Das Kreditwesengesetz (KWG) ist die gesetzliche Grundlage der Kreditwirtschaft in Deutschland. Es sorgt dafür, dass die Bankgeschäfte ordnungsgemäß funktionieren, regelt den Wettbewerb in der Kreditwirtschaft und schreibt die Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vor. Neben Kontrollbestimmungen enthält es auch Straf- und Bußgeldvorschriften.
Was regelt das Kreditwesengesetz?
Es entstand als Reaktion auf die deutsche Bankenkrise 1934. Die Ursprungsversion trat im Januar 1935 in Kraft. Die letzte Neufassung des Gesetzes wurde am 9. September 1998 bekanntgemacht und am 10. Juli 2018 zuletzt geändert.
Das Gesetz sorgt dafür, dass Bankgeschäfte ordnungsgemäß ablaufen. Es enthält beispielsweise klare Regelungen, die Geldinstitute bei der Vergabe von Großkrediten oder Millionenkrediten beachten müssen.
Weiterhin beinhaltet das KWG Vorschriften zur Einlagensicherung. Diese schützen die Finanzunternehmen vor hohen Geldverlusten bei der Kreditvergabe. Sie dienen aber auch dazu, das Vertrauen der Verbraucher in die Leistungen der Kreditwirtschaft sichern. Gläubiger von Kreditinstituten sollen sich darauf verlassen können, dass die Bank die ihr anvertrauten Vermögenswerte verantwortungsvoll verwaltet.
Der dritte Baustein des KWG ist die Regelung der Bankenaufsicht. Das Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Behörde kontrolliert, ob Kreditinstitute die Vorschriften des KWG einhalten.
Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber Bundesbank und BaFin
Das Kreditwesengesetz verpflichtet Geldinstitute dazu, die Bundesbank und die BaFin regelmäßig über den aktuellen Stand der Dinge zu unterrichten. Folgende Angaben, Kennzahlen und Dokumente müssen die beaufsichtigten Finanzdienstleistungsunternehmen vorweisen:
– Allgemeine Informationen über alle Geschäftsangelegenheiten ohne besonderen Anlass (§ 44) – Monatliche Kennzahlen zur Eigenmittelausstattung (Solvabilität)und Liquidität (§§ 10 – 11) – Quartalsmäßige Meldung der Großkredite (§ 13, 13a, 13b) – Monatliche Bilanzstatistiken respektive Monatsausweis (§ 25) – Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten (§ 26) – Besondere Ereignisse wie Millionenkredite, Änderung der Rechtsform, Ausscheiden des Geschäftsleiters und mehr (§ 12a, 14, 24)
Aus diesen Informationen leiten die Aufsichtsbehörden ab, ob direkte Eingriffe oder andere Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktionalität der Kreditwirtschaft zu sichern.
Die Regelungen des KWG zur Eigenmittelausstattung und zur Zahlungsfähigkeit werden durch zwei Rechtsverordnungen ergänzt: die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Liquiditätsverordnung (LiqV). Die SolvV legt fest, über wie viel Mindesteigenkapital ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gruppe verfügen muss, um die Sicherheit der Einlagen zu garantieren. Die LiqV beinhaltet Verpflichtungen, die die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern sicherstellen.
Die Bankenaufsicht und Einflussnahme der BaFin
Das KWG verpflichtet die BaFin dazu, für eine ordnungsgemäße, stabile Finanzwirtschaft zu sorgen. Möglichen Missständen in der Finanz- oder Kreditwirtschaft muss die Bundesanstalt rechtzeitig mit entsprechenden Maßnahmen entgegenwirken. Dadurch schützt das KWG sowohl Banken als auch Gläubiger vor zu hohen Risiken und daraus folgenden Investitionsverlusten.
Neugegründete Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, benötigen in Deutschland eine Zulassung der BaFin. Voraussetzungen dafür sind u. a. ein bestimmtes Mindestkapital, eine zuverlässige Geschäftsführung sowie ein tragfähiger Businessplan.
Während der gesamten Geschäftstätigkeit nimmt die Bundesanstalt die Rolle einer stetigen Aufsicht ein. Die oben erwähnte Auskunftspflicht der Geldinstitute gehört zu den Kontrollmaßnahmen, mit denen die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sicherung der Kreditwirtschaft nachkommt.
