Leon Ebner

Als CFO eines innovativen Start-ups hat sich Leon als guter Berater erwiesen, wenn es darum ging, ein Start-up zu führen und dessen Finanzen zu verwalten. Außerdem veranstaltet er regelmäßig Treffen, bei denen er junge Gründer bezüglich Startup-Finanzierung coacht.

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Paket wird übergeben

Lieferdatum und Leistungsdatum auf der Rechnung

Damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie ab einem Betrag von 250,00 Euro bestimmte rechtliche Bestandteile enthalten. Dazu gehören neben Namen und Adresse von Käufer und Verkäufer, einer fortlaufenden Rechnungsnummer, Steuernummern, dem Rechnungsbetrag und weiteren Angaben auch der Zeitpunkt der Lieferung oder der erbrachten Leistung. Für Kleinbetragsrechnungen unter 250,00 Euro gelten erleichterte Vorschriften. Daher besteht keine gesetzliche Pflicht, das Datum der Lieferung oder Leistung auf einer Kleinbetragsrechnung anzugeben.

Lieferdatum oder Leistungsdatum – was ist der Unterschied?

Rechtlich gesehen haben die Begriffe Lieferdatum und Leistungsdatum dieselbe Bedeutung. Es handelt sich um das Datum, an dem:

  • beim Lieferdatum ein Unternehmen eine Ware dem Kunden direkt aushändigt beziehungsweise an den Käufer ausliefert oder dem Paketdienst übergibt.
  • beim Leistungsdatum ein gewerblicher Anbieter eine Dienstleistung für seine Kunden erbringt.

Muss das Lieferdatum oder Leistungsdatum auf die Rechnung?

Das Lieferdatum oder Leistungsdatum ist ein fester gesetzlicher Bestandteil, der auf jeder Ausgangsrechnung des Verkäufers stehen muss. Das gilt auch für Verkäufe, bei denen das Lieferdatum oder Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Beispiele für eine Übereinstimmung der Datumsangaben sind unter anderem:

  • Einkäufe im Einzelhandel, bei denen die Kunden die Ware an der Kasse bezahlen und direkt mitnehmen. Mit Abschluss des Kaufvorgangs drucken die Mitarbeiter eine Rechnung aus, die dem Käufer übergeben wird. Dabei handelt es sich nicht um den Kassenzettel oder eine Quittung, die nach der Bezahlung ausgestellt wird. Kassenzettel oder Quittung müssen kein Leistungsdatum enthalten, während das Leistungsdatum auf der Rechnung zwingend angegeben sein muss.
  • Handwerksleistungen, bei denen die Handwerker die Rechnung mitbringen und nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber übergeben. In der Praxis findet diese Regelung vor allem bei kurzfristigen Arbeiten Anwendung, die innerhalb eines Tages erledigt werden können.

Welcher Zeitpunkt wird für das Lieferdatum und Leistungsdatum gewählt?

In einigen Fällen ist es nicht so einfach, das genaue Lieferdatum oder Leistungsdatum zu bestimmen. Das liegt daran, dass es verschiedene Lieferarten und Lieferbedingungen in den Kaufverträgen gibt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unterscheiden zwischen diesen Lieferungen:

  • Abhollieferung: Das Lieferdatum entspricht dem Datum, an dem der Käufer die Ware abholt und sie ihm übergeben wird. Der Käufer muss die Abholung nicht persönlich vornehmen, sondern kann eine andere Person damit beauftragen.
  • Werklieferung: Bei einer Werklieferung bearbeitet oder verarbeitet ein Unternehmen einen bestimmten Gegenstand mit selbst beschafften Hauptstoffen. Ein Beispiel ist ein Tischler, der für einen Kunden ein individuelles Möbelstück anfertigt und dazu das benötigte Holz einkauft. Als Lieferdatum bei einer Werklieferung gilt der Tag der Fertigstellung des Möbelstücks und die Abnahme durch den Auftraggeber.
  • Bewegte Lieferung: Als bewegte Lieferungen gelten alle Verkäufe, bei denen die Ware an den Käufer ausgeliefert wird. Im Onlinehandel sind bewegte Lieferungen der Regelfall. Das Auslieferdatum ist der Tag, an dem der Verkäufer die Ware entweder selbst versendet oder die Bestellung einem Paketdienst beziehungsweise Spediteur zum Versand übergibt.
  • Unbewegte Lieferung: Bei einer unbewegten Lieferung in einem sogenannten Reihengeschäft sind mindestens drei Parteien mit dem Versand der Ware beschäftigt:
  1. der Käufer als Abnehmer
  2. der Lieferant oder Großhändler als Zwischenhändler
  3. der Produzent als Lieferant

Der Käufer bestellt bei einem Reihengeschäft ein Produkt bei seinem Lieferanten oder Großhändler. Der Lieferant gibt die Bestellung an den Produzenten weiter und weist den Hersteller an, die Ware direkt an den Käufer zu verschicken. Das Lieferdatum oder Leistungsdatum hängt von den Lieferbedingungen im Kaufvertrag ab. Die sogenannten Incoterms beinhalten diese Regelungen:

  • Lieferung frei Haus: Das Lieferdatum ist der Tag, an dem die Ware bei dem Käufer angeliefert wird.
  • Lieferung ab Werk: Das Lieferdatum ist der Tag, an dem die Ware das Werk des Produzenten verlässt.
Rechnung mit dem Handy erstellen

Wie kann das Lieferdatum oder Leistungsdatum auf der Rechnung angegeben werden?

In vielen Fällen entsprechen Lieferdatum oder Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. Trotzdem muss in der Rechnung angegeben werden, wann genau die Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Es handelt sich um eine zusätzliche Angabe, die neben den anderen gesetzlichen Bestandteilen in der Rechnung enthalten sein muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, zweimal dasselbe Datum anzugeben. Stattdessen reicht der Satz: „Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum“.

Auch ein Hinweis auf den Lieferschein ist erlaubt. Eine typische Formulierung dazu lautet: „Das Leistungsdatum entspricht dem Lieferscheindatum“. Außerdem sollte der Verkäufer auf der Rechnung die Lieferscheinnummer angeben. Damit diese Formulierung gültig ist, muss der Lieferschein das genaue Datum der Lieferung oder Leistung angeben. Falls es sich bei der Rechnung um eine Anzahlung handelt und das genaue Auslieferungsdatum noch nicht bekannt ist, reicht gemäß § 31 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) auch der Kalendermonat aus, in dem die Fertigstellung oder Auslieferung geplant ist.

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Warum muss das Lieferdatum oder Leistungsdatum angegeben werden?

Es gibt zwei Gründe, warum das Datum der Lieferung oder Leistung auf der Rechnung angegeben werden muss:

  1. Das Lieferdatum oder Leistungsdatum ist ein wichtiger Termin für den Beginn der gesetzlichen Rückgabefrist und des Gewährleistungsanspruchs des Käufers.
  2. Das Finanzamt macht den Abzug der Vorsteuer durch den Käufer von dem Lieferdatum oder Leistungsdatum abhängig.

Für den Käufer ist vor allem der Vorsteuerabzug ein wichtiger Grund, dass der Verkäufer das Datum der Lieferung oder das Leistungsdatum auf der Rechnung ausweist. In diesem Fall darf der Käufer die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung abziehen. Dadurch verringert sich die Steuerlast bei der nächsten Umsatzsteuerzahlung. Falls der Verkäufer das Leistungsdatum nicht in der Rechnung angibt, kann der Käufer eine Rechnungskorrektur verlangen.

profit and loss

Was ist die GuV?

Die GuV zeigt die Kosten und Umsätze an und berechnet, ob das Unternehmen einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist Bestandteil der Bilanz und wird als Unterkonto des Eigenkapitalkontos auf der Passivseite der Bilanz geführt.

Wer muss die GuV durchführen?

Nach § 238 HGB müssen Kaufleute grundsätzlich Geschäftsbücher nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung führen. § 242 HGB bestimmt darüber hinaus, dass Kaufleute zum Ende eines Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellen müssen. Bilanz und GuV bilden gemeinsam den offiziellen Jahresabschluss des Unternehmens.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für alle Geschäftsleute. Nur Unternehmen, die zu einer sogenannten doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen eine GuV erstellen. Das bedeutet, dass Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmer ohne Eintrag ins Handelsregister von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit sind und daher auch keine GuV vorlegen müssen. Hier reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Jahresabschluss aus.

Einzelunternehmer sowie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe sind erst ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro und einem Gewinn von 60.000 Euro im Jahr zu einer doppelten Buchführung und damit auch zu einer GuV verpflichtet.

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Wie ist die GuV aufgebaut?

