Ratgeber

Zwei Personen schütteln sich die Hand

Der Gewerbeschein: Was ist bei der Gewerbeanmeldung zu beachten?

Was ist der Gewerbeschein?

Der Gewerbeschein ist die schriftliche Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, die Sie nach der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt erhalten. Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten, ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) zunächst die ordnungsgemäße Anmeldung bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Für die Anmeldung sind im Formular Gew A 1 folgende Informationen anzugeben:

  • Angabe der persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift etc.)
  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Rechtsform
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer etc.)
  • Anzahl der Mitarbeiter (ohne Inhaber)
  • Art der Tätigkeit

Beschreiben Sie bei der Anmeldung das Tätigkeitsfeld sowie die gehandelten Waren bzw. die Art der Dienstleistung kurz und prägnant. Mit dem Siegel auf dem Gewerbeschein bestätigt die zuständige Behörde die Gewerbeanmeldung gemäß Gewerbeordnung.

Welche Behörde stellt den Gewerbeschein aus?

Den Antrag stellen Sie grundsätzlich bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde, in der Regel können Sie Ihr Gewerbe bei der örtlichen Gemeindeverwaltung oder bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes anmelden. Da die Ausstellung des Gewerbescheins in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anmeldeprozesse zu beachten. Sie können den Antrag schriftlich (per Mail oder Post), persönlich und in vielen Fällen auch online stellen.

Was gibt es bei der Gewerbeanmeldung zu beachten?

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig und müssen keine Gewerbeanmeldung vornehmen, in diesem Fall ist lediglich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen. Gemäß § 15 Einkommensteuergesetz ist jede selbstständige Tätigkeit als gewerblich anzusehen, sofern sie nicht freiberuflich oder als Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird. Konkrete Hinweise zur Abgrenzung der Freiberuflichkeit sind in § 18 Einkommensteuergesetz zu finden.

Weiterhin ist für die Ausübung mancher Berufe eine Gewerbeerlaubnis erforderlich, dies ist beispielsweise im Reisegewerbe, als Makler oder bei Versicherungsberatung der Fall. Falls Sie nicht sicher sind, kann vor der Beantragung eines Gewerbescheins eine Nachfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer sinnvoll sein.

Auch Minderjährige können ein Gewerbe anmelden. Da Personen unter 18 Jahren jedoch nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist für die Anmeldung die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Zum Schutz von jugendlichen Existenzgründern muss weiterhin das Vormundschaftsgericht zustimmen.

Das Gericht prüft genau, ob der Jugendliche die entscheidenden Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die notwendige Reife vorweisen kann, die für eine gewerbliche Tätigkeit unverzichtbar sind. Erst mit der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts steht der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit sowie der Gewerbeanmeldung nichts mehr im Weg.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung Ihres Gewerbes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular Gew A 1 (ausgefüllt)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Aufenthaltsgenehmigung (nur bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • ggf. Gewerbeerlaubnis oder branchenspezifische Genehmigung
  • Handelsregisterauszug oder notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag (GmbH, UG, andere Handelsgesellschaften sowie eingetragene Kaufleute)
  • Gewerbezentralregister-Auszug, polizeiliches Führungszeugnis (nur bei überwachungsbedürftigem Gewerbe)

Falls Sie die Anmeldung nicht persönlich vornehmen und eine dritte Person beauftragen, ist zusätzlich eine unterschriebene Vollmacht erforderlich.

Was kostet der Gewerbeschein?

Das für Ihren Standort zuständige Gewerbeamt erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr. Eine pauschale Angabe zur Höhe der Kosten ist jedoch nicht möglich, da die Gebühren von jeder Behörde individuell festgelegt werden. In der Regel ist die Gebührenpflicht im jeweiligen Landesgebührengesetz geregelt. Abhängig vom Standort variieren die Kosten, durchschnittlich müssen Sie für eine Gewerbeanmeldung mit etwa 20 bis 70 Euro rechnen. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe können im Einzelfall zusätzliche Gebühren anfallen. Wenn Sie die Anmeldung persönlich vornehmen, kann die Zahlung bar oder mit Karte erfolgen. Bei schriftlich oder online gestelltem Antrag erhalten Sie in der Regel eine Rechnung.

Was geschieht nach der Gewerbeanmeldung?

Nach der Anmeldung des Gewerbes und der Ausstellung des Gewerbescheins leitet das Gewerbeamt die erfassten Informationen an empfangsberechtigte Stellen (siehe § 14 GewO) weiter, dazu gehören beispielsweise:

  • IHK
  • Handwerkskammer
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
  • Landesbehörden für Immissionsschutz bzw. technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Bundesagentur für Arbeit

Als Pflichtmitglied erhalten Sie von der IHK ein Formular zur Erfassung Ihres voraussichtlichen Umsatzes. Anhand dieser Information erfolgt die Berechnung der Beitragshöhe, die Ihnen mit einem Beitragsbescheid mitgeteilt wird. Das Finanzamt wird ebenfalls informiert und sendet Ihnen einen steuerlichen Erfassungsbogen zu. In diesem Formular sind Ihre Kontaktdaten sowie weitere relevante Informationen wie voraussichtlicher Umsatz und kalkulierter Gewinn, Art des Jahresabschlusses (EÜR oder Bilanz) und die Art Ihrer Tätigkeit zu erfassen.

In dem Formular der Finanzbehörde ist weiterhin die Frage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung (siehe § 19 UStG) zu beantworten. Eine Einstufung als Kleinunternehmer ist möglich, wenn Ihr Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich unterhalb der Grenze von 22.000 Euro und im Folgejahr bei weniger als 50.000 Euro liegt. Erkennt das Finanzamt den Status als Kleinunternehmer an, müssen Sie als Gewerbetreibender mit Gewerbeschein in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings bietet sich diese Möglichkeit ausschließlich natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auf andere Gesellschaftsformen ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.

Fazit:

Bereiten Sie sich vor und informieren Sie sich vorab, welche Genehmigungen und Dokumente in Ihrem Fall bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen sind. Wie hoch die Gebühren für den Gewerbeschein sind, können Sie bei der zuständigen Behörde in der Regel vorab online oder telefonisch erfragen.

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Mann durchsucht Akten

Aufbewahrungsfrist für Rechnungen

Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen?

Für geschäftliche Unterlagen gelten verschiedene Aufbewahrungsfristen. Wie lange diese ausfallen, hängt von der Art des Belegs ab. Dabei besteht für die eine Gruppe von Belegen eine kürzere Frist von sechs Jahren und für die andere eine längere von zehn Jahren. Die Rechnungen gehören ebenso wie Kontoauszüge oder Bilanzen zur zweiten Gruppe.

Hat Ihr Unternehmen eine Rechnung selbst erstellt oder von einem anderen Unternehmen eine Rechnung erhalten, müssen Sie diese zehn Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Belegerstellung. Stellen Sie zum Beispiel am 01.07. eines Jahres eine Rechnung aus, beginnt die Frist ab dem 31.12. desselben Jahres.

Etwas anders verhält es sich bei Rechnungen an Privatpersonen. Handelt es sich dabei um eine Handwerkerrechnung, gilt ebenfalls eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Diese ist jedoch kürzer und beträgt nur noch zwei Jahre. In diesem Fall ist es rechtlich vorgeschrieben, auf der Rechnung einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht zu vermerken. Bezüglich des Fristbeginns ergeben sich keine Änderungen.

Die gleichen Regelungen gelten bei Rechnungen von Architekten, Gartenbaubetrieben oder Gerüstbauern. Abgesehen von dieser Ausnahme für Handwerkerechnungen besteht keine Aufbewahrungspflicht bei Rechnungen an private Käufer. Diese können die Rechnungen aber trotzdem bis zu zwei Jahre sinnvoll aufbewahren in Hinblick auf die gesetzliche Gewährleistung.

Warum gibt es eine Aufbewahrungsfrist?

Bezüglich der Geschäftsvorgänge eines Unternehmens sind die Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit wichtige Anliegen. Die Rechnungen belegen die erbrachte und in Anspruch genommene Leistung und das auch noch Jahre später.

Ihre Relevanz haben die Aufbewahrungspflichten gerade in Hinblick auf die Besteuerung. Daher finden sich die Regelungen wenig überraschend in der Abgabenordnung und zusätzlich im Handelsgesetzbuch. Denn ohne Rechnungen kann ein Unternehmen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachweisen, welche Geschäftsvorgänge es in der Vergangenheit tatsächlich abgeschlossen hat.

