Welche steuerlichen Besonderheiten für die Zusammenarbeit mit drittländischen Unternehmen sollten Sie beachten?
Im Zuge der Globalisierung ist es einfacher geworden, Dienstleistungen und Waren aus dem Ausland zu beziehen. Viele Unternehmen arbeiten inzwischen sehr eng mit ausländischen Partnern zusammen. Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten für die Zusammenarbeit mit drittländischen Unternehmen gelten, lesen Sie im RECHNUNG.de-Ratgeber.
Gerade Einzelunternehmer und kleinere Unternehmen durchblicken die steuerlichen Gegebenheiten bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen häufig nicht. Diese stellen jedoch in der Regel keine unüberwindbare Hürde dar und lassen sich mit etwas Recherche gut verstehen. Wichtig ist, dass im Voraus die Grundlagen der Zusammenarbeit geprüft und verstanden werden. Dann steht einem reibungslosen Geschäft mit einem drittländischen Unternehmen nichts im Wege.
Die steuerlichen Grundlagen der Zusammenarbeit verstehen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen in Drittländer variiert anhand verschiedener Faktoren. An Privatpersonen erbrachte sonstige Leistungen, also alle Leistungen, die keine Warenlieferungen sind, werden beispielsweise anders versteuert als sonstige Leistungen zwischen zwei Unternehmen. Eine Leistung muss grundsätzlich dort versteuert werden, wo sie erbracht wird. Um den Leistungsort festzulegen, muss man in erster Linie auf den Leistungsempfänger schauen. Ist dies ein Unternehmen, fällt die Beurteilungen in der Regel anders aus als bei einer Privatperson.
Für wen wird eine Dienstleistung erbracht?
B2C
Seit dem 1.1.2010 gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen das Empfänger-Ort-Prinzip für B2B-Dienstleistungen in EU- und Drittländer. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in welchem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Bei einer Leistungserbringung an einen Nicht-Unternehmer oder eine Privatperson gilt der Unternehmensstandort des beauftragten Unternehmens in vielen Fällen als Ort der erbrachten Dienstleistung. Das bedeutet, dass ein deutscher Unternehmer mit einem B2C Geschäft grundsätzlich in Deutschland Mehrwertsteuern zahlt. Die 19% Mehrwertsteuer werden dann auf die Rechnung addiert und vom Kunden übernommen. Eine Ausnahme bilden elektronische Dienstleistungen und kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, welche beim Leistungsempfänger besteuert werden müssen. Die Besteuerung hängt hier hauptsächlich von der Art der Dienstleistung ab.
Beispiel:
Ein in Berlin ansässiges Unternehmen berät eine Privatperson in Kanada. Da es sich hierbei nicht um eine der Ausnahmen handelt, wird die deutsche Mehrwertsteuer auf die Rechnung erhoben.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein deutsches Unternehmen einen Zugang zu einer Online-Bücherei an eine japanische Privatperson verkauft. Da es sich hierbei um eine elektronische Dienstleistung handelt, fällt die Mehrwertsteuer in Japan an.
B2B
Wird die Dienstleistung dagegen an ein Unternehmen erbracht, ist der Sitz des Leistungsempfängers grundsätzlich der Leistungsort. Ein Geschäftspartner ist dabei immer als Unternehmer zu werten, wenn eine USt-IdNr. oder eine ausländische Steuernummer bei der Abrechnung verwendet wird. Handelt ein drittländischer Unternehmer also privat und für nicht-unternehmerische Zwecke, darf sich keine Steuernummer auf der Rechnung befinden. Bei Rechnungen an andere Unternehmen wird in der Regel keine Umsatzsteuer auf der Rechnung berechnet. Die Gesetze im Land des Rechnungsempfängers entscheiden dann, ob und wie diese gezahlt werden muss. Hier sind die rechtlichen Gegebenheiten im Land des Rechnungsempfängers jedoch im Voraus zu prüfen, um Fehler zu vermeiden.
Welche Dienstleistung wird erbracht?
Das UStG unterscheidet zwischen Lieferungen und anderen Dienstleistungen. Lieferungen können als sogenannte Ausfuhrlieferung von deutschen Unternehmen bei Lieferungen an Unternehmen in Drittländer steuerfrei abgerechnet werden. Bei sonstigen Dienstleistungen gilt der Ort der erbrachten Leistung als Grundlage für die Versteuerung. In den meisten Fällen ist das der Standort des Leistungsempfängers. Restaurationsleistungen, Arbeiten an Immobilien und Grundstücken, Beförderungsdienstleistungen und die Vermietung von Beförderungsmittel können Ausnahmen darstellen.
Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Drittländern in der Buchhaltung
Wenn ein deutscher Unternehmer eine elektronische Leistung aus dem Ausland einkauft, lässt sich die fällige Umsatzsteuer hier recht unkompliziert abführen. In der Umsatzsteuervoranmeldung für 2019 wird die gesamte Nettosumme in das Feld 52 „Umsätze zu anderen Steuersätzen“ eingetragen. Im Feld 61 „Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform“ wird anschließend die auf die Rechnungssumme anfallende Umsatzsteuer eingetragen. Wichtig ist, dass alle vorsteuerabzugberichtigten Unternehmer die angemeldete Steuer in Feld 66, bzw. Feld 64 der Umsatzsteuervoranmeldung als Überschuss eintragen. So wird der fällige Betrag als Vorsteuerabzug direkt wieder zurückgebucht.
Werden Rechnungen in Drittländer geschrieben sind die Erträge daraus als „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ in Feld 41 einzutragen.
Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen einen genauen Blick auf die Bestimmungen der Europäischen Kommission zu werfen. Informationen zu den einzelnen Sonderregelungen finden Sie hier. Aufgrund der Vielschichtigkeit der steuerlichen Regelungen, sollten Sie alle Unklarheiten mit Ihrem Steuerberater besprechen.