Month: December 2022

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Was ist ein Jahresabschluss?

Die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):

  • § 242 ff.: Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
  • § 264: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
  • § 336: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht einer eingetragenen Genossenschaft
  • § 340: Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
  • § 341: Jahresabschluss und Lagebericht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Inhalt des Abschlusses sind die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die jeder Kaufmann erstellen muss. Die Bilanz zeigt eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktivseite der Bilanz oder Aktiva) und Kapital (Passivseite der Bilanz oder Passiva) an. Aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist das Betriebsergebnis innerhalb eines Geschäftsjahres zu erkennen. Ein positives Ergebnis zeigt einen betrieblichen Gewinn an, während ein negatives Ergebnis einen Verlust bedeutet.

Wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss der Jahresabschluss um einen Lagebericht und einen Anhang ergänzt werden.

Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in einer dieser Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen oder zu veröffentlichen. Hierzu sieht das HGB verschiedene Regelungen und Ausnahmen vor.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Nach § 242 HGB müssen alle Kaufleute mit Verpflichtung zur doppelten Buchführung einen Jahresabschluss erstellen. Außerdem müssen die Kaufleute zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Zu den Unternehmen mit der Pflicht zur doppelten Buchführung gehören:

  • Kapitalgesellschaften in den oben genannten Rechtsformen
  • Personengesellschaften in den Rechtsformen Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als Vollhafter als sogenannte KapCo-Gesellschaften wie GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder UG & Co. KG
  • Einzelunternehmen, sofern sie nicht vom Jahresabschluss befreit sind

Wann sind Einzelunternehmer vom Jahresabschluss befreit?

Wenn Einzelkaufleute zum Stichtag des Jahresabschlusses in ihrem ersten Geschäftsjahr oder zu den Stichtagen der letzten zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahre die folgenden Grenzen nicht erreicht haben, müssen sie keinen Jahresabschluss nach dem HGB erstellen:

  • Umsatzerlös von 600.000,00 Euro
  • Jahresüberschuss von 60.000,00 Euro

Zu den Einzelkaufleuten zählen auch Kleinunternehmer und Freiberufler. Diese natürlichen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können wählen, ob sie den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnen oder ob sie eine Bilanz erstellen möchten.

Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?

Nach dem HGB müssen diese Unternehmen ihre Zahlen zum Ende eines Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Betriebe der öffentlichen Hand
  • wirtschaftliche Vereine
  • GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter tätig ist
  • Kreditinstitute
  • Versicherungsgesellschaften

Je größer das Unternehmen ist, umso mehr Unterlagen muss der Betrieb der Öffentlichkeit zugängig machen. Die Größe richtet sich nach der Bilanzsumme, dem Umsatz im Wirtschaftsjahr und der Anzahl der Mitarbeiter. Kleinstunternehmen und kleine Kapitalgesellschaften werden entlastet, indem sie nur eine verkürzte Bilanz vorlegen müssen. Außerdem muss der Bilanz nur der Anhang, nicht aber die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) beiliegen.

Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen mit einer Bilanzsumme unter 350.000,00 Euro, einem Umsatz von weniger als 700.000,00 Euro und maximal zehn Mitarbeitern handelt, wird der Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres zwar beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt, aber nicht veröffentlicht. Das reduziert zwar nicht den Aufwand für die Geschäftsleitung und den Steuerberater, dafür fallen jedoch keine Kosten für die Veröffentlichung an.

Wann muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Auch bei den Fristen zur Veröffentlichung spielt die Größe des Unternehmens eine Rolle. So müssen nach § 264 Abs. 1 HGB Kleinstbetriebe und kleine Kapitalgesellschaften den Abschluss sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt haben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen haben nur drei Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres Zeit für die Veröffentlichung.

Was gehört zum Jahresabschluss?

Nach § 267 HGB richten sich die Bestandteile ebenfalls nach der Größe des Unternehmens:

  • Kleinstkapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz
  • Kleine Kapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz mit Anhang
  • mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers
  • Konzerne: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht für den Konzern, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentsberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers

Was kostet der Jahresabschluss beim Steuerberater?

Bei der Rechnung für den Jahresabschluss muss sich der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richten. Wenn der Steuerberater das ganze Jahr über die Buchführung für das Unternehmen erledigt hat, darf er keine Vorarbeiten in Rechnung stellen. Ansonsten setzen sich die Kosten für die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, die Prüfung der Belege und Verträge, die Abschreibungen oder die Prüfung des Fahrtenbuches nach dem Zeitaufwand zusammen.

