssen sich Unternehmen innerhalb der EU sowie die EWR-Mitgliedsstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein an die Bilanz-Richtlinie der Europäischen Union halten.

Was ist die Bilanz

In einer Bilanz stellen Unternehmen das betriebliche Vermögen dem Eigenkapital und den Schulden gegenüber. Die Betrachtung erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag. In der Regel entspricht der Bilanzstichtag dem Ende eines Geschäftsjahres. Dabei muss es sich nicht unbedingt um das Ende des Kalenderjahres am 31. Dezember handeln. Viele Unternehmen wählen ein abweichendes Geschäftsjahr, um saisonale Umsatzschwankungen zu berücksichtigen oder sich einem ausländischen Mutterkonzern anzupassen.

In der Betriebswirtschaft und im Steuerrecht gibt es nicht nur eine Bilanz. Hier ein Überblick über verschiedene Unternehmensbilanzen:

  • Handelsbilanz gemäß Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Steuerbilanz zur Ermittlung des zu versteuernden Ertrags
  • Einzelbilanz für einzelne Konzernunternehmen
  • Konzernbilanz als Zusammenfassung sämtlicher Einzelbilanzen der zum Konzern gehörenden Betriebe
  • Sonderbilanzen als Sanierungsbilanz, Umwandlungsbilanz, Insolvenzbilanz, Abwicklungsbilanz oder Überschuldungsbilanz
  • Eröffnungsbilanz oder Gründungsbilanz im Jahr der Geschäftseröffnung
  • Schlussbilanz oder Totalbilanz im Jahr der Geschäftsaufgabe
  • Jahresbilanz zum Ende eines Geschäftsjahres
  • Zwischenbilanz oder laufende Bilanz zur kurzfristigen Erfolgsrechnung. Die Zwischenbilanz wird von börsennotierten Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erstellt.
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Wer muss eine Bilanz erstellen?

Es gibt verschiedene Gesetze, in denen die Bilanzierungspflicht für Unternehmen geregelt ist:

Gemäß den gesetzlichen Regelungen hängt es von der Größe eines Unternehmens und von der gewählten Rechtsform ab, ob eine Bilanz erstellt werden muss. Daher unterliegen Freiberufler wie Anwälte, Mediziner, Journalisten oder Steuerberater nicht der Bilanzierungspflicht. Die Angehörigen von freien Berufen müssen dem Finanzamt lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorlegen. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des Jahresgewinns.

Bei Einzelunternehmern hängt die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz vom Jahresumsatz und vom jährlichen Gewinn ab. Als Einzelunternehmer gelten Gewerbetreibende mit einem Kleinunternehmen und voll haftende Kaufleute. Ab einem jährlichen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von jeweils 600.000,00 Euro und einem Jahresgewinn von mehr als 60.000,00 Euro beginnt für diese Unternehmen die Bilanzierungspflicht.

Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) müssen immer eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) gemäß den steuerlichen Richtlinien erstellen. Allerdings besteht bei diesen Gesellschaften keine Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus. Da es sich um beschränkt haftende Gesellschaften handelt, muss die Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Durch die Veröffentlichung sollen Gläubiger vor möglichen Verlusten geschützt werden.

Wie ist die Bilanz aufgebaut?

Eine Bilanz ist wie ein Konto in der Buchhaltung aufgebaut. Es gibt zwei Seiten, die sich in Aktivseite oder Aktiva und Passivseite oder Passiva unterteilen. Bei der Passivseite handelt es sich um eine Aufstellung der Mittelherkunft. Auf der Aktivseite führt das Unternehmen auf, wie die betrieblichen Mittel verwendet werden. Da es sich um eine doppelte Buchführung handelt, führt jede Veränderung auf der einen Seite zwingend zu einer entsprechenden Gegenbuchung auf der anderen Seite.

Hier einige Beispiele für Aktiva in der Bilanz, die sich aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen zusammensetzen:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente und Lizenzen
  • Sachanlagen wie Maschinen, Immobilien und die Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen wie Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermögens
  • Kassenbestand und Schecks
  • Guthaben auf Bankkonten
  • Vorräte sowie fertige und unfertige Erzeugnisse und Leistungen
  • Forderungen gegen Kunden und andere Unternehmen

Diese betrieblichen Mittel zählen zu den Passiva, die sich in Eigenkapital und Fremdkapital unterteilen:

  • Stammkapital oder Grundkapital
  • Rücklagen, teilweise per Gesetz bestimmt
  • Vortrag von Gewinn oder Verlust aus dem Vorjahr
  • Rückstellungen für Steuerzahlungen oder Pensionen
  • Verbindlichkeiten, also Schulden gegenüber Banken, dem Finanzamt oder anderen Unternehmen

Die Funktionen der Bilanz

Die Erstellung einer Bilanz hat mehrere Funktionen:

  1. Informationen für Geschäftsleitung, Banken, Investoren oder Behörden
  2. Dokumentation der betrieblichen Vorgänge des abgelaufenen Geschäftsjahres
  3. Ermittlung des Gewinns zur Berechnung der Steuerlast und zu Informationszwecken

Kreditgeber lassen sich die Bilanz von gewerblichen Antragstellern vorlegen, um die Bonität des Unternehmens einzuschätzen. Auch Geschäftspartner können ihre Entscheidungen von der Bilanz abhängig machen. Gleichzeitig dienen die Zahlen zur Unterstützung bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen.

Die bilanzielle Dokumentationsfunktion zeigt sich vor allem darin, dass die Bilanz den formellen Abschluss der Buchführung nach Ablauf eines Geschäftsjahres bildet. Bis auf die stillen Reserven sind sämtliche Vermögenswerte und das Kapital eines Unternehmens in der Bilanz aufgeführt.

Die Gewinnermittlung erfolgt durch einen Vergleich des Eigenkapitals am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres. Nach Hinzurechnung der Einlagen und Abzug der Entnahmen zeigt das Ergebnis den Gewinn oder den Verlust der Firma zum Bilanzstichtag an.

Person erhält Geld

Gutschrift

Was ist eine Gutschrift?

Den Begriff Gutschrift verwenden wir in der Praxis in verschiedenen Zusammenhängen. Daher lassen sich mehrere Arten von Gutschriften unterscheiden. Zum einen bezeichnet die Gutschrift die Abrechnungsgutschrift, wie sie im § 14 UStG definiert ist. Zum anderen bezeichnen wir damit häufig eine Stornorechnung.

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei der Gutschrift um eine Art umgekehrte Rechnung. Wesentliches Merkmal ist, dass der Kunde oder der Leistungsempfänger und nicht der Leistungserbringer sie ausstellt. Bei der Rechnung ist es genau umgekehrt.

Bei der Gutschrift erhält also jemand eine Zahlung, ohne dass er dafür zuvor eine Rechnung ausgestellt hat. Es ergibt sich daher folgender Zusammenhang:

  • Leistungserbringer stellt Abrechnungsdokument aus -> Rechnung
  • Leistungsempfänger stellt Abrechnungsdokument aus -> Gutschrift

Im Falle der Rechnung stellt zum Beispiel ein Online-Shop einem Kunden das Dokument für die Abrechnung einer gelieferten Ware aus. Diese hat der Kunde zuvor im Shop bestellt. Bei der Gutschrift hingegen könnte zum Beispiel ein Handelsvertreter von seiner durch ihn vertretenen Firma eine Gutschrift für erbrachte Leistungen erhalten. Das wäre eine Möglichkeit, die Provision zu bezahlen, ohne dass der Handelsvertreter eine Rechnung ausstellt.

