Rechtssicheres Angebot

Anders als beim Erstellen von Rechnungen ist vielen Unternehmern nicht bewusst, welche Rechtsvorschriften bei dem Verfassen von Angeboten gelten. Erfahren Sie in unserem RECHNUNG.de-Ratgeber welche Elemente ein schriftliches Angebot enthalten sollte und was es bei mündlichen Angeboten zu beachten gilt.
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Inhaltsübersicht

Der Angebotsprozess steht an erster Stelle der Zusammenarbeit mit einem Kunden und sollte daher gut geplant werden. Denn mit einem ersten Angebot werden langfristige Geschäftsbeziehungen eingeleitet. Die Rechtssicherheit und Klarheit über die Verbindlichkeit eines Angebotes sind daher von besonderer Bedeutung.

Anforderungen an ein schriftliches Angebot

Das Angebot einer Dienstleistung muss nicht nur für Interessenten attraktiv und überzeugend sein, der Anbieter sollte sich darin auch rechtlich absichern. Ein Angebotsschreiben, das eine einwandfreie Vertragsgrundlage bildet, beinhaltet folgende Punkte:

– Name und Kontaktdaten des Auftragnehmers – Einen eindeutigen Adressaten – Das Datum des Angebots – Die Angebotsnummer – Eine möglichst genau Beschreibung der Lieferung (die Art, die Bezeichnung, die Qualität und den Preis der Ware beziehungsweise die Art, den Umfang und die Vergütung der Dienstleistung) – Im Falle von Versandgeschäften die Kosten der Verpackung, der Versicherung und des Transports – Den Liefertermin – Die Zahlungsbedingungen – Freizeichnungsklauseln, um die Gültigkeit des Angebots zeitlich, preislich oder mengenmäßig einzugrenzen

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Nach §145-150 BGB sind alle Angebote bindend, wenn die Unverbindlichkeit eines Angebotes nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Somit sind Unternehmer und Kunde grundsätzlich an die Konditionen eines rechtssicheren Angebotschreibens gebunden.

Freizeichnungsklauseln: Wie kann ich gezielt Grenzen setzen?

Mit sogenannten Freizeichnungsklauseln haben Anbieter die Möglichkeit, ihr Angebot einzuschränken oder aufzuheben. Sie teilen ihrem Gegenüber damit von Beginn an mit, dass ihr Angebot nur unter bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise mit einer Befristung gilt, und setzen so gezielt Grenzen. Wie sie ein freibleibendes Angebot formulieren, können Sie hier nachlesen.

Mögliche Zusatzkosten, eventuelle Lieferverzögerungen und unvorhersehbare Verfügbarkeiten sind gute Gründe, sich nicht an ein Angebot zu binden. Ein freibleibendes Angebot können Sie auch noch nach dem Versand an Ihren Kunden flexibel ändern. Das gilt, bis das Angebot beidseitig bestätigt und somit Grundlage einer Zusammenarbeit geworden ist.

Bei der Verwendung von freibleibenden Angeboten ist jedoch grundsätzlich Vorsicht geboten. Diese müssen nach einer Annahme des Kunden von dem Auftragnehmer bestätigt werden. Wenn Sie also ein freibleibendes Angebot ausstellen und nach einer Bestätigung Ihres Kunden nicht reagieren, kommt keine rechtssichere Beauftragung zustande.

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Mündliches Angebot: Was gilt es zu beachten?

Gerade Freiberufler werden die Situation kennen: Auf einer Messe begegnet man einem potenziellen Kunden. Dieser fühlt sich von den eigenen Dienstleistungen angesprochen und erfragt die genauen Konditionen. Wer jetzt darauf wartet, nach Hause zu gehen, um ein schriftliches Angebot zu verfassen, verliert unter Umständen das Interesse des Kunden und somit den Auftrag.

Jedoch besteht kein Grund zur Sorge. Rechtlich gesehen besteht zwischen der Verbindlichkeit von mündlichen und schriftlichen Angeboten kein Unterschied. Wenn Sie also vor einem Zeugen eine mündliche Zusage auf ein vollständiges Angebot erhalten, gilt dieses auch als rechtssicher. Sollte man dem Vertragspartner jedoch keine mündliche Zusage nachweisen können, lassen sich eventuelle Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen. Wir empfehlen daher mündliche Angebote nur in Ausnahmefällen, in welchen sich kein schriftliches Angebot erstellen lässt. Besteht die Möglichkeit, lassen sich Einzelheiten einer Zusammenarbeit auf die Schnelle handschriftlich niederschreiben und so verfestigen.

Wichtig ist hier jedoch, dass Sie Ihren Gegenüber darauf aufmerksam machen, ob gewisse Bedingungen an das Angebot geknüpft sind. Denn auch mündliche Angebote gelten beidseitig als bindend, wenn keine Freizeichnungsklauseln festgelegt werden. Mündliche Angebote sind nach §147 Abs. 1 BGB zudem nicht nachwirkend gültig und können nur umgehend angenommen werden.

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