Der Aufbau der GuV ist in § 275 HGB geregelt. Dabei gibt es verschiedene Arten, wie eine GuV erstellt werden kann und wie der Aufbau aussieht:

  • Kontoform
  • Staffelform
  • Gesamtkostenverfahren
  • Umsatzkostenverfahren
  • Bruttoprinzip
  • Nettoprinzip

Es gibt auch internationale Vorgaben an Aufbau und Inhalt von GuV und Bilanz. Die einheitlichen Anforderungen sollen dafür sorgen, dass die Geschäftsergebnisse von Unternehmen aus verschiedenen Ländern besser miteinander verglichen werden können. Die Regelungen der internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen sind weniger umfangreich als die deutschen Vorschriften. International tätige Unternehmen können daher zusätzlich die Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach den Vorgaben dieser Institutionen erstellen:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)

Kontenform oder Staffelform?

Nicht jedes Unternehmen kann selbst entscheiden, in welcher Form die GuV erstellt wird. Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie bestimmte Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) müssen die Gewinn-und-Verlust-Rechnung in der Staffelform veröffentlichen. Alle anderen Unternehmensformen haben die Wahl und können sich auch für die Kontenform entscheiden.

Hier die Unterschiede zwischen den beiden Erstellungsformen:

  • Die Kontenform ist aufgebaut wie ein T-Konto, das aus der Buchhaltung bekannt ist. Auf der linken Sollseite stehen alle Aufwendungen des Unternehmens im Geschäftsjahr. Auf der rechten Habenseite finden sich die Erträge. Durch die direkte Gegenüberstellung sind ein Gewinn oder ein Verlust sofort zu erkennen.
  • Die Staffelform zeigt die Aufwendungen und Erträge nicht nebeneinander, sondern untereinander an. Zuerst werden die Umsatzerlöse erfasst. Darunter folgen die Aufwendungen für Material, Personal und sonstige Ausgaben. Gewinn oder Verlust zeigen sich erst nach einer Fortrechnung in mehreren Schritten.

Brutto- oder Nettoprinzip?

Das Bruttoprinzip in der GuV besagt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben separat aufgelistet werden müssen. Es ist nicht erlaubt, die Beträge gegeneinander aufzurechnen. Selbst wenn ein Posten sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu finden ist, dürfen die Aufwendungen und Erträge nicht verrechnet werden. Daher finden sich Positionen wie Zinsen oder Steuern sowohl im Haben als auch im Soll, da es sich gleichermaßen um Erträge wie auch um Aufwendungen handeln kann. Diese Regelung gilt gemäß § 246 Abs. 2 HGB für alle Kaufleute.

Beim Nettoprinzip ist die Verrechnung einzelner Positionen erlaubt. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmen, die nur für KMU und Nicht-Kaufleute gelten. So ist es den Unternehmen bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens erlaubt, die folgenden Posten nicht einzeln aufzuführen, sondern als gemeinsames Rohergebnis anzugeben:

  • Umsatzerlöse
  • + Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Produkten
  • – Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Produkten
  • + andere aktivierte Eigenleistungen
  • + sonstige betriebliche Erträge

Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren?

Sowohl HGB als auch IFRS erlauben es den Unternehmen, die GuV wahlweise nach dem Umsatzkostenverfahren (GKV) oder dem Gesamtkostenverfahren (UKV) zu erstellen. Wenn die GuV nach US-GAAP, den Rechnungslegungsgrundsätzen der USA, aufgesetzt wird, muss das Umsatzkostenverfahren angewandt werden. Beide Verfahren legen die Umsatzerlöse aus dem betrachteten Zeitraum zugrunde. In der Berechnung führen beide Verfahren zu demselben Ergebnis. Beim Umsatzkostenverfahren lassen sich die Ergebnisse einzelnen Produktgruppen zuordnen, während sich durch das Gesamtkostenverfahren die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens einschätzen lässt.

Gesamtkostenverfahren

Das Gesamtkostenverfahren weist die verschiedenen Kostenarten separat aus. Auch die Bestandsveränderung an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen wie die Entwicklung einer hauseigenen Software sind sofort zu erkennen. Dadurch erhalten Geschäftsleitung und externe Beobachter Informationen darüber, wie erfolgreich der Absatz der einzelnen Produkte ist.

Hier eine beispielhafte Aufstellung nach dem Gesamtkostenverfahren:

  • Umsatzerlöse
  • + Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Produkten
  • + andere aktivierte Eigenleistungen
  • + sonstige betriebliche Erträge
  • + Erträge aus Beteiligungen, Wertpapieren und Zinszahlungen
  • + Steuererstattungen
  • – Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Produkten
  • – Materialaufwand
  • – Personalaufwand
  • – Abschreibungen auf Vermögensgegenstände
  • – sonstige betriebliche Aufwendungen
  • – Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens und auf Finanzinvestitionen
  • – gezahlte Zinsen
  • – Steuerzahlungen
  • = Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag

Umsatzkostenverfahren

Das Umsatzkostenverfahren lässt sich gezielt für bestimmte Produktgruppen, einzelne Verkaufsgebiete oder ausgesuchte Vertriebswege einsetzen. Die Kosten werden den betroffenen Bereichen wie Produktion, Vertrieb oder Verwaltung zugeordnet. Dadurch erkennen die Verantwortlichen, in welchem Bereich das Unternehmen unrentabel arbeitet und wo die Kosten gesenkt werden müssen.

Auch das Umsatzkostenverfahren lässt sich in einem Schema darstellen:

  • Umsatzerlöse
  • – Produktionskosten der Leistungen, die zur Umsatzerzielung erbracht werden mussten
  • – Kosten für den Vertrieb
  • – allgemeine Kosten für die Verwaltung des Unternehmens
  • – sonstige betriebliche Aufwendungen
  • – Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens und auf Finanzinvestitionen
  • – gezahlte Zinsen
  • – Steuerzahlungen
  • + sonstige betriebliche Erträge
  • + Erträge aus Beteiligungen, Wertpapieren und Zinszahlungen
  • + Steuererstattungen
  • = Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag

Wie fließt die GuV in die Bilanz ein?

Die GuV ist ein wichtiger Bestandteil der Bilanz und damit auch des Jahresabschlusses. Sämtliche aufgeführte Positionen von den Umsatzerlösen bis zum Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag helfen dabei, den Erfolg eines Unternehmens zu berechnen und zu bewerten. Damit die GuV in die Bilanz einfließt, wird im Kontenrahmen zunächst das separate Gewinn- und Verlustkonto eingerichtet. Anschließend bucht die Buchhaltungsabteilung die Salden der einzelnen Aufwandskonten und Ertragskonten auf das Gewinn- und Verlustkonto um. Danach wird das GuV-Konto über das Eigenkapitalkonto in der Bilanz abgeschlossen.

Wenn die GuV einen Jahresüberschuss und damit einen Gewinn aufzeigt, erhöht sich das Eigenkapital des Unternehmens. Bei einem Jahresfehlbetrag und somit einem Verlust vermindert sich das Eigenkapital entsprechend. Mit dem Abschluss des GuV-Kontos ist der Übertrag des Jahresergebnisses in die Bilanz abgeschlossen.

Mann mit leeren Taschen

Kunde zahlt Rechnung nicht

Wichtiges im Überblick

Welche Schritte sollten Unternehmen einleiten, wenn der Kunde die Rechnung nicht zahlt?

Bleibt eine persönliche Kontaktaufnahme erfolglos, sollten Sie nach dem Versenden einer Zahlungsaufforderung das Mahnverfahren einleiten oder den Vorgang an ein Inkassounternehmen übergeben.

Wie kann ein Betrieb säumige Zahlungen vermeiden?

Nutzen Sie ein effizientes Forderungsmanagement und prüfen Geschäftsbeziehungen bereits im Vorfeld. Bieten Sie verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an oder übergeben das Forderungsmanagement an ein externes Unternehmen.

Nehmen Sie Kontakt mit dem Kunden auf

Vielleicht ist die Rechnung bei der alltäglichen Büroarbeit einfach verloren gegangen oder in Vergessenheit geraten. Idealerweise rufen Sie Ihren Kunden also zunächst einmal an, um an die Zahlung der offenen Rechnung zu erinnern. Erkundigen Sie sich, ob das Dokument überhaupt angekommen ist. Im besten Fall überweist der Schuldner den ausstehenden Betrag nun sofort und das Problem hat sich erledigt.

Vielleicht hat der Auftraggeber Mängel an der Rechnung entdeckt und zahlt aus diesem Grund nicht. Versuchen Sie, das Problem zu klären, nehmen unter Umständen eine Änderung des Dokuments vor und der Kunde bezahlt.

Sind finanzielle Probleme der Grund, warum der Kunde die Rechnung nicht zahlt, können Sie sich entgegenkommend zeigen und mit einem Zahlungsaufschub oder einer Ratenvereinbarung unterstützen und so den ausstehenden Betrag doch noch erhalten.

Versende Sie eine Zahlungserinnerung

Wenn der Kunde auch nach einer persönlichen Kontaktaufnahme weiterhin nicht bezahlt, sollten Sie den Rechtsweg wählen. Versenden Sie eine schriftliche Zahlungserinnerung oder Mahnung. Entscheidend ist, eine Frist für die Begleichung der Forderung zu setzen.