Zur weiteren begrifflichen Klärung: Der Oberbegriff für Gutschriften und Rechnungen lautet Faktura. Mit Faktura bezeichnen wir im Rechnungswesen alle Dokumente, die dem Beleg einer Abrechnung dienen. Bei dieser Abrechnung wiederum handelt es sich um den eigentlichen Abschluss des Geschäfts und der lässt sich mit einer Gutschrift ebenso herstellen wie mit einer Rechnung.

Abrechnungsgutschrift

Die Regelungen zur Abrechnungsgutschrift finden Sie im § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG. Die Abrechnungsgutschrift ist die klassische Wahl für die Provisionsabrechnung im Vertrieb bzw. für die Umsetzung eines Gutschriftverfahrens. Zum Einsatz kommt sie gerade im Rahmen langjähriger Geschäftsbeziehungen, wenn beide Parteien sich ausreichend gut kennen. Das ist zum Beispiel auch bei freien Journalisten häufig die bevorzugte Methode der Abrechnung.

Der Grund für die Nutzung eines solchen Gutschriftenverfahrens ist einfach zu verstehen. Die beteiligten Parteien sparen damit Zeit, was gerade bei vielen kleinen Rechnungsvorgängen zum Tragen kommt. Gutschriften lassen sich schneller und unkomplizierter erstellen als Rechnungen. Häufig sind entsprechende Systeme vorhanden, in denen sich die erbrachten Leistungen auf einfache Weise hochladen lassen. Die Quittierung erfolgt dann in Form einer Gutschrift, womit sich der bürokratische Aufwand für den Empfänger der Gutschrift verringert.

Damit ergibt sich auch der Vorteil der schnelleren Zahlung. Das ist zum Beispiel für Freelancer häufig ein wichtiges Argument. Haben sie erst einmal eine Leistung erbracht, möchten sie möglichst schnell den Zahlungseingang verbuchen können. Dieses Modell nutzen etwa Freelancer in der IT für ihre Arbeit im Zusammenhang mit Großkunden.

Die Gutschrift ist immer dann wirksam, sobald sie den Leistungserbringer erreicht und dieser nicht widerspricht. Das ist im § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG definiert.

Rechnungskorrektur / Stornorechnung

Eine weitere häufig anzutreffende Form der Gutschrift ist die Stornorechnung oder Rechnungskorrektur. Tatsächlich meinen wir umgangssprachlich diese Stornorechnung, wenn wir von einer Gutschrift sprechen.

Die Stornorechnung hat ihre Anwendung, wenn die teilweise oder vollständige Korrektur einer Rechnung gewünscht ist. Die Stornorechnung dient also der Stornierung einer anderen Rechnung. Ein typischer Fall für die Ausstellung einer solchen Stornorechnung ist eine Adressänderung beim Kunden. Hat Ihr Unternehmen noch die alte Adresse auf der Rechnung verwendet, ist eine Korrektur erforderlich.

Zu beachten ist dabei, dass Sie die Stornorechnung immer gemeinsam mit einer neuen Rechnung erstellen. Sie benötigen einmal eine Rechnung für die Stornierung der falsch ausgestellten Rechnung und dann eine neue und korrigierte Rechnung, die in diesem Beispiel die richtige Adresse des Kunden aufführt.

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Bankgutschrift

Die Bankgutschrift ist ein weiteres Beispiel für eine Gutschrift. Hier ist der Fall jedoch einfacher gelagert: Wann immer Geld auf Ihrem Konto eingeht, erhalten Sie dafür eine Bankgutschrift. Das kann zum Beispiel die Einzahlung eines Kunden sein. Diese Gutschrift stellt die Bank auf Ihrem Konto aus. Damit erhalten Sie gegenüber dem Kreditinstitut einen Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Betrags.

Mit der Bankgutschrift ist also die Summe aller Zahlungseingänge auf einem Konto gemeint. Damit ist die Bankgutschrift das Gegenstück zur Lastschrift.

Was muss eine Gutschrift enthalten?

Ebenso wie Rechnungen müssen auch Gutschriften eine Reihe von Pflichtangaben enthalten. Bedeutsam ist hierbei, dass die Gutschriften den Rechnungen gesetzlich gleichgestellt sind. Die für Rechnungen geltenden Pflichtangaben sind daher auch bei der Gutschrift zu berücksichtigen:

  • Angabe, dass es sich um eine Gutschrift handelt
  • Leistungsempfänger und Leistungserbringer mit Namen und Anschrift
  • Datum
  • Steuernummer
  • Rechnungsnummer
  • Bezeichnung der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
  • Steuerbetrag und angewendeter Steuersatz
  • Eventuell auf die Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werkleistungen hinweisen

Die entsprechenden Regelungen finden Sie im § 14 Abs. 4 UStG.

Was müssen Kleinunternehmer beachten?

Kleinunternehmer müssen bei der Erstellung von Gutschriften eine Besonderheit beachten. Der § 19 Abs. 1 UStG ermöglicht es Kleinunternehmern auf die Berechnung von Umsatzsteuern auf die eigenen Umsätze zu verzichten. Diese sind entsprechend auf den Rechnungen nicht ausgewiesen. Die Möglichkeit dazu räumt das Finanzamt abhängig von der Umsatzhöhe ein.

Nun besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit, dass Ihnen ein anderes Unternehmen eine Gutschrift ausstellt und auf dieser die Umsatzsteuer ausweist. Wie im vorherigen Abschnitt gezeigt, gelten für die Gutschrift die gleichen Pflichtangaben wie für die Rechnung und daher ist auch der entsprechende Steuerbetrag auszuweisen.

Da Kleinunternehmer nicht berechtigt sind, von ihren Kunden eine Umsatzsteuer einzuziehen, müssen sie einer solchen Gutschrift widersprechen. Das normale Vorgehen besteht darin, den Geschäftspartner darum zu bitten, ein neues Dokument ohne Umsatzsteuer auszustellen. Auf diese Weise kann auch der Kleinunternehmer eine Gutschrift erhalten.

Mahnung auf Briefstapel

Mahnung

Was ist eine Mahnung

Wenn ein Gläubiger an seinen Schuldner die Aufforderung richtet, eine geschuldete und fällige Leistung zu erbringen, bezeichnen wir das als Mahnung. Juristisch betrachtet ist die Mahnung in der Regel erforderlich, damit der Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gerät. Der Verzug tritt allerdings auch ohne Mahnung ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Findet die Mahnung bezüglich einer Entgeltforderung statt, sprechen wir von einer Zahlungserinnerung.

Das Entgelt ist dabei die im Vertrag festgelegte Gegenleistung. Leistung und Gegenleistung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Haben Sie die Leistung Ihrerseits erbracht, eine Gegenleistung aber noch nicht erhalten, besteht die Möglichkeit zur Mahnung.

Tatsächlich ist die Mahnung dafür konzipiert, den Schuldner zu schützen. Denn sie bietet ihm die Möglichkeit, die mit dem Verzug zusammenhängenden negativen Folgen noch abzuwenden. Die Mahnung erfolgt dabei einseitig durch den Gläubiger und der Schuldner muss sie empfangen haben, damit sie wirksam ist.

Ab wann kann ich mahnen?

Wenn Sie die Leistung bereits erbracht oder die Ware geliefert haben, können Sie mahnen, wenn der Schuldner das Zahlungsziel nicht einhält. Dieses geben Sie auf der Rechnung an und es beträgt in der Regel 14 Tage. Statt eines Zeitraums können Sie in der Rechnung auch einen Zeitpunkt angeben. Für die Wirksamkeit ist es wichtig, dass die Mahnung tatsächlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

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Hinweis

Die Anzahl der Mahnungen spielt keine Rolle. Die häufig anzutreffenden Mahnstufen wie erste, zweite oder dritte Mahnung sind rein willkürlich gewählt. Hier bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.

