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Was ist eine Betriebsprüfung?

Rechtlich handelt es sich um ein Sachaufklärungsverfahren des Finanzamts. Die gesetzlichen Regelungen zur Außenprüfung finden sich in den Paragrafen 193–207 der Abgabenordnung (AO). Außerdem enthält die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) weitere Vorschriften. Abhängig von der Art der Betriebsprüfung ist entweder das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung, ein Sozialversicherungsträger, das Arbeitsamt, der Zoll oder die Berufsgenossenschaft (BG) für die Durchführung zuständig. Ziel der Prüfung ist die Kontrolle, ob die Steuerpflichtigen alle Steuern und Abgaben fristgemäß und in voller Höhe gezahlt haben.

Welche Arten von Betriebsprüfungen gibt es?

Deutsche Unternehmen und Selbstständige müssen unter anderem mit diesen Betriebsprüfungen rechnen:

  • Kontrolle aller Steuerarten
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • Lohnsteuer- Sonderprüfung
  • Sozialversicherungsprüfung
  • Unfallversicherungsprüfung
  • Aufsichtsratsteuer-Prüfung
  • Versicherungssteuer-Prüfung

Für die oben genannten Betriebsprüfungen muss sich der Prüfer bei dem Unternehmen anmelden und die Prüfung vorab ankündigen. Daneben gibt es noch eine sogenannte Nachschau, die ohne Ankündigung stattfindet. Bei der Nachschau prüft das Finanzamt diese Sachverhalte:

  • Lohnsteuer-Nachschau
  • Umsatzsteuer-Nachschau
  • Kassen-Nachschau

Die Nachschauen finden nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und des Einkommensteuergesetzes (EstG) statt und stellen keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung (AO) dar.

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Wie wird die Prüfung durchgeführt?

Eine Betriebsprüfung nach der Abgabenordnung (AO) muss dem Unternehmen rechtzeitig angekündigt werden. Wenn Sie Ihren letzten Steuerbescheid aufmerksam lesen, können Sie darin ebenfalls einen Hinweis auf eine anstehende Überprüfung Ihres Unternehmens finden.

Diese Sätze im Steuerbescheid weisen auf eine Betriebsprüfung hin:

  • Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig
  • Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig

In § 194 AO ist der sachliche Umfang einer Außenprüfung festgelegt. Danach umfasst die Betriebsprüfung diese Bereiche:

  • eine oder mehrere Steuerarten
  • einen oder mehrere Besteuerungszeiträume
  • bestimmte Sachverhalte

Der Prüfer oder die Prüferin interessiert sich vor allem für die Bücher und Belege der Steuerpflichtigen. Das beinhaltet sowohl alle Unterlagen in Papierform als auch die elektronische Buchhaltung. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Betriebsprüfer den Zugriff auf das Buchhaltungsprogramm zu erlauben. Dabei ist die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Unterlagen zu beachten.

Wie lange kann rückwirkend geprüft werden?

Wenn ein Unternehmen die gesetzlichen Fristen einhält und sich alle Unterlagen im Archiv befinden, ist eine wichtige Voraussetzung für die nächste Betriebsprüfung erfüllt. Das liegt daran, dass die Verjährungsfrist für Steueransprüche vier Jahre beträgt. Die Frist beginnt mit Abschluss des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Daher erfolgt eine Betriebsprüfung in der Regel rückwirkend für die letzten 3–4 Jahre. Dabei müssen die Steuerpflichtigen beachten, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden kann. Zu diesen Ereignissen gehört unter anderem der Beginn einer Betriebsprüfung, die erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beginnt.

Wie häufig kommt eine Betriebsprüfung vor?

Nach dem Gesetz kann eine Betriebsprüfung jederzeit stattfinden. Das Finanzamt ist lediglich verpflichtet, die Prüfung mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 4 Wochen anzukündigen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie jedes Jahr mit dem Besuch des Prüfers rechnen müssen. Die Häufigkeit der Prüfungstermine hängt von der Größe des Unternehmens ab. Bei Großbetrieben erfolgt häufig eine Anschlussprüfung, sodass sich große Unternehmen alle 3–5 Jahre einer Betriebsprüfung unterziehen müssen.

Je kleiner das Unternehmen ist, umso seltener erfolgt eine Überprüfung. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beträgt der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen daher häufig 10–30 Jahre. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen nicht in der Zwischenzeit selbst eine Prüfung beantragt hat oder durch eine nicht ordnungsgemäße Buchführung beim Finanzamt aufgefallen ist.

Wo findet die Prüfung statt?

Eine Betriebsprüfung findet in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten statt. Bei Betrieben mit geringem Platzangebot kann der Prüfer die Unterlagen auch in den Räumen des Steuerberaters sichten. Eine sogenannte Vorlageprüfung im Büro des Prüfers ist eine Ausnahme, die der Prüfer begründen muss. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, dem Prüfer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung darf sich aber nur auf die Jahre beziehen, für die das Unternehmen eine Steuererklärung abgegeben hat.

Welche Gründe kann es für eine Prüfung geben?

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen das Finanzamt eine Betriebsprüfung ansetzt:

  • Das Unternehmen wird zufällig ausgewählt. Dabei erfolgt eine Einteilung in Größenklassen. Großbetriebe werden häufig geprüft als Kleinunternehmer.
  • Das Finanzamt von Lieferanten oder Kunden hat Material gesammelt und weitergeleitet, das Anlass für eine Prüfung gibt.
  • Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzung für den jährlich wechselnden Prüfungsschwerpunkt. Dabei kann es sich um eine bestimmte Branche oder eine Steuerart handeln, die schwerpunktmäßig geprüft wird.
  • Die Geschäftszahlen zeigen auffällige Schwankungen, ungeklärtes Vermögen oder mehrjährige Verluste auf. Diese und andere untypische Sachverhalte können zu einer Betriebsprüfung führen.
  • Nach einer Gewerbeabmeldung kann das Finanzamt prüfen, ob alle noch ausstehenden Zahlungen ordnungsgemäß versteuert werden.

Welche Auswirkungen hat die Betriebsprüfung?

In vielen Fällen führt eine Betriebsprüfung zu einer Steuernachzahlung. Die Höhe der Nachzahlung erfährt die Geschäftsleitung in der Schlussbesprechung und im geänderten Steuerbescheid. Die Schlussbesprechung muss innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung stattfinden. Neben einer Nachzahlung kann auch ein Bußgeld fällig werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Prüfer ein Steuerstrafverfahren einleiten.

Nicht nur der geprüfte Betrieb spürt die Auswirkungen der Überprüfung, sondern auch seine Kunden oder Geschäftspartner. Wenn der Prüfer auffällige oder unstimmige Unterlagen entdeckt, kann er sie zu Kontrollzwecken an andere Finanzbehörden weiterleiten. So kann überprüft werden, ob ein Lieferant seine Einnahmen korrekt versteuert oder ob es sich um Scheingeschäfte handelt.

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Handschlag

Freizeichnungsklausel in Verträgen

Andere Ausdrücke für den Begriff Freizeichnungsklausel sind Haftungsklausel oder Haftungsausschluss. Mit der Freizeichnungsklausel schließt der Verwender seine Haftung oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen aus oder er begrenzt sie.