Führt auch das nicht zum Ziel, sollte der Kunde eine Mahnung im freundlichen, aber bestimmten Ton erhalten. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Rechnnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Ausstehende Rechnungssumme
  • Bankverbindung
  • Hinweis auf den Zahlungsverzug
  • Ursprüngliches Zahlungsziel
  • Neues Zahlungsziel

Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, setzen viele Unternehmen auf ein dreistufiges Mahnverfahren, das aus einer Zahlungserinnerung und zwei Mahnungen besteht, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Das zweite Mahnschreiben ist in der Regel deutlich schärfer formuliert.

Mahnung per Chat erstellen

Geben Sie die Forderung an ein Inkassounternehmen

Bleibt die Rechnung weiterhin unbezahlt, können Sie selbst ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben. Sie haben die Möglichkeit, das Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderung zu beauftragen. Alternativ treten Sie die Forderung an das Unternehmen ab. In diesem Fall wechselt der Gläubiger und die Forderung wird im Namen des neuen Unternehmens eingetrieben. Als letzte Möglichkeit verkaufen Sie die Forderung zum Inkasso und profitieren damit von sofortiger Liquidität.

Leiten Sie ein gerichtliches Mahnverfahren ein

Wenn Sie die Forderung nicht zum Inkasso weitergeben, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Legen Sie das Vorhaben entweder in die Hände eines Anwalts oder stellen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Schuldner erhält den Bescheid per Post vom Gericht. Den Mahnantrag erhalten Sie als Formular im Schreibwarenladen, oder füllen den Antrag direkt online aus.

Nach Zugang des Mahnbescheids zahlt der Schuldner, legt Widerspruch ein oder lässt die Frist verstreichen. In diesem Fall beantragen Sie einen Vollstreckungsbescheid und leiten danach die Zwangsvollstreckung ein, sofern die Zahlung weiterhin ausbleibt.

Wann ist der Kunde im Zahlungsverzug?

Nach den Regelungen des BGB § 286 sind folgende Bedingungen für einen Zahlungsverzug zu erfüllen:

  • Verzug durch Mahnung: Der Gläubiger hat eine Zahlungserinnerung oder Mahnung versandt. Der Verzug beginnt mit der Zustellung der Mahnung, die Sie aus Beweisgründen am besten per Einschreiben Rückschein verschicken.
  • Verzug ohne Mahnung: Der Verzug tritt ein, wenn das Datum, bis zu dem die Rechnung beglichen werden sollte verstrichen ist. Der Zahlungsverzug beginnt am Tag nach der Zahlungsfrist.
  • Gesetzlich geregelter Zahlungsverzug: Seit Fälligkeit oder Zugang der Rechnung sind 30 Tage vergangen (Verbraucher müssen in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass nach dieser Frist ein Zahlungsverzug eintritt).

Kunde zahlt Rechnung nicht: So können Sie Zahlungsausfällen vorbeugen

Häufen sich die Zahlungsausfälle, mindert das die Liquidität Ihres Unternehmens. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, säumige Zahler zu vermeiden:

  • Stellen Sie Rechnung möglichst zeitnah
  • Prüfen Sie Kunden, bevor Sie einen Auftrag annehmen
  • Bieten Sie verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an
  • Vereinbaren Sie Skonti bei schneller Zahlung
  • Effizientes Forderungsmanagement

Wichtig ist vor alle eine sauberes Forderungsmanagement, bei dem Sie im innerbetrieblichen Rechnungswesen alle Zahlungen genau beobachten. Können oder wollen Sie die Buchhaltung nicht im eigenen Unternehmen durchführen, lohnt es sich, das Forderungsmanagement an einen darauf spezialisierten Anbieter auszulagern.

Darüber hinaus können Sie Factoring nutzen und Ihre offenen Forderungen an ein entsprechendes Unternehmen verkaufen. Sie profitieren damit von sofortiger Liquidität und müssen sich um den Einzug der Forderung nicht kümmern, was die Buchhaltung deutlich entlastet. Das Risiko für den Zahlungsausfall liegt beim Factorer.

Laptop mit Buch

Verlustvortrag

Was ist ein Verlustvortrag?

Von einem Verlustvortrag ist die Rede, wenn Sie Verluste aus einem Steuerjahr in das nächste übertragen. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie dafür eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vornehmen. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, können Sie die Verluste wie gewünscht vortragen. Dafür erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommensteuerbescheid einen “Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags”.

Der Verlustvortrag ist im § 10d Abs. 2 EStG geregelt. Wenn Sie ihn beantragen möchten, nutzen Sie dafür die Anlage Sonstiges in Ihrer Einkommensteuererklärung. Nach den hier vorgenommenen Regelungen ist es möglich, den Verlustvortrag bis zu einer Höhe von einer Million Euro der Einkünfte unbeschränkt berücksichtigen zu lassen.

Einen solchen Vortrag von Verlusten kann jeder vornehmen. Das gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbstständige oder Studenten.

Beispiel Verlustvortrag

Die Funktionsweise des Verlustvortrags lässt sich am einfachsten anhand eines Rechenbeispiels verdeutlichen. Wir gehen dabei vom Betrachtungszeitraum 2021 bis 2022 aus. Im Jahr 2021 erzielt die Person A keine Einnahmen und hat Ausgaben in Höhe von 1.000 Euro. Daher ist ein Vortrag des Verlusts in das nächste Jahr gewünscht. Wir gehen davon aus, dass die Einnahmen im Jahr 2022 auf ein normales Niveau zurückkehren. Aus diesem Grund sind auch die Einkünfte wieder positiv:

20212022
Einnahmen04500
Ausgaben10001500
Einkünfte (Einnahmen – Ausgaben)-10003000
Abzuziehender Verlustvortrag0-1000
Einkommen02000

Die Person A kann den Verlust in Höhe von 1.000 Euro aus dem Jahr 2021 in 2022 berücksichtigen, weil die Einkünfte positiv sind. In diesem Fall lassen sich die Verluste aus dem Vorjahr in voller Höhe abziehen. Sollten im Jahr 2022 hingegen wiederum Verluste anfallen, wäre ein weiterer Vortrag in das folgende Jahr 2023 möglich.

Sobald es zu einem Abzug des Verlusts aus dem Vorjahr kommt, senkt die Person A damit ihr steuerpflichtiges Einkommen um 1.000 Euro.

Warum macht man einen Verlustvortrag?

Die Idee hinter dem Verlustvortrag besteht darin, die Verluste aus einem Jahr mit den positiven Einkünften des Folgejahres zu verrechnen. Dadurch sinken die Einkünfte, auf deren Basis die Berechnung der Steuern erfolgt. Im Ergebnis müssen Sie weniger Steuern entrichten.

Sinnvoll ist der Vortrag also immer dann, wenn Sie in einem Jahr Verluste erzielt haben und diese gewinnbringend im Folgejahr nutzen möchten. Das funktioniert aber nur, wenn die Einkünfte im nächsten Jahr tatsächlich positiv sind.

Verlustvorträge lassen sich auch rückwirkend vornehmen. Eine rückwirkende Feststellung ist für bis zu sieben Jahre möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2015 entschieden. Diese Fristen gelten natürlich nur für die Feststellung der Verluste und haben keine Bedeutung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Rückwirkend lassen sich die Verluste jedoch nur geltend machen, wenn für das betreffende Steuerjahr noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier eine Ausnahme für das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr vor. In diesem Fall ist die Geltendmachung auch dann möglich, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig sein sollte.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Was ist der Unterschied?

Neben dem Vortrag von Verlusten ist im Einkommensteuerrecht auch ein Verlustrücktrag möglich. Die Regelung hierfür finden Sie im § 10d Abs. 1 EStG. Im Prinzip handelt es sich hierbei um das Gegenteil des Verlustvortrags. Während Sie bei letzterem Ihren Verlust in das Folgejahr oder in die Folgejahre vortragen, tragen Sie es beim Verlustrücktrag ist das Vorjahr zurück. Im Vorjahr erfolgt dann ebenso wie beim Vortrag eine Verrechnung mit den Einnahmen.

Wie wird der Verlustvortrag verrechnet?

Die Verrechnung des vorgetragenen Verlustes erfolgt, sobald in einem Jahr ein negatives Steuerergebnis vorliegt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bis zu einer Million Euro des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Über eine Million Euro hinausgehende Beträge sind noch in Höhe von bis zu 60 Prozent zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der übersteigende Betrag in Höhe von 40 Prozent des Gewinns weiterhin zu versteuern bleibt.

Sollte die Veranlagung gemeinsam mit einem Ehepartner erfolgen, verdoppelt sich der Höchstbetrag entsprechend auf zwei Millionen Euro. Alle diese Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz in § 10d Abs. 2.

Zu berücksichtigen sind beim Verlustvortrag die verschiedenen Ausnahmen. Denn nicht jede Art von Verlust in einer Periode lässt sich später zum Zwecke der Steuerreduzierung abziehen. Das gilt zum Beispiel für die privaten Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG, die auch Spekulationsgeschäfte heißen. Hierbei handelt es sich um eine der Untereinkunftsarten, die nicht abzugsfähig sind.

Ausnahmen gelten weiterhin für die sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG oder für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG. Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG gehören ebenfalls zu den Untereinkunftsarten, die sich nicht berücksichtigen lassen.

