Unter der Rechnungslegung versteht man die Offenlegung der Ergebnisse einer Buchhaltung. Ähnlich wie die Buchhaltung ist diese zwar für alle Unternehmen verpflichtend, jedoch gelten für unterschiedliche Unternehmensformen andere Regeln.
Was ist die Rechnungslegung und welche Vorschriften gelten?
Die Rechnungslegung erfolgt in Deutschland anhand der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Publizitätsgesetzes und der Abgabenordnung. Als Grundsatz gilt dabei, dass alle Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Ob dies in Form einer Bilanz und einer GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) erfolgt oder die vereinfachte EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) angewendet werden kann, hängt von der Art und der Größe des jeweiligen Unternehmens ab.
1. Für Kleinunternehmer, Freiberufler, Kleingewerbetreibende
Freiberufler, Anwender der Kleinunternehmer-Regelung und Kleingewerbetreibende unterliegen der Pflicht zur vereinfachten Buchführung. Hier erfolgt die Rechnungslegung anhand der EÜR. Eine Pflicht zur Bilanzierung oder Anfertigung einer GuV besteht grundsätzlich nicht.
Einzelkaufleute, die unter 600.000€ Umsatz und 60.000€ Jahresgewinn erwirtschaften, unterliegen ebenfalls nicht der doppelten Buchführung. Das bedeutet, dass auch diese die EÜR für ihre Gewinnermittlung nutzen dürfen.
2. Für Kleinstkapitalgesellschaften
Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten in Deutschland Unternehmen, die mindestens zwei dieser Grenzwerte nicht überschreiten:
– Bilanzsumme liegt unter 350.000€ – Im Jahresdurchschnitt werden maximal zehn Mitarbeiter beschäftigt – Jahresumsatzerlöse liegen unter 700.000€
Diese müssen lediglich eine gekürzte Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen oder beim Unternehmensregister hinterlegen.
3. Für Kleinkapitalgesellschaften
Kleinkapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzwerte nicht:
– Bilanzsumme = 6 Mio. € – Jahresumsatzerlöse = 12 Mio. € – Im Jahresdurchschnitt werden maximal 50 Mitarbeiter beschäftigt.
Kleinkapitalgesellschaften müssen lediglich eine gekürzte Bilanz und einen gekürzten Anhang des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger veröffentlichen. Hier gilt als Besonderheit: Der Anhang muss die GuV-betreffenden Anlagen nicht beinhalten.
4. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen innerhalb von zwei der folgenden Grenzwerte liegen:
– Bilanzsumme = > 6 Mio. € jedoch unter 20 Mio. € – Jahresumsatzerlöse = > 12 Mio. €, aber unter 40 Mio. € – Arbeitnehmer= Zwischen 50 und 250 im Jahresdurchschnitt
Hier gelten folgende Pflichtveröffentlichungen im Bundesanzeiger:
– Gekürzter Jahresabschluss – Gekürzter Anhang des Jahresabschlusses – Gekürzter Lagebericht – Bericht des Aufsichtsrats (falls zutreffend) – Erklärung nach Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) (falls zutreffend) – Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss
Dazu gelten folgende Sonderpflichten:
– Pflicht zur Prüfung durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in – Frist zur Aufstellung: Maximal 3 Monate nach Bilanzstichtag – Frist zur Einreichung: Maximal 12 Monate nach dem Bilanzstichtag
5. Für große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der oben genannten Grenzwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Diese unterliegen denselben Pflichtveröffentlichungen, wie mittelgroße Kapitalgesellschaften. Eine Kürzung des Jahresabschlusses, Anhang des Jahresabschlusses und Lagebericht ist jedoch nicht mehr möglich.
Es gelten außerdem dieselben Sonderpflichten, wie für mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Der Unterschied zwischen interner und externer Rechnungslegung
Der Begriff Rechnungslegung wird hauptsächlich mit den im HGB definierten Anforderungen assoziiert. In der Praxis unterscheidet man aber zwischen interner und externer Rechnungslegung. Während die externe Rechnungslegung reguliert und an die Öffentlichkeit adressiert ist, unterliegt die interne Rechnungslegung keinerlei Vorschriften.
Diese dient lediglich dazu, Personen in internen Führungspositionen oder Kontrollorganen über aktuelle Kennzahlen zu informieren. Daher fallen auch die Methoden zur internen Rechnungslegung von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich aus. Einige setzen auf moderne Reporting-Tools, die direkt an die unternehmenseigene Buchhaltungssoftware angeknüpft ist, während sich andere klassischer Methoden bedienen.
Bei der Kreditaufnahme oder der Zusammenarbeit mit Investoren gelangen diese Zahlen an Personen außerhalb des Unternehmens. Daher sollten Unternehmer auf eine ordnungsgemäße und saubere, interne Rechnungslegung achten.
Rechnungslegung nach HGB (national) oder IFRS (international)
Neben den deutschen, im Handelsgesetzbuch festgelegten Rechnungslegungsstandards (HGB) gibt es die sogenannten International Financial Reporting Standards (IFRS). Diese wurden im Zuge der Globalisierung der Kapitalmärkte eingeführt und sollen eine einheitlich transparente Rechnungslegung gewährleisten. In der EU sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen an eine Rechnungslegung nach den IFRS gebunden. Dazu zählen alle Unternehmen, deren Aktien oder Schuldverschreibungen zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der europäischen Union zugelassen sind.
Grundsätzlich haben aber alle Unternehmen das Recht, ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS statt nach den Vorschriften des HGB zu gestalten.
Unterschiede zwischen den Vorschriften zur internationalen und nationalen Rechnungslegung
Im Gegensatz zu den Rechnungslegungsvorschriften des HGB, sollen die IFRS nicht den Gläubigerschutz als obersten Grundsatz verfolgen. Diese haben dagegen den Investorenschutz im klaren Fokus. IFRS-Abschlüsse sollen schließlich dem Kapitalmarkt alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen, die Investoren zur Anlage benötigen. Die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage eines Unternehmens sollen klar ersichtlich sein und Investoren so beim Abwägen von Investitionen unterstützen.
Einige Unterschiede sind folgende:
– Mit dem HGB-Einzelabschluss wird der Gewinn zur Ermittlung der Steuerbemessung ermittelt. IFRS wird dagegen nicht zur Steuerbemessung verwendet. – IFRS verpflichtet in bestimmten Fällen zu einem Ausweis noch nicht realisierter Gewinne. HGB-Gewinne dürfen dagegen erst bei ihrer Realisierung berücksichtigt werden. – Selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z.B. Lizenzen oder Marken dürfen nach HGB nicht aktiviert werden. Nach IFRS müssen diese dagegen in die Bilanz aufgenommen werden, wenn diese dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bieten, der zuverlässig bewertet werden kann.
Weitere Unterschiede lassen sich auf der Infoseite „IFRS.org“ oder in diesem Ratgeber nachlesen.
Ein IFRS-Abschluss ist eine zusätzliche Verpflichtung, die nicht von dem nationalen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch befreit.
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