Was ist eine Freizeichnungsklausel?

Die Definition einer Freizeichnungsklausel enthält die folgenden drei Bedeutungen:

  1. Im bürgerlichen Recht oder Zivilrecht gemäß BGB handelt es sich um eine Klausel, durch die die Bindung eines Anbieters an sein Angebot ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
  2. Im Vertragsrecht oder Handelsrecht kann durch die Freizeichnungsklausel abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens ein Haftungsausschluss hinterlegt werden. Um die Käufer zu schützen, ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung und anderer Haftungsgründe jedoch nur sehr eingeschränkt möglich.
  3. Im Wechselrecht bezeichnet die Freizeichnungsklausel eine sogenannte Angstklausel, durch die der Eigentümer des Wechsels als Indossant seine wechselrechtliche Haftung bei der Weitergabe der Rechte aus dem Wechselgeschäft ausschließt. Die Zusätze auf dem Wechsel bei der Freizeichnungsklausel lauten: ohne Obligo, ohne Gewähr oder without recourse bei internationalen Geschäften.

Im jedem Fall handelt es sich um eine abweichende Bestimmung in einem Angebot oder in einem Vertrag, mit der ein Anbieter entweder das gesamte Angebot oder einzelne Positionen von Bindung, Haftung oder Erfüllung entweder beschränkt oder komplett ausschließt.

Wo kommen Freizeichnungsklauseln zum Einsatz?

Durch eine Freizeichnungsklausel behält sich ein Anbieter die abweichende Lieferung einer Ware oder einen geänderten Preis für ein Angebot vor. Ein weiteres Einsatzgebiet ist ein Vertrag, den Käufer und Verkäufer miteinander abschließen. Hier kann der Verkäufer von seinen eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und seine Haftung begrenzen oder ausschließen.

Im Geschäftsleben beginnen die meisten Verträge mit einem Angebot. Das betrifft nicht nur Unternehmen, die Projektverträge miteinander abschließen. Auch der Werbeprospekt eines Supermarktes mit den Sonderangeboten der Woche ist ein Angebot an die Käufer. Das Angebot sollte bestimmt Angaben enthalten, um als rechtssicheres Angebot zu gelten.

Durch Freizeichnungsklauseln hat der Anbieter die Möglichkeit, diese Angaben in seinem Angebot einzugrenzen:

  • Lieferfrist oder Liefertermin
  • Preis
  • gelieferte Menge

Durch die Eingrenzungen macht der Anbieter klar, dass sein Angebot nicht sofort rechtsverbindlich bindend ist. Es handelt sich nicht um eine Willenserklärung des Verkäufers, sondern um ein freibleibendes Angebot. Erst wenn der Käufer das Angebot annimmt und der Verkäufer die Annahme ausdrücklich bestätigt, kommt ein endgültiger Vertrag zustande.

Was sind die Vor- und Nachteile?

Ein freibleibendes Angebot findet in der Praxis häufig Anwendung. Vor allem in wirtschaftlich unruhigen Zeiten kann es zu schnellen Änderungen der Rohstoffpreise kommen. Weltweite Ereignisse wie Naturkatastrophen, Krieg oder Pandemie führen zu unterbrochenen Lieferketten und Preissteigerungen. Um die unsicheren äußeren Bedingungen auszugleichen, können Unternehmen bestimmte Freizeichnungsklauseln nutzen.

Doch was sich als Vorteil für die Verkäufer erweist, kann einen Nachteil für die Käufer darstellen. Wenn zwischen Erstellung des Angebots, Annahme durch den Käufer und Bestätigung durch den Verkäufer zu viel Zeit vergeht, können sich die Preise erhöhen oder die Lieferzeiten verlängern. Das erschwert die Kalkulation der Käufer, die daher auf die rechtzeitige Annahme eines passenden Angebots durch den Verkäufer achten sollten.

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Freizeichnungsklauseln aus Sicht der Unternehmen

Unternehmen sehen vor allem die Vorteile, die sie aus der Anwendung von Freizeichnungsklauseln in Angeboten und Verträgen nutzen können:

  • Unsichere äußere Bedingungen erschweren die endgültige Kalkulation der Verkaufspreise und die Angabe eines verbindlichen Lieferdatums. Durch Freizeichnungsklauseln können die Anbieter Preissteigerungen an die Kunden weitergeben oder die Ware zu einem späteren Zeitpunkt ausliefern.
  • Der Vertragsabschluss kann schnell und verlässlich vorbereitet werden, indem die Angaben aus dem Angebot die Grundlage für den endgültigen Vertrag bilden.

Die Anbieter müssen aber auch diese Nachteile beachten:

  • Wenn es sich um einen Vertrag gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers handelt, muss das Unternehmen darauf achten, dass die Freizeichnungsklausel nicht die Haftung wegen Pflichtverletzung ausschließt oder begrenzt.
  • Die Kunden können das unverbindliche Angebot ablehnen und es kommt kein Vertrag zustande.
  • Wenn der Käufer mit den unverbindlichen Angaben nicht einverstanden ist oder andere Änderungen wünscht, muss nachverhandelt werden. Das verlängert die Zeit bis zum Vertragsabschluss und bindet Kapazitäten im Unternehmen des Verkäufers.

Was bedeutet die Freizeichnungsklausel für die Käufer?

Wenn die Käufer ein unverbindliches Angebot erhalten, können sie die Bedingungen genau prüfen und die Angebote mehrerer Anbieter miteinander vergleichen. Erst wenn die Kunden aktiv werden und das Angebot annehmen, kommt nach Bestätigung durch den Verkäufer ein Vertrag zustande.

Durch ein unverbindliches Angebot werden die potenziellen Käufer unter anderem über die Verfügbarkeit der Ware informiert. Wenn sich im Angebot die Klausel „Nur solange der Vorrat reicht“ findet, deutet dies auf eine Knappheit der verfügbaren Produkte hin. Die Kunden können den Hinweis dahingehend verstehen, dass sie sich schnell zum Kauf entscheiden müssen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Verkäufer die Ware entweder gar nicht oder nur zu einem höheren Preis und mit einer längeren Lieferzeit zur Verfügung stellen kann.

Beispiel-Formulierungen für Freizeichnungsklauseln

In der Praxis gibt es viele Beispiele für Freizeichnungsklauseln in Angeboten und Verträgen. Die Formulierungen beziehen sich entweder auf einzelne Bestandteile der Vereinbarung oder auf das komplette Angebot beziehungsweise den gesamten Vertrag.

Hier einige Beispiel-Formulierungen für Freizeichnungsklauseln:

Bezogen auf alle Bestandteile des Angebots oder Vertrags:

  • unverbindliches Angebot
  • Angebot freibleibend
  • ohne Obligo

Bezogen auf die Lieferung:

  • solange der Vorrat reicht
  • Lieferung vorbehalten

Bezogen auf die Gültigkeit des Angebots:

  • Angebot gültig bis zum …
  • gültig bis

Bezogen auf den Preis:

  • Preisänderungen vorbehalten
  • Preis freibleibend
  • vorbehaltlich Preis

Bezogen auf gebrauchte Ware:

  • wie die Sache steht und liegt
  • gekauft wie gesehen
  • ohne Gewähr

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Paket wird reklamiert

Reklamation bei mangelhafter Ware

Was ist eine Reklamation?