Sind die finanziellen Transaktionen eines Unternehmens nachvollzieh- und kontrollierbar, beugt das zusätzlich der Entstehung von Betrugsfällen vor. Damit haben alle Teilnehmer am wirtschaftlichen Geschehen ein Interesse daran, dass Unternehmen ihre Rechnungen aufbewahren.

Wo sind die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten geregelt?

Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen finden Sie im § 147 Abgabenordnung (AO). Hier ist geregelt, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen und wie lange die Fristen laufen. Regelungen zu den Fristen finden Sie auch im § 257 Handelsgesetzbuch (HGB).

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In welcher Form muss aufbewahrt werden?

Hinsichtlich der Form der Aufbewahrung sind vielfältige Regelungen zu beachten. So müssen die Rechnungen über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren hinweg lesbar bleiben. Das geht aus dem § 14 Abs. 1 S. 2 UStG hervor. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts sind ebenfalls zu gewährleisten. Sie müssen sich also zum Beispiel darum kümmern, dass niemand die Angaben auf den Rechnungen nachträglich ändert.

Wie Sie das sicherstellen möchten, bleibt Ihnen überlassen. Das geht ebenfalls aus dem § 14 UStG hervor. Sie können dazu ein innerbetriebliches Kontrollverfahren Ihrer Wahl etablieren. Dieses muss einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen.

Ebenso wie für die Handels- und Geschäftsbriefe gilt für die Aufbewahrung der Rechnungen, dass deren Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmen muss. Das ist relevant bei der Übertragung auf ein Speichermedium und bedeutet, dass anders als bei anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen die inhaltliche Wiedergabe alleine nicht ausreicht.

Ort der Aufbewahrung

Laut § 14b Absatz 2 UStG ist es erforderlich, die Unterlagen im Inland aufzubewahren oder in einem der in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete. Vereinfacht gesagt hat die Aufbewahrung grundsätzlich in Deutschland zu erfolgen. Achten Sie auch darauf, dass Sie die Rechnungen in einer angemessenen Zeit vorlegen können müssen (§ 239 Abs. 4 S. 2 HGB).

Elektronische Aufbewahrung

Verschiedene Regelungen sieht der § 14b UStG in Bezug auf die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen vor. Diese Rechnungen können Sie auch im Ausland aufbewahren, müssen aber in diesem Fall die Fernabfrage gewährleisten, damit die Finanzbehörde online Zugriff darauf nehmen kann.

Handelt es sich um eine elektronische Rechnung als Original, die also in digitaler Form vorliegt, gilt wiederum, dass Sie die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts ebenso wie die Lesbarkeit gewährleisten müssen. Das bezieht sich auf alle Rechnungen, die ein Unternehmen digital erstellt und zusendet oder die auf elektronischem Wege zugegangen sind.

Wie Sie als Unternehmer konkret die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit Ihrer Rechnungen sicherstellen, ist Ihnen seit dem 1.07.2011 selbst überlassen. Diese Möglichkeit räumt Ihnen das Steuervereinfachungsgesetz von 2011 ein.

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre elektronischen Rechnungen in der Form aufbewahren, in der Sie diese erhalten haben. Sie können die Rechnung also nicht einfach ausdrucken und die dazugehörige Datei löschen. Allerdings sind Formatkonvertierungen erlaubt, wenn Sie dafür ein intern automatisch weiterverarbeitbares Format wählen.

Doch auch nach der Konvertierung müssen Sie die Originaldatei aufbewahren. Außerdem hat die Speicherung auf einem Datenträger zu erfolgen, bei dem keine nachträglichen Änderungen möglich sind.

Was passiert, wenn gegen die Aufbewahrungsfrist verstoßen wird?

Als buchführungspflichtiges Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Rechnungen aufzubewahren. Halten Sie sich nicht daran, liegt eine Verletzung Ihrer Buchführungspflichten vor. Im Strafgesetzbuch (StGB) und zusätzlich in der AO sind die damit verbundenen rechtlichen Folgen festgelegt. Und die können schwerwiegend sein.

So sind zum Beispiel Geldbußen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich. Die Beweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Liegen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nicht vor, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen und dabei vom jeweiligen Höchstbetrag ausgehen. Das ist natürlich zum Nachteil des betroffenen Unternehmens.

Von Geldbußen können sogar Privatpersonen betroffen sein. Das ist möglich, wenn die Rechnungen sich auf Leistungen beziehen, die ein Grundstück betreffen. Hier gilt die oben erwähnte Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren. Die Geldbußen betragen bei Privatpersonen bis zu 500 Euro.

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Mann führt banking durch

Zahlungsziel

Zudem herrscht oft Verunsicherung dahingehend, was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen und kein Geld eingegangen ist. Wir geben Ihnen daher im nachfolgenden Artikel alle wichtigen Infos zum Zahlungsziel, das auf den meisten Rechnungen übrigens stets angegeben ist.

Was ist das Zahlungsziel?

Um Unternehmen und Selbstständige zu schützen und dafür zu sorgen, dass Rechnungen zeitnah bezahlt werden, gibt es das Zahlungsziel. Es handelt sich beim Zahlungsziel um einen Zeitraum, in welchem der Rechnungsbetrag beglichen sein muss. Zahlt der Kunde nicht innerhalb des Zahlungsziels, gerät er automatisch in Verzug. Das gesetzliche Zahlungsziel beträgt 30 Tage (§286 BGB). An einem konkreten Beispiel wird deutlich, wie genau das Zahlungsziel funktioniert:

Ein Unternehmen verkauft am 01.06. für 1.500,00 EUR ein Produkt und schreibt noch am gleichen Tag die Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage.

Der Kunde hat nun 30 Tage lang Zeit, die 1.500,00 EUR zu überweisen. Ab dem 01.07. kann das Unternehmen eine Zahlungserinnerung schreiben, sofern das Geld nicht auf dem Konto eingegangen ist.

Warum sollte eine Zahlungsfrist angegeben werden?

Die Nennung eines Zahlungsziels hat zahlreiche Vorteile. In erster Linie sorgt es beim Käufer für Klarheit. Der Zahlungspflichtige weiß durch die Angabe genau, wann er die Ware spätestens bezahlen muss. Außerdem kennen viele Privatkunden das gesetzliche Zahlungsziel nicht. Wir empfehlen daher, die Zahlungsfrist stets auf die Rechnung zu schreiben.

Zusätzlich sorgt das Zahlungsziel beim Gläubiger für Planungssicherheit. Verkäufer wissen durch die Angabe nämlich immer, wann sie mit dem Geldeingang rechnen können. Dadurch entsteht letztlich eine gute Möglichkeit, um die eigene Liquidität zu planen. Die Buchhaltung wiederum kann auf einen Blick erkennen, welche Rechnungen noch beglichen werden müssen.

Es ist zudem wichtig, ein Zahlungsziel anzugeben, weil das gesetzliche Zahlungsziel verkürzt oder verlängert werden kann. So gibt es die unterschiedlichsten Zahlungsfristen. Folgende Zahlungsziele werden häufig verwendet:

  • 10 Tage
  • 14 Tage
  • 30 Tage
  • 60 Tage
  • 90 Tage

Außerdem lassen sich zwei verschiedene Arten von Zahlungszielen unterscheiden:

  1. einseitiges Zahlungsziel
  2. vereinbartes Zahlungsziel

Das einseitige Zahlungsziel wird vom Rechnungssteller festgelegt und muss vom Kunden eingehalten werden. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen der Regelfall.

Beim vereinbarten Zahlungsziel einigen sich Verkäufer und Käufer auf eine Frist zur Zahlung des Rechnungsbetrages. Häufig handeln Unternehmen entsprechende Fristen miteinander aus.

Die nachfolgende Statistik zeigt das durchschnittliche Zahlungsziel in Deutschland. Außerdem ist zu erkennen, dass in anderen Ländern die Zahlungsziele teilweise deutlich länger sind: Zur Statistik

Wie kann das Zahlungsziel angegeben werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Frist für die Zahlung auf der Rechnung zu formulieren. Wir zeigen Ihnen nachfolgend gängige Sätze, die auf Rechnungen stehen und so auch allgemein anerkannt werden:

  • Bitte begleichen Sie die Rechnung bis zum (Datum einsetzen)
  • die Rechnung ist sofort fällig
  • zahlbar innerhalb von 30 Tagen
  • es gilt das gesetzliche Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsstellung
  • die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge

Was gilt, wenn kein Zahlungsziel angegeben ist?

Befindet sich auf der Rechnung kein gesonderter Hinweis mit einer Zahlungsfrist, so wird der Rechnungsbetrag umgehend fällig, sobald die im Vertrag vereinbarte Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) erbracht wurde. Der Schuldner ist dann also verpflichtet, die Zahlung sofort zu veranlassen und darf damit beispielsweise nicht noch eine Woche warten.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson), bei dem es um bewegliche Sachen geht, ist der Käufer hingegen lediglich in der Pflicht, die Zahlung „unverzüglich“ vorzunehmen. Dadurch haben Privatkunden einen kleinen Spielraum für Zahlungsverzögerungen.