In § 35 Abs. 2 StbVV ist genau hinterlegt, wie sich die Gebühr für den Jahresabschluss zusammensetzt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der berichtigten Bilanzsumme und des Jahresumsatzes. Auf diesen Betrag darf der Steuerberater zwischen 10/10 und 40/10 der Gebühren gemäß Tabelle B in der StbVV in Rechnung stellen.

Dazu ein Rechenbeispiel:

Unternehmen A hat einen Jahresumsatz von 700.000,00 Euro und eine Bilanzsumme von 300.000,00 Euro. Das Mittel beträgt 500.000,00 Euro gemäß dieser Rechnung:

  • 700.000 + 300.000 = 1.000.000 : 2 = 500.000

Gemäß Tabelle B beträgt bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 Euro die volle Gebühr 785,00 Euro. Auf diesen Betrag werden 10/10 bis 40/10 angewandt, sodass sich eine Gebühr zwischen 785,00 Euro und 3.140,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Jahresabschluss ergibt.

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Diese räumt der Gesetzgeber als Alternative zur Erstellung einer Bilanz ein, bei der Sie eine doppelte Buchführung bewältigen müssen. Da Letztere mit viel Aufwand verbunden ist, der nicht jedem Unternehmen zumutbar ist, steht mit der Einnahmenüberschussrechnung für viele Fälle ein einfacherer Weg offen.

Voraussetzung für die Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung ist also, dass Sie nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind. Die Regelungen hierzu finden Sie im § 4 Abs. 3 EStG. Im Grunde handelt es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung demnach um eine einfache Rechnung, in deren Rahmen Sie alle Geschäftsvorfälle entweder als Ausgabe oder als Einnahme auf einem Konto erfassen. Buchungssätze, bei denen immer mindestens zwei Konten betroffen sind, entfallen hier.

Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur dann als Alternative zur Bilanz erstellen, wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Alle Einzelunternehmen mit einem hohen Gewinn und Umsatz sowie Personen- und Kapitalgesellschaften können daher keine EÜR für die Gewinnermittlung verwenden.

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Hinweis

Einzelunternehmer mit niedrigem Gewinn sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Das gilt, wenn der jährliche Gewinn eine Höhe von 60.000 Euro nicht überschreitet und der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt.

Der Gesetzgeber bestimmt also durch Ausschluss, wann Sie eine EÜR erstellen dürfen. Es darf als Voraussetzung keine der folgenden Firmenformen vorliegen, wenn Sie die EÜR nutzen möchten:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Liegt bei Ihnen keine solche Pflicht zur doppelten Buchführung vor, dürfen Sie Ihre Gewinne per EÜR ermitteln. Denn aus der Pflicht zur doppelten Buchführung folgt die Pflicht zur Bilanzierung. Selbst wenn Sie Ihre Bilanz freiwillig erstellen, dürfen Sie die EÜR nicht anwenden.

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Hinweis

Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Sie können die Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist im § 18 EStG definiert.

Wie kann man eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Haben Sie sich für die Nutzung der Einnahmenüberschussrechnung für die Gewinnermittlung entschieden, müssen Sie diese bei Ihrem Finanzamt einreichen. Das erfolgt als elektronische Übermittlung in Form der standardisierten Anlage EÜR.

Um das vornehmen zu können, müssen Sie ein Konto bei ELSTER (Elektronische Steuererklärung) eröffnen und sich zertifizieren lassen. Bei ELSTER handelt es sich um ein Projekt der deutschen Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes. Für die Übermittlung Ihrer Gewinnberechnung füllen Sie die Anlage EÜR aus und versenden diese gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt.

Wie ist die Einnahmenüberschussrechnung aufgebaut?

Grundsätzlich führt die Einnahmenüberschussrechnung alle Einnahmen und Ausgaben auf, die in Ihrem Unternehmen im Laufe eines Jahres angefallen sind. Aus der Differenz beider Summen ergibt sich dann der erzielte Überschuss in diesem Jahr. Wenn Sie sich den Aufbau der EÜR genauer ansehen, erkennen Sie, dass die Einnahmen und Ausgaben weiter unterteilt sind.

Einnahmen

Zu Ihren Einnahmen gehören erst einmal die Umsätze, die Sie im betrachteten Jahr mit Ihrer Geschäftstätigkeit erzielen konnten. Es sind aber noch weitere Arten von Einnahmen zu berücksichtigen. Wir haben beispielhaft einige Einnahmen in der folgenden Liste aufgeführt, die bei Betrieben für gewöhnlich anfallen:

  • Umsätze: Hier kann eine Aufteilung abhängig von den anzuwendenden Umsatzsteuersätzen erfolgen.
  • Sonstige Erlöse: Hierzu gehören zum Beispiel die im Betrachtungszeitraum vorgenommenen Entnahmen.
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer: Die an Sie gezahlte Umsatzsteuer ist Teil Ihrer Einnahmen.