Der Begriff Reklamation stammt von der lateinischen Vokabel reclamare ab, was übersetzt laut dagegen rufen bedeutet. Jeder Käufer hat das Recht, eine mangelhafte Ware zu reklamieren. Dabei müssen die Kunden aber beachten, dass es sich um einen sogenannten Sachmangel handeln muss. Als Sachmangel gelten alle Abweichungen von der üblichen oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware.

Hier einige Beispiele dazu:

  • ungewollte Löcher in der gekauften Kleidung
  • mangelhafte Montage oder fehlende Montageanleitung
  • falsche Menge, Ware oder Größe geliefert
  • Kratzer und andere Beschädigungen

Der Sachmangel muss schon vor dem Zeitpunkt der Produktübergabe bestanden haben. Bei einem klassischen Kauf im Ladengeschäft wird das Produkt am Verkaufstresen an den Käufer übergeben. Bei einer Online-Bestellung erfolgt die Übergabe mit der Lieferung an die Haustür.

Wichtig: Der Kunde muss bei der Produktübergabe den Fehler noch nicht bemerken. Es handelt sich auch dann um einen Sachmangel, wenn sich die Ware erst einige Zeit später als fehlerhaft herausstellt.

Wenn die Käufer einen Sachmangel feststellen, können sie ihr Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen und das mangelhafte Produkt reklamieren.

Was ist die Gewährleistung?

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit einer Reklamation ist die Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung erhalten die Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Auch jeder Einkauf beim Bäcker oder im Supermarkt stellt einen Kaufvertrag dar.

Ein anderer Ausdruck für die Gewährleistung ist die Mängelhaftung. Damit drückt der Gesetzgeber aus, dass der Verkäufer für alle Mängel haftet, die schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden waren. Dabei muss es sich aber um einen gewerblichen Verkäufer handeln. Ein privater Verkäufer hat das Recht, die Mängelhaftung für sich auszuschließen. In dem Fall übernimmt der Käufer die Ware wie gesehen und kann später keine Mängel reklamieren. Schließt ein privater Verkäufer die Gewährleistung nicht ausdrücklich aus, hat der Käufer dieselben Rechte wie bei einem gewerblichen Verkäufer.

Die Rechte des Käufers

Mit Abschluss eines Kaufvertrages regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Rechte des Käufers. Wenn sich ein Produkt nach dem Kauf als mangelhaft herausstellt, kann der Käufer diese Nachbesserungen verlangen:

  • Schadensersatz (§§ 281 ff. und § 311a BGB)
  • Nacherfüllung (§ 439 BGB)
  • Minderung (§ 441 BGB)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 und § 326 BGB)

Wichtig: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist immer der letzte mögliche Schritt. Wenn sich nach dem Kauf ein Mangel herausstellt, muss der Käufer dem Verkäufer erst die Gelegenheit geben, das Produkt zu reparieren oder Einzelteile beziehungsweise die komplette Ware auszutauschen. Erst wenn diese Maßnahmen zweimal gescheitert sind, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Dabei müssen die Käufer darauf achten, dass sie das Produkt bestimmungsgemäß genutzt haben. Bei einem unsachgemäßen Gebrauch muss der Verkäufer die Mängelhaftung nicht anerkennen.

Wie lange kann der Käufer reklamieren?

Die gesetzliche Frist für eine Reklamation beträgt gemäß §§ 437 und 438 BGB zwei Jahre für Neuwaren und ein Jahr für gebrauchte Produkte. Diese Fristen gelten gegenüber allen gewerblichen Verkäufern und gegenüber den privaten Händlern, die die Gewährleistung nicht ausgeschlossen haben. Käufer können die Mängel reklamieren, die das Produkt zum Zeitpunkt des Kaufes hatte.

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Reklamation wurden vom Gesetzgeber am 1. Januar 2022 geändert. Die Änderungen betreffen die Beweispflicht, zu welchem Zeitpunkt der Mangel entstanden ist. Wenn der Verkäufer der Meinung ist, dass der Schaden erst nach Übergabe der Ware entstanden ist, muss er dies in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf beweisen. Für Käufe aus dem Jahr 2021 gilt noch die alte Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist muss der Kunde nachweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft oder defekt war.

Wie schreibe ich eine Reklamation?

Wenn die Ware in einem Geschäft vor Ort gekauft wurde, ist der Händler der erste Ansprechpartner für die Reklamation. Achten Sie darauf, dass die Mitarbeiter alle Mängel genau dokumentieren. Der Händler ist auch für den Rückversand an den Hersteller zuständig.

Bei einer Online-Bestellung sollte die Reklamation schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen. Der Verkäufer sollte detailliert über die aufgetretenen Mängel informiert werden.

Wichtig: Wenn es sich um eine Gewährleistung handelt, muss der Verkäufer die Versandkosten für die Rücksendung oder die Kosten für den Abbau und den Transport übernehmen!

Muster für ein Reklamationsschreiben

So könnte Ihr Anschreiben an den Verkäufer aussehen:

Kaufvertrag vom … /Bestellnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Ware, die ich am … bestellt/gekauft habe, mangelhaft ist.

Es sind folgende Mängel aufgetreten: Hier bitte eine genaue Beschreibung der Mängel auflisten.

Ich bitte umgehend um Reparatur, Umtausch oder Erstattung des Kaufpreises. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Auf der Seite der Verbraucherzentrale finden Sie weitere Musterbriefe zu Kaufverträgen und Reklamationen.

Unterschiede zu Widerruf und Garantie

Einen Widerruf vom Kaufvertrag können Sie innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer richten. Nach Rückgabe der Ware erhalten Sie Ihr Geld zurück. Dabei müssen Sie keine Gründe angeben, warum Sie das Produkt nicht behalten möchten.

Die Garantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers. Als Kunde haben Sie die Wahl, ob Sie das Produkt aufgrund der freiwilligen Garantie oder der gesetzlichen Gewährleistungspflicht reklamieren. Der Garantieschein informiert Sie genau über die Gründe, aus denen der Verkäufer oder der Hersteller die Ware ersetzt oder zurücknimmt. Der Vorteil der Garantie liegt darin, dass sie auch bei einem selbst verschuldeten Mangel gilt.

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Tipp:

Wenn der Händler die Reklamation nicht anerkennt, weil es sich nicht um einen Garantiefall handelt, dann reklamieren Sie den Mangel erneut aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung.

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urheberrecht-schützen

Urheberrecht schützen

Obwohl das Thema öffentlich thematisiert und besprochen wird, sind sich viele Selbstständige nicht über die Details des Urheberrechts bewusst. Dieses betrifft jedoch prinzipiell alle Personen, die kreativ oder produktiv tätig sind.

Was ist das Urheberrecht und welche Werke sind geschützt?

Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums und wird im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert. Dies bedeutet, dass alleine der Urheber, also der Schöpfer eines Werkes, über dessen Verwertung entscheiden und Bedingungen an diese knüpfen kann. Dritte können zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke über das Ausstellen von Nutzungsrechten befähigt werden. Das eigentliche Urheberrecht lässt sich dagegen nicht übertragen und bleibt für immer bei dem Urheber eines Werks. Worin der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht, wird in diesem Ratgeber-Artikel genauer erläutert.

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Nutzungsrechte werden z.B. von Fotografen ausgestellt, die ihre Bilder an Kunden verkaufen. Oft werden dabei Bedingungen an die Verbreitung der Werke geknüpft, die den Ort und die Häufigkeit der Veröffentlichungen festlegen.

Welche Werke fallen unter das Urheberrecht?

Durch das Urheberrecht geschützt sind prinzipiell Arbeiten der Wissenschaft, Literatur und Kunst. Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Musik, schriftstellerische Arbeiten, aber auch Werbetexte oder Computerprogramme zählen dazu. Der Gesetzgeber gibt jedoch vor, dass es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handeln muss. Das bedeutet, dass diese von Menschenhand erstellt oder entworfen sein müssen, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen.

Das Schützen reiner Ideen ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Dabei macht auch das Urheberrecht keine Ausnahme. Allerdings lassen sich z.B. die Ideen für einen Film in einem Drehbuch niederschreiben, welches anschließend Schutzrechten unterliegt.

Für wen ist das Urheberrecht relevant?

Grundsätzlich sollten sich besonders Freelancer, Selbstständige und Unternehmen in kreativen Branchen ihres urheberrechtlichen Schutzes bewusst sein. Gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige in ihren Anfangsphasen wissen oft nicht, dass Dritte ein Nutzungsrecht für die Verwendung ihrer Arbeit benötigen. Das geschickte Lizenzieren urheberrechtlich geschützter Werke sorgt für eine faire Vergütung und sollte daher für jeden kreativen Selbstständigen ein Thema sein.

Angestellte haben in der Regel Klauseln in ihrem Arbeitsvertrag, die ihrem Arbeitgeber ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ihrer Werke einräumt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, wird dem Urheber unterstellt, dass dieser nur die Verwertungsrechte abtritt, welche unmittelbar für die Erreichung des konkreten Zwecks notwendig sind. Wenn z.B. ein angestellter Grafiker mit der Illustration eines Magazins beauftragt wird, wäre die Nutzung der erstellten Grafiken außerhalb des Magazins ggf. nicht dem Vertragszweck entsprechend.

Fazit: Die eigenen Rechte schützen

Kreative Selbstständige sollten das Urheberrecht ihrer Arbeiten in jedem Fall im Blick behalten. Um die eigenen Rechte zu schützen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So sollten Selbstständige damit beginnen, die Verwendung ihrer eigenen Werke über Lizenzverträge oder einzelne Passagen in Dienst-, bzw. Werkverträgen zu regeln.

Außerdem nehmen Verwertungsgesellschaften die Schutzrechte vieler Selbstständigen treuhänderisch wahr und werten diese aus. Gerade für kleinere Unternehmer kann es nützlich sein, einen wirtschaftlich stärkeren Rechteverwerter an der eigenen Seite zu haben. Eine Liste der deutschen Verwertungsgesellschaften finden Sie auf der Seite des deutschen Patent- und Markenamts.

Schützen Sie nicht nur Ihr Urheberrecht, sondern sich selbst vor zu spät zahlenden Auftraggebern! Auch Selbstständige und Freiberufler aus Kunst, Kultur oder Wissenschaft profitieren von den Vorteilen der Rechnungsvorfinanzierung. Sie müssen nicht mehr lange auf Ihre Bezahlung warten, sondern können sich unbesorgt auf Ihr Schaffen konzentrieren.

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urheberrecht

Unterschied Urheberrecht Nutzungsrecht

Kreative Freelancer leben von einer Vergütung ihrer Werke und haben nur durch diese die Möglichkeit, längerfristig weitere Arbeiten zu erstellen. Sowohl das Urheberrecht als auch das Nutzungsrecht regeln die Verbreitung und Verwendung des geistigen Eigentums, weshalb sie von hoher Bedeutung sind.

Was ist das Urheber- und das Nutzungsrecht?

Um den Unterschied zwischen dem Urheber- und dem Nutzungsrecht zu verstehen, müssen beide Begriffe zuerst genauer erklärt werden. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) dient dabei als rechtlicher Leitfaden und definiert die Einzelheiten der Gesetzgebung.

In §11 UrhG heißt es: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Der Urheber ist dabei der Schöpfer des Werkes, also der Fotograf von seinem Bild oder der Autor von seinem Text. Dementsprechend kann das Urheberrecht einer Arbeit auch nicht weitergegeben werden. Wie und warum das Urheberrecht geschützt werden sollte, thematisiert auch dieser Beitrag im Ratgeber.

Nutzungsrechte können dagegen vom Urheber eingeräumt werden und Dritte zu einer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ermächtigen. Dabei kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, welches die zukünftige, eigene Weitergabe und Nutzung verbietet. Er kann aber auch lediglich einer Nutzungsbewilligung zustimmen. In diesem Fall können die Werke auch an andere Personen veräußert werden. Vom Urheber kann außerdem die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung festgelegt werden. Damit stellt er sicher, dass das erschaffene Werk nicht unzweckmäßig eingesetzt wird.

Was sind zusätzliche Änderungs- und Bearbeitungsrechte?

Für den Urheber eines Werks wäre es sehr ärgerlich, wenn dieses ohne sein Einverständnis von seinem Kunden bzw. Lizenznehmer verändert werden würde. Daher gilt nach §62 UrhG 1) „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden“.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie z.B. die Bilder eines Fotografen nicht ohne Weiteres bearbeiten dürfen. Für Blog-Betreiber ist es interessant zu wissen, dass auch kleinere Änderungen an extern erstellten Texten grundsätzlich nicht zulässig sind. Eine Ausnahme macht nach §62 UrhG 2) die Übersetzung oder ähnliche Änderungen eines Werkes, sofern dies vom Nutzungszweck zugelassen wird. Sind die Texte eines Autors laut des Lizenzvertrags z.B. für den nordamerikanischen Markt geeignet, dürfen diese ins Englische übersetzt werden.

Daher werden Änderungs- und Bearbeitungsrechte oft in Lizenzverträgen eingeräumt. Diese würden den Kunden eines Grafikers dazu ermächtigen, Änderungen an einer Grafik ohne Rücksprache anzufertigen. Gerade Agenturen, die mit Künstlern und Kreativen zusammenarbeiten, machen von diesen Vorzügen oft Gebrauch. So lassen sich Änderungen effizient vornehmen, ohne dass eine Rücksprache mit dem Urheber stattfinden muss.

Wie sollten diese Rechte geklärt werden?

Sowohl Nutzungsrechte als auch eventuelle Bearbeitungsrechte sollten über einen entsprechenden Passus im jeweiligen Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt werden. Bei einer längerfristigen Zusammenarbeit sollten der Urheber und der Nutzer seiner Werke über die Auflage eines separaten Lizenzvertrags nachdenken. Dieser sollte folgende Aspekte definieren:

Definition des Lizenzgegenstands

Auf welche Inhalte bezieht sich der Vertrag? Diese sollten detailliert beschrieben werden, um die Rechtskräftigkeit des Vertrags zu gewährleisten.

Definition und Einräumung der Nutzungsrechte

Welches Nutzungsrecht wird an den Kunden vergeben? Wie oben erwähnt, kann vom Urheber die zeitliche, räumliche und sachliche Verwertung seiner Arbeit festgelegt werden. Zudem muss geklärt werden, ob es sich um eine einfache Nutzungsbewilligung oder ein mehrfaches Nutzungsrecht handelt.

Lizenzmodelle und ihre Gebühren

Die Vergütung eines Freelancers sollte mit dem Ausmaß des Nutzungsrechts zusammenhängen. Für eine mehrfache Nutzung werden demnach höhere Gebühren gezahlt als für eine einfache Nutzung. Das Einräumen eines Bearbeitungsrechts sollte ebenfalls zusätzlich vergütet werden.

Außerdem sollte definiert werden, ob es sich um eine Pauschallizenz, eine Stücklizenz, eine Umsatzlizenz oder eine Gewinnlizenz handelt. Für die meisten Berufe ist eine Pauschallizenz, also eine pauschale Vergütung für die Nutzung eines Werks, jedoch am angemessensten. Schriftsteller nutzen dagegen oft Umsatzlizenzen oder Gewinnlizenzen, die ihnen einen definierten Prozentsatz am Umsatz bzw. Gewinn Ihrer Werke zusichern. Eine Kombination verschiedener Lizenzmodelle ist ebenfalls üblich.

Gewährleistung für die Verwertbarkeit des Lizenzgegenstands

Grundsätzlich haften die Lizenzgeber dafür, dass ihre Werk einem angemessenen Qualitätsstandard entsprechen. Für die wirtschaftliche Verwertbarkeit übernimmt dagegen der Lizenznehmer die Verantwortung. Um Konflikte zu vermeiden, sollten diese Aspekte klar definiert werden.

Vertragslaufzeit

Ist der Lizenzvertrag unbegrenzt gültig oder nur für eine bestimmte Laufzeit? Der Aspekt der Vertragslaufzeit sollte in förmlichen Verträgen nicht vergessen werden. Auch wenn ein Vertrag unbeschränkt gültig ist, sollte ein entsprechender Passus integriert werden.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen können ebenfalls in einen Lizenzvertrag festgelegt werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vertragsstrafen im Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafeversprechen nämlich unwirksam, wenn diese außer Verhältnis zu dem als Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß stehen.

Fazit: Das Urheberrecht für Freiberufler und Selbstständige

Auch wenn kleinere Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige eventuell wenig Zeit mit den Ausmaßen des Urheber- und Nutzungsrechts verbringen, sollte dieses Thema nicht ignoriert werden. Wir empfehlen grundsätzlich die nötigen Schritte zu gehen, um die eigenen Werke zu schützen und von einer korrekten Verwertung dieser zu profitieren. Verwertungsgesellschaften helfen gerade kleineren Unternehmen bei dem Schutz ihrer Urheberrechte. Das Deutsche Patent- und Markenamt listet auf seiner Webseite alle deutschen Verwertungsgesellschaften auf, die in der Regel branchenbezogen arbeiten. Mehr Infos finden Sie hier.

RECHNUNG.de bietet auch Selbstständigen, Freiberuflern und Freelancern aus dem kreativen Bereich eine unkomplizierte und günstige Möglichkeit, ihre Rechnungen vorzufinanzieren, um dadurch liquide zu bleiben und vor Zahlungsausfällen geschützt zu werden.

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Unterschied-Freiberufler-Kleinunternehmer

Unterschied Freiberufler Gewerbetreibende

Freiberufler profitieren von einer vereinfachten Buchführung und weniger Meldevorschriften. Zudem müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Da ist es nicht verwunderlich, dass viele Selbstständige wissen möchten, ob sie ihre Tätigkeit auch freiberuflich ausüben können. Bei der gesetzlichen Trennung gewerblicher und freiberuflicher Berufe lässt der Gesetzgeber einen Interpretationsspielraum.

Der abschließende Verweis auf ähnliche Berufe stellt klar, dass die vorgegebene Auflistung nicht vollständig ist. Bei weiteren Berufen, die den Katalogberufen ähneln, muss im Zweifel gerichtlich geprüft werden, ob diese als freie Berufe eingestuft werden können.

Ein Blick auf die Webseite des Bundesfinanzhofs gibt Einblicke in aktuelle Gerichtsurteile bei der Einstufung der katalogähnlichen Berufe. Alternativ stellt diese Urteilsliste einen ansprechenden Überblick über die Einstufung der jeweiligen Berufsbilder dar.

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Sind Sie der Meinung, dass Ihr Berufsfeld als freiberuflich eingestuft werden kann? Dann wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt mit dem Anliegen, Ihren Gewerbestatus zu überprüfen. Sollte das Finanzamt zu Ihren Gunsten entscheiden, können Sie unter anderem mit einer Rückerstattung gezahlter Gewerbesteuer-Beträge rechnen.

Was ist ein Freiberufler?

Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte, selbstständige Tätigkeiten aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Bei der Definition der genauen Berufsbezeichnungen ist der Gesetzgeber leider nicht sehr genau. Freiberufliche Tätigkeiten sind laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Tätigkeiten mit einem ausgesprochen intellektuellen Charakter (i.S. der 6. EG-Richtlinie).

In §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Überblick über alle klar definierten freiberuflichen Tätigkeiten gegeben. Diese werden dort als so genannte Katalogberufe aufgeführt und unterliegen in jedem Fall der „Freiberuflichkeit“.

Was ist ein Gewerbetreibender?

Die Definition der gewerblichen Berufe kann recht einfach sein. Grundsätzlich gilt: Berufsbilder, die nicht als Freie Berufe eingestuft werden, sind gewerblich. Bei einem handwerklichen Beruf kann es bspw. offensichtlich sein, dass dieser gewerblich ist. Geht es jedoch um die genaue Abgrenzung kreativer Berufe, ist ein Blick in die oben angemerkte Urteilsliste unumgänglich.

Welche Entlastungen haben Freiberufler gegenüber Gewerbetreibenden?

Die Vorteile einer Freiberuflichkeit liegen hauptsächlich in einer bürokratischen Entlastung. So fällt zum einen die Gewerbeanmeldung bei Freiberuflern weg. Diese unterliegen damit auch nicht der Gewerbeaufsicht und beantragen ihre Steuernummer direkt beim zuständigen Finanzamt. Freiberufler unterliegen zudem nicht der Pflicht, sich im Handels- oder Unternehmensregister einzutragen.

Das Ausmaß der Buchführungspflicht ist ebenfalls ein Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. So unterliegen Freiberufler einer vereinfachten Buchhaltung. Das bedeutet, dass der Jahresgewinn in einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt wird. Eine Pflicht zur doppelten Buchführung besteht für Freiberufler nicht.