Was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen ist?

Im BGB wird genau definiert, was passiert, wenn das Zahlungsziel abgelaufen ist. Außerdem erklären die Paragraphen, wie vorgegangen werden muss, wenn die Zahlungsfrist an einem Wochenende verstreicht:

  • § 188 des BGB regelt das genaue Fristende (zum Beispiel bei der Angabe von 30 Tagen als Frist)
  • § 193 des BGB klärt, was zu tun ist, wenn das Fristende auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt
  • § 286 Absatz 3 BGB definiert, was passiert, wenn die Frist ohne Zahlungseingang verstreicht

Insbesondere der § 286 ist hinsichtlich der Fragestellung, welche Konsequenzen es hat, wenn das Zahlungsziel ohne Geldeingang abläuft, interessant. Im BGB steht dazu:

„Sobald die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten ist, gerät der Schuldner automatisch in Verzug.
Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.“

Hat der Kunde nach dem Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt, sollten Unternehmer eine Zahlungserinnerung schreiben. Der Zahlungspflichtige wird mit diesem Brief darauf hingewiesen, dass er den fälligen Rechnungsbetrag bezahlen muss. Die Zahlungserinnerung sollte eine neue Frist zur Zahlung der fälligen Rechnung beinhalten.

Reagiert der Schuldner auch auf die Zahlungserinnerung nicht, erfolgt in der Regel eine schriftliche Mahnung mit einer klar definierten Zahlungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Eine aktuelle Statistik zeigt, dass es durch die Corona-Pandemie zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Zahlungsverhaltens gekommen ist.

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Rechnung auf Laptop

Privatrechnung

Was ist eine Privatrechnung?

Wenn eine natürliche Person bzw. eine Privatperson eine Rechnung ausstellt, handelt es sich dabei um eine Privatrechnung. Damit besteht ein Unterschied zu den Gewerbebetrieben. Eine Privatperson hat kein solches Gewerbe angemeldet, kann aber trotzdem Waren veräußern oder eine Leistung erbringen. Und dafür kann die Ausstellung einer Rechnung erfolgen, ebenso wie beim Gewerbebetrieb.

Die Privatrechnung müssen Sie als natürliche Person immer dann ausstellen, wenn Ihr Geschäftspartner das von Ihnen verlangt. Es besteht jedoch erst einmal keine Pflicht für private Verkäufer, eine Rechnung zu schreiben. Bei Privatgeschäften ist es sogar üblich, darauf zu verzichten. Dadurch lässt sich die Transaktion vereinfachen und zügiger abwickeln.

Einer der wesentlichen Unterschiede zur gewerblichen Rechnung besteht im fehlenden Ausweisen der Umsatzsteuer. Denn Privatpersonen sind nicht berechtigt, die Umsatzsteuer einzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der als Privatperson auftretende Verkäufer außerhalb dieses Geschäfts Unternehmer ist. Damit gehört es zu den Voraussetzungen der Privatrechnung, dass mit der Leistungserbringung kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Verkäufers besteht.

Der typische Fall für die Ausstellung einer Privatrechnung ist der Verkauf des Autos. Veräußern Sie Ihr gebrauchtes Fahrzeug privat an eine andere Person, ist es nicht unüblich, dass der Käufer eine Rechnung verlangt. Der Grund dafür sind der zumeist relativ hohe Preis und das finanzielle Risiko, das damit einhergeht. Hier bietet die Privatrechnung eventuell eine zusätzliche Sicherheit für den Käufer.

Was muss die Privatrechnung enthalten?

Grundsätzlich ähnelt der Aufbau der Privatrechnung jenem der gewerblichen Rechnung. Diese sieht eine Reihe von Pflichtangaben vor. Folgende Angaben gehören dazu:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
  • Datum der Rechnungsstellung
  • Zeitpunkt des Verkaufs
  • Angaben zur Menge und Beschreibung der verkauften Artikel
  • Beschreibung der Art der Leistung bei einer Dienstleistung
  • Aus einzelnen Posten gebildete Summe
  • Angaben zur Zahlungsfrist (z. B. 14 Tage)
  • Hinweis auf Privatgeschäft, das nicht zur Angabe der Umsatzsteuer verpflichtet

Beachten Sie jedoch, dass für die Privatrechnung keine bestimmten Formvorschriften bestehen. Damit Sie Ihre gestellte Forderung begründen könnten, sollten die oben aufgeführten Angaben nicht fehlen. Sie sind jedoch prinzipiell nicht verpflichtend. Die Pflichtangaben der gewerblichen Rechnung oder der Rechnung der Freiberufler dienen nur als Orientierung für die Gestaltung Ihrer Privatrechnung.

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Was dürfen Sie nicht auf der Privatrechnung aufführen?

Ebenso wichtig wie die Pflichtangaben sind die Merkmale, die nicht auf die Privatrechnung gehören. Da Privatverkäufe von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen Sie diese nicht auf der Rechnung ausweisen. Das gilt unabhängig davon, an wen Sie verkaufen. Entscheidend ist, dass Sie selbst als Privatperson auftreten. Üblich ist die Hinzufügung einer kleinen Formel, die auf das Privatgeschäft und die Umsatzsteuerbefreiung hinweist.

Beispielformulierung: “Die oben aufgeführten Leistungen wurden im Rahmen eines Privatverkaufs erbracht. Die Verrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG daher umsatzsteuerbefreit.”

Was gibt es bei der Privatrechnung zu beachten?

Die Ausstellung einer Privatrechnung bedeutet nicht, dass mit diesem privaten Vertrag die gleichen Rechte verbunden wären wie mit einer gewerblichen Rechnung. Es ist zum Beispiel möglich, defekte Artikel zu verkaufen, wenn der Verkäufer darauf vor dem Verkauf ausdrücklich hinweist.

Der § 433 BGB besagt, dass der veräußerte Gegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass er keine Mängel aufweisen dürfte. Der Verkauf ist mit Mängeln möglich, wenn der Hinweis darauf nicht fehlt. Der Verkäufer muss dann auch nicht nachbessern.

Beachten Sie weiterhin, dass für private Rechnungen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt. Dieses finden Sie in den §§ 355 ff BGB. Demnach besteht für Verbraucherverträge von Unternehmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses bezieht sich jedoch nicht auf private Rechtsgeschäfte. Der Käufer kann den Artikel also nicht einfach zurückgeben.

Wann sollte eine Privatperson eine Rechnung schreiben?

Für Privatpersonen stellt sich die Frage, wann das Schreiben von Rechnungen sinnvoll ist. Grundsätzlich ist die Privatrechnung nützlich, wenn Sie mehr Rechtssicherheit erlangen möchten. Denn nur anhand der Rechnung lässt sich nachweisen, dass ein Verkauf überhaupt stattgefunden hat. Schreiben Sie keine Rechnung, hat der Käufer buchstäblich nichts in der Hand. Und das kann ein Nachteil sein in Hinblick auf die Steuer. Denn bestimmte Leistungen und Anschaffungen kann der Käufer von der Steuer absetzen. Dafür braucht er jedoch eine Rechnung.

Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Eine der interessantesten Fragen im Zusammenhang mit der Privatrechnung betrifft den Übergang vom Privat- zum gewerblichen Verkauf. Ab wann sind Sie ein Unternehmer und müssen ein Gewerbe anmelden? In diesem Moment müssen Sie auch gewerbliche Rechnungen erstellen und alle Pflichtangaben berücksichtigen.

Der Übergang ist tatsächlich fließend. Anhand verschiedener Kriterien versuchen die Finanzämter zu bestimmen, ob Ihre privaten Verkäufe in Wahrheit gewerbliches Handeln darstellen. Eines der wichtigsten betrifft die Regelmäßigkeit. Verkaufen Sie zum Beispiel regelmäßig und das über einen langen Zeitraum hinweg, kann es sich um ein Gewerbe handeln. Das gilt auch, wenn Sie mit geringem zeitlichem Abstand sehr viele Artikel verkaufen.

Das sind weitere Kriterien, anhand derer eine Einschätzung erfolgen kann:

  • Besteht ein professioneller Internetauftritt für den Verkauf?
  • Machen Sie für Ihre Verkäufe Werbung?
  • Verkaufen Sie neue Produkte?
  • Verkaufen Sie viele gleichartige Produkte?
  • Treten Sie als Verkäufer für eine Drittperson auf?