Wie schreibt man eine Mahnung?

Das Verfassen einer Mahnung erfolgt in schriftlicher Form. Es ist nicht erforderlich, diese als Brief zu verschicken. Eine E-Mail und damit der elektronische Versand ist ebenfalls zulässig.

Die Mahnung ist mit einer gewissen Formlosigkeit verbunden. Und dafür gibt es einen bestimmten Grund. Haben Sie in der Rechnung ausdrücklich auf das Zahlungsziel bzw. die Zahlungsfrist hingewiesen, müssen Sie eigentlich gar nicht mahnen. Das gilt für Privatkunden. Gewerbekunden geraten sogar ohne Hinweis in Verzug.

Bei der Mahnung handelt es sich damit um eine Art Service gegenüber Ihren Kunden. Da Sie nicht verpflichtet sind, eine Mahnung zu schreiben und im Prinzip gleich mit dem Mahnverfahren beginnen könnten, sind an die Mahnung auch keine besonderen formalen Vorgaben geknüpft. Es bleibt also Ihnen überlassen, ob Sie einen Brief, ein Einschreiben oder eine E-Mail schicken und wie Sie das Schreiben verfassen.

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Hinweis

Anders als bei der Rechnung existieren für die Mahnung keine Pflichtangaben

Wichtig ist es, die Mahnung höflich zu formulieren. Denn es ist Ihr Ziel, den Kunden doch noch zur Zahlung zu bewegen und damit ein gerichtliches Mahnverfahren und die damit zusammenhängenden Kosten überflüssig zu machen. Geben Sie an, auf welche Rechnung Sie sich beziehen und um welchen Rechnungsbetrag es geht. Schreiben Sie auch, auf welches Konto die Einzahlung erfolgen soll.

Wie ist der Ablauf des Mahnverfahrens?

Es sind in der Praxis mit dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Mahnverfahren zwei Arten zu unterscheiden. Beim außergerichtlichen Mahnverfahren schicken Sie dem Schuldner eine oder mehrere Mahnungen zu. Hierbei handelt es sich um Aufforderungen, die geschuldete Gegenleistung doch noch zu erbringen.

Diese Mahnungen können in der Praxis die Form eines dreistufigen Mahnsystems annehmen. Es greift, sobald Sie eine Rechnung ausgestellt haben und der Zahlungsverzug eintritt. Sie können nun zum Beispiel in drei Stufen die Mahnungen durchführen:

  • Stufe 1: Sie fordern schriftlich zur Zahlung auf und verlangen noch keine Mahngebühr.
  • Stufe 2: Es erfolgt eine erneute Aufforderung, dieses Mal mit Mahngebühren und Verzugszinsen.
  • Stufe 3: Sie drohen ein gerichtliches Mahnverfahren an.

Was sollte man vor dem Mahnen tun?

Überlegen Sie sich vor dem Mahnen, was zum Zahlungsausfall geführt haben könnte. Eventuell hat Ihr Kunde die Zahlung einfach vergessen. Möglich ist auch, dass er die Rechnung von Ihnen überhaupt nicht erhalten hat. Das sollten Sie vorher genau überprüfen. Sehen Sie sich auch an, ob das Zahlungsverhalten zur bisherigen Zahlungsmoral des Kunden passt.

Denken Sie daran, dass es sich beim betroffenen Schuldner um einen Ihrer Kunden handelt. Mit der Mahnung räumen Sie ihm die Möglichkeit ein, den Rechnungsbetrag doch noch zu begleichen. Daher sollten Sie einen gemäßigten Ton wählen und dem Schuldner verdeutlich, dass Sie auf seiner Seite stehen. Schließlich möchten Sie nach Möglichkeit keinen Kunden verlieren.

Zinsen und Gebühren

Das Erstellen und Zusenden von Mahnungen ist für den Gläubiger mit gewissen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber räumt Ihnen daher die Möglichkeit ein, dem Schuldner Mahnkosten in Rechnung zu stellen und darüber hinaus Verzugszinsen zu verlangen. Allerdings existiert in Deutschland keine gesetzliche Regelung bezüglich der Höhe der Mahnkosten.

Verzugskosten dürfen Sie bereits ab der ersten Mahnung in Rechnung stellen. Sie können selbst festlegen, wie viel Sie berechnen möchten. Bis zu fünf Euro sind in Deutschland pro Mahnung üblich. Hinzu kommen die Verzugszinsen. Diese richten sich nach dem Basiszinssatz der Bundesbank, den diese jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festlegt. Der Verzugszinssatz bildet sich aus dem Basiszinssatz plus fünf Prozentpunkte (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Hierbei handelt es sich um die Verzugszinsen, die Sie maximal verlangen dürfen. Sie können auch einen geringeren Zinssatz festlegen. In vielen Fällen möchten Sie Ihren Kunden vermutlich nicht zu sehr bestrafen und könnten sich daher bewusst für einen niedrigeren als den maximal zulässigen Verzugszinssatz entscheiden.

Berechnung Verzugszinssatz: Aktuell liegt der Basiszinssatz der Bundesbank bei -0,88 Prozent (Stand: Juli 2022). Rechnen Sie fünf Prozentpunkte hinzu, landen Sie bei einem maximalen Verzugszinssatz von 4,12 Prozent.

Beachten Sie, dass es sich bei den Verzugszinsen um einen Jahreszinssatz handelt. Das bedeutet, dass eine Umrechnung des Zinssatzes auf die tatsächliche Verzugsdauer erfolgen muss. Die Berechnung basiert immer auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag und der Anzahl der Tage ohne Zahlungseingang (Verzugstage).

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in Deutschland in den §§ 688 ff. ZPO geregelt. Ziel ist es, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Damit unterscheidet sich das gerichtliche Mahnverfahren von den außergerichtlichen Mahnungen, wie sie zum Beispiel das Unternehmen selbst, ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt vornimmt.

Im Folgenden sind die einzelnen Schritte des gerichtlichen Mahnverfahrens kurz skizziert:

  • Antragstellung: Mit einem schriftlichen Antrag gegenüber dem Mahngericht leiten Sie das Mahnverfahren ein. Dazu können Sie zum Beispiel einen Vordruck verwenden oder sich für einen Online-Mahnantrag entscheiden.
  • Mahnbescheid: Es folgt eine Prüfung des eingereichten Antrags durch das Gericht. Diese bezieht sich nur auf formelle Fehler. Sollten Fehler vorhanden sein, fordert das Gericht zur Ergänzung oder Korrektur des Antrags auf. Ansonsten erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und informiert den Antragsteller über dessen Zustellung.
  • Widerspruch: Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Dafür hat er zwei Wochen Zeit.
  • Vollstreckungsbescheid: Der Kläger kann jetzt den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen, wenn der Antragsgegner nicht reagiert. Das ist jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist möglich. Danach erlässt das Gericht den gewünschten Vollstreckungsbescheid.
  • Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung erfolgt zum Beispiel in Form einer Pfändung. Grundlage dafür bildet der Vollstreckungsbescheid, bei dem es sich um einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt.
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Proforma Rechnung

Was ist eine Proforma-Rechnung?

Eine Proforma-Rechnung ist grundsätzlich eine Rechnung im eigentlichen Sinne; aber eben auch eine spezielle Rechnung für spezielle Anlässe. Während Sie mit einer “normalen” Rechnung die gelieferte Ware oder geleistete (Dienst-) Leistung abrechnen und den Empfänger zur Zahlung auffordern, wird die Proforma-Rechnung in erster Linie der Form wegen ausgestellt (lat. “pro forma” bedeutet “nur der Form halber”). Daher fehlt in diesem Dokument stets die Zahlungsaufforderung – diese wird mit dem Beleg grundsätzlich nicht bezweckt.