Es ist nicht notwendig, die Höhe des gewünschten Verlustvortrags bei der Steuer anzugeben. Das Finanzamt berücksichtigt den Vortrag automatisch und in voller Höhe. Es genügt anzugeben, dass ein Verlustvortrag zum Ende des letzten Steuerjahres festgestellt worden ist. Das lässt sich entsprechend in der Anlage “Sonstiges” auswählen.

Sobald das Finanzamt den Verlustvortrag festgestellt hat, erfolgt dort auch die Speicherung. Die Berücksichtigung in einem der Folgejahre geschieht dann anhand dieser Daten automatisch. Das bedeutet aber auch, dass Sie nicht selbst auswählen können, bis in welches Jahr Sie den Verlust vortragen möchten.

Wie lange ist der Verlustvortrag gültig?

Es ist nicht immer möglich, einen Verlust aus einem Jahr direkt mit den Einkünften aus dem folgenden Jahr zu verrechnen. Das funktioniert erst, sobald positive Einkünfte vorliegen. Es stellt sich also die Frage, wie lange sich ein Verlust vortragen lässt.

Tatsächlich besteht beim Vortrag von Verlusten keine zeitliche Begrenzung. Sie können Ihre Verluste solange vortragen, bis Sie diese vollständig mit den positiven Einkünften aus den folgenden Jahren verrechnen konnten.

Damit besteht zum Beispiel die Möglichkeit, einen Verlust im Folgejahr nur teilweise abzuziehen. Den Restbetrag des Verlusts können Sie dann erneut vortragen. Das erfolgt so lange, bis alle Verluste verrechnet sind. Auf diese Weise können Sie über viele Jahre Ihre Steuerlast senken, wenn die Verluste hoch genug dafür sind und positive Einkünfte zum Verrechnen vorliegen.

Verlustvortrag für Studenten

Studenten haben den Verlustvortrag viele Jahre lang genutzt, um ihre Einnahmen aus den ersten Jahren der beruflichen Tätigkeit über die Kosten ihres Studiums zu senken. Dazu haben sie zum Beispiel Verluste aus der Zeit des Studiums bis in das erste Berufsjahr vorgetragen. Das ist heute jedoch nur noch in eingeschränktem Maße möglich.

Damit der Vortrag der Verluste funktioniert, muss das Finanzamt die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten betrachten. Das ist jedoch bei der ersten Ausbildung und dem ersten Studium nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr der Fall. Diese Kosten gelten mittlerweile als Sonderausgaben. Bestehen keine steuerpflichtigen Einkünfte im selben Jahr, wirken sich diese steuerlich nicht mehr aus und eine Berücksichtigung ist nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro möglich.

Heute sind es nur noch Studierende im Master-Studium, die vom Vortrag von Verlusten profitieren können. Denn ein Master-Studium gilt als Zweitstudium bzw. eine zweite Ausbildung. In diesem Fall ist es weiterhin möglich, Werbungskosten geltend zu machen und den Verlustvortrag wie gewünscht vorzunehmen.

Person an Laptop mit Unterlagen

Vermögenswerte

Die aufzuführenden Vermögenswerte werden auf der linken Seite der Bilanz aufgelistet, die als Aktivseite bezeichnet wird. Daher tragen die Vermögenswerte auch die Bezeichnungen Aktiva oder auf Englisch Assets. Die Aktivseite der Bilanz zeigt an, wie die finanziellen Mittel des Unternehmens verwendet werden. Dabei unterteilen sich die Aktiva in Umlaufvermögen und Anlagevermögen, wozu auch die Vermögenswerte gehören.

Für Privatleute spielen Vermögenswerte ebenfalls eine wichtige Rolle bei dem Aufbau eines Vermögens und bei der Erhaltung des Lebensstandards. In privaten Haushalten stellen vor allem Immobilien, Autos, Wertpapiere, Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten die Vermögenswerte dar.

Was sind Vermögenswerte?

Obwohl das Handelsgesetzbuch die Auflistung der Vermögenswerte in der Bilanz vorschreibt, findet sich in dem Gesetz keine genaue Definition der einzelnen Werte. Allerdings müssen die aufgeführten Assets jederzeit dazu genutzt werden können, die Forderungen von Gläubigern des Unternehmens zu bedienen. Daher können betriebliche Vermögenswerte wie folgt definiert werden:

  • Güter, die dem Unternehmen auch nach dem Bilanzstichtag einen wirtschaftlichen Vorteil einbringen.
  • Assets, die das Unternehmen einzeln verkaufen kann.
  • Sachen und Rechte gemäß §§ 90 und 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen bedeuten.
  • Güter, für die das Unternehmen Aufwendungen erbringen musste, um sie zu erhalten.
  • Werte, die selbstständig bewertet werden können.

Betriebliche Assets können nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale sind:

  • materielle Vermögenswerte
  • immaterielle Vermögenswerte

Materielle und immaterielle Vermögenswerte

Die beiden Arten von Vermögenswerten unterscheiden sich dadurch, dass die materiellen Assets greifbar, messbar und fühlbar sind. Dazu gehören Maschinen, der Fuhrpark oder die Produktionsanlagen. Immaterielle Vermögenswerte lassen sich nicht anfassen. Sie können jedoch für den Geschäftsbetrieb und zur Gewinnerzielung genutzt werden. Beispiele für immaterielle Assets sind Patente, Softwareprogramme und Lizenzen.

Materielle Vermögenswerte

Unternehmen verfügen in der Regel über viele unterschiedliche materielle Vermögenswerte. Es handelt sich um Sachwerte und Waren, die der Betrieb entweder verkaufen oder zur Herstellung von Produkten verwenden kann. Die materiellen Güter können angefasst und benutzt werden. Hier einige Beispiele für die materiellen Vermögensgüter eines Unternehmens:

  • Maschinen und Anlagen
  • eingekaufte Rohstoffe zur Herstellung der Produkte
  • Immobilien als Eigentum der Firma, in denen sich der Verkaufsraum, das Büro oder die Produktionsstätten befinden
  • Fahrzeuge, sofern sie nicht geleast sind
  • Werkzeug und Büromaterial
  • Computer, Büromöbel und Werkbänke
  • fertig produzierte Waren, die verkauft werden sollen

Materielle Vermögenswerte haben direkt nach ihrer Fertigstellung einen messbaren Wert. Dieser Wert muss in der Bilanz als Aktiva aufgeführt werden. Falls die Güter zum Bilanzstichtag noch nicht komplett fertiggestellt sind, werden zumindest die Herstellungskosten in die Bilanz aufgenommen.

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Assets haben keine physische Substanz. Es handelt sich vor allem um die im Unternehmen genutzte Software, um im Produktionsbetrieb angewandte Technologien sowie um Lizenzen und Patente.

Unternehmen können die immateriellen Werte auf drei Arten erhalten:

  1. durch hauseigene Entwicklung oder Herstellung
  2. durch Zukauf gegen Zahlung einer Gebühr oder des Kaufpreises
  3. durch den Zusammenschluss mit einer anderen Firma und den Austausch der immateriellen Vermögensgüter

In einigen Fällen ist der Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Gütern nicht sofort zu erkennen. Daher hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) einige Beispiele zusammengestellt, um den Unterschied deutlich zu machen. So zählt eine Software auf einem Datenträger als immaterielles Gut, da der Datenträger nur das Medium darstellt, das die Software speichert. Auch eine vom Unternehmen selbst entwickelte neue Technologie, die in einen Prototyp eingebaut wird, zählt als immaterieller Wert. Obwohl es sich bei dem Prototyp um eine Maschine handelt, wird sie nicht den materiellen Assets zugeordnet. Das liegt daran, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens auf den Verkauf der Technologie und nicht auf die Maschine konzentriert.

Hier einige Arten von immateriellen Vermögenswerten in Unternehmen:

  • Patente und Schutzrechte
  • Lizenzen
  • Muster
  • Rezepturen
  • Warenzeichen und Marken
  • Konzessionen
  • Software
  • Firmenwert, auch als Goodwill bezeichnet
  • Kundenstamm
  • Rechte aus offenen Rechnungen von Debitoren

Vermögenswertprinzip & Erwerberfiktionsprinzip

Gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) dürfen nur solche Vermögensgüter in der Bilanz aufgeführt werden, die tatsächlich einen Wert besitzen. Um die Vermögensgegenstände zu bestimmen und zu klassifizieren, können Unternehmen und Steuerberater eines dieser beiden Prinzipien anwenden:

  1. Vermögenswertprinzip
  2. Erwerberfiktionsprinzip

Das Vermögenswertprinzip

Das Vermögenswertprinzip bewertet die Güter aus wirtschaftlicher Sicht. Bei dieser Betrachtungsweise wird untersucht, ob die Güter einen wirtschaftlichen Nutzen für die Firma darstellen oder einbringen können. So stellt eine Forderung gegen einen zahlungsunfähigen Kunden kein Asset dar, weil die Forderung nicht eingetrieben werden kann.