Die Aufsichtsbehörde darf in die Geschäftsführung eingreifen, wenn das Finanzunternehmen die Normen des KWG verletzt oder wenn Insolvenz droht.
Vorschriften bei der Kreditvergabe
Das KWG und die Solvabilitätsverordnung beschränken die Möglichkeiten für Kreditinstitute, Finanzrisiken einzugehen. Dies schützt die Gläubiger und Geldinstitute vor Investitionsverlusten. Die Regelungen zwingen die Finanzdienstleistungsunternehmen zu einer umfassenden Bonitätsprüfung und gegebenenfalls zu einer Ablehnung des Kreditantrages.
Folgende Finanzrisiken erfassen die Regelungen des Kreditwesengesetzes:
Das Ausfallrisiko – Sicherheit bei Zahlungsrückstand
Unter Ausfallrisiko (auch Kreditrisiko, Adressrisiko oder Adressausfallrisiko) versteht man die Gefahr, dass ein Kreditnehmer die Summe nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zurückzahlen kann. Eine fehlende Kredit- und Zinsrückzahlung bedeutet nicht nur Geldverlust und zusätzliche Kosten für die Bank. Auch die Bonität der Bank kann sich dadurch verschlechtern. Nach der SolvV müssen Kreditunternehmen diese Risiken durch ausreichende Eigenmittel ausgleichen können.
Das Marktrisiko – Absicherung gegen fallende Aktienkurse
Zu den Marktrisiken gehören alle Verlustgefahren, die durch Veränderungen auf dem Markt auftreten. In der Finanzwirtschaft gehören dazu z. B. Zins- und Aktienkursänderungen sowie Währungsrisiken. Diese Risikoart zählt zu den Finanzrisiken, die vor allem Unternehmen betreffen. Auch hier muss das Geldinstitut mit Eigenmitteln einspringen können. Außerdem erwartet die BaFin, dass das Kreditinstitut für derartige Investitionen verschiedene Schutzmaßnahmen („Limitsysteme“) eingerichtet hat.
Das Liquiditätsrisiko – Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Kreditinstitutes
Das Liquiditätsrisiko (auch Refinanzierungsrisiko) bezeichnet die Gefahr, dass benötigte Zahlungsmittel ausbleiben oder nur mit hohen Kosten beschafft werden können. Generell sind häufig Banken von dem Risiko betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht höher sind als die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel. Die Verpflichtung, monatlich die Liquiditätskennzahl im Voraus an die Aufsichtsbehörden zu melden, sorgt für Sicherheit und mindert dieses Finanzrisiko.
Risiken durch Missverständnisse oder Falschinformationen
Alle Gefahren, die nicht durch unternehmerische Aktivitäten hervorgerufen werden, fasst man als operationelle Risiken zusammen. Diese waren in den letzten Jahren häufig bei Kreditinstituten sowie bei Versicherungen zu beobachten. Operationelle Risiken entwickeln sich aus Schwachstellen in der Organisation oder Missverständnissen in der Kommunikation. Die Geschichte der Banken zeigt, dass diese internen Fehler Schäden in Milliardenhöhe verursachen können. Fälle wie der Kreditbetrug durch den Bauunternehmer Jürgen Schneider waren der Auslöser für mehrere gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Banken. Aus dem KWG sind dies vor allem die Bestimmungen zur Auskunftspflicht und die Bankenaufsicht, die für Sicherheit sorgen.
Als Informationsrisiko bezeichnen Experten Verlustgefahren, die durch unvollständige, verfälschte oder fehlerhafte Informationen entstehen. Aufgrund von Fehlinformationen könnte der Anleger geschäftliche Entscheidungen treffen, die zu Verlusten führen. Oder er reagiert zu spät auf Marktentwicklungen, weil keine aktuellen Informationen bereitstehen. Im KWG werden derartige Gefahren u. a. durch das mögliche Verbot bestimmter Arten von Werbung verhindert.
Die aktuelle Fassung des Kreditwesengesetzes finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html. Dort können Sie das KWG einsehen und auch herunterladen. Eine Version auf Englisch finden Sie auf dem Portal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.