Zudem löst eine Proforma-Rechnung im Regelfall keine Buchung in der Buchhaltung aus, während eine Rechnung stets einen Eintrag auf Soll und Haben in den Rechnungswesen-Systemen findet. Beide Belege sind auch streng voneinander zu trennen; die Umwandlung einer Proforma-Rechnung in eine “normale” Rechnung ist daher – auch wenn es in der Praxis gerne durchgeführt wird – nicht vorgesehen und nicht möglich.

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Einsatz der Proforma-Rechnung in der Praxis

Exporte in Nicht-EU-Länder

Die Ausstellung einer Proforma-Rechnung erfolgt aus zollrechtlichen Gründen und hat daher in diesen Fällen informativen Charakter. Im Rahmen von internationalen Handelsbeziehungen informieren Sie mit diesem Beleg Zollbehörden über Art, Umfang und Wert von versendeten Waren. Dies ist insbesondere bei einer Warenausfuhr in Nicht-EU-Länder (Drittländer) notwendig, um die Deklarationspflichten beim Export zu erfüllen. Die Pflicht zur Deklaration besteht auch dann, wenn Sie innerhalb der Gewährleistungspflicht einen Warentausch oder eine Ersatzlieferung vornehmen, die nicht zu einer erneuten Berechnung führen.

Dokumente im Rahmen eines Akkreditivs

Sobald Sie eine Lieferung per Akkreditiv (L/C, letter of credit) vereinbaren, kommen Sie sehr wahrscheinlich mit einer Proforma-Rechnung in Berührung. Beim Akkreditiv verpflichtet sich die Bank eines Käufers (Akkreditivauftraggeber) zur Zahlung einer vereinbarten Summe an einen Verkäufer (Akkreditivbegünstigter), sobald bestimmte Unterlagen und Dokumente vorliegen. Insbesondere im Auslandsgeschäft können Importeure mit einem Akkreditiv Exporteuren die Zahlung bei Eingang der Waren und Vorliegen aller notwendigen Dokumente garantieren. Die Proforma-Rechnung hat bei der Abwicklung eine wesentliche Rolle und erfüllt hier die Funktion eines Angebots.

Beleg zur Rechnungsabgrenzung

Auch wenn Sie keine internationalen Handelsbeziehungen haben, können Sie mit einer Proforma-Rechnung konfrontiert sein oder werden. Liegt für einen Geschäftsvorgang die tatsächliche Rechnung (noch) nicht vor und der Vorgang muss jedoch – beispielsweise zu Abgrenzungszwecken im Rahmen des Jahresabschlusses – in der Buchführung berücksichtigt werden, kann ein Ersatzbeleg (pro forma) zum Einsatz kommen. Geht dann zu einem späteren Zeitpunkt die Original-Rechnung ein, ersetzt diese den Vorab-Beleg.
Der Vorteil besteht darin, dass der Ersatzbeleg keine “offizielle” Buchung auslöst. Es werden daher weder ertrags- und umsatzsteuerliche Pflichten noch offene Posten generiert. In Abgrenzungsfällen kann daher mit der Proforma-Rechnung keine versehentliche Mahnung ausgelöst werden.

Vorab-Dokument bei Vorauskasse

Wurde mit Ihrem Kunden vereinbart, eine Lieferung oder Leistung per Vorauskasse zu bezahlen – also vorab, bevor die Leistung erbracht und (Abschluss-) Rechnungen ausgestellt wurden – kann die Ausstellung einer Proforma-Rechnung zur Anwendung kommen. Sie ist in diesem Fall lediglich eine Zahlungsaufforderung und erfüllt im weiteren Sinne die Funktion einer Auftragsbestätigung.

Warenwert bei Mustersendungen

Auch beim Versand von Waren zur Probe (Muster) kann die Proforma-Rechnung zur Dokumentation des Warenwertes dienen. Sofern die Versendung nicht eindeutig als Nutzung zur Probe erkennbar ist, klassifiziert die Zollbefreiungsverordnung Waren mit einer Höchstmenge von bis zu 5 Einheiten oder einem Wert von 50 EUR in der Regel als Muster.

Spendenquittung

Gemeinnützig anerkannte Organisationen können bei Erhalt einer Sach-Spende mit einer Proforma-Rechnung die Spende quittieren bzw. die Zuwendung bestätigen.

Dokument als Angebot

Eine Proforma-Rechnung kann auch komplett andere Zwecke haben. In manchen Ländern erfüllt das Dokument die Funktion eines Angebots, um das Produkt oder die Dienstleistung und die Konditionen zu dokumentieren.

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Empfohlene Angaben auf einer Proforma-Rechnung

Da die Proforma-Rechnung kein gesetzlich geregeltes Dokument ist, bestehen im Gegensatz zur klassischen Rechnung keine Vorgaben zu den erforderlichen Inhalten und zur Form. Empfehlenswert ist jedoch aus Gründen der Klarheit, die wichtigsten Angaben der Handelsrechnungen zu verwenden oder sich zumindest daran zu orientieren.
Wesentlich ist, dass das Dokument von einer offiziellen Rechnung streng unterschieden werden kann. Dies wird erreicht, indem der Beleg die Bezeichnung “Proforma-Rechnung” oder auch die internationale Bezeichnung “Proforma-Invoice” deutlich sichtbar trägt.

Des Weiteren sollten sich – je nach Anwendungsfall – folgende Angaben auf dem Dokument finden:

  • Name und Anschrift des Ausstellers (Leistender)
  • Name und (Liefer-) Anschrift des Empfängers
  • Eindeutige Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer, Handelsregister-Nr., EORI-Nr.)
  • Ausstellungsdatum
  • Handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Zolltarifnummern
  • Menge der Ware
  • Brutto- und Nettogewicht der Ware
  • Einzel- und Gesamtpreis der Ware
  • Angabe zur Währung
  • Nebenkosten (Verpackung, Versand, Versicherung)
  • Angaben zur Umsatzsteuer (Steuerpflicht, Steuerschuldnerschaft oder ggfs. Steuerbefreiung)
  • Angaben zur Lieferung (Bedingungen, Zeitpunkt)
  • Ursprungserklärung
  • Bankverbindung des Ausstellers

Zudem sollte das Dokument eigenhändig unterzeichnet und mit einem offiziellen Firmenstempel versehen sein.

Wie ist mit der Umsatzsteuer umzugehen?

Die Pflicht zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Umsatzsteuer entsteht erst nach Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistung. Da eine Proforma-Rechnung jedoch in der Regel vor der ausgeführten Lieferung oder Leistung ausgestellt wird, ist grundsätzlich eine Ausstellung ohne Ausweis der Umsatzsteuer folgenfrei möglich.

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Hinweis

Sobald eine Zahlung vor Lieferung oder Leistungserbringung vereinnahmt wird, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine Anzahlung, die zur Folge hat, dass die dazugehörige Umsatzsteuer mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht und folglich zu verbuchen ist.

Folgen einer falsch ausgestellten Proforma-Rechnung

Unrichtig oder unzureichend ausgestellte Belege stören nicht nur den Ablauf des entsprechenden Prozesses, beispielsweise der Zollabwicklung. Sie können im Extremfall auch ein Bußgeld nach sich ziehen oder strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. In Einzelfällen können die fehlerhaften Belege auch eine Haftungsschuld oder eine zollrechtliche Verbindlichkeit auslösen. Auch wenn die Proforma-Rechnung kein gesetzlich normiertes Dokument ist, können die Folgen bei unzureichender Ausstellung unangenehm werden – eine korrekte und saubere Ausstellung ist daher dringend zu empfehlen.

