Die Gewinnrücklage

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Gewinne auf unterschiedliche Weise zu verwenden. Ein Weg ist die Bildung von Gewinnrücklagen. Diese erfolgt im Eigenkapital und dient als finanzieller Puffer der Gesellschaft. Wie die Bildung in der Praxis genau funktioniert, welche Arten von Gewinnrücklagen zu unterscheiden sind und wie Sie diese wieder auflösen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Gewinn mit Zeit auf der Waage

Inhaltsübersicht

Was sind Gewinnrücklagen?

Erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft im Laufe eines Jahres einen Überschuss und möchte sie diesen einbehalten, bildet sie eine Gewinnrücklage. Das bezeichnen wir in der betriebswirtschaftlichen Praxis auch als Thesaurierung. Das Gegenteil der Gewinnrücklage ist die Gewinnausschüttung, bei der eine Gesellschaft zum Beispiel eine Dividende an ihre Aktionäre zahlt.

In der Gliederung der Bilanz, wie sie das Handelsgesetzbuch vorgibt (§ 266 Abs. 3 HGB), steht die Gewinnrücklage auf der Passivseite im Eigenkapital. Die Bildung dieser Position nehmen Sie aus dem Jahresüberschuss vor. Typisch ist für Unternehmen ein relativ gleichbleibendes Grundkapital, während die Gewinnrücklage den variableren Teil des Eigenkapitals darstellt.

Die Gewinnrücklage gehört zu den offenen Rücklagen und diese müssen Sie laut Gesetz getrennt voneinander ausweisen. An erster Stelle in der Gliederung finden Sie das Grundkapital (gezeichnetes Kapital), gefolgt von der Kapitalrücklage. Danach kommt die Gewinnrücklage mit ihren weiteren Untergliederungen.

Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen?

Eng verwandt mit dem Begriff der Gewinnrücklagen sind die Rückstellungen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Rücklagen zum Eigenkapital gehören, während die Rückstellungen Teil des Fremdkapitals sind. Rücklagen mindern den Gewinn nicht, während Rückstellungen der Absicherung gegen einen Aufwand dienen.

Wie bilde ich die Gewinnrücklagen?

Die Bildung der Gewinnrücklagen erfolgt immer aus den Jahresüberschüssen. Diese können aus dem gerade beendeten Geschäftsjahr oder aus den früheren Geschäftsjahren stammen (§ 272 Abs. 3 HGB). Unterschiede resultieren daraus, ob eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine solche Rücklage bilden möchte.

Sie schütten bei der Bildung einer Gewinnrücklage die Gewinne nicht aus, sondern behalten diese zumindest bis zu einem gewissen Betrag ein (§ 272 Abs. 2 HGB). Wie Sie dabei genau vorgehen, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.

AG und KGaA

Im Falle der Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen (§ 150 Abs. 1 AktG und § 278 Abs. 3 AktG).

Hat die gesetzliche Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage einen Anteil von zehn Prozent am Grundkapital der Gesellschaft erreicht, endet der Zwang zur weiteren Bildung von Rücklagen. Ansonsten sind mindestens fünf Prozent einzustellen (§ 150 Abs. 2 AktG). Es ist jedoch möglich, in der Satzung einen höheren Anteil am Grundkapital zu bestimmen.

So könnte die gesetzliche Gewinnrücklage einer Aktiengesellschaft aussehen:

Beispiel-AG

Grundkapital: 20 Millionen Euro

Kapitalrücklage: 1 Million Euro

Gewinnrücklage: 500.000 Euro

Jahresüberschuss in der betrachteten Periode: 1,5 Millionen Euro

Summe bisherige Kapitalrücklage und Gewinnrücklage: 1,5 Millionen Euro

Anteil bisherige Rücklage am Grundkapital: 7,5 Prozent (1,5 von 20 Millionen Euro)

Die bisherigen Rücklagen haben einen Anteil von weniger als zehn Prozent am Grundkapital, daher:
Mindesteinstellung in die gesetzliche Rücklage: 75.000 Euro (5 Prozent von 1,5 Millionen Euro)

GmbH

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift der § 29 Abs. 2 GmbHG. Demnach ist es möglich, die Rücklage aus dem gesamten Jahresüberschuss zu bilden. Dadurch ließe sich der Bilanzgewinn auf Null reduzieren.

Buchhaltung leicht gemacht? Nur mit Lara

Welche Arten von Gewinnrücklagen gibt es?

