Welche Freiberufler haben eine Kammerpflicht?
Nicht für jeden Freiberufler gilt eine Kammerpflicht. Es wird konkret zwischen kammerpflichtigen und nicht kammerpflichtigen Berufsbildern unterschieden. Wann die Mitgliedschaft in einer Kammer für Freiberufler verpflichtend ist und was dabei beachtet werden muss, erfahren Sie im RECHNUNG.de Ratgeber.
Die Arbeit als Freiberufler lockt mit vielen Vorteilen. Oftmals ist sie jedoch an eine Kammerpflicht geknüpft. Viele der freien Berufe verpflichten zu einer Registrierung in den berufsständischen Kammern oder Standeskammern. Eine eventuelle Kammerpflicht des eigenen Berufes sollte geklärt werden, um Fehler zu vermeiden.
Für welche freien Berufe besteht eine Kammerpflicht?
Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Dabei handelt es sich um Berufe, denen eine entsprechende Ausbildung zugrunde liegen muss. Während sich Existenzgründer häufig bei der IHK oder der HWK registrieren müssen, bestehen für einige freie Berufe spezialisierte Kammern.
Obwohl die Zuordnung einzelner Berufsbilder zu gewerblichen und freien Berufen oft einen Auslegungsspielraum zulässt, sind die kammerpflichtigen freien Berufe klar definiert.
Für andere freie Berufe besteht grundsätzlich keine Kammerpflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass auch nicht mitgliedschaftspflichtige Freiberufler freiwillig einer Kammer beitreten können.
Zu den freien Berufen mit einer Kammerpflicht zählen folgende:
- Ärzte
- Apotheker
- Architekten
- Beratende Ingenieure
- Notare
- Patentanwälte
- Psychotherapeuten
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
Wie wird man Mitglied in einer Berufskammer?
Im Gegensatz zu den herkömmlichen Wirtschaftskammern, erfolgt die Kammereinteilung nicht automatisch für Freiberufler. Diese setzt dagegen ein gewisses Maß an Eigeninitiative voraus. So beginnt die Karriere eines freiberuflichen Steuerberaters bspw. mit einem Antrag bei seiner zuständigen Kammer. Die Steuerberaterkammer Hamburg stellt dafür die Anträge für die Zulassung bei der Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung direkt online bereit. Da Steuerberater von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden müssen, erfolgt auch die Mitgliedschaft automatisch. Bei anderen kammerpflichtigen freien Berufen sieht der Aufnahmeprozess zumindest ähnlich aus.
Die lokal zuständige Kammer im jeweiligen Berufsfeld sollte daher immer der erste Ansprechpartner sein. Welche Kammer für Ihren jeweiligen Ort und Beruf zuständig ist, können Sie hier erfahren.
Factoring als lohnende Finanzierungsform für Freiberufler
Nach der Kammermitgliedschaft ist eine effiziente Finanzierungsform der zweite Schritt für Freiberufler. Factoring kann Ihnen gerade in den Anfangsphasen Ihrer Selbstständigkeit als lohnende Finanzierungsform zur Seite stehen. Dabei profitieren Sie von einem entscheidenden Nebeneffekt: Mit unserer Vorfinanzierung übernehmen wir das Ausfallrisiko Ihrer Rechnung. So starten Sie Ihre Freiberuflichkeit mit einer höheren Liquidität und einem geringeren Risiko.