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Rechnungsnummer

Was ist eine Rechnungsnummer?

Mit der Rechnungsnummer erhalten wir die Möglichkeit, Rechnungen eindeutig zu identifizieren. Jeder ausgestellten Rechnung ist eine solche eindeutige Nummer zugewiesen. Das erfolgt entweder manuell oder über eine Rechnungssoftware, die Rechnungsnummern automatisch erstellen kann.

Die Rechnungsnummer gehört zu den notwendigen Angaben auf einer Rechnung. Welche das sind, ist im § 14 Abs. 4 UStG festgelegt. Neben der Rechnungsnummer gehören dazu auch die Kontaktdaten des Leistungsempfängers und des leistenden Unternehmens, die Steuernummer oder das Datum sowie eine Beschreibung der Leistung und das Entgelt.

Eine Ausnahme stellen Rechnungen über Kleinbeträge gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 3 UStG dar, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Rechnungs- und Steuernummer sind bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich.

Worauf muss ich achten?

Entscheidend ist bei der Rechnungsnummer, dass Sie jede dieser Nummern nur einmalig vergeben dürfen. Eine bestimmte Nummer darf daher niemals auf zwei Rechnungen eines Unternehmens auftauchen. Das einzuhalten fällt jedoch leicht, wenn Sie die zweite Voraussetzung einer Rechnungsnummer berücksichtigen: Diese muss fortlaufend sein.

Sie müssen sicherstellen, dass sich die Rechnungen den Zahlungseingängen zuordnen lassen. Dafür muss jede Nummer eindeutig und fortlaufend sein. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Rechnungsnummern lückenlos sind. Die Abfolge der ausgestellten Rechnungen darf durchaus unterbrochen sein. Es ist also möglich, dass zwischen zwei Nummern eine oder mehrere fehlen.

Weiterhin ist es möglich, mit mehreren Nummernkreisen mit jeweils fortlaufenden Nummern zu arbeiten. Auch hier macht das Finanzamt keine Vorgaben, wie viele Sie davon in der Praxis einsetzen. In diesem Sinne genießen Sie einige Freiheiten bei der Erstellung Ihrer Rechnungen und der Vergabe von Nummern. Entscheidend ist, dass das Finanzamt erkennen kann, welche Rechnung zu welchem Zahlungsvorgang gehört.

So sind Rechnungsnummern aufgebaut

Grundsätzlich genießen Sie als Unternehmer eine relativ große Freiheit bei der Vergabe Ihrer Rechnungsnummern. So haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit, die Nummer aus Zahlen oder Buchstaben zusammenzusetzen. Auch eine Kombination ist erlaubt. Weiterhin ist es nicht erforderlich, mit eins oder vorne im Alphabet zu beginnen.

Dass Nummern auf der Rechnung nicht mit eins beginnen müssen, hat einen bestimmten Grund. Dadurch sollen kleine und gerade erst neu gegründete Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile erleiden, da sonst anhand der bereits vergebenen Nummern erkennbar wäre, wie die Auftragslage aussieht.

Eine wichtige Bedeutung kommt den Nummernkreisen beim Aufbau der Rechnungsnummern zu. Unternehmen verwenden diese, um ihre Nummern auf den Rechnungen eindeutig zu vergeben. Bei einem Nummernkreis handelt es sich dabei um eine definierte Abfolge innerhalb einer Gruppe zu ordnender Elemente.

Häufig lohnt es sich, mehrere solcher Nummernkreise zu definieren, um zum Beispiel eine geografische oder anderweitige Zuordnung von Rechnungen zu erleichtern. Das lässt sich zum Beispiel erreichen, indem Sie den Nummern Buchstabenkürzel hinzufügen. Nummernkreise können Sie durch Hinzufügungen beliebig eng fassen. Denkbar sind auch Angaben zum Jahr oder dem Monat. Hier folgen einige Beispiele, wie die Nummern aufgebaut sein könnten:

0000001
0000002

oder

RE-2022-001
RE-2022-002

oder

RE-2022-FEB-10-0001
RE-2022-FEB-10-0002

Wofür ist die Rechnungsnummer gedacht?

Rechnung mit dem Handy erstellen

Die Rechnungsnummer ist vor allem für das Finanzamt nützlich. Denn dieses möchte feststellen können, ob Sie Ihre Ausgangsrechnungen ordnungsgemäß ausstellen. Unternehmen haben die Pflicht, die auf ihren Rechnungen erhobene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Für das Finanzamt sind die fortlaufenden Nummern auf der Rechnung daher ein wichtiger Anhaltspunkt, ob Sie dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommen.

Auf der anderen Seite erhalten Ihre Kunden die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurück. Für diesen Vorsteuerabzug dient die Rechnungsnummer als wichtiger Beleg, um die Berechtigung dazu nachweisen zu können.

Bei welchen Rechnungen benötige ich keine Rechnungsnummer?

In der Praxis begegnen wir verschiedenen Rechnungen, für die tatsächlich keine Nummer erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um einen Verzicht. Wenn Sie wünschen, können Sie auch auf solche Rechnungen eine Rechnungsnummer setzen, die das eigentlich nicht erfordern.

Das sind die Arten von Rechnungen, bei denen Sie auf die Angabe der Nummer verzichten können:

  • Dauerleistungen: Bezieht sich der Zahlungsbeleg auf eine Dauerleistung, müssen Sie keine Nummer für die Rechnung angeben. Hier tauchen stattdessen Wohnungsnummern, Vertragsnummern und andere Identifikationsmerkmale auf.
  • Fahrausweise: Die Fahrausweise behandelt der § 34 UStDV wie die Kleinbetragsrechnungen, weshalb Sie auf die fortlaufende Rechnungsnummer verzichten können. Hier spielt die Höhe des Rechnungsbetrags allerdings keine Rolle.
  • Gutschriften: Diese stellt der Empfänger einer Leistung oder Lieferung aus. Aus diesem Grund muss der Leistungserbringer oder Lieferant keine Nummer vergeben.
  • Kleinbetragsrechnungen: Im § 33 UStDV ist geregelt, dass Sie für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag unterhalb von 250 Euro keine Rechnungsnummer angeben müssen.

Was tun, wenn ich eine Rechnungsnummer doppelt vergeben habe?

Durch ein Versehen oder einen Softwarefehler kann es dazu kommen, dass Sie eine Rechnungsnummer doppelt vergeben. Die Nummern müssen aber eindeutig sein und dürfen daher nicht mehrfach auf den Rechnungen vorkommen, da sonst die Zuweisung zu den Zahlungsvorgängen nicht mehr nachvollziehbar ist. Es stellt sich die Frage, wie Sie mit einer solchen Situation umgehen können.

Der erste Schritt besteht darin, dass Sie den Empfänger der Rechnung über den Fehler informieren. In der Regel sollte das umgehend erfolgen, nachdem Sie den Fehler bemerkt haben. Danach erstellen Sie in einem zweiten Schritt eine sogenannte Stornorechnung. Diese weist die ursprüngliche Rechnungssumme noch einmal negativ aus. Dazu ist es erforderlich, die alte und fehlerhafte Rechnung in Ihrer Buchhaltung zu stornieren. Auch für diese Rechnung gelten wieder die üblichen Pflichtangaben.

