Umsatzsteuerbefreiung

Wer kann die Umsatzsteuerbefreiung nutzen?

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unter anderem für medizinische Leistungen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder bestimmte Finanzdienstleistungen. Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 22.000 Euro können sich ebenfalls von der Umsatzsteuer befreien lassen.

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Inhaltsübersicht

Wie kann ich die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Den Antrag stellen Sie einfach formlos bei Ihrem Finanzamt. Wer dem Gesetz nach mit seinen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit ist, erhält von der Gemeinde oder der zuständigen Behörde eine entsprechende Bescheinigung.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung immer vorteilhaft?

Nicht in jedem Fall lohnt es sich für Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Wer vor allem B2B-Geschäfte tätigt, sollte auf die Befreiung verzichten.

Umsatzsteuerbefreiung – für wen gilt die Regelung?

Unternehmen sind verpflichtet, beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. In bestimmten Fällen können Unternehmer sich von der Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen, befreien lassen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, für wen eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, wie sie beantragt werden kann und welche Nachteile dadurch entstehen können.

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Wer kann eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht in Deutschland finden sich im Umsatzsteuergesetz. Ein Überblick über verschiedene Lieferungen und Leistungen, die nach dem UStG umsatzsteuerbefreit sind, aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

  • Medizinische Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberufen
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Finanzumsätze etwa bei der Kreditvermittlung
  • Leistungen von Bausparkassen
  • Leistungen von Versicherungsmaklern
  • Pflegedienstleistungen
  • Umsätze im Bildungsbereich beispielsweise von Schulen oder selbständigen Lehrkräften

In diesen Bereichen ist die Umsatzsteuerbeschreibung gesetzlich geregelt. Wichtig ist eine Absprache mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater, ob steuerbefreite Umsätze vorliegen. Unter Umständen verlangt das Finanzamt Nachweise über die Tätigkeit.

Nach § 19 UStG können auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Liegt der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro und wird im folgenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Mit der Kleinunternehmerregelung will der Gesetzgeber den bürokratischen Aufwand reduzieren. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In Ihren Rechnungen müssen Sie auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hinweisen.

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Wichtig zu wissen

Bei den festgelegten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht um den Gewinn eines Unternehmens.

Wie beantrage ich eine Umsatzsteuerbefreiung?

Bestehen umsatzbefreite Umsätze im Bereich Kultur und Bildung, können Sie sich von der zuständigen Stelle (in der Regel die Bezirksregierung) eine Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 UStG zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen lassen. Üblicherweise ist die Beantragung problemlos formlos möglich. Die Ausstellung der Bescheinigung kann gebührenpflichtig sein.

Wenn Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten, reicht ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt aus. Darin geben Sie an, dass Sie nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes die steuerliche Regelung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen wollen. Starten Sie mit Ihrem Unternehmen, geben Sie einfach bei der steuerlichen Anmeldung an, dass Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten. Die Rechtsform des Unternehmens ist bei Inanspruchnahme der Regelung übrigens unerheblich.

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel von der Kleinunternehmerregelung in die reguläre Besteuerung, gilt das für mindestens fünf Jahre. Dabei ist unerheblich, ob Sie freiwillig wechseln oder wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wechsel verpflichtet sind. Wer im laufenden Geschäftsjahr mit seinem Umsatz die Grenze von 22.000 Euro überschreitet, fällt im kommenden Jahr automatisch unter die Regelbesteuerung.

Welche Vorteile bietet die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Verschiedene Vorteile machen die Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen attraktiv:

  • Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen überwiegend für Privatpersonen, die keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, zusammenarbeiten, profitieren Sie von der Umsatzsteuerbefreiung.
  • Sie haben gegenüber Unternehmen, die Umsatzsteuer geltend machen einen Wettbewerbsvorteil, da Sie günstigere Preise anbieten können.
  • Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln und profitieren von einem geringeren bürokratischen Aufwand.
  • Durch den reduzierten Verwaltungsaufwand ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nicht unbedingt erforderlich.

Welche Nachteile gibt es durch die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung gibt es verschiedene Nachteile:

  • Wer als Kleinunternehmer in die Selbständigkeit startet, hat vor allem zu Beginn der Tätigkeit unter Umständen hohe Ausgaben, da verschiedene Anschaffungen getätigt werden. In diesem Fall kann der Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen.
  • Wer zunächst als Kleinunternehmer tätig ist, bietet einen Preisvorteil, da die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer erfolgt. Wechselt der Unternehmer nun in die Regelbesteuerung, wird es für Kunden teurer und der Wettbewerbsvorteil erlischt. Unter Umständen springen Stammkunden aus diesem Grund ab.
  • Kunden könnten die Kompetenz des Unternehmers in Frage stellen, da die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung zeigt, dass nur geringe Umsätze erzielt werden.
  • Arbeiten Sie mit Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, zusammen, ist das für diese Betriebe nachteilig, da auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das Unternehmen könnte aus diesem Grund die Zusammenarbeit beenden.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer sinnvoll?

Wenn Sie vor allem mit privaten Kunden, die keine Vorsteuerabzug geltend machen, zusammenarbeiten, ist die Befreiung sinnvoll. Auch wenn Sie als Selbständiger nur geringe Ausgaben haben und kaum oder keine Materialien beschaffen müssen, lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für Sie.

Wer selbständig arbeitet, möchte mit seinem Unternehmen einen möglichst hohen Gewinn erzielen, um von den Einkünften leben zu können. Die Grenze von 22.000 Euro reicht in der Regel nicht aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu stemmen, sodass sich die Frage nach der Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen ohnehin nicht stellt.

Sind Sie jedoch nebenbei selbständig tätig und bleiben auch künftig unter der 22.000er-Marke kann sich die Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen.

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