Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung machen?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Diese räumt der Gesetzgeber als Alternative zur Erstellung einer Bilanz ein, bei der Sie eine doppelte Buchführung bewältigen müssen. Da Letztere mit viel Aufwand verbunden ist, der nicht jedem Unternehmen zumutbar ist, steht mit der Einnahmenüberschussrechnung für viele Fälle ein einfacherer Weg offen.
Voraussetzung für die Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung ist also, dass Sie nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind. Die Regelungen hierzu finden Sie im § 4 Abs. 3 EStG. Im Grunde handelt es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung demnach um eine einfache Rechnung, in deren Rahmen Sie alle Geschäftsvorfälle entweder als Ausgabe oder als Einnahme auf einem Konto erfassen. Buchungssätze, bei denen immer mindestens zwei Konten betroffen sind, entfallen hier.
Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur dann als Alternative zur Bilanz erstellen, wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Alle Einzelunternehmen mit einem hohen Gewinn und Umsatz sowie Personen- und Kapitalgesellschaften können daher keine EÜR für die Gewinnermittlung verwenden.
Hinweis
Einzelunternehmer mit niedrigem Gewinn sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Das gilt, wenn der jährliche Gewinn eine Höhe von 60.000 Euro nicht überschreitet und der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt.
Der Gesetzgeber bestimmt also durch Ausschluss, wann Sie eine EÜR erstellen dürfen. Es darf als Voraussetzung keine der folgenden Firmenformen vorliegen, wenn Sie die EÜR nutzen möchten:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Liegt bei Ihnen keine solche Pflicht zur doppelten Buchführung vor, dürfen Sie Ihre Gewinne per EÜR ermitteln. Denn aus der Pflicht zur doppelten Buchführung folgt die Pflicht zur Bilanzierung. Selbst wenn Sie Ihre Bilanz freiwillig erstellen, dürfen Sie die EÜR nicht anwenden.
Hinweis
Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Sie können die Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist im § 18 EStG definiert.
Wie kann man eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?
Haben Sie sich für die Nutzung der Einnahmenüberschussrechnung für die Gewinnermittlung entschieden, müssen Sie diese bei Ihrem Finanzamt einreichen. Das erfolgt als elektronische Übermittlung in Form der standardisierten Anlage EÜR.
Um das vornehmen zu können, müssen Sie ein Konto bei ELSTER (Elektronische Steuererklärung) eröffnen und sich zertifizieren lassen. Bei ELSTER handelt es sich um ein Projekt der deutschen Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes. Für die Übermittlung Ihrer Gewinnberechnung füllen Sie die Anlage EÜR aus und versenden diese gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt.
Wie ist die Einnahmenüberschussrechnung aufgebaut?
Grundsätzlich führt die Einnahmenüberschussrechnung alle Einnahmen und Ausgaben auf, die in Ihrem Unternehmen im Laufe eines Jahres angefallen sind. Aus der Differenz beider Summen ergibt sich dann der erzielte Überschuss in diesem Jahr. Wenn Sie sich den Aufbau der EÜR genauer ansehen, erkennen Sie, dass die Einnahmen und Ausgaben weiter unterteilt sind.
Einnahmen
Zu Ihren Einnahmen gehören erst einmal die Umsätze, die Sie im betrachteten Jahr mit Ihrer Geschäftstätigkeit erzielen konnten. Es sind aber noch weitere Arten von Einnahmen zu berücksichtigen. Wir haben beispielhaft einige Einnahmen in der folgenden Liste aufgeführt, die bei Betrieben für gewöhnlich anfallen:
- Umsätze: Hier kann eine Aufteilung abhängig von den anzuwendenden Umsatzsteuersätzen erfolgen.
- Sonstige Erlöse: Hierzu gehören zum Beispiel die im Betrachtungszeitraum vorgenommenen Entnahmen.
- Vereinnahmte Umsatzsteuer: Die an Sie gezahlte Umsatzsteuer ist Teil Ihrer Einnahmen.
Aus den oben aufgeführten Positionen bilden Sie eine Summe, die Ihre Betriebseinnahmen in einem Jahr darstellt.
Ausgaben
Aus welchen Positionen sich Ihre Betriebsausgaben genau zusammensetzen, hängt von der Art Ihres Betriebs und vielen anderen Faktoren ab. Wir haben auch für diese Seite der Einnahmenüberschussrechnung eine beispielhafte Auflistung vorgenommen:
- Wareneinsatz: Hier sind unterschiedliche Konten für Ihre Wareneingänge zum Beispiel mit 7 und 19 Prozent Vorsteuer zu unterscheiden.
- Sonstige betriebliche Aufwendungen: Diese Ausgaben können sehr umfassend sein. Dazu gehören die Ausgaben für die Miete oder für Gas, Wasser und Strom. Auch Kfz-Kosten sind hier eventuell zu berücksichtigen.
- Verauslagte Vorsteuern: Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben. Diese verauslagten Vorsteuern sind daher Teil Ihrer Ausgaben und berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Aus diesen verschiedenen Ausgaben bilden Sie wiederum eine Summe, um Ihre gesamten Ausgaben in einem Jahr zu berechnen.
Ermittlung des Gewinns
Ziehen Sie Ihre Ausgaben von den Einnahmen ab, erhalten Sie den Überschuss in der betrachteten Periode. In der Anlage für die Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie dafür die beiden Werte in den vorgesehenen Feldern eintragen. In einigen Fällen ist es möglich, dass Sie noch steuerfreie Beträge hinzurechnen und nicht abziehbare Beträge subtrahieren müssen.
Hinweis
Die Anlage EÜR ist der Hauptteil Ihrer Einnahmenüberschussrechnung. Es können jedoch in besonderen Fällen weitere Anlagen erforderlich sein. Zu nennen sind die Anlage AVEÜR mit dem Anlageverzeichnis oder die Anlage ER mit Ergänzungsrechnungen.
Was ist das Zu- und Abflussprinzip?
Für die Einnahmenüberschussrechnung spielt das Zu- und Abflussprinzip eine wichtige Rolle. Dessen Anwendung stellt letztlich den großen Vorteil und die Zeitersparnis dar, die mit der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung als Alternative zur Bilanzierung verbunden ist.
Beim Zu- und Abflussprinzip interessieren die Geschäftsvorfälle in einem Jahr nur insofern, als dass sie zu verschiedenen Zu- und Abflüssen führen. Entscheidend für die steuerliche Zuordnung der Gewinne und Verluste ist also nicht der Zeitpunkt, wann eine Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Stattdessen ist nur der konkrete Zeitpunkt der Einnahme oder der Ausgabe bedeutsam.
Beispiel: Ein Zahnarzt behandelt einen Patienten im Dezember 2022 und erstellt eine Rechnung. Die Forderung ist damit im Jahr 2022 entstanden. Der Patient begleicht den Rechnungsbetrag erst im Januar 2023. Da der Zufluss im Jahr 2023 stattfindet, ist die Einnahme entsprechend diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
Letztlich genügt es also, auf dem Konto zu überprüfen, wann Zahlungen eingegangen sind bzw. wann die Abbuchungen erfolgt sind.
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