Gewinnvortrag

Als Unternehmen haben Sie viele Möglichkeiten, den von Ihnen erwirtschafteten Gewinn zu verwenden. Was danach übrigbleibt, können Sie ins nächste Geschäftsjahr übertragen. Entsprechend trägt die dazugehörige Bilanzposition die Bezeichnung Gewinnvortrag. Dieser hat in der Bilanzierung, insbesondere für Kapitalgesellschaften, seine Bedeutung.
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Inhaltsübersicht

Was ist ein Gewinnvortrag?

Der Gewinnvortrag bezeichnet in der Buchhaltung den Restgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres. Er taucht in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals auf und ergibt sich aus dem Gewinn des Vorjahres abzüglich aller Verwendungen, wie sie im Gewinnverwendungsbeschluss festgelegt sind. Es erfolgt dann ein Übertrag in die folgende Periode, was eine entsprechende Position in der Bilanz erfordert.

Der Gewinnverwendungsbeschluss sieht zum Beispiel vor, wie die Dividendenausschüttung an die Eigentümer erfolgen soll oder ob die Bildung von zusätzlichen Rücklagen geplant ist. Weitere Aufwendungen verschiedener Art lassen sich mit dem Gewinn einer Periode finanzieren und verringern den Spielraum für einen Gewinnvortrag.

Das Gegenteil des Gewinnvortrags ist der Verlustvortrag. Denn natürlich kann nach allen Gewinnverwendungen auch ein Verlust übrig bleiben, den Sie ebenfalls in der Bilanz des folgenden Geschäftsjahres in einer eigenen Position aufführen. Genau dafür ist der Verlustvortrag vorgesehen.

Warum macht man einen Gewinnvortrag?

Die Ausweisung eines gesonderten Gewinnvortrags in der Bilanz kann aus verschiedenen Gründen gewünscht sein. Eine Möglichkeit besteht in der Verwendung als Ausgleich für einen Jahresfehlbetrag. Rechnet Ihr Unternehmen im nächsten Geschäftsjahr bereits mit einem solchen Fehlbetrag, können Sie vorsorglich einen Gewinnvortrag vornehmen.

Der Fehlbetrag lässt sich dann ganz oder in Teilen ausgleichen. Gewinne und Verluste lassen sich auf diese Weise gleichmäßiger auf die verschiedenen Geschäftsjahre verteilen und Gewinnschwankungen treten nicht so stark hervor. Damit das funktioniert, müssen die Ausgaben aber vorhersehbar sein.

Bei Kapitalgesellschaften ist es üblich, den Gewinnvortrag nur in Höhe eines sogenannten Spitzenbetrags vorzunehmen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn der Betrag für eine Dividendenerhöhung nicht ausreicht. Da er sich nicht verteilen lässt, schreiben die Gesellschaften ihn einfach in das nächste Jahr vor.

Einzelunternehmen nehmen keinen Gewinnvortrag vor. Denn der Einzelunternehmer kann über den Gewinn ohnehin frei verfügen. Dafür trägt er aber das Risiko der persönlichen Haftung.

Wie wird der Gewinnvortrag ermittelt?

Alle Unternehmen sind an der Erwirtschaftung eines Gewinns interessiert. Dieser ergibt sich aus ihrer operativen Tätigkeit. Am Ende der Periode ermitteln Sie, ob Sie einen Jahresüberschuss erzielen konnten oder ob sich umgekehrt ein Jahresfehlbetrag ergeben hat. Das reicht aber nicht, um zu einem möglichen Gewinnvortrag zu gelangen.

Denn es stehen noch verschiedene Aufwendungen, Ausschüttungen und Finanzierungen an. Erst nach deren Abzug verbleibt der Rest, den Sie dann in das nächste Geschäftsjahr übertragen können. Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Dividenden. Diese stehen den Anteilseignern der Kapitalgesellschaften zu. Es ist daher einer der wichtigsten ersten Berechnungsschritte hin zum Gewinnvortrag oder Verlustvortrag, diese Ausschüttungen vom Gewinn aus dem operativen Geschäft abzuziehen.

Wie wird der Gewinnvortrag berechnet?