Aus den oben aufgeführten Positionen bilden Sie eine Summe, die Ihre Betriebseinnahmen in einem Jahr darstellt.

Ausgaben

Aus welchen Positionen sich Ihre Betriebsausgaben genau zusammensetzen, hängt von der Art Ihres Betriebs und vielen anderen Faktoren ab. Wir haben auch für diese Seite der Einnahmenüberschussrechnung eine beispielhafte Auflistung vorgenommen:

  • Wareneinsatz: Hier sind unterschiedliche Konten für Ihre Wareneingänge zum Beispiel mit 7 und 19 Prozent Vorsteuer zu unterscheiden.
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen: Diese Ausgaben können sehr umfassend sein. Dazu gehören die Ausgaben für die Miete oder für Gas, Wasser und Strom. Auch Kfz-Kosten sind hier eventuell zu berücksichtigen.
  • Verauslagte Vorsteuern: Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben. Diese verauslagten Vorsteuern sind daher Teil Ihrer Ausgaben und berechtigen zum Vorsteuerabzug.

Aus diesen verschiedenen Ausgaben bilden Sie wiederum eine Summe, um Ihre gesamten Ausgaben in einem Jahr zu berechnen.

Ermittlung des Gewinns

Ziehen Sie Ihre Ausgaben von den Einnahmen ab, erhalten Sie den Überschuss in der betrachteten Periode. In der Anlage für die Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie dafür die beiden Werte in den vorgesehenen Feldern eintragen. In einigen Fällen ist es möglich, dass Sie noch steuerfreie Beträge hinzurechnen und nicht abziehbare Beträge subtrahieren müssen.

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Hinweis

Die Anlage EÜR ist der Hauptteil Ihrer Einnahmenüberschussrechnung. Es können jedoch in besonderen Fällen weitere Anlagen erforderlich sein. Zu nennen sind die Anlage AVEÜR mit dem Anlageverzeichnis oder die Anlage ER mit Ergänzungsrechnungen.

Was ist das Zu- und Abflussprinzip?

Für die Einnahmenüberschussrechnung spielt das Zu- und Abflussprinzip eine wichtige Rolle. Dessen Anwendung stellt letztlich den großen Vorteil und die Zeitersparnis dar, die mit der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung als Alternative zur Bilanzierung verbunden ist.

Beim Zu- und Abflussprinzip interessieren die Geschäftsvorfälle in einem Jahr nur insofern, als dass sie zu verschiedenen Zu- und Abflüssen führen. Entscheidend für die steuerliche Zuordnung der Gewinne und Verluste ist also nicht der Zeitpunkt, wann eine Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Stattdessen ist nur der konkrete Zeitpunkt der Einnahme oder der Ausgabe bedeutsam.

Beispiel: Ein Zahnarzt behandelt einen Patienten im Dezember 2022 und erstellt eine Rechnung. Die Forderung ist damit im Jahr 2022 entstanden. Der Patient begleicht den Rechnungsbetrag erst im Januar 2023. Da der Zufluss im Jahr 2023 stattfindet, ist die Einnahme entsprechend diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

Letztlich genügt es also, auf dem Konto zu überprüfen, wann Zahlungen eingegangen sind bzw. wann die Abbuchungen erfolgt sind.

Glas mit Geld

Eigenkapital – Wissenwertes zu finanziellen Mitteln des Unternehmens

Was ist das Eigenkapital?

Die Mittel, die der Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens in den Betrieb einbringt, werden als Eigenkapital bezeichnet. Das Kapital muss nicht zurückgezahlt werden, sondern verbleibt im Unternehmen und steht für eine unbefristete Zeit zur Verfügung. Zusammen mit dem Fremdkapital bildet das Eigenkapital das Gesamtkapital des Unternehmens.

Welche Funktion hat das Eigenkapital?

In einem Unternehmen hat das Eigenkapital zentrale Funktionen:

  • Finanzierung: Das Eigenkapital finanziert das langfristige Anlagevermögen des Unternehmens.
  • Haftung: Mit der Einlage werden Gläubiger geschützt, auch Verluste können durch das Kapital aufgefangen werden.
  • Gründung: Ohne das Anfangskapital würde ein Betrieb kein Fremdkapital erhalten, daher sichert das Eigenkapital am Anfang also die Gründung und die Aufnahme des Unternehmens.
  • Begrenzung: Eine Verringerung des Eigenkapitals zeigt Gläubigers und Kapitalgebern, dass es nicht sinnvoll ist, neue Geschäfte einzugehen.
  • Bemessung: Aus den Eigenkapitalanteilen der Gesellschafter ergibt sich deren jeweiliger Gewinnanteil.
  • Repräsentation: Die Höhe des Eigenkapitals und damit verbundene Kennzahlen sind wichtig für die Wirtschaftskraft und den Ruf des Unternehmens. Investoren können anhand der finanziellen Ausgestaltung das Risiko einer Einlage abschätzen.