Eine Gewerbeanmeldung kann gerade dann erforderlich sein, wenn Sie mehrere der hier aufgeführten Kriterien erfüllen. Wenn Sie als Privatperson Gegenstände einkaufen und mit Gewinn verkaufen, könne Sie auch der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanzamt könnte Ihnen hier die Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Allerdings ist eine Freigrenze in Höhe von 600 Euro zu berücksichtigen. Zudem kann der Verkauf steuerfrei sein, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens ein Jahr liegt.

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Paket wird übergeben

Lieferdatum und Leistungsdatum auf der Rechnung

Damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie ab einem Betrag von 250,00 Euro bestimmte rechtliche Bestandteile enthalten. Dazu gehören neben Namen und Adresse von Käufer und Verkäufer, einer fortlaufenden Rechnungsnummer, Steuernummern, dem Rechnungsbetrag und weiteren Angaben auch der Zeitpunkt der Lieferung oder der erbrachten Leistung. Für Kleinbetragsrechnungen unter 250,00 Euro gelten erleichterte Vorschriften. Daher besteht keine gesetzliche Pflicht, das Datum der Lieferung oder Leistung auf einer Kleinbetragsrechnung anzugeben.

Lieferdatum oder Leistungsdatum – was ist der Unterschied?

Rechtlich gesehen haben die Begriffe Lieferdatum und Leistungsdatum dieselbe Bedeutung. Es handelt sich um das Datum, an dem:

  • beim Lieferdatum ein Unternehmen eine Ware dem Kunden direkt aushändigt beziehungsweise an den Käufer ausliefert oder dem Paketdienst übergibt.
  • beim Leistungsdatum ein gewerblicher Anbieter eine Dienstleistung für seine Kunden erbringt.

Muss das Lieferdatum oder Leistungsdatum auf die Rechnung?

Das Lieferdatum oder Leistungsdatum ist ein fester gesetzlicher Bestandteil, der auf jeder Ausgangsrechnung des Verkäufers stehen muss. Das gilt auch für Verkäufe, bei denen das Lieferdatum oder Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Beispiele für eine Übereinstimmung der Datumsangaben sind unter anderem:

  • Einkäufe im Einzelhandel, bei denen die Kunden die Ware an der Kasse bezahlen und direkt mitnehmen. Mit Abschluss des Kaufvorgangs drucken die Mitarbeiter eine Rechnung aus, die dem Käufer übergeben wird. Dabei handelt es sich nicht um den Kassenzettel oder eine Quittung, die nach der Bezahlung ausgestellt wird. Kassenzettel oder Quittung müssen kein Leistungsdatum enthalten, während das Leistungsdatum auf der Rechnung zwingend angegeben sein muss.
  • Handwerksleistungen, bei denen die Handwerker die Rechnung mitbringen und nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber übergeben. In der Praxis findet diese Regelung vor allem bei kurzfristigen Arbeiten Anwendung, die innerhalb eines Tages erledigt werden können.

Welcher Zeitpunkt wird für das Lieferdatum und Leistungsdatum gewählt?

In einigen Fällen ist es nicht so einfach, das genaue Lieferdatum oder Leistungsdatum zu bestimmen. Das liegt daran, dass es verschiedene Lieferarten und Lieferbedingungen in den Kaufverträgen gibt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unterscheiden zwischen diesen Lieferungen:

  • Abhollieferung: Das Lieferdatum entspricht dem Datum, an dem der Käufer die Ware abholt und sie ihm übergeben wird. Der Käufer muss die Abholung nicht persönlich vornehmen, sondern kann eine andere Person damit beauftragen.
  • Werklieferung: Bei einer Werklieferung bearbeitet oder verarbeitet ein Unternehmen einen bestimmten Gegenstand mit selbst beschafften Hauptstoffen. Ein Beispiel ist ein Tischler, der für einen Kunden ein individuelles Möbelstück anfertigt und dazu das benötigte Holz einkauft. Als Lieferdatum bei einer Werklieferung gilt der Tag der Fertigstellung des Möbelstücks und die Abnahme durch den Auftraggeber.
  • Bewegte Lieferung: Als bewegte Lieferungen gelten alle Verkäufe, bei denen die Ware an den Käufer ausgeliefert wird. Im Onlinehandel sind bewegte Lieferungen der Regelfall. Das Auslieferdatum ist der Tag, an dem der Verkäufer die Ware entweder selbst versendet oder die Bestellung einem Paketdienst beziehungsweise Spediteur zum Versand übergibt.
  • Unbewegte Lieferung: Bei einer unbewegten Lieferung in einem sogenannten Reihengeschäft sind mindestens drei Parteien mit dem Versand der Ware beschäftigt:
  1. der Käufer als Abnehmer
  2. der Lieferant oder Großhändler als Zwischenhändler
  3. der Produzent als Lieferant

Der Käufer bestellt bei einem Reihengeschäft ein Produkt bei seinem Lieferanten oder Großhändler. Der Lieferant gibt die Bestellung an den Produzenten weiter und weist den Hersteller an, die Ware direkt an den Käufer zu verschicken. Das Lieferdatum oder Leistungsdatum hängt von den Lieferbedingungen im Kaufvertrag ab. Die sogenannten Incoterms beinhalten diese Regelungen:

  • Lieferung frei Haus: Das Lieferdatum ist der Tag, an dem die Ware bei dem Käufer angeliefert wird.
  • Lieferung ab Werk: Das Lieferdatum ist der Tag, an dem die Ware das Werk des Produzenten verlässt.
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Wie kann das Lieferdatum oder Leistungsdatum auf der Rechnung angegeben werden?

In vielen Fällen entsprechen Lieferdatum oder Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. Trotzdem muss in der Rechnung angegeben werden, wann genau die Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Es handelt sich um eine zusätzliche Angabe, die neben den anderen gesetzlichen Bestandteilen in der Rechnung enthalten sein muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, zweimal dasselbe Datum anzugeben. Stattdessen reicht der Satz: „Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum“.

Auch ein Hinweis auf den Lieferschein ist erlaubt. Eine typische Formulierung dazu lautet: „Das Leistungsdatum entspricht dem Lieferscheindatum“. Außerdem sollte der Verkäufer auf der Rechnung die Lieferscheinnummer angeben. Damit diese Formulierung gültig ist, muss der Lieferschein das genaue Datum der Lieferung oder Leistung angeben. Falls es sich bei der Rechnung um eine Anzahlung handelt und das genaue Auslieferungsdatum noch nicht bekannt ist, reicht gemäß § 31 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) auch der Kalendermonat aus, in dem die Fertigstellung oder Auslieferung geplant ist.

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Warum muss das Lieferdatum oder Leistungsdatum angegeben werden?

Es gibt zwei Gründe, warum das Datum der Lieferung oder Leistung auf der Rechnung angegeben werden muss:

  1. Das Lieferdatum oder Leistungsdatum ist ein wichtiger Termin für den Beginn der gesetzlichen Rückgabefrist und des Gewährleistungsanspruchs des Käufers.
  2. Das Finanzamt macht den Abzug der Vorsteuer durch den Käufer von dem Lieferdatum oder Leistungsdatum abhängig.

Für den Käufer ist vor allem der Vorsteuerabzug ein wichtiger Grund, dass der Verkäufer das Datum der Lieferung oder das Leistungsdatum auf der Rechnung ausweist. In diesem Fall darf der Käufer die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung abziehen. Dadurch verringert sich die Steuerlast bei der nächsten Umsatzsteuerzahlung. Falls der Verkäufer das Leistungsdatum nicht in der Rechnung angibt, kann der Käufer eine Rechnungskorrektur verlangen.

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Doppelte Buchführung

Der Gesetzgeber hat die Unternehmen je nach Größe zu einer einfachen oder umfangreichen Buchführung verpflichtet. In vielen Jahren praktischer Anwendung hat sich bei der umfangreichen Rechnungslegung ein bewährtes Buchhaltungssystem entwickelt, das als doppelte Buchführung noch heute in der Geschäftswelt Anwendung findet.

Was ist eine “Doppelte Buchführung” und warum ist sie “doppelt”?

Bei der doppelten Buchführung wird ein Geschäftsvorfall Ihres Unternehmens nicht nur einfach in den Büchern aufgezeichnet, sondern – wie der Name schon sagt – doppelt.

Statt also beispielsweise einen Einkauf von Waren in Höhe von 1000 EUR in eine laufende Tabelle mit Datum, Betrag und Buchungstext zu erfassen, wird jeder Vorgang zweimal gebucht. Das hört sich erst einmal nach doppelter Arbeit für Sie an, dem ist aber nicht so: In einem Buchungssatz wird lediglich ein Betrag, ein Soll-Konto, ein Haben-Konto und ein Buchungstext in einer Zeile erfasst.

