Was ist ein Jahresabschluss?
Die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):
- § 242 ff.: Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
- § 264: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- § 336: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht einer eingetragenen Genossenschaft
- § 340: Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
- § 341: Jahresabschluss und Lagebericht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Inhalt des Abschlusses sind die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die jeder Kaufmann erstellen muss. Die Bilanz zeigt eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktivseite der Bilanz oder Aktiva) und Kapital (Passivseite der Bilanz oder Passiva) an. Aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist das Betriebsergebnis innerhalb eines Geschäftsjahres zu erkennen. Ein positives Ergebnis zeigt einen betrieblichen Gewinn an, während ein negatives Ergebnis einen Verlust bedeutet.
Wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss der Jahresabschluss um einen Lagebericht und einen Anhang ergänzt werden.
Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in einer dieser Rechtsformen:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Europäische Gesellschaft (SE)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)
Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen oder zu veröffentlichen. Hierzu sieht das HGB verschiedene Regelungen und Ausnahmen vor.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Nach § 242 HGB müssen alle Kaufleute mit Verpflichtung zur doppelten Buchführung einen Jahresabschluss erstellen. Außerdem müssen die Kaufleute zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Zu den Unternehmen mit der Pflicht zur doppelten Buchführung gehören:
- Kapitalgesellschaften in den oben genannten Rechtsformen
- Personengesellschaften in den Rechtsformen Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als Vollhafter als sogenannte KapCo-Gesellschaften wie GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder UG & Co. KG
- Einzelunternehmen, sofern sie nicht vom Jahresabschluss befreit sind
Wann sind Einzelunternehmer vom Jahresabschluss befreit?
Wenn Einzelkaufleute zum Stichtag des Jahresabschlusses in ihrem ersten Geschäftsjahr oder zu den Stichtagen der letzten zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahre die folgenden Grenzen nicht erreicht haben, müssen sie keinen Jahresabschluss nach dem HGB erstellen:
- Umsatzerlös von 600.000,00 Euro
- Jahresüberschuss von 60.000,00 Euro
Zu den Einzelkaufleuten zählen auch Kleinunternehmer und Freiberufler. Diese natürlichen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können wählen, ob sie den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnen oder ob sie eine Bilanz erstellen möchten.
Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?
Nach dem HGB müssen diese Unternehmen ihre Zahlen zum Ende eines Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Betriebe der öffentlichen Hand
- wirtschaftliche Vereine
- GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter tätig ist
- Kreditinstitute
- Versicherungsgesellschaften
Je größer das Unternehmen ist, umso mehr Unterlagen muss der Betrieb der Öffentlichkeit zugängig machen. Die Größe richtet sich nach der Bilanzsumme, dem Umsatz im Wirtschaftsjahr und der Anzahl der Mitarbeiter. Kleinstunternehmen und kleine Kapitalgesellschaften werden entlastet, indem sie nur eine verkürzte Bilanz vorlegen müssen. Außerdem muss der Bilanz nur der Anhang, nicht aber die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) beiliegen.
Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen mit einer Bilanzsumme unter 350.000,00 Euro, einem Umsatz von weniger als 700.000,00 Euro und maximal zehn Mitarbeitern handelt, wird der Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres zwar beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt, aber nicht veröffentlicht. Das reduziert zwar nicht den Aufwand für die Geschäftsleitung und den Steuerberater, dafür fallen jedoch keine Kosten für die Veröffentlichung an.
Wann muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?
Auch bei den Fristen zur Veröffentlichung spielt die Größe des Unternehmens eine Rolle. So müssen nach § 264 Abs. 1 HGB Kleinstbetriebe und kleine Kapitalgesellschaften den Abschluss sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt haben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen haben nur drei Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres Zeit für die Veröffentlichung.
Was gehört zum Jahresabschluss?
Nach § 267 HGB richten sich die Bestandteile ebenfalls nach der Größe des Unternehmens:
- Kleinstkapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz
- Kleine Kapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz mit Anhang
- mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers
- Konzerne: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht für den Konzern, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentsberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers
Was kostet der Jahresabschluss beim Steuerberater?
Bei der Rechnung für den Jahresabschluss muss sich der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richten. Wenn der Steuerberater das ganze Jahr über die Buchführung für das Unternehmen erledigt hat, darf er keine Vorarbeiten in Rechnung stellen. Ansonsten setzen sich die Kosten für die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, die Prüfung der Belege und Verträge, die Abschreibungen oder die Prüfung des Fahrtenbuches nach dem Zeitaufwand zusammen.
In § 35 Abs. 2 StbVV ist genau hinterlegt, wie sich die Gebühr für den Jahresabschluss zusammensetzt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der berichtigten Bilanzsumme und des Jahresumsatzes. Auf diesen Betrag darf der Steuerberater zwischen 10/10 und 40/10 der Gebühren gemäß Tabelle B in der StbVV in Rechnung stellen.
Dazu ein Rechenbeispiel:
Unternehmen A hat einen Jahresumsatz von 700.000,00 Euro und eine Bilanzsumme von 300.000,00 Euro. Das Mittel beträgt 500.000,00 Euro gemäß dieser Rechnung:
- 700.000 + 300.000 = 1.000.000 : 2 = 500.000
Gemäß Tabelle B beträgt bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 Euro die volle Gebühr 785,00 Euro. Auf diesen Betrag werden 10/10 bis 40/10 angewandt, sodass sich eine Gebühr zwischen 785,00 Euro und 3.140,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Jahresabschluss ergibt.
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