Vorsteuer

Kaum ein Unternehmer kommt darum herum, sich mit der Vorsteuer auseinanderzusetzen. Zum Glück ist das Thema viel einfacher, als es im ersten Moment wirkt. Wir erklären Ihnen einfach und verständlich, was überhaupt eine Vorsteuer ist, wer zu einem Vorsteuerabzug berechtigt ist und wie der Abzug in der Praxis funktioniert.
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Inhaltsübersicht

Jedes Unternehmen in Deutschland ist umsatzsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt. Ausnahmen sind nur kleine Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen unterschreiten. Für sie gilt die Kleinunternehmerregelung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Das sollten Sie sich jedoch gut überlegen. Wenn Sie eine sinnvolle Entscheidung treffen wollen, müssen Sie wissen, wie Vorsteuer und Umsatzsteuer in Deutschland funktionieren.

Was ist die Vorsteuer?

Wer in Deutschland Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist immer verpflichtet, eine Umsatzsteuer auszuweisen. Obwohl die Umsatzsteuer eine Endverbrauchersteuer ist, wird auch Unternehmen Umsatzsteuer berechnet, die sie später vom Finanzamt zurückerhalten. Die Umsatzsteuer, die Sie als Unternehmer beim Einkauf bezahlen, heißt Vorsteuer. Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist also nur eine Frage des Blickwinkels.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer aus der Perspektive des Käufers.
  • Die Steuer, die Ihnen auf eingehenden Rechnungen berechnet wird, ist die Vorsteuer.
  • Die Steuer, die Sie auf ausgehenden Rechnungen berechnen, ist die Umsatzsteuer.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Vorsteuer lässt sich nur anhand der Umsatzsteuer erklären. Sie fällt in Deutschland für alle entgeltlichen Produkte und Dienstleistungen an. Diese Abgabe muss der Endverbraucher zahlen. Er zahlt sie aber nicht direkt, sondern bei jedem Kauf als Teil des Preises. Der Verkäufer muss die Steuer später beim Finanzamt abführen.

Der Umsatzsteuersatz beträgt normalerweise 19 Prozent. Für einige Warengruppen, beispielsweise Lebensmittel und Bücher, gilt die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?

Im Volksmund wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt. Die Umsatzsteuer ist aber streng genommen nicht ganz mit der Mehrwertsteuer gleichzusetzen. Der Begriff beschreibt lediglich die Funktionsweise der modernen Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist also der korrekte Begriff für das, was im Allgemeinen Mehrwertsteuer genannt wird. Die Umsatzsteuer fällt nicht für jede Stufe der Wertschöpfungskette an, sondern wird nur einmal vom Endverbraucher bezahlt.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Bezeichnungen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer meinen in der Alltagssprache dasselbe.
  • Umsatzsteuer ist der steuerrechtlich korrekte Begriff.
  • Das Wort „Mehrwertsteuer“ beschreibt die Funktionsweise der modernen Umsatzsteuer.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug berechtigt Sie als Unternehmer, die von Ihnen gezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen. Er sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer nur von Endverbrauchern bezahlt wird, nicht von Unternehmen, die ein Produkt nur weiterverarbeiten oder weiterverkaufen.

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Beispiel für Vorsteuerabzug

Wie der Vorsteuerabzug in der Praxis funktioniert, lässt sich am besten mit einem Beispiel erklären. Angenommen, ein Tischler kauft beim Sägewerk Holz zu einem Nettopreis von 1.000 €. Er bezahlt zusätzlich 190 Euro Umsatzsteuer dafür. Aus diesem Holz fertigt er einen Schrank, den er seinem Kunden für 2.000 Euro netto verkauft. Da er seinem Kunden Umsatzsteuer berechnen muss, beträgt der Bruttopreis des Schranks 2.380 Euro. 380 Euro davon gehören aber nicht ihm, sondern sind Umsatzsteuer, die er an das Finanzamt abführen muss. Der Tischler hat aber bereits beim Einkauf 190 Euro Umsatzsteuer bezahlt. Diese Summe wird als im Voraus abgeführte Umsatzsteuer behandelt, daher auch die Bezeichnung Vorsteuer. Sie wird mit der Umsatzsteuerschuld von 380 Euro verrechnet. Die Vorsteuer wird von der Umsatzsteuerschuld des Tischlers abgezogen. Übrig bleiben somit nur noch 190 Euro, die er dem Finanzamt bezahlen muss. De facto bezahlen also weder Tischler noch Sägewerk Umsatzsteuer. Sie nehmen sie auch nicht ein, sondern reichen im Prinzip nur die Umsatzsteuer des Endabnehmers an das Finanzamt weiter.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Die einzige Ausnahme sind Kleinunternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Als Kleinunternehmen gelten Freiberufler und Einzelunternehmer, deren Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Sie müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer berechnen, sind im Gegenzug aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Auch Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass sie für private Anschaffungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen.

Wann darf keine Vorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuer dürfen Sie nur abziehen, wenn Sie sie auch bezahlt haben. Bei Rechnungen von Kleinunternehmern, die ohne Umsatzsteuer gestellt wurden, können Sie somit keine Vorsteuer abziehen. Dasselbe gilt für Rechnungen aus dem Ausland, da Sie auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus bezahlt haben. Auch von Investitionen, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Das betrifft vor allem Immobilien, wenn Sie diese an Privatpersonen vermieten.

So funktioniert der Vorsteuerabzug in der Praxis

Den Vorsteuerabzug reichen Sie mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung ein. Dort wird die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer mit der von Ihnen bezahlten Vorsteuer verrechnet. Je nach Höhe ihrer Umsatzsteuer müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich, vierteljährlich oder gar nicht abgeben.

Unabhängig davon, wie oft Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben haben, ist nach Ablauf des Steuerjahres eine Umsatzsteuererklärung fällig. Die Zahlungen aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung gelten nämlich nur als Vorauszahlungen. Definitiv wird die Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer und der davon abgezogenen Vorsteuer erst mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung festgestellt.

Was ist die Vorsteuerberichtigung?

Bei der Vorsteuerberichtigung handelt es sich um einen der komplexesten Teile des Umsatzsteuerrechts. Sie ergibt sich aus der Regelung, dass nur für Wirtschaftsgüter Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, mit denen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Das ist bei normalen Handelswaren so gut wie immer der Fall, darum kann ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer für diese nahezu ausnahmslos Vorsteuerabzug geltend machen.

Anders verhält es sich bei Immobilien. Vermietung ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerfrei, allerdings bestehen Ausnahmen für die Vermietung an Gewerbetreibende. Wenn ein Unternehmer also eine Immobilie mit der Absicht errichtet, sie umsatzsteuerpflichtig an einen Gewerbebetrieb zu vermieten, kann er Vorsteuerabzug dafür geltend machen. Vermietet er sie aber umsatzsteuerfrei an eine Privatperson, ist er nicht berechtigt, die von ihm selbst für die Errichtung bezahlte Vorsteuer abzuziehen.

Es kann aber vorkommen, dass sich die Nutzung nach einer gewissen Zeit ändert. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der ursprüngliche Mieter ein Gewerbebetrieb ist, Sie die Immobilie aber anschließend an eine Privatperson vermieten. Dann müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung vornehmen, um die Versteuerung an die geänderten Nutzungsverhältnisse anzupassen. Im schlimmsten Fall kann es dadurch sogar dazu kommen, dass Sie Umsatzsteuer nachzahlen müssen.

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