In den jeweiligen Buchführungssystemen wird dadurch der Vorgang auf einem Soll-Konto und einem Haben-Konto verbucht – somit doppelt. In der Buchhaltungssprache wird auch von “Konto” und “Gegenkonto” gesprochen.

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Welche Konten werden doppelt bebucht?

Grundsätzlich werden bei der doppelten Buchführung Bestands- und Erfolgskonten unterschieden. Die Bestandskonten weisen in der Bilanz die “Bestände” an Vermögen, Eigenkapital oder Schulden aus. Wie bei der Bilanz gibt es bei den Bestandskonten Aktivkonten (linke Bilanzseite) und Passivkonten (rechte Bilanzseite).

Die Erfolgskonten sind hingegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zuhause und geben Auskunft über Aufwendungen (Aufwandskonten, linke GuV-Seite) und Erträge (Ertragskonten, rechte GuV-Seite).

Beispiele für aktive Bestandskonten:

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • (aktive) Rechnungsabgrenzungsposten

Im Anlagevermögen werden Vermögensgegenstände verbucht, die Ihrem Unternehmen dauernd (mehr als ein Jahr) zur Verfügung stehen; das sind beispielsweise Fahrzeuge, Maschinen, technische Anlagen, Gebäude. Im Umlaufvermögen werden hingegen Ihre kurzlebigen Bestände (z. B. Material, Vorräte) und Geldkonten (Bankkonten, Geldmarktkonten, Kasse) ausgewiesen.

Beispiele für passive Bestandskonten:

  • Eigenkapital
  • Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen
  • (passive) Rechnungsabgrenzungsposten

Das Eigenkapital weist die Gelder aus, die Sie bei Gründung oder durch Rücklagen in das Unternehmen eingebracht haben. Im Fremdkapital hingegen wird fremdes Kapital im Unternehmen wie beispielsweise Darlehen oder laufende Schulden gegenüber Lieferanten verbucht.

Beispiele für Aufwandskonten (GuV):

  • Materialkosten
  • Personalkosten
  • Raumkosten
  • Abschreibungen

Auf den Aufwandskonten sammeln sich Aufwendungen, die für das jeweilige Unternehmen erforderlich sind, um Produkte oder Dienstleistungen zu erstellen und auf den Märkten anzubieten. Hier steht ebenfalls ein kurzfristiger Betrachtungszeitraum (Verbrauch von Waren und Dienstleistungen) im Vordergrund.

Beispiele für Ertragskonten (GuV):

  • Umsatzerlöse (Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen)
  • Zinseinnahmen
  • Mieteinnahmen

Die Ertragskonten repräsentieren die Einnahmenseite des Unternehmens. Hier werden Geldzuflüsse aus der laufenden, operativen Tätigkeit sowie Sondereinnahmen ausgewiesen.

Doppelte Buchführung: Was passiert mit den doppelten Buchungen auf den Bestands- und Ertragskonten?

Am Ende eines Geschäftsjahres werden die Bestands- und Ertragskonten abgeschlossen, indem die Salden umgebucht werden. Hierbei gilt folgende Maßgabe:

  • Bestandskonten werden direkt in die Bilanz abgeschlossen.
  • Erfolgskonten werden direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abgeschlossen.

Die GuV ist für sich ein Eigenkapitalkonto: Wurde ein Gewinn ausgewiesen (Erträge größer als Aufwendungen), wird das Eigenkapital erhöht. Im Verlustfall wird das Eigenkapital reduziert.

Wer ist zu der aufwendigen, doppelten Buchführung überhaupt verpflichtet?

In erster Linie regelt das Handelsgesetzbuch die Buchführungspflichten; dabei wird grundsätzlich nicht jedes Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet. Kleinere, nicht eingetragene Unternehmen dürfen eine einfache Form der Buchführung – die Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) anwenden. Alle anderen Unternehmen müssen die aufwendigere Variante mit Soll- und Haben-Buchungen anwenden und zum Jahresende eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz ausgeben.

Folgende Kriterien sind für die Pflicht zur doppelten Buchführung für Sie relevant:

Unternehmensform

Eine Buchführungspflicht ergibt sich bei bestimmten Rechtsformen des jeweiligen Unternehmens automatisch. Dies gilt für die Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/UG) und Mischformen wie beispielsweise die GmbH & Co. KG.

Eintrag ins Handelsregister

Alle unter dem Punkt “Unternehmensform” genannten Gesellschaften müssen von Gesetzes wegen ins öffentliche Handelsregister eingetragen werden. Auch wenn die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister nicht besteht, können Unternehmer eine freiwillige Eintragung veranlassen – selbst wenn das Unternehmen klein ist.

Denkbar ist dies beispielsweise für einfache Kaufleute, die dadurch zum “eingetragenen Kaufmann” (e. K.) werden. Die Folge ist, dass diese Unternehmer – wie die großen Rechtsformen AG, KG und GmbH – von Gesetzes wegen zur Buchführung verpflichtet sind. Selbst wenn Sie wegen ihrer Größe – ohne Eintragung ins Handelsregister – nicht dazu verpflichtet wären.

Umsatz und Gewinnschwellen

(Einzel-) Unternehmen müssen die doppelte Buchführung anwenden, wenn sie im Hinblick auf Umsatz und Gewinn gewisse Grenzen überschreiten. Dann werden sie nicht mehr als schützenswerte Kleinunternehmen betrachtet, sondern vielmehr als rechenschaftspflichtige Mittel- oder Großunternehmen.

Grundsätzlich greift die Buchführungspflicht ab einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR oder einem Gewinn von mehr als 60.000 EUR pro Geschäftsjahr. Bei landwirtschaftlichen Unternehmen kommt zusätzlich eine Obergrenze für den Wert der Nutzfläche (25.000 EUR) ins Spiel. Sobald diese überschritten ist, schlägt ebenfalls die Pflicht zur Buchführung zu.

Sonderformen der wirtschaftlichen Betätigung

Von der Pflicht zur aufwendigen doppelten Buchführung befreit sind grundsätzlich Freiberufler (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Journalisten usw.), Selbstständige und Kleinunternehmer, sofern keine (freiwillige) Eintragung im Handelsregister vorliegt. Diese Unternehmer können statt der doppelten Buchführung ihren Gewinn im Rahmen einer – deutlich einfacheren – Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.

Vor- und Nachteile der doppelten Buchführung

Die doppelte Buchführung erlaubt Ihnen aufgrund ihrer Komplexität deutlich tiefgründigere Auswertungen. Neben der Information, ob ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben vorliegt, können Sie Informationen über Bestände und deren Relationen zueinander und den zeitlichen Verlauf in Erfahrung bringen.

Unternehmerische Entscheidungen sind so deutlich sicherer zu treffen. Insbesondere bei der Notwendigkeit einer Fremdkapital-Finanzierung können Kreditinstitute bei Anwendung der doppelten Buchführung die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens besser einschätzen.

Die Anwendung der doppelten Buchführung erfordert jedoch auch buchhalterisches Wissen und Verständnis der Buchungslogik des Systems. Eine Durchführung der doppelten Buchführung bedarf daher in der Regel einer speziellen Software – im Gegensatz zur Anwendung der einfachen Buchführung mittels Einnahmenüberschuss-Rechnung, die grundsätzlich mit einem einfachen Tabellenkalkulationsprogramm durchgeführt werden kann.

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Mann am Taschenrechner

Sammelrechnung

Was ist die Sammelrechnung?

In einer Sammelrechnung fassen Sie mehrere Aufträge für einen Kunden in einer Rechnung zusammen. Das weicht vom Normalfall ab, wenn jeder Auftrag seine eigene Rechnung erhält. Dieses Konstrukt ist möglich und sinnvoll, wenn ein einzelner Kunde laufend Aufträge erteilt.

Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Sammelrechnung periodisch. Möglich ist zum Beispiel eine Erstellung der Rechnung alle drei Monate. Das hängt davon ab, was für Sie und Ihren Kunden am einfachsten und sinnvollsten ist.

Typisch ist die Verwendung von Sammelrechnungen bei Stammkunden des Unternehmens. Mit diesem Instrument genügen Sie weiterhin den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Demnach ist für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg in Form einer Rechnung erforderlich. Dabei ist es möglich, mit nur einer Rechnung mehrere Geschäftsvorfälle zu belegen.

Was sind die Bestandteile der Sammelrechnung?