In der Gliederung der Bilanz nach § 266 Abs. 3 HGB sind insgesamt vier Arten von Gewinnrücklagen aufgeführt:

  • Gesetzliche Rücklage: Wie viel die Gesellschaft hier einstellen muss, hängt von der Rechtsform ab. Bei der AG und der KGaA sind es fünf Prozent vom Jahresüberschuss (§ 150 Abs. 2 AktG) und bei der Unternehmergesellschaft sind es 25 Prozent (§ 5a Abs. 3 Nr. GmbHG).
  • Rücklage für eigene Anteile: Diese Rücklage bezieht sich auf Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen. Den Betrag dieser Anteile sehen Sie auf der Aktivseite der Bilanz und er ist vollständig in die Rücklage einzustellen (§ 272 Abs. 4 HGB).
  • Satzungsmäßige Rücklagen: Sie können gemäß § 58 AktG auch höhere Rücklagen als die gesetzliche festlegen. Das geschieht in der Satzung.
  • Andere Gewinnrücklagen: Alles, was Sie bei den anderen drei Arten von Rücklagen nicht unterbringen können, ist hier als Restgröße erfasst.

Warum sollte ich Gewinnrücklagen bilden?

Ihrer Funktion nach handelt es sich bei den Gewinnrücklagen um eine Art finanzielles Reservepolster, das Ihr Unternehmen sich in der Bilanz zulegt. Das Prinzip der Bildung einer Rückstellung besteht im Vergleich zur Rücklage darin, dass Sie den Aufwand sofort verbuchen für eine Auszahlung, die erst später erfolgt. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, Ihr Unternehmen finanziell abzusichern.

Damit sind Rückstellungen erfolgswirksam. Das gilt für die Rücklage nicht. Diese können Sie erfolgsneutral vornehmen. Zudem ist die Gewinnrücklage nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Sie können die Gewinnrücklage verwenden, um damit Ihre zukünftigen Zahlungen zu decken, von denen Sie heute noch nichts wissen.

Mit der Bildung von Rücklagen beugen Sie daher eventuellen zukünftigen Verlusten vor. Das hat auch indirekte Vorteile. Denn die offene Gewinnrücklage dient als zusätzliches Haftungskapital einer Gesellschaft. Auf diese Weise können Sie die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens erhöhen. Durch die Gewinnrücklage machen Sie also einen Teil der Gewinne des Betriebs für den Gläubigerschutz zugänglich.

Wie löse ich die Gewinnrücklagen wieder auf?

Nach der Bildung einer Gewinnrücklage haben Sie die Möglichkeit, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzulösen. Dabei können Sie über die Art und Weise der Auflösung nicht frei entscheiden, sondern müssen die strengen gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Gemäß Aktiengesetz dürfen Sie die Gewinnrücklage nicht wieder auflösen, wenn diese gemeinsam mit der Kapitalrücklage nicht den gesetzlich geforderten Anteil am Grundkapital erreicht (§ 150 Abs. 3 AktG). Ist das noch nicht der Fall, ist die Verwendung nur für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr erlaubt.

Doch selbst dieser Ausgleich von Verlusten ist nur möglich, wenn dafür der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder die anderen Gewinnrücklagen nicht ausreichen. An die Auflösung der Rücklage sind also vielfältige Bedingungen geknüpft.

Mehr Möglichkeiten für die Auflösung erhalten Sie, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgrenze überschritten ist. Nach § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG können Sie die Rücklagen dann auflösen, um das Kapital zu erhöhen. Möglich ist auch eine Dividendenausschüttung, falls der Jahresüberschuss dafür nicht ausreichen sollte.

Bei der Auflösung von Rücklagen ist das in § 275 Abs. 4 HGB definierte Abführungsverbot zu beachten. Demnach dürfen Sie in der Gewinn- und Verlustrechnung die Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen erst nach dem Posten für den Jahresüberschuss bzw. den Jahresfehlbetrag ausweisen.

aifinyo-logo 3

Weitere Artikel

Zwei Menschen am Tisch

Angebotsanfrage

Was ist eine Angebotsanfrage? Wer sich von einem potenziellen Anbieter Informationen zu dessen Preisen wünscht, stellt eine Angebotsanfrage. Unternehmen erfragen

Weiterlesen »
Münzen wachstum

Thesaurierung

Stattdessen bleiben am Ende eines Geschäftsjahres folgende Gelder bei der Gesellschaft: Für das Unternehmen und die Investoren hat die Thesaurierung

Weiterlesen »