Danach müssen Sie in einem dritten Schritt noch einmal eine neue Rechnung ausstellen. Diese muss über eine korrekte, fortlaufende Nummer verfügen. Der vierte Schritt besteht darin, dass Sie dem Leistungsempfänger die Stornorechnung oder Korrekturrechnung und die neue Rechnung zuschicken. Nur eine neue Rechnung oder nur eine Stornorechnung zuzusenden, reicht also nicht aus, um den Fehler zu korrigieren.

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Hinweis:

Sowohl die Stornorechnung als auch die neue und korrigierte Rechnung sollte einen Verweis auf die alte und fehlerhafte Rechnung beinhalten.

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Brauchen Stornorechnungen oder Gutschriften Rechnungsnummern?

Bei einer Stornorechnung handelt es sich um eine separate Rechnung, die ihre eigene Rechnungsnummer benötigt. Hier gelten wieder die üblichen Regeln für die korrekte Vergabe einer Nummer. Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür das System verwenden, das auch sonst für alle Ihre Rechnungen zum Einsatz kommt.

Im Falle einer Gutschrift vergeben Sie ebenfalls eine Rechnungsnummer. Das erfolgt immer durch den Gutschriftaussteller. Die Regelungen dazu finden Sie im § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG.

Wie kürze ich Rechnungsnummer ab?

In der Praxis ist es häufig notwendig oder hilfreich, das Wort Rechnungsnummer abzukürzen. Wichtig ist, dass aus der verwendeten Abkürzung klar hervorgeht, dass es sich um eine Rechnungsnummer handelt. Insbesondere Verwechslungen mit ähnlich klingenden Wörtern sollten Sie in diesem Zusammenhang vermeiden.

Das sind einige Möglichkeiten für deutlich erkennbare Rechnungsnummer Abkürzungen:

  • Rechnungsnr.
  • Rechnungs-Nr.
  • R.-Nr
  • Rg.-Nr.
Hände übereinander an Schreibtisch

Selbstständig machen ohne Eigenkapital, funktioniert das?

Bei der Gründung eines Unternehmens ist es immer vorteilhaft, wenn ein gewisses Startkapital vorhanden ist. Insbesondere im Hinblick auf eine Kapitalgesellschaft ist dies sogar zwingend erforderlich. Es ist allerdings nicht unmöglich, auch ohne die Einbringung eigener Finanzmittel ein eigenes Business aufzubauen. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich selbstständig zu machen ohne Eigenkapital einzusetzen.

Der Kostenfaktor hängt hierbei auch maßgeblich davon ab, welchen Zweck die Selbstständigkeit verfolgen soll und infolgedessen auch, was dafür alles benötigt wird. Wenn eine Unternehmensgründung beabsichtigt wird, bei welcher Maschinen mit hohen Anschaffungskosten oder große Arbeitsflächen benötigt werden, ist das benötigte Eigenkapital entsprechend hoch. Vergleichsweise gering ist hingegen die Gründung eines Online Business, welches etwa in der Startphase in Eigenarbeit von einem Arbeitsplatz betrieben werden kann.

Doch auch ohne selbst eingebrachtes Eigenkapital ist die Gründung eines Unternehmens möglich. Dies gilt auch dann, wenn zur Gründung und Finanzierung größere finanzielle Mittel benötigt werden. An dieser Stelle sollte allerdings vorher eine Strategie entwickelt werden, wie das Unternehmen auf lange Sicht gesehen Gewinn abwirft und somit profitabel wird.

Finanzierungsalternativen

Zur Finanzierung einer Selbstständigkeit ohne Eigenkapital gibt es mehrere Alternativen. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit der Förderung für Existenzgründer, von der Sie profitieren können. Weiterhin kann auch die Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen. Darüber hinaus gibt es auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe eine Unternehmensgründung erfolgen kann.

Zu Ersterem gehören unter anderem der KfW Gründerkredit, Fördermittel von
Bürgschaftsbanken oder Nachrangdarlehen einer Beteiligungsgesellschaft. Diese unterscheiden sich von den Fremdfinanzierungen. Zu diesen zählen insbesondere Investoren, sogenannte Business Angels oder stille Teilhaber. Kommen die genannten Möglichkeiten nicht in Betracht, gibt es darüber hinaus noch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten. Die bekanntesten hiervon ist das Crowdfunding beziehungsweise Crowdlending. Auch die Belastung eigener Vermögenswerte wie Immobilien ist eine Variante der Finanzierung. Zudem können das Bootstrapping oder die Hilfe von Familie und Freunden in Betracht gezogen werden.

Nachfolgend werden die häufigsten und vorteilhaftesten dieser Finanzierungsalternativen näher aufgeführt, um Ihnen Ihre Alternativen aufzuzeigen und die für Sie geeignetste Form der Gründung und Finanzierung zu finden.

  • KfW-Gründerkredite
  • Franchise
  • Investoren oder Business Angels
  • Crowdfunding
  • Bootstrap
  • Fördermittel von Bürgschaftsbanken

Selbstständig machen ohne Eigenkapital mit KfW-Gründerkrediten

Die KfW-Bank kann zur Finanzierung von Unternehmensgründungen einen
Gründerkredit vergeben. Ohne die Einbringung von Eigenkapital können Sie den ERP-Gründerkredit – Startgeld bis zu einem Kapitalbedarf von 100.000 Euro beantragen. Dies reicht in den meisten Fällen aus, um sich auch ohne Eigenkapital selbstständig zu machen. Die Bewilligung hängt hierbei hauptsächlich von den fachlichen und kaufmännischen Qualifikationen Ihrerseits ab. Der Vorteil an einem solchen Gründerkredit ist eine tilgungsfreie Zeit von ein bis zwei Jahren sowie ein fest geregelter Zinssatz. Das Besondere am Startgeld ist die vollständige Haftungsfreistellung durch die KfW-Bank. Dies bedeutet, dass im Insolvenzfall die Bank den Verlust des Kapitals auffängt.

Für Summen ab 100.000 Euro bis zu 25 Millionen Euro kann der ERP-Gründerkredit – Universell in Betracht gezogen werden. Der Unterschied zum Startgeld liegt insbesondere darin, dass ein Eigenkapital vonnöten ist. Wird allerdings ein größerer Geldbetrag benötigt, so kann diese Art der Finanzierung durchaus attraktiv sein, da ein niedriger effektiver Jahreszins ab 1,01 % möglich ist. Außerdem gewährt die KfW-Bank auch hier eine Haftungsfreistellung. Im Gegensatz zum Startgeld beträgt sie 50 % des Kreditumfangs.

Franchise

Die Nutzung des Franchise-Modells bietet ideale Vorteile für Unternehmer, welche einen eigenen Betrieb leiten wollen, allerdings über kein bis wenig Eigenkapital verfügen. Zahlreiche Franchise-Unternehmen bieten die Möglichkeit einer Lizenzvergabe. Hierbei müssen keine eigenen Finanzmittel eingebracht werden. In dem Fall einer Lizenzbeantragung fokussieren sich immer mehr Franchise-Unternehmen auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellenden sowie die Erfolgsaussichten im Allgemeinen.

In einem Franchise sind Sie abhängig von dem Gesamtkonzept des Konzerns. Es ist daher wichtig, sich umfassend mit diesem zu beschaffen und zu dem Schluss zu kommen, dass man sich mit diesem identifizieren kann. Dafür kann nicht nur auf finanzieller Ebene profitiert werden, indem wenig bis kein Eigenkapital erforderlich ist. Auch ein oftmals bereits geläufiger Name, welcher den Kunden vertraut ist und schnell für eine hohe Bekanntheit sorgt, ist einer der großen Vorteile.

