Unterschied Urheberrecht Nutzungsrecht

Das Urheberrecht wird aktuell politisch debattiert. Viele Selbstständige und Unternehmer haben aber schon jetzt Probleme, die Begrenzungen des Urheberrechts zu verstehen. Unser RECHNUNG.de Ratgeber erklärt daher einmal die Unterschiede zwischen Urheber- und Nutzungsrecht. Zudem wird erläutert, warum diese Themen gerade für künstlerische und gestalterische Berufe besonders wichtig sind.
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Inhaltsübersicht

Kreative Freelancer leben von einer Vergütung ihrer Werke und haben nur durch diese die Möglichkeit, längerfristig weitere Arbeiten zu erstellen. Sowohl das Urheberrecht als auch das Nutzungsrecht regeln die Verbreitung und Verwendung des geistigen Eigentums, weshalb sie von hoher Bedeutung sind.

Was ist das Urheber- und das Nutzungsrecht?

Um den Unterschied zwischen dem Urheber- und dem Nutzungsrecht zu verstehen, müssen beide Begriffe zuerst genauer erklärt werden. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) dient dabei als rechtlicher Leitfaden und definiert die Einzelheiten der Gesetzgebung.

In §11 UrhG heißt es: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Der Urheber ist dabei der Schöpfer des Werkes, also der Fotograf von seinem Bild oder der Autor von seinem Text. Dementsprechend kann das Urheberrecht einer Arbeit auch nicht weitergegeben werden. Wie und warum das Urheberrecht geschützt werden sollte, thematisiert auch dieser Beitrag im Ratgeber.

Nutzungsrechte können dagegen vom Urheber eingeräumt werden und Dritte zu einer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ermächtigen. Dabei kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, welches die zukünftige, eigene Weitergabe und Nutzung verbietet. Er kann aber auch lediglich einer Nutzungsbewilligung zustimmen. In diesem Fall können die Werke auch an andere Personen veräußert werden. Vom Urheber kann außerdem die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung festgelegt werden. Damit stellt er sicher, dass das erschaffene Werk nicht unzweckmäßig eingesetzt wird.

Was sind zusätzliche Änderungs- und Bearbeitungsrechte?

Für den Urheber eines Werks wäre es sehr ärgerlich, wenn dieses ohne sein Einverständnis von seinem Kunden bzw. Lizenznehmer verändert werden würde. Daher gilt nach §62 UrhG 1) „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden“.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie z.B. die Bilder eines Fotografen nicht ohne Weiteres bearbeiten dürfen. Für Blog-Betreiber ist es interessant zu wissen, dass auch kleinere Änderungen an extern erstellten Texten grundsätzlich nicht zulässig sind. Eine Ausnahme macht nach §62 UrhG 2) die Übersetzung oder ähnliche Änderungen eines Werkes, sofern dies vom Nutzungszweck zugelassen wird. Sind die Texte eines Autors laut des Lizenzvertrags z.B. für den nordamerikanischen Markt geeignet, dürfen diese ins Englische übersetzt werden.

Daher werden Änderungs- und Bearbeitungsrechte oft in Lizenzverträgen eingeräumt. Diese würden den Kunden eines Grafikers dazu ermächtigen, Änderungen an einer Grafik ohne Rücksprache anzufertigen. Gerade Agenturen, die mit Künstlern und Kreativen zusammenarbeiten, machen von diesen Vorzügen oft Gebrauch. So lassen sich Änderungen effizient vornehmen, ohne dass eine Rücksprache mit dem Urheber stattfinden muss.

Wie sollten diese Rechte geklärt werden?

Sowohl Nutzungsrechte als auch eventuelle Bearbeitungsrechte sollten über einen entsprechenden Passus im jeweiligen Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt werden. Bei einer längerfristigen Zusammenarbeit sollten der Urheber und der Nutzer seiner Werke über die Auflage eines separaten Lizenzvertrags nachdenken. Dieser sollte folgende Aspekte definieren:

Definition des Lizenzgegenstands

Auf welche Inhalte bezieht sich der Vertrag? Diese sollten detailliert beschrieben werden, um die Rechtskräftigkeit des Vertrags zu gewährleisten.

Definition und Einräumung der Nutzungsrechte

Welches Nutzungsrecht wird an den Kunden vergeben? Wie oben erwähnt, kann vom Urheber die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung seiner Arbeit festgelegt werden. Zudem muss geklärt werden, ob es sich um eine einfache Nutzungsbewilligung oder ein mehrfaches Nutzungsrecht handelt.

Lizenzmodelle und ihre Gebühren

Die Vergütung eines Freelancers sollte mit dem Ausmaß des Nutzungsrechts zusammenhängen. Für eine mehrfache Nutzung werden demnach höhere Gebühren gezahlt als für eine einfache Nutzung. Das Einräumen eines Bearbeitungsrechts sollte ebenfalls zusätzlich vergütet werden.

Außerdem sollte definiert werden, ob es sich um eine Pauschallizenz, eine Stücklizenz, eine Umsatzlizenz oder eine Gewinnlizenz handelt. Für die meisten Berufe ist eine Pauschallizenz, also eine pauschale Vergütung für die Nutzung eines Werks, jedoch am angemessensten. Schriftsteller nutzen dagegen oft Umsatzlizenzen oder Gewinnlizenzen, die ihnen einen definierten Prozentsatz am Umsatz bzw. Gewinn Ihrer Werke zusichern. Eine Kombination verschiedener Lizenzmodelle ist ebenfalls üblich.

Gewährleistung für die Verwertbarkeit des Lizenzgegenstands

Grundsätzlich haften die Lizenzgeber dafür, dass ihre Werk einem angemessenen Qualitätsstandard entsprechen. Für die wirtschaftliche Verwertbarkeit übernimmt dagegen der Lizenznehmer die Verantwortung. Um Konflikte zu vermeiden, sollten diese Aspekte klar definiert werden.

Vertragslaufzeit

Ist der Lizenzvertrag unbegrenzt gültig oder nur für eine bestimmte Laufzeit? Der Aspekt der Vertragslaufzeit sollte in förmlichen Verträgen nicht vergessen werden. Auch wenn ein Vertrag unbeschränkt gültig ist, sollte ein entsprechender Passus integriert werden.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen können ebenfalls in einen Lizenzvertrag festgelegt werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vertragsstrafen im Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafeversprechen nämlich unwirksam, wenn diese außer Verhältnis zu dem als Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß stehen.

Fazit: Das Urheberrecht für Freiberufler und Selbstständige

Auch wenn kleinere Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige eventuell wenig Zeit mit den Ausmaßen des Urheber- und Nutzungsrechts verbringen, sollte dieses Thema nicht ignoriert werden. Wir empfehlen grundsätzlich die nötigen Schritte zu gehen, um die eigenen Werke zu schützen und von einer korrekten Verwertung dieser zu profitieren. Verwertungsgesellschaften helfen gerade kleineren Unternehmen bei dem Schutz ihrer Urheberrechte. Das Deutsche Patent- und Markenamt listet auf seiner Webseite alle deutschen Verwertungsgesellschaften auf, die in der Regel branchenbezogen arbeiten. Mehr Infos finden Sie hier.

RECHNUNG.de bietet auch Selbstständigen, Freiberuflern und Freelancern aus dem kreativen Bereich eine unkomplizierte und günstige Möglichkeit, ihre Rechnungen vorzufinanzieren, um dadurch liquide zu bleiben und vor Zahlungsausfällen geschützt zu werden.

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