Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen

Über einen Anschluss für Telefon und Internet verfügt praktisch jeder und viele nutzen diesen auch für berufliche Zwecke. Ist das der Fall, bestehen Möglichkeiten für die steuerliche Absetzung. Auf diese Weise können Arbeitnehmer ihre Kosten für die Telekommunikation reduzieren. Und auch Selbstständige können von entsprechenden Regelungen profitieren.
Frau an Laptop mit Handy

Inhaltsübersicht

Kann ich von der Steuer meine Telefon- und Internetkosten absetzen?

Heute ist es nicht unüblich, dass sich die private und berufliche Nutzung von Geräten wie Smartphone oder Telefon vermischt. Das gilt zum Beispiel für Angestellte, die im Homeoffice arbeiten. Eine zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit der anfallenden Kosten für die Telekommunikation ist immer dann gegeben, wenn eine solche berufliche Nutzung von privat bezahltem Telefon oder Internet vorliegt.

Die steuerliche Absetzung erfolgt im Rahmen der Werbungskosten. Damit das funktioniert, darf der Arbeitgeber den beruflich veranlassten Teil der Kosten nicht bereits erstattet haben. Außerdem müssen Sie belegen können, dass tatsächlich eine Nutzung von Telefon und Internet aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Das erreichen Sie zum Beispiel, indem Ihnen der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis ausstellt.

Als Nachweis können auch Rechnungen dienen oder der Arbeitnehmer kann eine Zeitenübersicht vorlegen. Nur verzichten können Sie darauf nicht. Wie Sie den Nachweis letztlich genau vornehmen, hängt auch davon ab, auf welche Weise Sie die Kosten steuerlich geltend machen möchten. Hier bestehen mit der Pauschale und dem Einzelnachweis zwei Möglichkeiten, die wir uns im Folgenden ansehen.

Pauschale

Eine Option besteht darin, Ihre Kosten für Telefon und Internet durch Nutzung einer Pauschale in der Steuererklärung geltend zu machen. In diesem Fall lassen sich 20 Prozent der Gesamtkosten absetzen. Das ist aber nur bis zu einem Maximalbetrag von 20 Euro pro Monat möglich. Das bedeutet, dass Sie jährlich bis zu 240 Euro von der Steuer absetzen können.

Der Vorteil der Pauschale besteht im geringeren Aufwand. Nutzen Sie die Pauschale, müssen Sie nicht nachweisen, wie hoch der Anteil der beruflichen Nutzung an den Telefon- und Internetkosten ist. Diese Option ist interessant für alle Arbeitnehmer, die bei der Anfertigung der Steuererklärung möglichst keinen zusätzlichen Aufwand haben möchten.

Als Nachteil ist die Obergrenze von 20 Euro im Monat anzusehen. Das ist problematisch, wenn der berufliche Nutzungsanteil sehr hoch liegt. Eventuell können Sie dann nicht die gesamten tatsächlich durch den Beruf veranlassten Kosten geltend machen. In diesem Fall stellen Einzelnachweise häufig eine bessere Lösung dar.

Wie berechne ich die Pauschale?

Bei der Berechnung der Pauschale interessiert Sie, ob Sie mit den anrechenbaren Kosten unterhalb des Maximalbetrags von 240 Euro bleiben. Denn nur bis zu dieser Grenze können Sie die Kosten auch tatsächlich in der Steuererklärung geltend machen.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Kosten der vergangenen drei Monate als Grundlage für die Berechnung zu wählen und die Kosten dann auf das Jahr hochzurechnen. Wir gehen von folgenden Beträgen für Internet und Telefon zu Beginn des Jahres aus:

  • Januar: 58 Euro
  • Februar: 75 Euro
  • März: 70 Euro

Daraus ergibt sich folgender Durchschnittsbetrag für das erste Quartal: 58 Euro + 75 Euro + 70 Euro / 3 Monate = 67,66 Euro pro Monat

Damit können Sie von folgenden Kosten für das Gesamtjahr ausgehen: 67,66 Euro * 4 = 270,66 Euro

In diesem Fall liegt der Arbeitnehmer über dem maximal ansetzbaren Betrag. In der Steuererklärung kann er also nur 240 Euro geltend machen. Er könnte sich bereits überlegen, ob der höhere Aufwand für Einzelnachweise zu rechtfertigen wäre. Diese Option sehen wir uns jetzt an.

Einzelnachweis

Möchten Sie den Nachteil des Maximalbetrags bei der Pauschal-Option nicht in Kauf nehmen, steht mit den Einzelnachweisen eine Alternative zur Verfügung. In diesem Fall müssen Sie die beruflichen und privaten Telefonate und sonstigen Nutzungen genau aufzeichnen. Folgende Daten sind bei der Einzelaufzeichnung wichtig:

  • Dauer des Gesprächs
  • Gesprächsteilnehmer
  • Datum
  • Uhrzeit

Es ist leicht ersichtlich, dass mit dem Einzelnachweis ein deutlich höherer Aufwand einhergeht als für die Nutzung eines Pauschalbetrags. Der Vorteil besteht darin, dass kein Maximalbetrag mehr existiert, wenn Sie Ihre Telefonkosten absetzen.

Sie müssen den beruflichen Anteil der Telefon- und Internetnutzung genau dokumentieren und auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen können. Diese Option ist nützlich, wenn Sie von einem beruflichen Nutzungsanteil ausgehen, der 20 Prozent deutlich übersteigt.

Ein weiterer Vorteil besteht beim Einzelnachweis darin, dass Sie jetzt auch Anschaffungs- und Reparaturkosten geltend machen können, die im Zusammenhang mit der Telekommunikation entstehen. Denken Sie daran, die dazugehörigen Rechnungen aufzubewahren. Auch Kosten für das Internet können Sie steuerlich geltend machen. Das gilt zum Beispiel für die WLAN-Kosten im Homeoffice.

Die Regelung für Selbstständige

Selbstständige haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Ausgaben für Telefon und Internet von der Steuer abzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um Betriebskosten. Auch hier gilt wieder, dass die Nutzung zum Beispiel des Smartphones oder des Internetanschlusses beruflich veranlasst sein muss. Es ist nicht möglich, den privaten Nutzungsanteil abzusetzen.

Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, die oben beschriebene Pauschale zu nutzen oder die aufwendigeren Einzelnachweise vorzunehmen. Die Kosten für Telefon und Internet tragen Sie als Selbstständiger für gewöhnlich in der Anlage EÜR ein. Hier erfolgt die Zuordnung zu den verschiedenen Ausgabearten. Die Übermittlung an das Finanzamt geschieht auf elektronischem Wege.

Bei den Selbstständigen stellt sich ebenso wie bei Angestellten die Frage, welcher Anteil der Nutzung von Internet und Telefon beruflich und welcher privat veranlasst ist. Das ist zum Beispiel relevant für alle Selbstständigen, die im Homeoffice arbeiten und dort ihren privaten Telekommunikationsanschluss nutzen.

Die gute Nachricht ist, dass Ihr Finanzamt einen einmal per Einzelaufzeichnung ermittelten Prozentsatz in der Regel auch in den folgenden Jahren akzeptiert. Der Aufwand fällt also zukünftig geringer aus.

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