Woraus setzt sich das Eigenkapital zusammen?

Die einzelnen Positionen des Eigenkapitals ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch § 266:

  • Gezeichnetes Kapital: Abhängig von der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteht die Verpflichtung zu einer Mindesteinlage. Mit dem gezeichneten Kapital haftet das Unternehmen im Insolvenzfall gegenüber den Gläubigern. Die Einlage für eine GmbH liegt beispielsweise bei 25.000 Euro, wobei bei Gründung die Hälfte dieses Betrags als Einzahlung nachzuweisen ist. Bei einer AG ist ein Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich, hier beschafft sich das Unternehmen das Kapital durch die Ausgabe von Aktien.
  • Kapitalrücklagen: Mit Kapitalrücklagen werden Verluste oder Fehlbeträge ausgeglichen, ohne dass auf das gezeichnete Kapital zurückgegriffen werden muss. Die Rücklagen werden von außen durch den Unternehmenseigentümer zusätzlich zum gezeichneten Kapital in das Unternehmen eingebracht. Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften sind gesetzlich zur Bildung dieser Rücklagen verpflichtet. Unter anderem entstehen Kapitalrücklagen bei der Ausgabe von Aktien durch den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Nennwert (Agio).
  • Gewinnrücklagen: Die Gewinnrücklagen werden aus dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens einbehalten. Die Gewinnrücklagen werden in verschiedene Positionen eingeteilt: gesetzliche Rücklagen; Rücklagen für Unternehmensanteile; satzungsmäßige Rücklagen; sonstige Gewinnrücklagen.
  • Gewinn-/Verlustvortrag: Bleibt nach der Verwendung des Vorjahresgewinns ein Betrag übrig, handelt es sich um den Gewinnvortrag. Bei einem Verlust ist dieser Betrag entsprechend vorzutragen.
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag: Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens. Ergibt sich ein Minus, handelt es sich um einen Jahresfehlbetrag. Der Jahresüberschuss wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, der Fehlbetrag auf der Aktivseite.

Wie wird das Eigenkapital berechnet?

Die Höhe des Eigenkapitals ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen und den Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Um das Kapital zu ermitteln, werden die Passiva von den Aktiva abgezogen. Direkt bei der Bilanzierung ist also die Höhe des Eigenkapitals zu erkennen.

Was ist die Eigenkapitalquote?

Die Eigenkapitalquote zeigt das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Gesamtkapital. Folgende Formel gilt für die Berechnung:

Eigenkapital / Gesamtkapital = Eigenkapitalquote

Auf Grundlage dieser Kennzahl können Investoren, Kreditgeber oder Geschäftspartner die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens abschätzen. Je höher die Eigenkapitalquote, desto solider ist das Unternehmen aufgestellt und desto unabhängiger kann es am Markt agieren. Banken werten eine hohe Eigenkapitalquote positiv und beziehen dieses Kriterium in Kreditentscheidungen ein, die Aufnahme von Fremdkapital wird also erleichtert. Auch Investoren sind eher bereit, in ein gesundes Unternehmen zu investieren.

Wie hoch die Eigenkapitalquote sein sollte, ist abhängig von der jeweiligen Branche, auch die Rechtsform hat Einfluss auf die Höhe der Kennzahl. Bei Personengesellschaften ist die Quote in der Regel geringer als bei einer Kapitalgesellschaft, da bei der Personengesellschaft mindestens ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet.

Ideal ist eine Eigenkapitalquote von über 20 Prozent, im besten Fall sogar über 30 Prozent.

Was ist die Eigenkapitalrentabilität?

Die Rentabilität des Eigenkapitals ist wichtig für den Unternehmer: Anhand der Eigenkapitalrentabilität kann er ersehen, wie lukrativ die Investition ist.

Zu Berechnung wird der Gewinn ins Verhältnis zum Eigenkapital gesetzt:

(Gewinn x 100 ) | Eigenkapital = Eigenkapitalrentabilität

Wie kann das Eigenkapital erhöht werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Eigenkapital zu erhöhen

  • Gewinne einbehalten und nicht ausschütten
  • Einlagen der Gesellschafter erhöhen
  • Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Kapitalbeschaffung durch Verkauf von Anlagen an Investoren
  • Verkauf von Forderungen (Facotring)

Unter Umständen ist nicht eine Maßnahme allein zielführend, vielmehr sorgt eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten für eine Erhöhung des Eigenkapitals und der Eigenkapitalquote.