Investoren oder Business Angels

Ist kein eigenes Startkapital vorhanden, so ist die häufigste Methode zur Beschaffung von Fremdkapital die Anwerbung von Investoren, welche von dem Geschäftsmodell angesprochen werden. Dabei sind eine gute Geschäftsidee und auch eine gute Vermarktung essenziell, um potenzielle Investoren von der eigenen Idee restlos zu überzeugen. Investoren verfolgen in der Regel das Ziel der Vermögensmehrung. Bei einem Investment in ein Startup werden oftmals Unternehmensanteile erworben oder sogenannte Wandeldarlehen gewährt.

Das Prinzip von Business Angels ist eine häufige Variante der Unterstützung von Startups und erfreut sich wachsender Beliebtheit. Dabei stellen größere Unternehmen, oftmals selbst Gründer ehemaliger Startups, Ihre Infrastruktur und ihr Know-How zur Verfügung, um junge Unternehmen damit zu unterstützen. Dies hilft Ihnen dabei, vermeidbare Fehler aufgezeigt zu bekommen und präventiv agieren zu können.

Selbstständig machen ohne Eigenkapital mit Crowdfunding

Das relativ moderne Crowdfunding ist die Möglichkeit, sich von einem breiten Kollektiv finanziell unterstützen zu lassen. Dadurch reichen kleinere Geldbeträge je Unterstützer aus, um das gewünschte oder benötigte Kapital zu erreichen. Dies vereinfacht die Chancen, sich ohne eigenes Startkapital selbstständig zu machen. Es existiert eine große Anzahl an Plattformen, welche Crowdfunding anbieten. Dabei basieren diese auf sehr unterschiedlichen Prinzipien der Finanzierung und Gegenleistung. Während einige Plattformen ihre Leistung kostenfrei anbieten oder lediglich freiwillige Beiträge annehmen, sind andere Plattformen kostenpflichtig und erheben etwa Gebühren abhängig von dem Fundinglevel.

Mögliche Gegenleistungen für die Unterstützer können dabei ganz unterschiedlich ausfallen. Oftmals können durch den Beitrag Vorteile wie ein Vorkaufsrecht auf bestimmte Produkte des Startups, Rabatte auf bestimmte Produkte oder Partizipation an Giveaways erhalten werden. Bis zu einem gewissen Grad stehen Unterstützer auch in direktem Kontakt mit dem Gründer oder den Gründern und können auf diese Weise direkten Einfluss auf die Entwicklung nehmen. Dabei ist auch die Entrichtung eines freien Betrags ohne Gegenleistung möglich.

Bootstrap

Die Philosophie des Bootstrapping erfordert ein hohes Maß an Disziplin und stellt hohe Anforderungen an den Gründer. Ziel ist es, mit wenig Eigenkapital auszukommen und möglichst kein Fremdkapital in Anspruch zu nehmen. Dadurch soll eine Abhängigkeit von fremden Geldgebern faktisch auf null reduziert werden. Diese Herangehensweise macht es allerdings erforderlich, dass das Unternehmen möglichst schnell Gewinn abwirft. Ein sehr striktes Finanzkonzept mit einem Fokus auf geringe Ausgaben ist hierbei essenziell. Ein solches Projekt ist allerdings nicht auf alle Unternehmensformen anwendbar, daher sollten die Erfolgsaussichten zuvor genau betrachtet und durchdacht werden.

Infrage kommen etwa Maßnahmen wie ein Remote-Arbeiten, sofern dies möglich ist. Die Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, welche keine hohen Kosten verursachen und schnelle Gewinne erzielen können, eignen sich besonders gut zum Bootstrapping. Der Vorteil bei diesem Konzept ist, dass als Gründer während der Startphase ein sehr gutes Verständnis für Bilanzen und den Umgang mit Finanzmitteln gewonnen wird. Außerdem wirkt sich eine solche Unabhängigkeit gut auf die Außensicht auf das Unternehmen aus, welches es für Investoren zu einer späteren Zeit sehr attraktiv macht.

Fördermittel von Bürgschaftsbanken

Bürgschaftsbanken existieren in jedem Bundesland. Bei diesen vom Staat unterstützten Instituten handelt es sich um Förderbanken, deren Ziel es ist, Gründer bei ihren Vorhaben zu unterstützen. Je nach Bundesland und Bank können die Anforderungen leicht variieren, gleichen sich jedoch grundlegend weitestgehend. Für Kreditinstitute stellt die Bürgschaft einer Förderbank eine vollwertige Sicherheit dar. Die Bürgschaftsbank übernimmt also das Risiko über den abgeschlossenen Kredit.

Falls ein Kredit nicht mehr zurückgezahlt werden kann, zahlt die Bürgschaftsbank das Kreditinstitut aus. Dafür geht das Schuldverhältnis dann an die Bürgschaftsbank über. Allerdings sind die Gebühren für einen solchen Fall sehr hoch. Die genauen Modalitäten werden vor Abschluss beantragt und sollten beachtet werden.

Fazit – die Selbständigkeit ohne Eigenkapital 2022

Selbstständig machen ohne Eigenkapital – ein Traum für viele Gründer und Gründerinnen. Auf dem deutschen Finanzmarkt gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie genau dieses Ziel erreicht werden kann. Dadurch erhält jeder die Chance, seine eigene Idee zu verwirklichen und sich selbst unabhängig zu machen. Wichtig ist, den Schritt von der Idee zur Umsetzung zu wagen und an einem konkreten Konzept zu arbeiten. Dieser Schritt kostet große Überwindungskraft, kann sich allerdings schon sehr schnell auszahlen. Auch im Jahr 2022 sind die Ideen für Geschäftsmodelle noch nicht ausgeschöpft. Mit der richtigen Idee und dem Mut zur Umsetzung, kann der Weg zum eigenen Unternehmen schnell zum gewünschten Erfolg führen.

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Abschlagsrechnung – ein erfolgreiches Mittel zur Vorbeugung von Liquiditätsproblemen

Was genau ist eine “Abschlagsrechnung”?

Abschlagsrechnungen sind Vorab-Berechnungen eines Auftragnehmers, bevor die (vollständige) Leistungserbringung des Auftragnehmers abgeschlossen ist. Der Lieferant/Hersteller will also vereinfacht gesagt einen Teilbetrag des vereinbarten Geldes erhalten, bevor er seinen Part des Auftrags vollständig erfüllt hat.
Neben “Abschlagsrechnung” gibt es in der Praxis noch weitere Bezeichnungen, vornehmlich:

  • Akontorechnung/Akontozahlung
  • A-conto-Rechnung/A-conto-Zahlung (abgekürzt. “a/c” oder “a. c.”)
  • Per-conto-Rechnung/Per-Conto-Zahlung

Warum werden Abschlagsrechnungen gestellt?

Die Ausgabe von Abschlagsrechnungen erfolgt in erster Linie zur Zwischenfinanzierung des Auftragnehmers. Dieser muss – insbesondere bei der Erstellung eines (noch) nicht vorhandenen Werkes (sog. Werkverträge) – bei seiner Leistungserbringung in Vorleistung gehen und benötigt dafür in der Regel Geldmittel. Darüber hinaus erhält der Ersteller eines Werkes mit einer Abschlagsrechnung die Sicherheit und das Vertrauen, dass ein Teil seiner Leistung vorab entlohnt wird und ein Totalausfall der Zahlung somit vermieden werden kann.
Bei klassischen Kaufverträgen sind Abschlagsrechnungen nicht üblich, da in diesem Fall der Kaufgegenstand meist auslieferbereit vorliegt und der Prozess ohne Vorableistungen abgewickelt werden kann.