Da die Bewertung nach dem Vermögenswertprinzip in der Praxis nicht so einfach ist, nutzen Finanzexperten zusätzliche Einteilungen, um das Vermögen eines Unternehmens zu bewerten. Dazu gehören das Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens, das Prinzip des längerfristigen Nutzens und das Erwerberfiktionsprinzip.

Das Erwerberfiktionsprinzip

Das Erwerberfiktionsprinzip geht von der Annahme aus, dass ein Dritter den Vermögenswert kaufen könnte, um ihn wirtschaftlich weiterhin zu nutzen. Es handelt sich um einen fiktiven Käufer auf einem fiktiven Markt. Das Erwerberfiktionsprinzip wird eingesetzt, um zu beurteilen, ob ein Gegenstand nur für das Unternehmen ein Asset darstellt, aber ansonsten nicht zur Anwendung kommt. Ein Beispiel ist ein Gemälde, das den Unternehmensgründer zeigt. Das Bild stellt für den Gründer oder seine Nachfolger einen Wert dar. Trotzdem würde bei einem Verkauf des Unternehmens der Käufer keinen zusätzlichen Preis für das Kunstwerk bezahlen. Daher stellt das Gemälde kein Asset der Firma dar und wird nicht in der Bilanz aufgelistet.

Kreditkarte

Cashflow

Zur Berechnung des Cashflows nutzen Anwender die Daten aus dem Jahresabschluss und hier besonders die Zahlen aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV). Das Ergebnis zeigt die Innenfinanzierungskraft und Liquidität eines Unternehmens an. Damit stellt die Kennzahl die Grundlage für wichtige Entscheidungen der Geschäftsleitung dar. Um die Vorhaben zu erleichtern, gibt es mehrere Cashflow-Arten, die durch unterschiedliche Methoden ermittelt werden können.

Welche Cashflow-Arten gibt es?

In jedem Unternehmen bestehen verschiedene Zahlungsströme. Je nachdem, welche Geldflüsse bei der Berechnung betrachtet werden, gibt es unterschiedliche Cashflow-Arten:

  • operativer Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
  • Cashflow aus Investitionstätigkeit
  • Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

Der operative Cashflow wird in der internationalen Geschäftswelt auch als Operating Cashflow (OCF) bezeichnet. Alle drei Cashflow-Arten werden auch unter dem Begriff gesamter Cashflow zusammengefasst.

Abhängig von der Berechnungsmethode unterteilt die Betriebswirtschaftslehre die Kennzahl auch in:

  • Brutto-Cashflow
  • Netto-Cashflow
  • Freier Cashflow

Die Unterscheidung ist vor allem für die Ermittlung der liquiden Mittel wichtig. Anhand der Kennzahlen kann die Geschäftsleitung entscheiden, in welcher Höhe Schulden getilgt werden können und wie hoch die Rücklagen ausfallen. Auch die Gelder für Investitionen und Zinszahlungen oder Dividenden hängen von den Berechnungen ab.

Wie wird der Cashflow ermittelt?

In der Regel ermitteln Unternehmen den operativen Cashflow. Dazu betrachten die Verantwortlichen den Zufluss und den Abfluss der liquiden Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Als Abrechnungsperiode nutzen viele Firmen ein Geschäftsjahr. Damit unterscheidet sich der Cashflow von der Liquidität, die eine weiteren wichtige Kennzahl im Geschäftsleben darstellt. Die Liquidität bezieht sich auf einen bestimmten Zeitpunkt, während die Cashflow-Berechnung die Veränderungen über einen bestimmten Zeitraum misst.

In der Theorie gibt es diese drei verschiedenen Berechnungsmethoden:

  1. direkte Methode
  2. indirekte Methode
  3. Berechnung nach DVFA / SG

Cashflow nach direkter Methode

Die direkte Berechnungsmethode funktioniert nach dieser einfachen Formel:

  • Einzahlungen minus Auszahlungen

Eine andere Bezeichnung für die Einzahlungen ist zahlungswirksame Erträge, während die Auszahlungen auch als zahlungswirksame Aufwendungen bezeichnet werden. Zahlungswirksame Erträge sind unter anderem Umsatzerlöse oder Steuererstattungen. Zu den zahlungswirksamen Aufwendungen gehören Lohnkosten, Ausgaben für Material und Dienstleistungen sowie gezahlte Steuern.

Obwohl es sich um die einfachste Berechnungsart handelt, wird die Methode in der Praxis kaum angewandt. Das liegt daran, dass die benötigten Zahlen nicht sofort bereitstehen. Unternehmen führen keine separaten Listen über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen, die sie zur Berechnung des Cashflows benötigen. Daher müssen die Daten erst ermittelt und aufbereitet werden, um den Zahlungsfluss nach der direkten Methode zu berechnen.

Cashflow nach indirekter Methode

Die indirekte Berechnung des Cashflows wird von den meisten Unternehmen bevorzugt. Die zugrunde liegenden Zahlen ergeben sich aus dem Jahresüberschuss. Dabei handelt es sich um den Gewinn, den die Bilanz anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) beziehungsweise der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Kleinunternehmer ausweist.

Die Formel zur Cashflow-Berechnung nach der indirekten Methode lautet:

  • Gewinn plus nicht zahlungswirksame Aufwendungen minus nicht zahlungswirksame Erträge

Als nicht zahlungswirksame Aufwendungen gelten Abschreibungen, Rückstellungen oder außerordentliche Aufwendungen. Nicht zahlungswirksame Erträge sind unter anderem aufgelöste Rückstellungen, Bestandserhöhungen und Zuschreibungen.

Berechnung des Cashflows nach DVFA/SG

Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DFVA) und die Schmalenbach-Gesellschaft/ Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft (SG) haben ein Verfahren zur Cashflow-Berechnung entwickelt, das den erzielbaren Gewinn aus der Sicht von Investoren ermittelt. Dazu wird der indirekt berechnete Cashflow um ungewöhnliche zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge berichtigt. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus dem Verkauf von Firmenvermögen oder Ausgaben für Renovierungsarbeiten.

Der Cashflow nach DVFA/SG bietet Analysten eine einheitliche Methode, um den Ertrag von Aktien zu berechnen. Das ermöglicht den Vergleich von verschiedenen Aktiengesellschaften, um Investoren die Anlageentscheidung zu erleichtern.

Was sagt der Cashflow aus?

Der Cashflow eines Unternehmens stellt die zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen gegenüber. Die nicht zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben wie Abschreibungen und Rückstellungen werden herausgerechnet. Dadurch erhält die Geschäftsleitung einen Überblick über die tatsächlichen Geldströme in einem bestimmten Zeitraum. Die Aufstellung erleichtert unternehmerische Entscheidungen und sorgt für ein finanziell stabiles Unternehmen.

Das Ergebnis der verschiedenen Berechnungen zeigt entweder einen positiven oder einen negativen Cashflow. Ein positives Ergebnis bedeutet, dass ein Unternehmen in dem untersuchten Zeitraum mehr Einnahmen als Ausgaben hatte. Der Überschuss kann für Investitionen genutzt werden oder die Firma baut Schulden ab.

Ein negativer Zahlungsfluss zeigt an, dass das Unternehmen ein Defizit erwirtschaftet. Die Ausgaben liegen über den Einnahmen und das Unternehmen benötigt Liquidität. Um den Liquiditätsengpass zu beheben, stehen den Betrieben verschiedene Mittel zur Verfügung.

Wie verbessern Unternehmen den Cashflow?

Ein positiver Cashflow ist für jedes Unternehmen wichtig. Wenn die Kennzahl ein positives Ergebnis aufweist, steht Geld für Investitionen, Rücklagen oder zur Auszahlung an die Investoren bereit. Bei einem negativen Zahlungsfluss sollte die Geschäftsleitung umgehend tätig werden. Auch ein Cashflow von null bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist.

Um den Cashflow zu verbessern, können Unternehmen verschiedene Lösungswege nutzen:

  • Factoring als Umsatzfinanzierung. Durch den Verkauf offener Forderungen an einen Factoringanbieter geht direkt nach Ausstellung der Rechnung das Geld auf dem Geschäftskonto ein. Das erhöht die Liquidität und damit auch den Cashflow.
  • Lean Management zur Verschlankung bestimmter Betriebsabläufe oder zur Verringerung des Lagerbestands.
  • Effektives Forderungsmanagement, um den Bestand an offenen Forderungen zu reduzieren und Zahlungsausfälle zu vermeiden. Im Rahmen des Lean Managements kann die Debitorenbuchhaltung ausgelagert werden. Das Outsourcing bietet sich im Zusammenhang mit Factoring an. Beim Full Service Factoring gehört die Übernahme des Debitorenmanagements zu den Dienstleistungen, die der Factor für die Kreditoren übernimmt.
  • Maschinen und Fahrzeuge leasen statt die Güter zu kaufen oder über einen Kredit zu finanzieren. Häufig liegen die Leasingraten unter den Kosten für Kauf, Wartung und Reparatur. Auch die Raten für einen Betriebsmittelkredit fallen in der Regel höher aus als die Leasingraten.
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Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen

Kann ich von der Steuer meine Telefon- und Internetkosten absetzen?