Für die Erstellung von Rechnungen müssen Sie eine Reihe von Pflichtangaben berücksichtigen. Diese dürfen auf keiner korrekt erstellten Rechnung fehlen. Die relevanten Rechnungsmerkmale finden Sie im § 14 Abs. 4 und § 14a UStG. Alle diese Pflichtangaben gelten auch für die Sammelrechnung. Deshalb ist es nützlich, sich die wichtigsten Merkmale noch einmal zu vergegenwärtigen:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer
  • Datum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Entgelt mitsamt Steuerbetrag und Steuersatz
  • Zahlungsziel
  • Beschreibung der Lieferung oder Leistung
  • Eventuell Entgeltminderungen wie Rabatte und ähnliches

Hinzu kommen zusätzliche Anforderungen, die nur für die Sammelrechnung gelten. Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • Listen Sie alle Einzelabrechnungen anhand der Lieferscheine auf.
  • Sie müssen die einzelnen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe zusammenfassen.
  • Sollten noch einige der nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben auf der zusammenfassenden Rechnung fehlen, muss nach § 31 Abs. 1 UStDV ein Hinweis auf die entsprechenden ergänzenden Dokumente erfolgen.
  • Geben Sie den Abrechnungszeitraum und das Liefer- bzw. Leistungsdatum an.

Entscheidend ist, dass Sie die Entgelte einmal mit den Einzelsummen und zusätzlich als Gesamtsumme angeben. Das gilt auch für die damit zusammenhängenden Steuerbeträge. Damit bleibt nachvollziehbar, wie sich die Sammelrechnung zusammensetzt.

Grundsätzlich unterscheidet sich die Sammelrechnung damit nicht wesentlich von einer normalen Rechnung. Das ist ein weiterer Grund dafür, weshalb die Sammelrechnung in der Praxis eine hohe Flexibilität bietet. Entscheidend ist es, dass Sie alle Entgelte und deren Steuerbeträge zusammenfassen, wie sie in der betreffenden Periode angefallen sind.

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Warum ist die Sammelrechnung sinnvoll?

Die wesentliche Motivation für die Erstellung von Sammelrechnungen ist die Zeitersparnis. Statt mehrere Rechnungen auszustellen, genügt eine einzige. Dieser Vorteil ist größer, je mehr Geschäftsvorfälle Sie zusammenfassen können. Es gilt jedoch darauf zu achten, dass die Übersichtlichkeit der Rechnungserstellung nicht darunter leidet. Sie sollten nicht zu viele Geschäftsvorfälle zusammenführen.

Wer Zeit bei der Abwicklung von Geschäftsvorfällen sparen möchte, greift also zur Sammelrechnung. Sie reduzieren damit die erforderliche Zahl für Buchungen auf dem Bankkonto und dem Konto des Kunden.

Sinnvoll ist eine Sammelrechnung auch, wenn Ihre Kapazitäten in der Buchhaltung begrenzt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Buchhaltung nicht jeden Tag arbeitet, sondern die anfallenden Aufgaben einmal wöchentlich oder in anderen zeitlichen Abständen erledigt. In dieser Situation ist es unvermeidlich, dass sich die Lieferscheine des Kunden ansammeln.

Hier wäre es nicht sinnvoll, im Nachhinein anhand jedes einzelnen Lieferscheins noch einmal eine Rechnung auszustellen. Sammeln Sie stattdessen alle Lieferscheine und fassen Sie diese zu einer Sammelrechnung zusammen, sobald sich die Mitarbeiter in der Buchhaltung wieder darum kümmern können. Auf diese Weise ergibt sich automatisch eine Periodizität.

Beispiele

Einer Ihrer Kunden bestellt jede Woche mehrfach verschiedene Artikel bei Ihnen. Wenn am Montag eine Bestellung eingeht, wissen Sie bereits, dass in den nächsten Tagen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere folgen. In diesem Fall möchten Sie darauf verzichten, jedes Mal sofort eine Rechnung auszustellen. Möglich wäre hier zum Beispiel eine Sammelrechnung pro Woche oder pro Monat.

Eine andere Sammelrechnung kennt jeder von uns: die Stromrechnung. Die funktioniert nach dem gleichen Prinzip. Wir verbrauchen ständig Strom und erhalten dafür nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Stromrechnung, auf der alle Verbräuche aufgeführt und zusammengefasst sind.

Was gibt es zu beachten?

Bei der Erstellung einer zusammenfassenden Rechnung gilt es einige Punkte zu berücksichtigen. Einer davon betrifft das Liefer- oder Leistungsdatum. Dieses gehört als Angabe auf die Rechnung, doch welches Datum ist hier korrekt? Schließlich nehmen Sie in einer Periode mehrere Lieferungen vor bzw. erbringen eine Vielzahl von einzelnen Leistungen. Damit stellt sich die Frage, welches Datum Sie hier angeben können.

Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die Sie auf der Rechnung zusammenfassen. Der Zeitpunkt der Übergabe gilt bei der Warenlieferung als Lieferdatum. Handelt es sich um eine Dienstleistung, vereinbaren Sie mit dem Kunden einen Abnahmetermin. Dieser dient dann als Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das ist sinnvoll, weil sich die Leistungserbringung in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Insgesamt stehen Ihnen vier Möglichkeiten zur Auswahl, das Liefer- oder Leistungsdatum auf der Sammelrechnung anzugeben:

  • Sie können pauschal darauf hinweisen, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.
  • Sie geben einen Lieferschein oder ein Leistungsdatum an.
  • Sie verweisen auf den Lieferschein, der das Lieferdatum enthält.
  • Sie verweisen auf das Lieferscheindatum des Lieferscheins, der kein Datum aufführt. Lieferscheindatum und Lieferdatum entsprechen einander.
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Hinweis:

Es spielt rechtlich keine Rolle, ob Sie auf der Rechnung von einem Leistungsdatum oder einem Lieferdatum sprechen. Lieferungen beziehen sich auf Waren und Leistungen auf die erbrachte Dienstleistung. In der Regel verwenden Sie den Begriff Lieferdatum für die tatsächlich gelieferte Ware.

Wenn Sie sich die Erstellung der Sammelrechnung erleichtern möchten, können Sie auch auf ein Muster zurückgreifen.

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Briefkasten Finanzamt

Umsatzsteuerbefreiung

Wie kann ich die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Den Antrag stellen Sie einfach formlos bei Ihrem Finanzamt. Wer dem Gesetz nach mit seinen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit ist, erhält von der Gemeinde oder der zuständigen Behörde eine entsprechende Bescheinigung.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung immer vorteilhaft?

Nicht in jedem Fall lohnt es sich für Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Wer vor allem B2B-Geschäfte tätigt, sollte auf die Befreiung verzichten.

Umsatzsteuerbefreiung – für wen gilt die Regelung?

Unternehmen sind verpflichtet, beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. In bestimmten Fällen können Unternehmer sich von der Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen, befreien lassen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, für wen eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, wie sie beantragt werden kann und welche Nachteile dadurch entstehen können.

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Wer kann eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht in Deutschland finden sich im Umsatzsteuergesetz. Ein Überblick über verschiedene Lieferungen und Leistungen, die nach dem UStG umsatzsteuerbefreit sind, aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

  • Medizinische Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberufen
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Finanzumsätze etwa bei der Kreditvermittlung
  • Leistungen von Bausparkassen
  • Leistungen von Versicherungsmaklern
  • Pflegedienstleistungen
  • Umsätze im Bildungsbereich beispielsweise von Schulen oder selbständigen Lehrkräften

In diesen Bereichen ist die Umsatzsteuerbeschreibung gesetzlich geregelt. Wichtig ist eine Absprache mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater, ob steuerbefreite Umsätze vorliegen. Unter Umständen verlangt das Finanzamt Nachweise über die Tätigkeit.

Nach § 19 UStG können auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Liegt der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro und wird im folgenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Mit der Kleinunternehmerregelung will der Gesetzgeber den bürokratischen Aufwand reduzieren. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In Ihren Rechnungen müssen Sie auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hinweisen.

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Wichtig zu wissen

Bei den festgelegten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht um den Gewinn eines Unternehmens.

Wie beantrage ich eine Umsatzsteuerbefreiung?

Bestehen umsatzbefreite Umsätze im Bereich Kultur und Bildung, können Sie sich von der zuständigen Stelle (in der Regel die Bezirksregierung) eine Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 UStG zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen lassen. Üblicherweise ist die Beantragung problemlos formlos möglich. Die Ausstellung der Bescheinigung kann gebührenpflichtig sein.

Wenn Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten, reicht ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt aus. Darin geben Sie an, dass Sie nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes die steuerliche Regelung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen wollen. Starten Sie mit Ihrem Unternehmen, geben Sie einfach bei der steuerlichen Anmeldung an, dass Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten. Die Rechtsform des Unternehmens ist bei Inanspruchnahme der Regelung übrigens unerheblich.