Der Gewinnvortrag oder Verlustvortrag ergibt sich aus dem Bilanzgewinn abzüglich der beschlossenen Mittelverwendungen. Anhand folgender Formel lässt sich die Kalkulation durchführen:

Bilanzgewinn
– Dividenden
– Einstellungen in andere Rücklagen
– zusätzliche Aufwendungen
= Gewinnvortrag

Der Bilanzgewinn wiederum leitet sich aus dem Jahresabschluss ab. Es folgt eine beispielhafte Berechnung für einen Betrieb, der in einem Jahr ein Ergebnis von 40 Millionen Euro erzielen konnte.

Aus dem Vorjahr stammt noch ein Gewinnvortrag in Höhe von 2 Millionen Euro. Dieser ist dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.

Es fanden in der betrachteten Periode keine Entnahmen statt, das Unternehmen hat aber eine Rücklage in Höhe von 4 Millionen Euro geleistet.

Jahresergebnis 40 Millionen Euro
+ 2 Millionen Euro Gewinnvortrag
– 4 Millionen Euro Rücklagen
= 38 Millionen Euro Bilanzgewinn

An die Eigentümer möchte das Unternehmen in diesem Jahr 18 Millionen Euro an Dividenden ausschütten. Andere Rücklagen oder zusätzliche Aufwendungen sind in diesem Jahr nicht zu berücksichtigen. Damit ergibt sich folgender Gewinnvortrag:

Bilanzgewinn 38 Millionen Euro
– 18 Millionen Euro Dividende
= 20 Millionen Euro Gewinnvortrag

Der Gewinnvortrag fällt bei diesem Unternehmen hoch aus, weil keine weiteren Aufwendungen zu finanzieren sind und das Unternehmen muss auch keine anderen Rücklagen mehr bilden.

Was ist der Unterschied zwischen Gewinnvortrag und Jahresüberschuss?

Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses spielt ein Gewinnvortrag oder Verlustvortrag noch keine Rolle. Beim Jahresüberschuss handelt es sich um den Reingewinn und er bildet in der Bilanz die letzte Position des Eigenkapitals, falls die Verwendung des Jahresergebnisses bei der Aufstellung der Bilanz nicht berücksichtigt ist. Das ergibt sich aus dem § 268 I HGB.

Der Jahresüberschuss ist sozusagen der Ausgangspunkt für alle Berechnungen, die erst zum Bilanzgewinn und am Ende zum Gewinnvortrag führen. Er ergibt sich als Saldo aus Aufwand und Ertrag und lässt sich als Wertzuwachs eines Jahres auffassen.

Die Abgrenzung zum Bilanzgewinn

In der Praxis der Bilanzierung ist der Gewinnvortrag vom Bilanzgewinn zu unterscheiden. Über die Verwendung der Überschüsse entscheidet bei Kapitalgesellschaften entweder die Hauptversammlung im Falle einer AG oder die Gesellschafterversammlung im Falle einer GmbH.

Dabei bezieht sich die Betrachtung auf den Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresergebnis verrechnet mit den Gewinn- oder Verlustvorträgen des Vorjahres sowie den Entnahmen und Einstellungen in die Rücklagen ergibt. Der Bilanzgewinn geht also rechnerisch dem Gewinnvortrag voran. Der Gewinnvortrag hingegen ergibt sich erst nach abgeschlossener Bilanzgewinnverwendung.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Kapitalgesellschaften weisen ihren Gewinnvortrag gesondert in einer eigenen Bilanzposition aus. Das ergibt sich aus dem § 266 HGB, der das entsprechende handelsrechtliche Schema vorgibt.

Der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag bei negativem Vorzeichen findet sich demnach auf der Passivseite der Bilanz und dort im Eigenkapital. Er folgt nach den Gewinnrücklagen und ist die letzte Position vor dem Jahresüberschuss bzw. dem Jahresfehlbetrag.

Doch nicht nur die Aktiengesellschaft und die GmbH sind von den HGB-Vorgaben zum Gewinnvortrag betroffen. Im § 264c HGB finden sich weitere Regelungen, die sich auf einige haftungsbeschränkte Gesellschaften wie etwa die GmbH & Co. KG beziehen.

Diese Regelungen haben keine Bedeutung für Personengesellschaften wie KGs und OHGs. Ein Gewinnvortrag ist hier nicht notwendig oder möglich, weil ohnehin sämtliche Gewinne am Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern vollständig zuzurechnen sind. Es bleibt in diesem Fall daher kein Rest übrig.

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