Heute ist es nicht unüblich, dass sich die private und berufliche Nutzung von Geräten wie Smartphone oder Telefon vermischt. Das gilt zum Beispiel für Angestellte, die im Homeoffice arbeiten. Eine zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit der anfallenden Kosten für die Telekommunikation ist immer dann gegeben, wenn eine solche berufliche Nutzung von privat bezahltem Telefon oder Internet vorliegt.

Die steuerliche Absetzung erfolgt im Rahmen der Werbungskosten. Damit das funktioniert, darf der Arbeitgeber den beruflich veranlassten Teil der Kosten nicht bereits erstattet haben. Außerdem müssen Sie belegen können, dass tatsächlich eine Nutzung von Telefon und Internet aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Das erreichen Sie zum Beispiel, indem Ihnen der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis ausstellt.

Als Nachweis können auch Rechnungen dienen oder der Arbeitnehmer kann eine Zeitenübersicht vorlegen. Nur verzichten können Sie darauf nicht. Wie Sie den Nachweis letztlich genau vornehmen, hängt auch davon ab, auf welche Weise Sie die Kosten steuerlich geltend machen möchten. Hier bestehen mit der Pauschale und dem Einzelnachweis zwei Möglichkeiten, die wir uns im Folgenden ansehen.

Pauschale

Eine Option besteht darin, Ihre Kosten für Telefon und Internet durch Nutzung einer Pauschale in der Steuererklärung geltend zu machen. In diesem Fall lassen sich 20 Prozent der Gesamtkosten absetzen. Das ist aber nur bis zu einem Maximalbetrag von 20 Euro pro Monat möglich. Das bedeutet, dass Sie jährlich bis zu 240 Euro von der Steuer absetzen können.

Der Vorteil der Pauschale besteht im geringeren Aufwand. Nutzen Sie die Pauschale, müssen Sie nicht nachweisen, wie hoch der Anteil der beruflichen Nutzung an den Telefon- und Internetkosten ist. Diese Option ist interessant für alle Arbeitnehmer, die bei der Anfertigung der Steuererklärung möglichst keinen zusätzlichen Aufwand haben möchten.

Als Nachteil ist die Obergrenze von 20 Euro im Monat anzusehen. Das ist problematisch, wenn der berufliche Nutzungsanteil sehr hoch liegt. Eventuell können Sie dann nicht die gesamten tatsächlich durch den Beruf veranlassten Kosten geltend machen. In diesem Fall stellen Einzelnachweise häufig eine bessere Lösung dar.

Wie berechne ich die Pauschale?

Bei der Berechnung der Pauschale interessiert Sie, ob Sie mit den anrechenbaren Kosten unterhalb des Maximalbetrags von 240 Euro bleiben. Denn nur bis zu dieser Grenze können Sie die Kosten auch tatsächlich in der Steuererklärung geltend machen.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Kosten der vergangenen drei Monate als Grundlage für die Berechnung zu wählen und die Kosten dann auf das Jahr hochzurechnen. Wir gehen von folgenden Beträgen für Internet und Telefon zu Beginn des Jahres aus:

  • Januar: 58 Euro
  • Februar: 75 Euro
  • März: 70 Euro

Daraus ergibt sich folgender Durchschnittsbetrag für das erste Quartal: 58 Euro + 75 Euro + 70 Euro / 3 Monate = 67,66 Euro pro Monat

Damit können Sie von folgenden Kosten für das Gesamtjahr ausgehen: 67,66 Euro * 4 = 270,66 Euro

In diesem Fall liegt der Arbeitnehmer über dem maximal ansetzbaren Betrag. In der Steuererklärung kann er also nur 240 Euro geltend machen. Er könnte sich bereits überlegen, ob der höhere Aufwand für Einzelnachweise zu rechtfertigen wäre. Diese Option sehen wir uns jetzt an.

Einzelnachweis

Möchten Sie den Nachteil des Maximalbetrags bei der Pauschal-Option nicht in Kauf nehmen, steht mit den Einzelnachweisen eine Alternative zur Verfügung. In diesem Fall müssen Sie die beruflichen und privaten Telefonate und sonstigen Nutzungen genau aufzeichnen. Folgende Daten sind bei der Einzelaufzeichnung wichtig:

  • Dauer des Gesprächs
  • Gesprächsteilnehmer
  • Datum
  • Uhrzeit

Es ist leicht ersichtlich, dass mit dem Einzelnachweis ein deutlich höherer Aufwand einhergeht als für die Nutzung eines Pauschalbetrags. Der Vorteil besteht darin, dass kein Maximalbetrag mehr existiert, wenn Sie Ihre Telefonkosten absetzen.

Sie müssen den beruflichen Anteil der Telefon- und Internetnutzung genau dokumentieren und auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen können. Diese Option ist nützlich, wenn Sie von einem beruflichen Nutzungsanteil ausgehen, der 20 Prozent deutlich übersteigt.

Ein weiterer Vorteil besteht beim Einzelnachweis darin, dass Sie jetzt auch Anschaffungs- und Reparaturkosten geltend machen können, die im Zusammenhang mit der Telekommunikation entstehen. Denken Sie daran, die dazugehörigen Rechnungen aufzubewahren. Auch Kosten für das Internet können Sie steuerlich geltend machen. Das gilt zum Beispiel für die WLAN-Kosten im Homeoffice.

Die Regelung für Selbstständige

Selbstständige haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Ausgaben für Telefon und Internet von der Steuer abzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um Betriebskosten. Auch hier gilt wieder, dass die Nutzung zum Beispiel des Smartphones oder des Internetanschlusses beruflich veranlasst sein muss. Es ist nicht möglich, den privaten Nutzungsanteil abzusetzen.

Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, die oben beschriebene Pauschale zu nutzen oder die aufwendigeren Einzelnachweise vorzunehmen. Die Kosten für Telefon und Internet tragen Sie als Selbstständiger für gewöhnlich in der Anlage EÜR ein. Hier erfolgt die Zuordnung zu den verschiedenen Ausgabearten. Die Übermittlung an das Finanzamt geschieht auf elektronischem Wege.

Bei den Selbstständigen stellt sich ebenso wie bei Angestellten die Frage, welcher Anteil der Nutzung von Internet und Telefon beruflich und welcher privat veranlasst ist. Das ist zum Beispiel relevant für alle Selbstständigen, die im Homeoffice arbeiten und dort ihren privaten Telekommunikationsanschluss nutzen.

Die gute Nachricht ist, dass Ihr Finanzamt einen einmal per Einzelaufzeichnung ermittelten Prozentsatz in der Regel auch in den folgenden Jahren akzeptiert. Der Aufwand fällt also zukünftig geringer aus.

Stapel mit Belegen

Eigenbeleg

Wichtiges im Überblick

Wozu dient ein Eigenbeleg?

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung muss für jede Ausgabe ein Nachweis vorliegen. Ein Eigenbeleg dient als Ersatz für die originale Rechnung, sofern diese nicht mehr vorhanden ist.

Bis zu welchem Betrag erkennt das Finanzamt Ersatzbelege an?

Eine genaue Betragsgrenze gibt es nicht. In der Regel sind alle Ersatzbelege bis zu einem Betrag von 150 Euro brutto problemlos. Auch wenn es keine Höchstgrenze für die Anzahl eingereichter Eigenbelege beim Finanzamt sind, sollten Sie den Ersatz nur in Ausnahmefällen verwenden.

Wann ist ein Eigenbeleg sinnvoll?

Häufig kommt der Ersatznachweis bei Trinkgeldern oder Parkgebühren, die nicht quittiert wurden, zum Einsatz.

Was ist ein Eigenbeleg?

Nach den Vorgaben des Steuerrechts sind alle Aufwendungen durch einen Beleg nachzuweisen. Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Beleg, um eine abhanden gekommene oder nicht ausgestellte Quittung oder Rechnung zu ersetzen. Das Finanzamt erkennt den Eigenbeleg an, sofern es sich dabei um einen nachvollziehbaren Geschäftsvorfall handelt. Insbesondere Kleinstbeträge bis 150 Euro werden in der Regel ohne Probleme akzeptiert. Bei höheren Beträgen sind Nachfragen möglich. Trotz dieser Option sollten Sie das Verfahren lediglich als Notlösung betrachten. Zunächst ist es ratsam, erneut einen ordnungsgemäßen Beleg vom jeweiligen Aussteller anzufordern. 

Was muss ein Eigenbeleg enthalten?

Ein Ersatzbeleg sollte genau die Angaben enthalten, die auch auf einem originalen Dokument stehen. Wichtig sind folgende Daten und Fakten: 

  • Zahlungsempfänger mit Namen und Anschrift
  • Art der Ausgabe/Aufwendung wie Menge der gelieferten Waren oder Angabe über die Dienstleistung
  • Zahlungsdatum
  • Betrag
  • Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs
  • Datum der Ausstellung
  • Unterschrift
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Gut zu wissen

Besondere Formvorschriften für die Erstellung des Ersatzbelegs gibt es nicht. Wichtig ist, dass die notwendigen Angaben darauf vermerkt sind. Wurde die Zahlung über ein Konto abgewickelt, können Sie den Kontoauszug als ergänzenden Nachweis verwenden. 