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Sind Sie ein Gewerbetreibender mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000€ oder einem Gewinn von weniger als 60.000€? Dann unterliegen Sie nach § 141 Abgabenordnung (AO) der einfachen Buchführung und sind nicht zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet.

Wie anfangs angemerkt, zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuern. Diese wird aus einer Gewerbe-Messzahl (3,5%) und einem Gewerbesteuer-Hebesatz ermittelt. Dabei kann es sich um einen bemerkenswerten Anteil an dem Gewinn eines Selbstständigen handeln. Als Freiberufler profitiert man also durchaus davon, keine Gewerbesteuer zu entrichten.

Freiberufliche Künstler und Publizisten haben zudem die Möglichkeit, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden. Diese bietet deutlich niedrigere Gesamtkosten im Vergleich zu einer herkömmlichen privaten Krankenversicherung.

Sind Freelancer automatisch Freiberufler?

Häufig wird der Begriff Freelancer mit Freiberuflern gleichgestellt. Faktisch ist dies aber nicht korrekt. Freelancer sind lediglich die freien Mitarbeiter eines Unternehmens. Dabei können Freelancer sowohl gewerbetreibende, als auch freie Berufe ausführen. Um den Status als Freiberufler bei dem Finanzamt zu erhalten, ist eine genaue schriftliche Definition der jeweiligen Tätigkeit hilfreich. Diese können Freelancer von ihrem Auftraggeber erhalten. Alternativ können auch Leistungsauszüge vorgelegt werden, die zu einem freien Beruf zu zählen sind.

Egal, ob Sie gewerbetreibend sind oder freiberuflich arbeiten: Profitieren Sie von den Vorteilen unserer Rechnungsvorfinanzierung! Sie bekommen so schneller Ihr Geld und schützen sich für den Fall, dass Ihre Kunden spät oder nicht zahlen.

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Dienstvertrag-Werkvertrag

Unterschied Dienstvertrag Werkvertrag

Für Freiberufler und Selbstständige ist die Vertragsgestaltung ein sehr wichtiges Thema. Sowohl Dienstverträge als auch Werkverträge werden dabei regelmäßig eingesetzt. Je nach Branche fällt die Vertragswahl unterschiedlich aus, denn der Hauptunterschied liegt im Umgang mit der Dienstleistung.

Was sind Dienstverträge und Werkverträge überhaupt?

Dienstverträge und Werkverträge stellen eine gute Möglichkeit dar, um sich vor Erbringung einer Dienstleistung rechtlich abzusichern. Welche Vertragsform eingesetzt werden sollte, hängt nämlich in der Regel von der jeweiligen Branche ab. Während Werkverträge auf das erfolgreiche Erbringen einer Leistung bezogen sind, umfassen Dienstverträge nur die Leistung an sich.

Ein Werkvertrag liegt beispielsweise dann vor, wenn sich eine Vertragspartei verpflichtet, ein Werk ohne Mängel herzustellen. Das können Unternehmen im produzierenden Gewerbe sein, deren Leistung erst nach Auslieferung eines vertraglich akzeptablen Produktes erfüllt ist. Daher schließen Zulieferer hauptsächlich Werkverträge ab, mit denen sie versichern, dass ihre Produkte ein festgelegtes Qualitätslevel erreichen. Die gesetzliche Regelung eines Werkvertrags erfolgt in §631 BGB.

Im Gegensatz zu einem Werkvertrag, ist ein Dienstvertrag lediglich auf die Ausführung der Leistung bezogen. Das bedeutet, dass ein Unternehmer zwar zur Erbringung der Leistung, aber nicht zum Erfolg verpflichtet wird. Beispielsweise verspricht die Vertretung eines Anwalts vor Gericht in der Regel keinen Erfolg. Dieser verpflichtet sich lediglich zur ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten, nicht aber, dass dieser seinen Gerichtsprozess am Ende gewinnt. In Deutschland ist diese Vertragsform in §611 BGB geregelt. Ausführlicher thematisiert ein anderer Ratgeber-Beitrag, was in einen Dienstleistungsvertrag gehört.

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In der Regel gehen viele Dienst- und Werkverträge ineinander über. Oft gibt es in Dienstverträgen Erfolgsklauseln, die ein bestimmtes Qualitätsminimum garantieren sollen. In Werkverträgen werden dagegen häufig Grundzahlungen vereinbart, unabhängig davon, ob das Endergebnis erfolgreich ist. Der Begriff definiert nicht den Vertragsgegenstand. So ist bspw. ein Werkvertrag mit der Überschrift „Dienstvertrag“ also immer noch an seine inhaltlichen Vorgaben gebunden.

Welche Vor- und Nachteile bieten beide Vertragsarten?

Die Vor- und Nachteile von Dienstvertrag und Werkvertrag sind von ihrer Nutzung abhängig. Gerade in beratenden Branchen macht es nur wenig Sinn, auf einen reinen Werkvertrag zu setzen. Da die Lukrativität von Unternehmensberatungen stark von ihrer Umsetzung abhängt, führt ein Erfolgszwang am Ziel vorbei. Der Einfluss des Beraters ist schließlich auf die Beratungsdienstleistung limitiert und nicht auf Umsetzungen innerhalb des Kundenunternehmens bezogen.

Im Gegensatz dazu sind reine Dienstverträge in der Produktion nicht wirklich angebracht. Da ein produzierendes Unternehmen einen direkten Einfluss auf die Qualität seines Produktes hat, kann es dafür garantieren. In der Software-Branche werden freiberufliche Software-Entwickler zudem regelmäßig auf Basis von Werkverträgen gebucht.

Vertragsspezifische Vor- und Nachteile gibt es bei diesen Vertragsformen nicht. Entscheidend ist, dass die richtige Vertragsart gewählt wird und der Vertrag am Ende über alle wichtigen Details verfügt.

Fazit

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, also die Freiheit jedes einzelnen Verträge jeder Art zu schließen. Bei der Vertragsgestaltung haben Freiberufler und Selbstständige daher ebenfalls die Möglichkeit, alle Konditionen individuell auszuhandeln. Wir empfehlen grundsätzlich die Vertragsart zu wählen, die am besten zu dem eigenen Geschäftsmodell passt.

Sprechen Sie zudem mit Ihrem Kunden und lassen Sie dessen Erwartungen und Wünsche an die Zusammenarbeit in die Vertragsgestaltung mit einfließen. Nur so können Sie sicherstellen, dass eine nachhaltige und beidseitig zufrieden stellende Zusammenarbeit erzielt wird.

Ihre Vertragsgestaltung ist klar, aber Sie möchten sich für den Fall schützen, dass Ihre Dienstleistung verspätet oder gar nicht bezahlt wird? Innerhalb kürzester Zeit finanzieren wir Ihre Rechnung vor, inkl. Ausfallschutz.

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Scheinselbstständigkeit

Scheinselbststaendigkeit

Flexibel und selbstbestimmt zu arbeiten, zieht viele Personen deutschlandweit in die Selbstständigkeit. Dafür nehmen sie auch die Risiken des eigenen Gewerbes in Kauf. Doch was passiert, wenn sie durch einen Auftraggeber nicht mehr so selbstbestimmt arbeiten und handeln können?