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel von der Kleinunternehmerregelung in die reguläre Besteuerung, gilt das für mindestens fünf Jahre. Dabei ist unerheblich, ob Sie freiwillig wechseln oder wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wechsel verpflichtet sind. Wer im laufenden Geschäftsjahr mit seinem Umsatz die Grenze von 22.000 Euro überschreitet, fällt im kommenden Jahr automatisch unter die Regelbesteuerung.

Welche Vorteile bietet die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Verschiedene Vorteile machen die Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen attraktiv:

  • Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen überwiegend für Privatpersonen, die keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, zusammenarbeiten, profitieren Sie von der Umsatzsteuerbefreiung.
  • Sie haben gegenüber Unternehmen, die Umsatzsteuer geltend machen einen Wettbewerbsvorteil, da Sie günstigere Preise anbieten können.
  • Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln und profitieren von einem geringeren bürokratischen Aufwand.
  • Durch den reduzierten Verwaltungsaufwand ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nicht unbedingt erforderlich.

Welche Nachteile gibt es durch die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung gibt es verschiedene Nachteile:

  • Wer als Kleinunternehmer in die Selbständigkeit startet, hat vor allem zu Beginn der Tätigkeit unter Umständen hohe Ausgaben, da verschiedene Anschaffungen getätigt werden. In diesem Fall kann der Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen.
  • Wer zunächst als Kleinunternehmer tätig ist, bietet einen Preisvorteil, da die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer erfolgt. Wechselt der Unternehmer nun in die Regelbesteuerung, wird es für Kunden teurer und der Wettbewerbsvorteil erlischt. Unter Umständen springen Stammkunden aus diesem Grund ab.
  • Kunden könnten die Kompetenz des Unternehmers in Frage stellen, da die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung zeigt, dass nur geringe Umsätze erzielt werden.
  • Arbeiten Sie mit Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, zusammen, ist das für diese Betriebe nachteilig, da auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das Unternehmen könnte aus diesem Grund die Zusammenarbeit beenden.

Ist die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer sinnvoll?

Wenn Sie vor allem mit privaten Kunden, die keine Vorsteuerabzug geltend machen, zusammenarbeiten, ist die Befreiung sinnvoll. Auch wenn Sie als Selbständiger nur geringe Ausgaben haben und kaum oder keine Materialien beschaffen müssen, lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für Sie.

Wer selbständig arbeitet, möchte mit seinem Unternehmen einen möglichst hohen Gewinn erzielen, um von den Einkünften leben zu können. Die Grenze von 22.000 Euro reicht in der Regel nicht aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu stemmen, sodass sich die Frage nach der Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen ohnehin nicht stellt.

Sind Sie jedoch nebenbei selbständig tätig und bleiben auch künftig unter der 22.000er-Marke kann sich die Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen.

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balance sheet

Die Bilanz

Seit Anfang des 15. Jahrhunderts führten italienische Kaufleute in Genua Buch über den Handel mit anderen Städten. Schon zu der damaligen Zeit wurde die doppelte Buchführung angewandt, die bis heute Gültigkeit hat. Im Jahr 1794 wurde in Deutschland die Bilanzierungspflicht für Kaufleute eingeführt. Das erste Gesetz zu Bilanz und Inventur wurde im Jahr 1861 mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch erlassen.

Dieses Gesetz wurde im Jahr 1897 durch das bis heute gültige Handelsgesetzbuch (HGB) ersetzt. Durch den zunehmenden internationalen Handel erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1985 das Bilanzrichtlinien-Gesetz mit einheitlichen Regelungen für Unternehmen in den EU-Staaten. Seit 2013 müssen sich Unternehmen innerhalb der EU sowie die EWR-Mitgliedsstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein an die Bilanz-Richtlinie der Europäischen Union halten.

Was ist die Bilanz

In einer Bilanz stellen Unternehmen das betriebliche Vermögen dem Eigenkapital und den Schulden gegenüber. Die Betrachtung erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag. In der Regel entspricht der Bilanzstichtag dem Ende eines Geschäftsjahres. Dabei muss es sich nicht unbedingt um das Ende des Kalenderjahres am 31. Dezember handeln. Viele Unternehmen wählen ein abweichendes Geschäftsjahr, um saisonale Umsatzschwankungen zu berücksichtigen oder sich einem ausländischen Mutterkonzern anzupassen.

In der Betriebswirtschaft und im Steuerrecht gibt es nicht nur eine Bilanz. Hier ein Überblick über verschiedene Unternehmensbilanzen:

  • Handelsbilanz gemäß Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Steuerbilanz zur Ermittlung des zu versteuernden Ertrags
  • Einzelbilanz für einzelne Konzernunternehmen
  • Konzernbilanz als Zusammenfassung sämtlicher Einzelbilanzen der zum Konzern gehörenden Betriebe
  • Sonderbilanzen als Sanierungsbilanz, Umwandlungsbilanz, Insolvenzbilanz, Abwicklungsbilanz oder Überschuldungsbilanz
  • Eröffnungsbilanz oder Gründungsbilanz im Jahr der Geschäftseröffnung
  • Schlussbilanz oder Totalbilanz im Jahr der Geschäftsaufgabe
  • Jahresbilanz zum Ende eines Geschäftsjahres
  • Zwischenbilanz oder laufende Bilanz zur kurzfristigen Erfolgsrechnung. Die Zwischenbilanz wird von börsennotierten Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erstellt.
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Wer muss eine Bilanz erstellen?

Es gibt verschiedene Gesetze, in denen die Bilanzierungspflicht für Unternehmen geregelt ist:

Gemäß den gesetzlichen Regelungen hängt es von der Größe eines Unternehmens und von der gewählten Rechtsform ab, ob eine Bilanz erstellt werden muss. Daher unterliegen Freiberufler wie Anwälte, Mediziner, Journalisten oder Steuerberater nicht der Bilanzierungspflicht. Die Angehörigen von freien Berufen müssen dem Finanzamt lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorlegen. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des Jahresgewinns.

Bei Einzelunternehmern hängt die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz vom Jahresumsatz und vom jährlichen Gewinn ab. Als Einzelunternehmer gelten Gewerbetreibende mit einem Kleinunternehmen und voll haftende Kaufleute. Ab einem jährlichen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von jeweils 600.000,00 Euro und einem Jahresgewinn von mehr als 60.000,00 Euro beginnt für diese Unternehmen die Bilanzierungspflicht.

Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) müssen immer eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) gemäß den steuerlichen Richtlinien erstellen. Allerdings besteht bei diesen Gesellschaften keine Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus. Da es sich um beschränkt haftende Gesellschaften handelt, muss die Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Durch die Veröffentlichung sollen Gläubiger vor möglichen Verlusten geschützt werden.

Wie ist die Bilanz aufgebaut?

Eine Bilanz ist wie ein Konto in der Buchhaltung aufgebaut. Es gibt zwei Seiten, die sich in Aktivseite oder Aktiva und Passivseite oder Passiva unterteilen. Bei der Passivseite handelt es sich um eine Aufstellung der Mittelherkunft. Auf der Aktivseite führt das Unternehmen auf, wie die betrieblichen Mittel verwendet werden. Da es sich um eine doppelte Buchführung handelt, führt jede Veränderung auf der einen Seite zwingend zu einer entsprechenden Gegenbuchung auf der anderen Seite.

Hier einige Beispiele für Aktiva in der Bilanz, die sich aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen zusammensetzen:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente und Lizenzen
  • Sachanlagen wie Maschinen, Immobilien und die Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen wie Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermögens
  • Kassenbestand und Schecks
  • Guthaben auf Bankkonten
  • Vorräte sowie fertige und unfertige Erzeugnisse und Leistungen
  • Forderungen gegen Kunden und andere Unternehmen

Diese betrieblichen Mittel zählen zu den Passiva, die sich in Eigenkapital und Fremdkapital unterteilen:

  • Stammkapital oder Grundkapital
  • Rücklagen, teilweise per Gesetz bestimmt
  • Vortrag von Gewinn oder Verlust aus dem Vorjahr
  • Rückstellungen für Steuerzahlungen oder Pensionen
  • Verbindlichkeiten, also Schulden gegenüber Banken, dem Finanzamt oder anderen Unternehmen

Die Funktionen der Bilanz

Die Erstellung einer Bilanz hat mehrere Funktionen:

  1. Informationen für Geschäftsleitung, Banken, Investoren oder Behörden
  2. Dokumentation der betrieblichen Vorgänge des abgelaufenen Geschäftsjahres
  3. Ermittlung des Gewinns zur Berechnung der Steuerlast und zu Informationszwecken

Kreditgeber lassen sich die Bilanz von gewerblichen Antragstellern vorlegen, um die Bonität des Unternehmens einzuschätzen. Auch Geschäftspartner können ihre Entscheidungen von der Bilanz abhängig machen. Gleichzeitig dienen die Zahlen zur Unterstützung bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen.

