March 27, 2022

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Rechnung unbezahlt

Bezahlt Ihr Rechnungsempfänger nicht rechtzeitig, können Sie unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Üblich sind in Deutschland drei Mahnschreiben, bevor es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Gesetzlich vorgeschrieben sind diese allerdings nicht. Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und Ihren Verzugsschaden geltend machen.

In Zahlungsverzug kommt ein Schuldner nach der aktuellen Gesetzeslage relativ schnell. Im Gegensatz zu früher, als ein Fälligkeitsdatum der Rechnung festgelegt werden musste, ist aktuell eine Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch in Verzug. Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht worden und nicht strittig ist. Neben außergerichtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen auch verschiedene gerichtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Rechnungsbetrag einzutreiben.

Welche Zusatzkosten dürfen Sie bei Zahlungsverzug berechnen?

Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können Sie dem Schuldner gegenüber den Verzugsschaden geltend machen. Er setzt sich aus Mahngebühren und Zinsen für die ausstehende Geldforderung zusammen. Die Verzugszinsen liegen gegenüber anderen Unternehmen maximal neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und gegenüber Endverbrauchern maximal fünf Prozentpunkte darüber.

Geschäftskunden gegenüber können Sie zusätzlich eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen. Sollten Sie nachweislich höhere Kosten haben, dürfen die Mahngebühren diesen Wert überschreiten. Verbrauchern gegenüber können Sie die Pauschale nicht geltend machen, können aber von ihnen Mahngebühren verlangen. Als angemessen gelten ca. 2,50 Euro für Versand- und Materialkosten.

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Das gerichtliche Mahnverfahren

Bezahlt ein Kunde trotz mehrerer Mahnschreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag nicht, lassen sich alle angefallenen Kosten gerichtlich durchsetzen. Hier gilt es zu beachten, dass mit einem gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung ausgesetzt wird. Strengt ein Unternehmer das gerichtliche Mahnverfahren nicht an, unterliegen einfache Forderungen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

Das gerichtliche Mahnverfahren umfasst folgende Schritte:

1. Antrag auf Erlass des Mahnbescheids

Um ein Mahnverfahren gerichtlich einzuleiten, muss der Gläubiger einen Mahnantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Darin muss die nicht gezahlte Forderung klar benannt werden. Den Vordruck können Sie hier online beantragen. Die Gerichtskosten und Zustellgebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts und werden mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids fällig.

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Im gerichtlichen Mahnantrag muss die Forderung nicht umfassend nachgewiesen werden. Für die Einleitung des Mahnverfahrens reicht die bloße Angabe aus. Wichtig ist jedoch eine genaue Zuordnung, um unmissverständlich zu klären, um welche nicht bezahlte Leistung es sich handelt.

2. Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner

Sobald das Amtsgericht den Antrag bewilligt, wird der Mahnbescheid an den Schuldner versendet. Zahlt dieser umgehend, ist das Mahnverfahren beendet. Wenn Sie als Gläubiger die Gerichtskosten und Zustellgebühren im Antrag des Mahnbescheids als Verzugsschaden angegeben haben, sind diese vom Schuldner ebenfalls zu entrichten. Eine Begleichung des eigentlichen Rechnungsbetrages genügt dann nicht mehr, um das Mahnverfahren zu beenden.

3. Der Schuldner zahlt nicht umgehend

Werden die gerichtlichen Mahnungen seitens des Schuldners ignoriert, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sieht sich der Schuldner anschließend als mittellos, muss er eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die seine Vermögenswerte offenlegt und dem Gläubiger bei der Beschaffung des Geldes helfen kann.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch ein, müssen Sie als Gläubiger die Forderungen schriftlich vor Gericht begründen. Entscheidet das Gericht anschließend für den Gläubiger, wird der Schuldner zu einer umgehenden Zahlung seiner Forderungen verpflichtet. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt.

Das gerichtliche Klageverfahren

Das gerichtliche Klageverfahren ist mit mehr Aufwand für den Gläubiger verbunden, stellt aber eine sehr effektive Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren dar. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger unter einem Gegenstandswert von 600 Euro nicht direkt klagen kann, sondern einen Schlichtungsversuch starten oder ein gerichtliches Mahnverfahren im Voraus einleiten muss. Ein Klageverfahren kann entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht durchgeführt werden. Vor dem Landgericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, sodass beide Parteien verpflichtet werden, sich einen Anwalt zu nehmen.

Ein Klageverfahren läuft folgendermaßen ab:

1. Die Klageerhebung

Mit der Einreichung der Klage müssen die anfallenden Gerichtskosten vom Kläger an das jeweilige Amts- oder Landesgericht abgegeben werden. Sie sind nötig, um das Verfahren beim Gericht anzulegen. Hat das Verfahren ein Aktenzeichen erhalten, bekommen Sie bzw. der Anwalt des Klägers eine Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen eine Klagebegründung einzureichen. Anschließend wird der Schuldner aufgefordert, eine Mitteilung abzugeben, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Will er dies nicht, erfolgt die direkte Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids.

