Neben allgemeinen Pflichtangaben sind in Sonderfällen zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich:
Gutschrift
Wird eine Rechnung nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt, handelt es sich um eine Gutschrift. Die zusätzliche Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungserbringer ist dann nicht erforderlich. Allerdings muss die Gutschrift durch den Aufdruck des Wortes „Gutschrift“ als solche kenntlich gemacht werden.
Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren
Wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wird, muss nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein deutsches Unternehmen für ein anderes Unternehmen Leistungen erbringt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert werden müssen. In diesem Fall muss der Rechnungssteller auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vermerken.
Reiseleistung
Bei Rechnungen für Reiseleistungen gelten spezielle Regeln. Kommen diese zur Anwendung, muss der Rechnungssteller mit dem Vermerk „Sonderregelung für Reisebüros“ darauf hinweisen.
Differenzbesteuerung
Wiederverkäufer von bestimmten gebrauchten Gegenständen können die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei ist die Umsatzsteuer nur für den Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu entrichten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssen Sie mit entsprechenden Vermerken darauf hinweisen: „Gebrauchtgegenstand/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.
Rechnungsstellung als Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, müssen in ihren Rechnungen darauf hinweisen. Durch den Passus „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“ oder „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG“ werden umsatzsteuerfreie Rechnungen deutschlandweit akzeptiert. Sollten sich Kleinunternehmer dagegen für das Erheben der Umsatzsteuer entschieden haben, muss einer Rechnung kein zusätzlicher Passus angeführt werden. Weitere Informationen zu Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.
Unkomplizierte Kleinbetragsrechnungen
Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen, deren Bruttosumme unter 250 Euro liegt. Für diese Rechnungen hat der Gesetzgeber einige Vereinfachungen vorgesehen: Hierbei entfällt die Pflicht zur Angabe des Rechnungsempfängers, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Steuernummer sowie der Rechnungsnummer. Auch der Umsatzsteuerbetrag muss nicht angeführt werden. Die Angabe des Steuersatzes (in der Regel 19 oder 7 Prozent) genügt.
Mindestbemessungsgrundlage
Gerade bei Freunden und Bekannten tendiert man dazu, Leistungen unter dem Marktpreis anzubieten. Sollte der vereinbarte Preis unter den für das Ausführen der Leistung angefallenen Kosten liegen, berechnet sich die Mehrwertsteuer nicht anhand des Rechnungsbetrags, sondern der angefallenen Kosten. Wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann dieser die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen.
Weitere Sonderregelungen
Das Umsatzsteuergesetz sieht noch einige weitere Sonderregelungen vor. Sie als Unternehmer sollten sich daher unbedingt über die Ausnahmen und Spezialfälle informieren, die für Ihre Branche relevant sind. Sonderfälle sind unter anderem Vermittlungs- oder Werkleistungen mit EU-Bezug und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen.