Scheinselbststaendigkeit

Freiberufler und Freelancer bewegen sich beruflich häufig in rechtlichen „Grauzonen“, bei denen es genau zu prüfen gilt, ob man sich juristisch korrekt verhält. Ein solcher Problembereich ist für viele Freiberufler und Freelancer, aber auch für deren Auftraggeber, die Scheinselbstständigkeit. Um was es sich dabei genau handelt, was es zu beachten gilt und welche Folgen Scheinselbstständigkeit haben kann, klären wir im RECHNUNG.de Ratgeber.
Scheinselbstständigkeit

Inhaltsübersicht

Flexibel und selbstbestimmt zu arbeiten, zieht viele Personen deutschlandweit in die Selbstständigkeit. Dafür nehmen sie auch die Risiken des eigenen Gewerbes in Kauf. Doch was passiert, wenn sie durch einen Auftraggeber nicht mehr so selbstbestimmt arbeiten und handeln können?

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn auf selbstständiger Basis für einen Auftraggeber vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht werden, bei denen es sich aber tatsächlich um Arbeiten handelt, die einem Angestelltenverhältnis entsprechen. Dies würde den Auftraggeber dazu verpflichten, Lohnsteuern und Sozialabgaben zu zahlen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese nachzuzahlen. Ist zudem ein Vorsatz nachweisbar, drohen ihm aufgrund der Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen. Es handelt sich hier also nicht um eine harmlose Bagatelle.

Wer ist davon betroffen?

Grundsätzlich kann jeder, der sich als freier Mitarbeiter betätigt, mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert werden. Besonders häufig ist die Problematik aber bei Beratertätigkeiten, selbstständigen Softwareentwicklern, Coaches, Dozenten, Journalisten, Textern, Maklern oder in Heilberufen anzutreffen. Vor allem in diesen Bereichen ist selbstständige Arbeit in der Praxis nicht immer sehr eindeutig von scheinselbstständiger Arbeit zu unterscheiden. Darüber sollten sich beide Parteien im Klaren sein und deshalb für eindeutige Verhältnisse sorgen.

Nach dem 4. Buch des Sozialgesetzbuches, § 7 Abs. 1, handelt es sich um eine nicht selbstständige Arbeit, wenn „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vorliegt.

Girl in a jacket

Seit 2020 haften Unternehmer, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben, dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Mit dieser Nachunternehmerhaftung sollen Beschäftigte in besonderen Problembranchen, wie den Paketdiensten, abgesichert werden. ABER: Verfügen Unternehmen über eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen, unterfallen sie der Nachunternehmerhaftung nicht.

So lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden:

Folgende Punkte sollten erfüllt sein, um den eigenen Status als selbstständiger Unternehmer gut belegen zu können und nicht den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu erwecken:

  • Ein gewisses Selbstmarketing (z.B. eine eigene Webseite) sollte vorhanden sein.
  • Als Unternehmer sollte man einen Kundenstamm nachweisen können bzw. Kundenakquise betreiben.
  • Es wird mit einer eigenen Ausstattung gearbeitet. Dazu gehören Arbeitsmittel (z.B. technische Ausrüstung) und ein Arbeitsplatz (z.B. ein Büro).
  • Die Arbeitsorganisation erfolgt selbstständig. Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten werden nicht durch den Auftraggeber vorgegeben.
  • Aufträge, Arbeitsstunden, Rechnungen und andere Kommunikation zwischen dem Selbstständigen und seinem Auftraggeber sollten immer gut dokumentiert sein und den selbstständigen Status belegen.
  • Als Unternehmer unterbreitet man dem Auftraggeber Vorschläge und Angebote und arbeitet nicht lediglich nach dessen Weisung.

Sind diese Punkte erfüllt, ist es in der Regel gut nachzuweisen, dass man Unternehmer und nicht scheinselbstständig ist. Auftraggeber sollten sich entsprechend verhalten und Freiberufler oder Freelancer nicht wie Angestellte behandeln.

Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Auch bei aller Vorsicht können sich in der Praxis für Freelancer und Freiberufler Situationen ergeben, die als Scheinselbstständigkeit gelten könnten und ihren Status als selbstständige Unternehmer in Frage stellen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass für einen Auftraggeber vorübergehend besonders intensiv oder häufig gearbeitet wird, möglicherweise mangels anderer Kunden. Viele Selbstständige und Freelancer können es sich nicht leisten, Auftraggeber abzuweisen, die sie nicht unbedingt wie eigenständige Unternehmer behandeln. Dabei können die Grenzen zum Angestelltenverhältnis schnell verschwimmen und die Frage aufkommen, ob man nicht vielleicht scheinselbstständig ist. Sollte man als Freiberufler oder Freelancer in eine solche Lage geraten und befürchten, scheinselbstständig zu sein, ist das aber kein Grund zur Panik.

Wird tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, liegen die finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen beim Auftraggeber. Der scheinselbstständige Freiberufler muss in diesem Fall im Unternehmen des Auftraggebers angestellt werden.

Möchte man diese Situation vermeiden, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Auftraggeber. Dieser ist sich der Problematik der Scheinselbstständigkeit möglicherweise gar nicht bewusst. Bei Unklarheiten kann ein Fachanwalt oder die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung helfen.

Selbstbestimmt und flexibel können Selbstständige auch in Sachen Finanzierung bleiben.

Durch Factoring, auch als Rechnungsvorfinanzierung bezeichnet, müssen Freiberufler, Freelancer und Unternehmer nicht mehr lange darauf warten, dass ihre Leistung vom Kunden bezahlt wird. Schon ab 0,5% können sie ihr Geld in kürzester Zeit erhalten und zahlungsfähig für laufende Kosten bleiben. Welche Rechnung sie vorfinanzieren möchten, bleibt ihnen überlassen. Durch das echte Factoring von RECHNUNG.de werden sie zudem vor Zahlungsausfällen geschützt. RECHNUNG.de nimmt Gewerbetreibenden im Falle einer verspäteten Zahlung die unangenehme Kommunikation mit einem professionellen Mahnwesen ab. So müssen sie sich nicht um das Verhältnis zum Auftraggeber sorgen.

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