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn auf selbstständiger Basis für einen Auftraggeber vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht werden, bei denen es sich aber tatsächlich um Arbeiten handelt, die einem Angestelltenverhältnis entsprechen. Dies würde den Auftraggeber dazu verpflichten, Lohnsteuern und Sozialabgaben zu zahlen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese nachzuzahlen. Ist zudem ein Vorsatz nachweisbar, drohen ihm aufgrund der Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen. Es handelt sich hier also nicht um eine harmlose Bagatelle.

Wer ist davon betroffen?

Grundsätzlich kann jeder, der sich als freier Mitarbeiter betätigt, mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert werden. Besonders häufig ist die Problematik aber bei Beratertätigkeiten, selbstständigen Softwareentwicklern, Coaches, Dozenten, Journalisten, Textern, Maklern oder in Heilberufen anzutreffen. Vor allem in diesen Bereichen ist selbstständige Arbeit in der Praxis nicht immer sehr eindeutig von scheinselbstständiger Arbeit zu unterscheiden. Darüber sollten sich beide Parteien im Klaren sein und deshalb für eindeutige Verhältnisse sorgen.

Nach dem 4. Buch des Sozialgesetzbuches, § 7 Abs. 1, handelt es sich um eine nicht selbstständige Arbeit, wenn „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vorliegt.

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Seit 2020 haften Unternehmer, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben, dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Mit dieser Nachunternehmerhaftung sollen Beschäftigte in besonderen Problembranchen, wie den Paketdiensten, abgesichert werden. ABER: Verfügen Unternehmen über eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen, unterfallen sie der Nachunternehmerhaftung nicht.

So lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden:

Folgende Punkte sollten erfüllt sein, um den eigenen Status als selbstständiger Unternehmer gut belegen zu können und nicht den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu erwecken:

  • Ein gewisses Selbstmarketing (z.B. eine eigene Webseite) sollte vorhanden sein.
  • Als Unternehmer sollte man einen Kundenstamm nachweisen können bzw. Kundenakquise betreiben.
  • Es wird mit einer eigenen Ausstattung gearbeitet. Dazu gehören Arbeitsmittel (z.B. technische Ausrüstung) und ein Arbeitsplatz (z.B. ein Büro).
  • Die Arbeitsorganisation erfolgt selbstständig. Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten werden nicht durch den Auftraggeber vorgegeben.
  • Aufträge, Arbeitsstunden, Rechnungen und andere Kommunikation zwischen dem Selbstständigen und seinem Auftraggeber sollten immer gut dokumentiert sein und den selbstständigen Status belegen.
  • Als Unternehmer unterbreitet man dem Auftraggeber Vorschläge und Angebote und arbeitet nicht lediglich nach dessen Weisung.

Sind diese Punkte erfüllt, ist es in der Regel gut nachzuweisen, dass man Unternehmer und nicht scheinselbstständig ist. Auftraggeber sollten sich entsprechend verhalten und Freiberufler oder Freelancer nicht wie Angestellte behandeln.

Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Auch bei aller Vorsicht können sich in der Praxis für Freelancer und Freiberufler Situationen ergeben, die als Scheinselbstständigkeit gelten könnten und ihren Status als selbstständige Unternehmer in Frage stellen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass für einen Auftraggeber vorübergehend besonders intensiv oder häufig gearbeitet wird, möglicherweise mangels anderer Kunden. Viele Selbstständige und Freelancer können es sich nicht leisten, Auftraggeber abzuweisen, die sie nicht unbedingt wie eigenständige Unternehmer behandeln. Dabei können die Grenzen zum Angestelltenverhältnis schnell verschwimmen und die Frage aufkommen, ob man nicht vielleicht scheinselbstständig ist. Sollte man als Freiberufler oder Freelancer in eine solche Lage geraten und befürchten, scheinselbstständig zu sein, ist das aber kein Grund zur Panik.

Wird tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, liegen die finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen beim Auftraggeber. Der scheinselbstständige Freiberufler muss in diesem Fall im Unternehmen des Auftraggebers angestellt werden.

Möchte man diese Situation vermeiden, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Auftraggeber. Dieser ist sich der Problematik der Scheinselbstständigkeit möglicherweise gar nicht bewusst. Bei Unklarheiten kann ein Fachanwalt oder die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung helfen.

Selbstbestimmt und flexibel können Selbstständige auch in Sachen Finanzierung bleiben.

Durch Factoring, auch als Rechnungsvorfinanzierung bezeichnet, müssen Freiberufler, Freelancer und Unternehmer nicht mehr lange darauf warten, dass ihre Leistung vom Kunden bezahlt wird. Schon ab 0,5% können sie ihr Geld in kürzester Zeit erhalten und zahlungsfähig für laufende Kosten bleiben. Welche Rechnung sie vorfinanzieren möchten, bleibt ihnen überlassen. Durch das echte Factoring von RECHNUNG.de werden sie zudem vor Zahlungsausfällen geschützt. RECHNUNG.de nimmt Gewerbetreibenden im Falle einer verspäteten Zahlung die unangenehme Kommunikation mit einem professionellen Mahnwesen ab. So müssen sie sich nicht um das Verhältnis zum Auftraggeber sorgen.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung Selbstständige

Bei Selbstständigen unterscheidet man zwischen einer Rechtsschutzversicherung für den privaten und für den gewerblichen Bereich. Dabei bietet nur die gewerbliche Variante einen Versicherungsschutz bei Rechtsstreitigkeiten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

Welche Leistungen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung?

Die meisten Rechtsschutzversicherungen bieten unterschiedliche Leistungsspektren. Dadurch können sich Selbstständige ihren individuellen Schutz selbst zusammenstellen.

Die Kosten werden dabei je nach Leistungsumfang, der Betriebsgröße, der maximalen Deckungssumme und der gewählten Selbstbeteiligung ermittelt. In der Regel enthalten die meisten Versicherungspakete den so genannten allgemeinen Firmenrechtsschutz. Dieser deckt üblicherweise folgende Bereiche ab:

  • Rechtsstreitigkeiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
  • Schutz bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden (Verwaltungsrecht)
  • Eingeschränkter Schutz bei Vertragsstrafrecht

Zu dem allgemeinen Firmenrechtsschutz können Selbstständige und Freiberufler noch andere Bausteine hinzuwählen, die besonders zu ihrem Unternehmen passen. Dazu gehören bspw.:

Arbeitsrechtsschutz

Ein solcher Baustein würde im Fall eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis greifen. Oft ist dies der Fall, wenn ehemalige Angestellte aufgrund von Kündigungen oder Abfindungen vor Gericht ziehen.

Verkehrsrechtsschutz

Dieser zielt auf Unternehmen mit Firmenfahrzeugen ab und schützt im Zusammenhang mit Unfällen, Strafverfahren und Bußgeldern.