Die bilanzielle Dokumentationsfunktion zeigt sich vor allem darin, dass die Bilanz den formellen Abschluss der Buchführung nach Ablauf eines Geschäftsjahres bildet. Bis auf die stillen Reserven sind sämtliche Vermögenswerte und das Kapital eines Unternehmens in der Bilanz aufgeführt.

Die Gewinnermittlung erfolgt durch einen Vergleich des Eigenkapitals am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres. Nach Hinzurechnung der Einlagen und Abzug der Entnahmen zeigt das Ergebnis den Gewinn oder den Verlust der Firma zum Bilanzstichtag an.

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Gewinn mit Zeit auf der Waage

Die Gewinnrücklage

Was sind Gewinnrücklagen?

Erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft im Laufe eines Jahres einen Überschuss und möchte sie diesen einbehalten, bildet sie eine Gewinnrücklage. Das bezeichnen wir in der betriebswirtschaftlichen Praxis auch als Thesaurierung. Das Gegenteil der Gewinnrücklage ist die Gewinnausschüttung, bei der eine Gesellschaft zum Beispiel eine Dividende an ihre Aktionäre zahlt.

In der Gliederung der Bilanz, wie sie das Handelsgesetzbuch vorgibt (§ 266 Abs. 3 HGB), steht die Gewinnrücklage auf der Passivseite im Eigenkapital. Die Bildung dieser Position nehmen Sie aus dem Jahresüberschuss vor. Typisch ist für Unternehmen ein relativ gleichbleibendes Grundkapital, während die Gewinnrücklage den variableren Teil des Eigenkapitals darstellt.

Die Gewinnrücklage gehört zu den offenen Rücklagen und diese müssen Sie laut Gesetz getrennt voneinander ausweisen. An erster Stelle in der Gliederung finden Sie das Grundkapital (gezeichnetes Kapital), gefolgt von der Kapitalrücklage. Danach kommt die Gewinnrücklage mit ihren weiteren Untergliederungen.

Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen?

Eng verwandt mit dem Begriff der Gewinnrücklagen sind die Rückstellungen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Rücklagen zum Eigenkapital gehören, während die Rückstellungen Teil des Fremdkapitals sind. Rücklagen mindern den Gewinn nicht, während Rückstellungen der Absicherung gegen einen Aufwand dienen.

Wie bilde ich die Gewinnrücklagen?

Die Bildung der Gewinnrücklagen erfolgt immer aus den Jahresüberschüssen. Diese können aus dem gerade beendeten Geschäftsjahr oder aus den früheren Geschäftsjahren stammen (§ 272 Abs. 3 HGB). Unterschiede resultieren daraus, ob eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine solche Rücklage bilden möchte.

Sie schütten bei der Bildung einer Gewinnrücklage die Gewinne nicht aus, sondern behalten diese zumindest bis zu einem gewissen Betrag ein (§ 272 Abs. 2 HGB). Wie Sie dabei genau vorgehen, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.

AG und KGaA

Im Falle der Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen (§ 150 Abs. 1 AktG und § 278 Abs. 3 AktG).

Hat die gesetzliche Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage einen Anteil von zehn Prozent am Grundkapital der Gesellschaft erreicht, endet der Zwang zur weiteren Bildung von Rücklagen. Ansonsten sind mindestens fünf Prozent einzustellen (§ 150 Abs. 2 AktG). Es ist jedoch möglich, in der Satzung einen höheren Anteil am Grundkapital zu bestimmen.

So könnte die gesetzliche Gewinnrücklage einer Aktiengesellschaft aussehen:

Beispiel-AG

Grundkapital: 20 Millionen Euro

Kapitalrücklage: 1 Million Euro

Gewinnrücklage: 500.000 Euro

Jahresüberschuss in der betrachteten Periode: 1,5 Millionen Euro

Summe bisherige Kapitalrücklage und Gewinnrücklage: 1,5 Millionen Euro

Anteil bisherige Rücklage am Grundkapital: 7,5 Prozent (1,5 von 20 Millionen Euro)

Die bisherigen Rücklagen haben einen Anteil von weniger als zehn Prozent am Grundkapital, daher:
Mindesteinstellung in die gesetzliche Rücklage: 75.000 Euro (5 Prozent von 1,5 Millionen Euro)

GmbH

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift der § 29 Abs. 2 GmbHG. Demnach ist es möglich, die Rücklage aus dem gesamten Jahresüberschuss zu bilden. Dadurch ließe sich der Bilanzgewinn auf Null reduzieren.

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Welche Arten von Gewinnrücklagen gibt es?

In der Gliederung der Bilanz nach § 266 Abs. 3 HGB sind insgesamt vier Arten von Gewinnrücklagen aufgeführt:

  • Gesetzliche Rücklage: Wie viel die Gesellschaft hier einstellen muss, hängt von der Rechtsform ab. Bei der AG und der KGaA sind es fünf Prozent vom Jahresüberschuss (§ 150 Abs. 2 AktG) und bei der Unternehmergesellschaft sind es 25 Prozent (§ 5a Abs. 3 Nr. GmbHG).
  • Rücklage für eigene Anteile: Diese Rücklage bezieht sich auf Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen. Den Betrag dieser Anteile sehen Sie auf der Aktivseite der Bilanz und er ist vollständig in die Rücklage einzustellen (§ 272 Abs. 4 HGB).
  • Satzungsmäßige Rücklagen: Sie können gemäß § 58 AktG auch höhere Rücklagen als die gesetzliche festlegen. Das geschieht in der Satzung.
  • Andere Gewinnrücklagen: Alles, was Sie bei den anderen drei Arten von Rücklagen nicht unterbringen können, ist hier als Restgröße erfasst.

Warum sollte ich Gewinnrücklagen bilden?

Ihrer Funktion nach handelt es sich bei den Gewinnrücklagen um eine Art finanzielles Reservepolster, das Ihr Unternehmen sich in der Bilanz zulegt. Das Prinzip der Bildung einer Rückstellung besteht im Vergleich zur Rücklage darin, dass Sie den Aufwand sofort verbuchen für eine Auszahlung, die erst später erfolgt. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, Ihr Unternehmen finanziell abzusichern.

Damit sind Rückstellungen erfolgswirksam. Das gilt für die Rücklage nicht. Diese können Sie erfolgsneutral vornehmen. Zudem ist die Gewinnrücklage nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Sie können die Gewinnrücklage verwenden, um damit Ihre zukünftigen Zahlungen zu decken, von denen Sie heute noch nichts wissen.

Mit der Bildung von Rücklagen beugen Sie daher eventuellen zukünftigen Verlusten vor. Das hat auch indirekte Vorteile. Denn die offene Gewinnrücklage dient als zusätzliches Haftungskapital einer Gesellschaft. Auf diese Weise können Sie die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens erhöhen. Durch die Gewinnrücklage machen Sie also einen Teil der Gewinne des Betriebs für den Gläubigerschutz zugänglich.

Wie löse ich die Gewinnrücklagen wieder auf?

Nach der Bildung einer Gewinnrücklage haben Sie die Möglichkeit, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzulösen. Dabei können Sie über die Art und Weise der Auflösung nicht frei entscheiden, sondern müssen die strengen gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Gemäß Aktiengesetz dürfen Sie die Gewinnrücklage nicht wieder auflösen, wenn diese gemeinsam mit der Kapitalrücklage nicht den gesetzlich geforderten Anteil am Grundkapital erreicht (§ 150 Abs. 3 AktG). Ist das noch nicht der Fall, ist die Verwendung nur für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr erlaubt.

Doch selbst dieser Ausgleich von Verlusten ist nur möglich, wenn dafür der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder die anderen Gewinnrücklagen nicht ausreichen. An die Auflösung der Rücklage sind also vielfältige Bedingungen geknüpft.

Mehr Möglichkeiten für die Auflösung erhalten Sie, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgrenze überschritten ist. Nach § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG können Sie die Rücklagen dann auflösen, um das Kapital zu erhöhen. Möglich ist auch eine Dividendenausschüttung, falls der Jahresüberschuss dafür nicht ausreichen sollte.

Bei der Auflösung von Rücklagen ist das in § 275 Abs. 4 HGB definierte Abführungsverbot zu beachten. Demnach dürfen Sie in der Gewinn- und Verlustrechnung die Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen erst nach dem Posten für den Jahresüberschuss bzw. den Jahresfehlbetrag ausweisen.

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