Wer unterschreibt den Eigenbeleg?

Den Ersatzbeleg unterzeichnet der Steuerpflichtige. Handelt es sich um ein Unternehmen, unterschreibt der Unternehmer, alternativ ist die Unterschrift von einem Bevollmächtigten des Betriebs zu leisten. 

Kostenlose Vorlage

Gerne können Sie einfach unsere kostenlose Vorlage nutzen.

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Wann benötige ich einen Eigenbeleg?

Einen Ersatzbeleg benötigen Sie, wenn der originale Nachweis nicht mehr vorliegt. Das ist unter Umständen bei folgenden Fällen denkbar:

  • Kleinere Ausgaben wie Parkgebühren, bei denen keine Quittung ausgegeben wurde
  • Trinkgelder
  • Garderobengebühren
  • Portoausgaben
  • Verlorene Kassenzettel
  • Fahrkarten

Für das Fehlen der Nachweise gibt es verschiedene Gründe: Oftmals wird kein Beleg ausgestellt, wie etwa an Parkautomaten. In anderen Fällen geht der Nachweis verloren oder wurde versehentlich vernichtet. 

Auch wenn kein Dritter an der finanziellen Transaktion beteiligt ist, können Unternehmen einen Ersatzbeleg für Betriebsausgaben erstellen. Möglich ist das etwa für die außerplanmäßige Abschreibung, wenn Waren verdorben oder gestohlen wurden. Auch bei Privatentnahmen oder Privateinlagen können im Unternehmen Ersatzbelege erstellt werden. 

Eigenbelege müssen genau wie andere Belege 10 Jahre aufbewahrt werden. Sollte es sich um Kassenbons handeln, die auf Thermopapier ausgedruckt wurden, kann die Schrift im Laufe der Zeit verblassen. Idealerweise kopieren Sie diese Unterlagen, um der Aufbewahrungserfordernis nach dem Umsatzsteuergesetz nachzukommen. 

Ist beim Eigenbeleg ein Vorsteuerabzug möglich?

Ein Ersatzbeleg erfüllt die formalen Vorgaben nach dem Umsatzsteuergesetz nicht, um Vorsteuer geltend zu machen. Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt.

rechnungen schreiben

Rechnungen schreiben und direkt vorfinanzieren

Was sind die Pflichtangaben für eine Rechnung? 

Wenn Sie Ihrem Kunden eine Rechnung stellen möchten, müssen Sie einige Pflichtangaben beachten. Deren Nichtbeachtung kann zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Zu den Pflichtangaben für Rechnungen zählen: 

  • Vollständige Namen und Anschriften des Rechnungsstellers und -Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers 
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Artikel oder erbrachten Leistungen
  • Zeitraum der Lieferung oder Leistungserbringung 
  • Netto-Kosten der Waren oder Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
  • Jede vereinbarte Minderung des Entgelts, beispielsweise ein Skonto oder ein Rabatt
  • Anzuwendender Steuersatz und der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag
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Zusätzliche Rechnungsangaben

Wenden Sie die Kleinunternehmerregelung an, müssen Sie dies ebenfalls vermerken. Das können Sie bspw. so formulieren „Gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten“ oder „Als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“

Außerdem sollten Sie natürlich eine Bankverbindung und ein Zahlungsziel angeben. Vergessen Sie das Zahlungsziel anzugeben, gilt automatisch das gesetzliche Zahlungsziel von 30 Tagen.

Ausnahme bei Kleinstbetragsrechnungen

Für Rechnungen bis maximal 250 Euro gelten weniger strenge Mindestangaben. Diese können als „Kleinstbetragsrechnungen“ erstellt werden, welche trotz weniger Angaben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen.

Kleinstbetragsrechnungen benötigen nur folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Rechnungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Artikel oder erbrachten Dienstleistung
  • Angabe der Höhe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Besonderheiten für die Rechnungsstellung in das Ausland 

Wenn Sie eine Rechnung an Firmen oder Privatpersonen im Ausland versenden möchten, sollten Sie einige Aspekte beachten. Denn neben unterschiedlichen Rechnungsangaben, gibt es auch steuerliche Unterschiede zu Inlandsrechnungen. Entscheidend ist dabei, wo der steuerliche Leistungsort liegt. 

Rechnungsstellung in das EU-Ausland

Innerhalb der EU gelten einheitliche Mehrwertsteuerregelungen. Grundsätzlich sind sämtliche Rechnungen an ausländische Privatpersonen in Deutschland steuerpflichtig. Sie setzen also den normalen Steuersatz für Ihre Leistung an oder verweisen auf die Kleinunternehmerregelung. 

Bei Rechnungen an europäische Unternehmen verschiebt sich der steuerliche Leistungsort in das Land des Leistungsempfängers. Daher berechnen Sie keine Mehrwertsteuer und verweisen auf das „Reverse-Charge-Verfahren“ Die Voraussetzung dafür ist, dass sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistungserbringer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (VAT-ID) verfügen.

Rechnungsstellung in Drittländer

Die Rechnungsstellung in Drittländer ist etwas komplizierter, da es keine einheitlichen Regelungen gibt. In der Regel gilt auch hier wieder, dass der steuerliche Leistungsort im Inland bleibt, wenn der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist.

Bei Unternehmen verlagert sich der Leistungsort zum Leistungsempfänger, sodass eventuell vor Ort Umsatzsteuer fällig wird. Ob Steuern anfallen, hängt allerdings vom jeweiligen Land ab. Sie sollten die Rechnung also in jedem Fall ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen und dann anschließend überprüfen, ob die Leistung im Empfängerland steuerpflichtig ist. 

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Was gibt es sonst noch bei der Rechnungsstellung zu beachten?

Bei der Rechnungsstellung gibt es einige weitere Aspekte, die Sie beachten sollten. Seien Sie dabei besonders sorgfältig, denn bei Nichtbeachtung drohen hohe Strafen. 

Fristen:
Für Selbstständige und Freiberufler ist die pünktliche Rechnungsstellung besonders wichtig. Denn ohne diese, riskieren sie die Vergütungen für ihre erbrachten Leistungen. Für die Rechnungsstellung an andere Unternehmen gilt eine Frist von sechs Monaten. Alle Rechnungen für jegliche Leistungen, müssen innerhalb dieser Frist ausgestellt werden. 

Darüber hinaus gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist sowohl für eingehende als auch für ausgehende Rechnungen. Werden diese Fristen nicht beachtet, drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro.

Elektronische Rechnung:

Heutzutage sind Rechnungen in Papierform bei der Erbringung von Dienstleistungen die Seltenheit. Stattdessen erstellen Selbstständige vermehrt elektronische Rechnungen, die dann per E-Mail-Anhang an den Empfänger versendet oder zum Download zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Empfänger einer elektronischen Rechnung vorher zustimmt. 

Wird die Rechnung einfach bezahlt oder verwendet der Empfänger seine E-Mail-Adresse in der Korrespondenz mit Ihnen, können Sie von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen. Wichtig: Sie können auf die Verwendung der elektronischen Rechnung auch in Ihren AGBs hinweisen. 

Steuersatz: 

Für Ihre Rechnung gilt ein Steuersatz von entweder 19 % oder 7 %, die Sie auf die Netto-Summe aufschlagen müssen. Wenn Sie sich unsicher sind, welcher Steuersatz für Sie gilt, sollten Sie sich mit dieser Liste vergewissern. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.  

Wie fertigt man eine Rechnungskorrektur an?

Wie Sie sehen, gibt es bei der Rechnungsstellung einige Aspekte zu beachten. Falls doch mal etwas schiefgeht, sollten Sie allerdings nicht in Panik geraten. Die Anforderungen an Rechnungskorrekturen und Rechnungsstornierungen sind relativ unkompliziert. Eine Rechnung müssen Sie bspw. korrigieren, wenn Sie Pflichtangaben vergessen oder inhaltliche Fehler gemacht haben. 

Wichtig ist, dass Sie für bereits verbuchte Rechnungen nicht einfach eine neue Rechnung erstellen, die den Fehler korrigiert. Stattdessen haben Sie zwei Optionen: 

Rechnungsstornierung und Ausstellung einer berichtigten Rechnung

Eine verbuchte Rechnung können Sie über eine Rechnungsstornierung relativ unkompliziert korrigieren. Fertigen Sie dazu eine Storno-Rechnung an, die die fehlerhafte Rechnung ausdrücklich für ungültig erklärt. Diese wird dann unter einer separaten Rechnungsnummer und Rechnungsdatum verbucht. Dabei muss auch die Storno-Rechnung alle gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung erfüllen. 

Ist die fehlerhafte Rechnung storniert, können Sie problemlos eine berichtigte Rechnung ausstellen. Diese sollte aber ebenfalls einen Vermerk auf die Rechnungskorrektur beinhalten. Die stornierte Rechnung legen Sie anschließend in Ihrer Buchhaltung unter „storniert“ ab. Da sowohl die fehlerhafte ursprüngliche Rechnung als auch die Storno-Rechnung über eine einzigartige Rechnungsnummer verfügen, bleibt die Situation für das Finanzamt transparent. 