Erweiterer Strafrechtsschutz

Im allgemeinen Schutz einer gewerblichen Rechtsschutzversicherung ist ein gewisser Strafrechtsschutz meist eingeschlossen. Mit diesem sind jedoch häufig keine vorsätzlichen Straftaten abgedeckt. Der erweiterte Strafrechtsschutz übernimmt so auch die Prozesskosten in Betrugsanschuldigungen oder anderen Straftaten.

Erweiterter Vertragsschutz

Zählen Vertragsabschlüsse zum Hauptgeschäft eines Unternehmens, werden Rechtsstreitigkeiten nur in den wenigsten allgemeinen Angeboten der Rechtsschutzversicherungen abgedeckt. Ein entsprechendes Paket für einen vollkommenen Schutz lässt sich bei den meisten Anbietern dazu buchen.

DSGVO-Rechtsschutz

Internetunternehmer haben oft mit Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen zu kämpfen. In vielen Versicherungen lässt sich dies separat absichern. Je nach Versicherungsanbieter gibt es noch weitere Bausteine, die Selbstständige buchen können. Oft sind diese auch in Basis-, Erweiterten-, und Premium-Paketen zusammengefasst, die den Überblick erleichtern sollen. Es ist definitiv empfehlenswert, sich im Voraus ausgiebig beraten zu lassen und einen genauen Blick auf die eigenen Anforderungen zu werfen.

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Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die Kosten eventueller Strafzahlungen. Diese kommt lediglich für die Prozesskosten und Anwaltskosten im Streitfalle auf. Eine rechtmäßige DSGVO-Abmahnung müssten Unternehmen trotz einer Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang bezahlen.

In diesen Fällen lohnt sich ein Rechtsschutzversicherung für Selbstständige

Im gewerblichen Umfeld kann es schnell zu einem Gerichtsprozess kommen. Meistens geht es dabei um Vertragsbrüche, die von einer Partei begangen wurden. Wenn man sich als Selbstständiger selbst zu einer Risikogruppe zählen würde oder sich schon öfter mit Abmahnungen und Gerichtsprozessen auseinandersetzen musste, lohnt sich eine Versicherung besonders. Welche Leistungen abgedeckt werden sollten, hängt von den eigenen Anforderungen ab. Wir empfehlen jedoch ein großzügiges Leistungsspektrum zu wählen, wenn man selbst viele Verträge schließt. Das kann der Fall sein, wenn Sie:

  • als selbstständiger Berater tätig sind
  • regelmäßig mit freien Mitarbeitern zusammenarbeiten
  • oder darauf angewiesen sind, Verschwiegenheitserklärungen oder Wettbewerbsverbote zu unterzeichnen.
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Die meisten gewerblichen Rechtsschutzversicherungen werden erst drei Monate nach dem Vertragsabschluss aktiv. Damit möchten sich Versicherer vor Versicherungsbetrug schützen und geben ihren Kunden Möglichkeiten, sich doch noch für einen anderen Anbieter zu entscheiden. Viele Selbstständige schließen eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung daher mehrere Monate vor dem Abschluss von anderen Versicherungen ab, die eventuelle Konfliktpunkte darstellen können (z.B. die Berufsunfähigkeitsversicherung).

Zudem lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige ohne hohe Rücklagen. Da diese die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, steht weiterhin genügend Liquidität zur Durchführung des eigenen Geschäftsbetriebs zur Verfügung. Größere Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen schützen sich dagegen oft nicht über eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung. Diese haben in der Regel ausreichende Ressourcen, um die Kosten eines Gerichtsprozesses vorstrecken zu können, ohne ihr Kerngeschäft zu gefährden.

Eine umfangreiche gewerbliche Rechtsschutzversicherung bietet unter anderem AXA an. Damit Sie keine finanziellen Sorgen durch eine optimale Absicherung haben und den Kopf befreien für Wichtigeres, kaufen wir Ihre Forderung an, versorgen Sie mit schneller Liquidität und schützen Sie vor Zahlungsausfällen – mit SimpleCash, der Factoring-Lösung von AXA powered by RECHNUNG.de!

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Rechtliche Bestandteile Rechnung

Nach getaner Arbeit sind sie das täglich Brot eines jeden Unternehmers: Rechnungen. Doch besonders zu Beginn der Selbstständigkeit bestehen oft große Unsicherheiten bzgl. der rechtlichen Bestandteile einer Rechnung. Diese Angaben muss eine rechtskonforme Rechnung enthalten:

Das muss immer auf einer Rechnung stehen

Wenn Sie als Unternehmer eine Leistung für ein Unternehmen erbringen, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine korrekte Rechnung ausstellen. Bei einem Verstoß ist eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro fällig. Darüber hinaus sollten Sie jede erhaltene Rechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Enthält sie Fehler, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Diese Angaben dürfen auf keiner Rechnung fehlen:

Name und Anschrift des Rechnungsstellers

Sowohl der Name als auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens müssen auf der Rechnung angegeben sein.

Leistungsdatum

Bei diesem Datum handelt es sich um den Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde. Die Angabe des Monats genügt.

Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

Außer bei Kleinbetragsrechnungen mit einem Bruttoentgelt von weniger als 250 Euro muss auch die Anschrift des Rechnungsempfängers auf der Rechnung stehen. Diese ist nicht zwangsläufig mit der Lieferadresse identisch. Falls beispielsweise ein Dritter die Lieferung in Empfang nimmt, muss auf dem Lieferschein eine andere Adresse stehen als auf der Rechnung.

Individuelle Rechnungsnummer

Jede Rechnung muss eine Nummer haben, die sie eindeutig identifiziert. Bei der Vergabe der Nummer hat der Rechnungssteller einen gewissen Spielraum. Die Nummern müssen nämlich nicht lückenlos vergeben werden, sodass die Verwendung eigener Nummernkreise beispielsweise für bestimmte zeitliche oder räumliche Einheiten (etwa Lieferbezirke oder Monate) möglich ist. Dennoch darf jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben werden.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers

Es müssen nicht beide Nummern auf der Rechnung stehen. Sicherer ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie ändert sich normalerweise nie und gilt auch bei Rechnungen an Kunden im EU-Ausland.

Beschreibung der Leistung

Aus der Leistungsbeschreibung muss eindeutig hervorgehen, um welche Leistung es sich handelt. Im Zweifel sollten Sie die Leistung lieber etwas zu genau beschreiben. Vor allem bei Dienstleistungen kann das Finanzamt Einwände erheben, wenn aus der Beschreibung nicht eindeutig hervorgeht, welche Leistung konkret erbracht wurde.

Ausstellungsdatum

Das ist das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Es ist nicht immer identisch mit dem Leistungsdatum. Unabhängig davon, ob die Rechnung am Leistungsdatum ausgestellt wurde oder nicht, müssen Sie beide Daten gesondert angeben.

Entgelt und Steuersatz

Es genügt nicht, einfach eine Bruttosumme anzuführen. Sie müssen Steuersatz, Steuerbetrag sowie Netto- und Bruttosumme separat auflisten – und zwar für jeden einzelnen Rechnungsposten. Falls Sie vorab eine Minderung des Entgelts vereinbart haben, beispielsweise ein Skonto oder einen Rabatt, muss dies ebenfalls auf der Rechnung vermerkt werden.

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