Rechnung unbezahlt
Bezahlt Ihr Rechnungsempfänger nicht rechtzeitig, können Sie unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Üblich sind in Deutschland drei Mahnschreiben, bevor es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Gesetzlich vorgeschrieben sind diese allerdings nicht. Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und Ihren Verzugsschaden geltend machen.
In Zahlungsverzug kommt ein Schuldner nach der aktuellen Gesetzeslage relativ schnell. Im Gegensatz zu früher, als ein Fälligkeitsdatum der Rechnung festgelegt werden musste, ist aktuell eine Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch in Verzug. Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht worden und nicht strittig ist. Neben außergerichtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen auch verschiedene gerichtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Rechnungsbetrag einzutreiben.
Welche Zusatzkosten dürfen Sie bei Zahlungsverzug berechnen?
Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können Sie dem Schuldner gegenüber den Verzugsschaden geltend machen. Er setzt sich aus Mahngebühren und Zinsen für die ausstehende Geldforderung zusammen. Die Verzugszinsen liegen gegenüber anderen Unternehmen maximal neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und gegenüber Endverbrauchern maximal fünf Prozentpunkte darüber.
Geschäftskunden gegenüber können Sie zusätzlich eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen. Sollten Sie nachweislich höhere Kosten haben, dürfen die Mahngebühren diesen Wert überschreiten. Verbrauchern gegenüber können Sie die Pauschale nicht geltend machen, können aber von ihnen Mahngebühren verlangen. Als angemessen gelten ca. 2,50 Euro für Versand- und Materialkosten.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Bezahlt ein Kunde trotz mehrerer Mahnschreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag nicht, lassen sich alle angefallenen Kosten gerichtlich durchsetzen. Hier gilt es zu beachten, dass mit einem gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung ausgesetzt wird. Strengt ein Unternehmer das gerichtliche Mahnverfahren nicht an, unterliegen einfache Forderungen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Das gerichtliche Mahnverfahren umfasst folgende Schritte:
1. Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Um ein Mahnverfahren gerichtlich einzuleiten, muss der Gläubiger einen Mahnantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Darin muss die nicht gezahlte Forderung klar benannt werden. Den Vordruck können Sie hier online beantragen. Die Gerichtskosten und Zustellgebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts und werden mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids fällig.
Im gerichtlichen Mahnantrag muss die Forderung nicht umfassend nachgewiesen werden. Für die Einleitung des Mahnverfahrens reicht die bloße Angabe aus. Wichtig ist jedoch eine genaue Zuordnung, um unmissverständlich zu klären, um welche nicht bezahlte Leistung es sich handelt.
2. Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner
Sobald das Amtsgericht den Antrag bewilligt, wird der Mahnbescheid an den Schuldner versendet. Zahlt dieser umgehend, ist das Mahnverfahren beendet. Wenn Sie als Gläubiger die Gerichtskosten und Zustellgebühren im Antrag des Mahnbescheids als Verzugsschaden angegeben haben, sind diese vom Schuldner ebenfalls zu entrichten. Eine Begleichung des eigentlichen Rechnungsbetrages genügt dann nicht mehr, um das Mahnverfahren zu beenden.
3. Der Schuldner zahlt nicht umgehend
Werden die gerichtlichen Mahnungen seitens des Schuldners ignoriert, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sieht sich der Schuldner anschließend als mittellos, muss er eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die seine Vermögenswerte offenlegt und dem Gläubiger bei der Beschaffung des Geldes helfen kann.
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch ein, müssen Sie als Gläubiger die Forderungen schriftlich vor Gericht begründen. Entscheidet das Gericht anschließend für den Gläubiger, wird der Schuldner zu einer umgehenden Zahlung seiner Forderungen verpflichtet. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt.
Das gerichtliche Klageverfahren
Das gerichtliche Klageverfahren ist mit mehr Aufwand für den Gläubiger verbunden, stellt aber eine sehr effektive Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren dar. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger unter einem Gegenstandswert von 600 Euro nicht direkt klagen kann, sondern einen Schlichtungsversuch starten oder ein gerichtliches Mahnverfahren im Voraus einleiten muss. Ein Klageverfahren kann entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht durchgeführt werden. Vor dem Landgericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, sodass beide Parteien verpflichtet werden, sich einen Anwalt zu nehmen.
Ein Klageverfahren läuft folgendermaßen ab:
1. Die Klageerhebung
Mit der Einreichung der Klage müssen die anfallenden Gerichtskosten vom Kläger an das jeweilige Amts- oder Landesgericht abgegeben werden. Sie sind nötig, um das Verfahren beim Gericht anzulegen. Hat das Verfahren ein Aktenzeichen erhalten, bekommen Sie bzw. der Anwalt des Klägers eine Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen eine Klagebegründung einzureichen. Anschließend wird der Schuldner aufgefordert, eine Mitteilung abzugeben, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Will er dies nicht, erfolgt die direkte Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids.
2. Das Klageverfahren
Hat der Schuldner einen Einspruch gegen die Klage eingelegt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Dort steht der Schuldner in der Pflicht der Klageerwiderung und wird dazu von dem Gericht aufgefordert. Erfolgt die Klageerwiderung nicht, spricht das zuständige Gericht ein Versäumnisurteil aus. In diesem Fall hätte der Gläubiger die Klage gewonnen, wenn der Schuldner keinen Einspruch auf das Urteil einlegt.
3. Das Urteil und die folgenden Konsequenzen
Die Konsequenzen eines Urteils entnimmt man grundsätzlich den angegebenen Details. Das Gericht hat in einer Klage die Möglichkeit, Zahlungsbedingungen und spezielle Umstände individuell festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einem Urteil zugunsten des Klägers die vollen Gerichts- und Anwaltskosten zuzüglich des eigentlichen Rechnungsbetrags von dem Beklagten übernommen werden.
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