2. Das Klageverfahren

Hat der Schuldner einen Einspruch gegen die Klage eingelegt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Dort steht der Schuldner in der Pflicht der Klageerwiderung und wird dazu von dem Gericht aufgefordert. Erfolgt die Klageerwiderung nicht, spricht das zuständige Gericht ein Versäumnisurteil aus. In diesem Fall hätte der Gläubiger die Klage gewonnen, wenn der Schuldner keinen Einspruch auf das Urteil einlegt.

3. Das Urteil und die folgenden Konsequenzen

Die Konsequenzen eines Urteils entnimmt man grundsätzlich den angegebenen Details. Das Gericht hat in einer Klage die Möglichkeit, Zahlungsbedingungen und spezielle Umstände individuell festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einem Urteil zugunsten des Klägers die vollen Gerichts- und Anwaltskosten zuzüglich des eigentlichen Rechnungsbetrags von dem Beklagten übernommen werden.

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Recht

Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist die gesetzliche Grundlage der Kreditwirtschaft in Deutschland. Es sorgt dafür, dass die Bankgeschäfte ordnungsgemäß funktionieren, regelt den Wettbewerb in der Kreditwirtschaft und schreibt die Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vor. Neben Kontrollbestimmungen enthält es auch Straf- und Bußgeldvorschriften.

Was regelt das Kreditwesengesetz?

Es entstand als Reaktion auf die deutsche Bankenkrise 1934. Die Ursprungsversion trat im Januar 1935 in Kraft. Die letzte Neufassung des Gesetzes wurde am 9. September 1998 bekanntgemacht und am 10. Juli 2018 zuletzt geändert.

Das Gesetz sorgt dafür, dass Bankgeschäfte ordnungsgemäß ablaufen. Es enthält beispielsweise klare Regelungen, die Geldinstitute bei der Vergabe von Großkrediten oder Millionenkrediten beachten müssen.

Weiterhin beinhaltet das KWG Vorschriften zur Einlagensicherung. Diese schützen die Finanzunternehmen vor hohen Geldverlusten bei der Kreditvergabe. Sie dienen aber auch dazu, das Vertrauen der Verbraucher in die Leistungen der Kreditwirtschaft sichern. Gläubiger von Kreditinstituten sollen sich darauf verlassen können, dass die Bank die ihr anvertrauten Vermögenswerte verantwortungsvoll verwaltet.

Der dritte Baustein des KWG ist die Regelung der Bankenaufsicht. Das Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Behörde kontrolliert, ob Kreditinstitute die Vorschriften des KWG einhalten.

Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber Bundesbank und BaFin

Das Kreditwesengesetz verpflichtet Geldinstitute dazu, die Bundesbank und die BaFin regelmäßig über den aktuellen Stand der Dinge zu unterrichten. Folgende Angaben, Kennzahlen und Dokumente müssen die beaufsichtigten Finanzdienstleistungsunternehmen vorweisen:

– Allgemeine Informationen über alle Geschäftsangelegenheiten ohne besonderen Anlass (§ 44) – Monatliche Kennzahlen zur Eigenmittelausstattung (Solvabilität)und Liquidität (§§ 10 – 11) – Quartalsmäßige Meldung der Großkredite (§ 13, 13a, 13b) – Monatliche Bilanzstatistiken respektive Monatsausweis (§ 25) – Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten (§ 26) – Besondere Ereignisse wie Millionenkredite, Änderung der Rechtsform, Ausscheiden des Geschäftsleiters und mehr (§ 12a, 14, 24)

Aus diesen Informationen leiten die Aufsichtsbehörden ab, ob direkte Eingriffe oder andere Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktionalität der Kreditwirtschaft zu sichern.

Die Regelungen des KWG zur Eigenmittelausstattung und zur Zahlungsfähigkeit werden durch zwei Rechtsverordnungen ergänzt: die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Liquiditätsverordnung (LiqV). Die SolvV legt fest, über wie viel Mindesteigenkapital ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gruppe verfügen muss, um die Sicherheit der Einlagen zu garantieren. Die LiqV beinhaltet Verpflichtungen, die die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern sicherstellen.

Die Bankenaufsicht und Einflussnahme der BaFin

Das KWG verpflichtet die BaFin dazu, für eine ordnungsgemäße, stabile Finanzwirtschaft zu sorgen. Möglichen Missständen in der Finanz- oder Kreditwirtschaft muss die Bundesanstalt rechtzeitig mit entsprechenden Maßnahmen entgegenwirken. Dadurch schützt das KWG sowohl Banken als auch Gläubiger vor zu hohen Risiken und daraus folgenden Investitionsverlusten.