Auf welcher Grundlage beruhen Abschlagsrechnungen?

Bis auf bestimmte Sonderfälle sieht das Gesetz keinen Anspruch zur Ausstellung einer Abschlagsrechnung vor. In den meisten Fällen erfolgt in der Praxis eine Rechnungsstellung erst nach Erbringung der geschuldeten Leistung oder dem Abschluss einer Lieferung (Übergabe des Kaufgegenstands). Im Falle von Werkverträgen, bei denen der Auftragnehmer zur Vorleistung verpflichtet ist, sieht das Gesetz ein Recht auf Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen vor (§ 632a BGB). Einen Sonderfall stellen Leistungen von Bauunternehmen dar. Hier greift in den meisten Fällen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausstellung von Abschlagsrechnungen ermächtigt. Die VOB ist jedoch kein Gesetz, sondern eine Art “Allgemeine Geschäftsbedingung”, deren Anwendung die Vertragsparteien vereinbaren können.
Unabhängig von gesetzlichen Regelungen können Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen jederzeit vereinbaren.

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Wie sieht eine Abschlagsrechnung in der Praxis aus?

Eine Abschlagsrechnung ist grundsätzlich eine gewöhnliche Rechnung über Lieferungen und Leistungen und erfordert daher die gesetzlichen Pflichtangaben für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG). Diese lauten:

  • vollständiger Name und Anschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers (Rechnungsadresse)
  • die Steuernummer oder alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers
  • das Ausstellungsdatum der Abschlagsrechnung
  • eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Abschlagsrechnung
  • die Menge und die (möglichst genau bezeichnete) Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistung
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • das nach Steuersätzen und eventuellen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie ggfs. vorgenommene Entgeltminderungen
  • den Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag in Euro

Darüber hinaus sollten Sie bei Abschlagsrechnungen noch einen Hinweis hinzufügen, der die Rechnung als Abschlagsrechnung kennzeichnet.

Für die Berechnungsmethode bei Abschlagsrechnungen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Entweder werden alle Teilleistungen einzeln für sich abgerechnet (einfache Abschlagsrechnung), oder es werden die bis zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt erbrachten (Teil-) Leistungen unter Abzug der bisher erhaltenen Zahlungen (kumulative Abschlagsrechnung) berechnet. Im Fall der kumulativen Abrechnung ist für den Rechnungsempfänger jederzeit ersichtlich, welche Leistungen erbracht und welche Rechnungen bereits erfolgt und bezahlt wurden. Bei einer einfachen Abrechnung müssen jeweils alle bisherigen Berechnungen in ihrer Gesamtheit herangezogen werden, um diese Informationen zu erhalten.

Beispiel:
Der Unternehmer A bestellt beim Schreinermeister Bob einen Konferenztisch für 2.000 EUR, den dieser nach Vorgaben herstellt. Vertragsgemäß sind zwei Abschlagszahlungen vereinbart:

  1. Abschlagsrechnung in Höhe von 30 % bei Vertragsabschluss
  2. Abschlagsrechnung in Höhe von 50 % bei Fertigstellung des Tisch-Grundgestells

Die erste Abschlagsrechnung (einfache Abschlagsrechnung) lautet (Auszug):

  1. Abschlagsrechnung vom TT.MM.JJJJ
    Herstellung eines Konferenztisches nach Vorgabe (30 % der Gesamtsumme):
    600 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: 114 EUR
    Brutto-Betrag: 714 EUR

Die zweite Abschlagsrechnung (einfache Abschlagsrechnung) lautet (Auszug):

  1. Abschlagsrechnung vom TT.MM.JJJJ
    Herstellung eines Konferenztisches nach Vorgabe (50 % der Gesamtsumme):
    1.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: 190 EUR
    Brutto-Betrag: 1.190 EUR

Wann ist eine ausgestellte Abschlagsrechnung fällig?

Für vertraglich vereinbarte Abschlagsrechnungen gelten die vertraglichen Vereinbarungen zur Fälligkeit, im Zweifel ist die Rechnung sofort fällig. Bei Werkverträgen kommt – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung. Danach ist eine Abschlagsrechnung sofort nach Übergabe der Rechnung fällig, ohne dass eine Abnahme erforderlich ist. Sofern bei Bauleistungen die VOB zur Anwendung kommen, wird eine ausgestellte Abschlagsrechnung 21 Werktage ab Zugang fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).

Was kommt nach der Abschlagsrechnung? – Die Schlussrechnung

Zu allen Abschlagsrechnungen gehört eine korrespondierende Schlussrechnung (Endrechnung), in der die finale Lieferung/Leistung unter Anrechnung der bisherigen Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt wird. Werden in der Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt, führt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – VII ZR 326/98) zu dazu, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar ist.

Fortführung des obigen Beispiels:

Schlussrechnung vom TT.MM.JJJJ
Herstellung eines Konferenztisches nach Vorgabe:
2.000 EUR zuzügl. 19 % USt 380 EUR = Brutto 2.380 EUR

abzügl. 1. Abschlagsrechnung vom TT.MM.JJJJ:
600 EUR zuzügl. 19 % USt 114 EUR = Brutto 714 EUR

abzügl. 2. Abschlagsrechnung vom TT.MM.JJJJ:
1.000 EUR zuzügl. 19 % USt 190 EUR = Brutto 1.190 EUR

verbleibende Schlusszahlung: 400 EUR zuzügl. 19 % USt 76 EUR = Brutto 476 EUR

Vermeiden Sie diese typischen Fehler bei Abschlagsrechnungen!

Die häufigsten Fehler sind fehlerhafte oder fehlende Pflichtangaben zu Rechnungen gemäß des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 UStG), die in der Regel zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.

Des Weiteren wird oftmals bei einer Abschlagsrechnung kein spezieller Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Abrechnungsart angebracht. In der Regel werden diese Rechnungen mit der Standard-Fakturierungssoftware erstellt, die ohne Berücksichtigung des Sonderfalls das erstellte Dokument lediglich “Rechnung” benennt.

Ein weiterer typischer Fehler besteht darin, in der Schlussrechnung die fehlende Differenzsumme aufzuführen, statt den Gesamtabtrag abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen anzugeben.

Folgenreich ist der Fehler, die Schlussrechnung mit dem vollständigen Rechnungsbetrag (100 %) ohne Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen aufzuführen und darauf zu vertrauen, dass der Kunde lediglich den fehlenden Differenzbetrag bezahlt. In diesem Fall werden die abzuführende Umsatzsteuer sowie analog die abziehbare Vorsteuer nicht nur zu hoch ausgewiesen; die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Auftragnehmer auch in dieser Höhe geschuldet.

Insbesondere bei Lieferanten, die Ihre Rechnung mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, besteht die Gefahr, dass bei mehreren Abschlagsrechnungen die vorherige Fassung als Vorlage verwendet wird. Wird dann vergessen, das Rechnungsdatum und/oder die Rechnungsnummer zu ändern, sind Probleme mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Im Fall der Rechnungsnummer ist beispielsweise die umsatzsteuerliche Vorgabe über das Vorliegen einer fortlaufenden Nummer für jede Rechnung nicht mehr erfüllt.

Aber auch bei Abschlagsrechnungen im Bauwesen lauert Fehlerpotenzial. Sofern die VOB zur Anwendung kommt, ist dort die zusätzliche Voraussetzung einer Aufstellung der einzelnen (Bau-) Leistungen zu beachten. Fehlt diese oder ist sie fehlerbehaftet, ist zwar kein Ärger mit dem Finanzamt zu erwarten; der Bauunternehmer hat in diesem Fall nach der VOB aber keinen Anspruch mehr auf Zahlung.