Rechnungskorrektur mit einem Berichtigungsdokument

Ein Berichtigungsdokument ist eine sehr unkomplizierte Möglichkeit, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren. So sparen Sie sich nämlich die Storno-Rechnung und das Ausstellen einer komplett neuen Rechnung. Ein Berichtigungsdokument sollte auf die fehlerhafte Rechnung verweisen und dann den jeweiligen Fehler korrigieren.

Die Rechnungskorrektur muss anschließend zusammen mit der fehlerhaften Rechnung verbucht werden. Wichtig: Eine Rechnungskorrektur ist nur bei noch nicht verbuchten Rechnungen möglich. Bei verbuchten Rechnungen führt nichts an einer Rechnungsstornierung vorbei. 

Rechnungen in wenigen Klicks erstellen 

Sie möchten mit wenigen Klicks eine rechtskonforme Rechnung erstellen? Mit dem Rechnungsgenerator von Rechnung.de gehen Sie keine Risiken ein. Dieser fragt Sie sämtliche Pflichtangaben ab, sodass die Wahrscheinlichkeit für Fehler deutlich geringer ist. 

Das Beste dabei: Sie können Ihre Rechnung im Anschluss direkt vorfinanzieren lassen. So schließen Sie das Risiko von Zahlungsausfällen gänzlich aus und können sich voll und ganz auf Ihre Arbeit konzentrieren.

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Versicherungen für Selbstständige

Selbstständige unterliegen in Abhängigkeit ihrer Berufsbranche unterschiedlich strengen Versicherungspflichten. Ein großer Teil der privaten und betrieblichen Versicherungen muss daher selbst organisiert werden.

Welche Versicherungen sind Pflicht für Selbstständige?

Krankenversicherung

Sowohl Angestellte als auch Selbstständige haben in Deutschland die Pflicht, einer Krankenversicherung beizutreten. Je nachdem, wie ein Gewerbetreibender oder Freiberufler vor seiner Selbstständigkeit versichert war, besteht die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu werden oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (Für 2019 – 5063€ pro Monat) sind grundsätzlich in der GKV versichert. Wenn man sich als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung selbstständig macht, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Entscheidet man sich dagegen für eine PKV, fällt ein Wiedereintritt in die GKV in der Regel schwer.

Rentenversicherung oder Vorsorgekasse

Die meisten Selbstständigen und Freiberufler sind nicht zwingend in der deutschen Rentenversicherung versichert. Es gibt für bestimmte Berufsgruppen jedoch eine Pflicht zur Rentenversicherung für Selbstständige. Dazu gehören:

  • Lehrer und Erzieher
  • Künstler und Publizisten (Wenn diese nicht über die Künstlersozialkasse versichert sind)
  • Selbstständige in Pflegeberufen – Physiotherapeuten – Hebammen und Entbindungspfleger
  • Handwerksberufe, die zulassungspflichtig sind oder unter “arbeitnehmerähnlichen” Zuständen abgehalten werden
  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer
  • Hausgewerbetreibende
  • alle Selbstständige, die dauerhaft für einen Auftraggeber arbeiten

Andere Selbstständige und Freiberufler können sich zwar freiwillig in der deutschen Rentenversicherung versichern, haben aber auch Alternativen. Freiberufler mit einer entsprechenden Kammerpflicht sind dazu verpflichtet, über ihre Berufskammer Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Lohnende Versicherungen für Selbstständige

Berufsunfähigkeitsversicherung

Für die meisten Selbstständigen ist die eigene Arbeitskraft das wertvollste Gut. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung tritt ein, falls ein Selbstständiger aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung daran gehindert wird, seinen Beruf weiterhin auszuüben. Die Wahrscheinlichkeit, berufsunfähig zu werden, liegt in Deutschland je nach Alter und Geschlecht zwischen 43% und 29%. Für Selbstständige ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung daher besonders wichtig.

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Das Deutsche Institut für Altersvorsorge visualisiert die Wahrscheinlichkeit berufsunfähig zu werden auf der Seite „www.wie-ist-mein-bu-risiko.de”. Dort können Sie Ihr individuelles Risiko einmal durchrechnen.

Krankentagegeldversicherung

Im Krankheitsfall haben Selbstständige keinen Arbeitgeber, der ihnen weiterhin regelmäßig ihren Lohn auszahlt. Eine Krankentagegeldversicherung setzt genau dort an und zahlt bei Krankheit einen vereinbarten Betrag, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Da gerade private Krankenversicherungen in der Regel kein Krankengeld zahlen, ist eine separate Versicherung unbedingt abzuschließen.

Diese ist nicht mit der Krankenhaustagegeldversicherung zu verwechseln, welche sich lediglich auf die oft kürzeren Krankenhausbesuche beschränkt. Da die Preisdifferenz zwischen beiden Versicherungen oft nicht sehr hoch ist, sollten Selbstständige eher eine Krankentagegeldversicherung abschließen und auf eine Krankenhaustagegeldversicherung verzichten.

Risiko-Lebensversicherung

Wenn man als Selbstständiger finanziell für eine Familie sorgt und die Haupteinnahmen in einem Haushalt generiert, ist eine Lebensversicherung empfehlenswert. Diese greift im Todesfall und zahlt eine vorher vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. So können diese auch weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten, ohne in Existenzprobleme zu geraten.

Eine Kapitallebensversicherung ist mit einer Risiko-Lebensversicherung nicht zu verwechseln. Diese ist ein festverzinstes Finanzprodukt, welches eine festgelegte Summe ab dem Erreichen eines festgelegten Alters an den Versicherungsnehmer auszahlt. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus lohnen sich diese Versicherungen jedoch in der Regel nicht mehr.

Unfallversicherung

Als Selbstständiger ist man nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. In verschiedenen Berufsgruppen ist es daher empfehlenswert, ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung zu werden, um die eigenen Berufsrisiken zu minimieren. Diese kommt für Schäden auf, die infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg entstanden sind.

Alternativ lässt sich auch eine private Unfallversicherung abschließen, die auch bei Unfällen im privaten Umfeld greift.

Private Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflichtversicherung sollte auch von Selbstständigen abgeschlossen werden. Diese greift, sobald man einer anderen Person ohne Absicht einen Schaden hinzugefügt hat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn jemand das Smartphone eines Bekannten unbeabsichtigt fallen gelassen hat.

Betriebliche Versicherungen für Selbstständige

Zu den oben genannten privaten Versicherungen für Selbstständige bieten sich folgende betriebliche Versicherungen an:

Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist in vielen Branchen gesetzlich oder durch die Berufskammern vorgeschrieben. Verpflichtend ist diese Versicherung unter anderem in folgenden Berufen:

  • Wirtschaftsprüfer
  • Versicherungsvermittler
  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Inkassobüros
  • Steuerberater
  • Finanzanlagevermittler
  • Immobilienkreditvermittler
  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure

Auch für Selbstständige, die von der entsprechenden Versicherungspflicht ausgenommen sind, ist eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung in der Regel sinnvoll. Diese greift im betrieblichen Schadensfall und schützt Unternehmer vor ihrem Haftungsrisiko. Insbesondere Selbstständige ohne hohe Rücklagen profitieren von einer solchen Versicherung und sollten daher nicht darauf verzichten.

Gebäudeinhaltsversicherung / Elektronikversicherung

Selbstständige können sich mit der Gebäudeinhaltsversicherung vor Schäden an wertvoller Elektronik, teuren Büromöbeln, Produktionsmaschinen oder Ähnlichem schützen. Dabei handelt es sich um eine Art Hausratversicherung für den Betrieb, die je nach Bedarf abgeschlossen werden sollte.

Für digital operierende Unternehmen, die abgesehen von ihrer Elektronik nur über eine geringe Zahl von Anlagen verfügen, bietet sich eine Elektronikversicherung an. Diese versichert zum Beispiel die betriebseigenen Computer, Server, Drucker oder andere EDV-Gegenstände.

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Für Freelancer im Homeoffice kann es attraktiv sein, ihre Arbeitsgeräte auch einzeln zu versichern. Viele Versicherungsunternehmen bieten Policen auf Laptops oder andere Endgeräte an, die für gewerbliche Kunden oft sehr günstig sind.

Berufsrechtsschutzversicherung

Vielen Selbstständigen ist nicht bewusst, dass ihre private Rechtsschutzversicherung keine gewerblichen Handlungen umfasst. Gerade Unternehmer, die oft Verträge schließen oder Geheimhaltungsvereinbarungen unterzeichnen, sollten sich daher mit einer separaten Versicherung schützen.

Diese übernimmt die Kosten eines Rechtsstreits, der z.B. bei Vertragsbrüchen zustande kommen kann. Ob sich diese Versicherung lohnt, hängt stark von der jeweiligen Branche ab. Internetunternehmer sind jedoch grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

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