Neugegründete Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, benötigen in Deutschland eine Zulassung der BaFin. Voraussetzungen dafür sind u. a. ein bestimmtes Mindestkapital, eine zuverlässige Geschäftsführung sowie ein tragfähiger Businessplan.

Während der gesamten Geschäftstätigkeit nimmt die Bundesanstalt die Rolle einer stetigen Aufsicht ein. Die oben erwähnte Auskunftspflicht der Geldinstitute gehört zu den Kontrollmaßnahmen, mit denen die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sicherung der Kreditwirtschaft nachkommt.

Die Aufsichtsbehörde darf in die Geschäftsführung eingreifen, wenn das Finanzunternehmen die Normen des KWG verletzt oder wenn Insolvenz droht.

Vorschriften bei der Kreditvergabe

Das KWG und die Solvabilitätsverordnung beschränken die Möglichkeiten für Kreditinstitute, Finanzrisiken einzugehen. Dies schützt die Gläubiger und Geldinstitute vor Investitionsverlusten. Die Regelungen zwingen die Finanzdienstleistungsunternehmen zu einer umfassenden Bonitätsprüfung und gegebenenfalls zu einer Ablehnung des Kreditantrages.

Folgende Finanzrisiken erfassen die Regelungen des Kreditwesengesetzes:

Das Ausfallrisiko – Sicherheit bei Zahlungsrückstand

Unter Ausfallrisiko (auch Kreditrisiko, Adressrisiko oder Adressausfallrisiko) versteht man die Gefahrdass ein Kreditnehmer die Summe nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zurückzahlen kann. Eine fehlende Kredit- und Zinsrückzahlung bedeutet nicht nur Geldverlust und zusätzliche Kosten für die Bank. Auch die Bonität der Bank kann sich dadurch verschlechtern. Nach der SolvV müssen Kreditunternehmen diese Risiken durch ausreichende Eigenmittel ausgleichen können.

Das Marktrisiko – Absicherung gegen fallende Aktienkurse

Zu den Marktrisiken gehören alle Verlustgefahren, die durch Veränderungen auf dem Markt auftreten. In der Finanzwirtschaft gehören dazu z. B. Zins- und Aktienkursänderungen sowie Währungsrisiken. Diese Risikoart zählt zu den Finanzrisiken, die vor allem Unternehmen betreffen. Auch hier muss das Geldinstitut mit Eigenmitteln einspringen können. Außerdem erwartet die BaFin, dass das Kreditinstitut für derartige Investitionen verschiedene Schutzmaßnahmen („Limitsysteme“) eingerichtet hat.

Das Liquiditätsrisiko – Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Kreditinstitutes

Das Liquiditätsrisiko (auch Refinanzierungsrisiko) bezeichnet die Gefahrdass benötigte Zahlungsmittel ausbleiben oder nur mit hohen Kosten beschafft werden können. Generell sind häufig Banken von dem Risiko betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht höher sind als die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel. Die Verpflichtung, monatlich die Liquiditätskennzahl im Voraus an die Aufsichtsbehörden zu melden, sorgt für Sicherheit und mindert dieses Finanzrisiko.

Risiken durch Missverständnisse oder Falschinformationen

Alle Gefahren, die nicht durch unternehmerische Aktivitäten hervorgerufen werden, fasst man als operationelle Risiken zusammen. Diese waren in den letzten Jahren häufig bei Kreditinstituten sowie bei Versicherungen zu beobachten. Operationelle Risiken entwickeln sich aus Schwachstellen in der Organisation oder Missverständnissen in der Kommunikation. Die Geschichte der Banken zeigt, dass diese internen Fehler Schäden in Milliardenhöhe verursachen können. Fälle wie der Kreditbetrug durch den Bauunternehmer Jürgen Schneider waren der Auslöser für mehrere gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Banken. Aus dem KWG sind dies vor allem die Bestimmungen zur Auskunftspflicht und die Bankenaufsicht, die für Sicherheit sorgen.

Als Informationsrisiko bezeichnen Experten Verlustgefahren, die durch unvollständige, verfälschte oder fehlerhafte Informationen entstehen. Aufgrund von Fehlinformationen könnte der Anleger geschäftliche Entscheidungen treffen, die zu Verlusten führen. Oder er reagiert zu spät auf Marktentwicklungen, weil keine aktuellen Informationen bereitstehen. Im KWG werden derartige Gefahren u. a. durch das mögliche Verbot bestimmter Arten von Werbung verhindert.

Die aktuelle Fassung des Kreditwesengesetzes finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html. Dort können Sie das KWG einsehen und auch herunterladen. Eine Version auf Englisch finden Sie auf dem Portal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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