Ihr Gutes Recht

Business people negotiating a contract.

Rechnungsbestandteile Sonderfälle

Neben allgemeinen Pflichtangaben sind in Sonderfällen zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich:

Gutschrift

Wird eine Rechnung nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt, handelt es sich um eine Gutschrift. Die zusätzliche Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungserbringer ist dann nicht erforderlich. Allerdings muss die Gutschrift durch den Aufdruck des Wortes „Gutschrift“ als solche kenntlich gemacht werden.

Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren

Wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wird, muss nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein deutsches Unternehmen für ein anderes Unternehmen Leistungen erbringt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert werden müssen. In diesem Fall muss der Rechnungssteller auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vermerken.

Reiseleistung

Bei Rechnungen für Reiseleistungen gelten spezielle Regeln. Kommen diese zur Anwendung, muss der Rechnungssteller mit dem Vermerk „Sonderregelung für Reisebüros“ darauf hinweisen.

Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer von bestimmten gebrauchten Gegenständen können die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei ist die Umsatzsteuer nur für den Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu entrichten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssen Sie mit entsprechenden Vermerken darauf hinweisen: „Gebrauchtgegenstand/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.

Rechnung mit dem Handy erstellen

Rechnungsstellung als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, müssen in ihren Rechnungen darauf hinweisen. Durch den Passus „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“ oder „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG“ werden umsatzsteuerfreie Rechnungen deutschlandweit akzeptiert. Sollten sich Kleinunternehmer dagegen für das Erheben der Umsatzsteuer entschieden haben, muss einer Rechnung kein zusätzlicher Passus angeführt werden. Weitere Informationen zu Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.

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Unkomplizierte Kleinbetragsrechnungen

Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen, deren Bruttosumme unter 250 Euro liegt. Für diese Rechnungen hat der Gesetzgeber einige Vereinfachungen vorgesehen: Hierbei entfällt die Pflicht zur Angabe des Rechnungsempfängers, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Steuernummer sowie der Rechnungsnummer. Auch der Umsatzsteuerbetrag muss nicht angeführt werden. Die Angabe des Steuersatzes (in der Regel 19 oder 7 Prozent) genügt.

Mindestbemessungsgrundlage

Gerade bei Freunden und Bekannten tendiert man dazu, Leistungen unter dem Marktpreis anzubieten. Sollte der vereinbarte Preis unter den für das Ausführen der Leistung angefallenen Kosten liegen, berechnet sich die Mehrwertsteuer nicht anhand des Rechnungsbetrags, sondern der angefallenen Kosten. Wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann dieser die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen.

Weitere Sonderregelungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht noch einige weitere Sonderregelungen vor. Sie als Unternehmer sollten sich daher unbedingt über die Ausnahmen und Spezialfälle informieren, die für Ihre Branche relevant sind. Sonderfälle sind unter anderem Vermittlungs- oder Werkleistungen mit EU-Bezug und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen.

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Rechnung unbezahlt

Bezahlt Ihr Rechnungsempfänger nicht rechtzeitig, können Sie unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Üblich sind in Deutschland drei Mahnschreiben, bevor es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Gesetzlich vorgeschrieben sind diese allerdings nicht. Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und Ihren Verzugsschaden geltend machen.

In Zahlungsverzug kommt ein Schuldner nach der aktuellen Gesetzeslage relativ schnell. Im Gegensatz zu früher, als ein Fälligkeitsdatum der Rechnung festgelegt werden musste, ist aktuell eine Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch in Verzug. Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht worden und nicht strittig ist. Neben außergerichtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen auch verschiedene gerichtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Rechnungsbetrag einzutreiben.

Welche Zusatzkosten dürfen Sie bei Zahlungsverzug berechnen?

Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können Sie dem Schuldner gegenüber den Verzugsschaden geltend machen. Er setzt sich aus Mahngebühren und Zinsen für die ausstehende Geldforderung zusammen. Die Verzugszinsen liegen gegenüber anderen Unternehmen maximal neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und gegenüber Endverbrauchern maximal fünf Prozentpunkte darüber.

Geschäftskunden gegenüber können Sie zusätzlich eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen. Sollten Sie nachweislich höhere Kosten haben, dürfen die Mahngebühren diesen Wert überschreiten. Verbrauchern gegenüber können Sie die Pauschale nicht geltend machen, können aber von ihnen Mahngebühren verlangen. Als angemessen gelten ca. 2,50 Euro für Versand- und Materialkosten.

Mahnung per Chat erstellen

Das gerichtliche Mahnverfahren

Bezahlt ein Kunde trotz mehrerer Mahnschreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag nicht, lassen sich alle angefallenen Kosten gerichtlich durchsetzen. Hier gilt es zu beachten, dass mit einem gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung ausgesetzt wird. Strengt ein Unternehmer das gerichtliche Mahnverfahren nicht an, unterliegen einfache Forderungen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

Das gerichtliche Mahnverfahren umfasst folgende Schritte:

1. Antrag auf Erlass des Mahnbescheids

Um ein Mahnverfahren gerichtlich einzuleiten, muss der Gläubiger einen Mahnantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Darin muss die nicht gezahlte Forderung klar benannt werden. Den Vordruck können Sie hier online beantragen. Die Gerichtskosten und Zustellgebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts und werden mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids fällig.

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Im gerichtlichen Mahnantrag muss die Forderung nicht umfassend nachgewiesen werden. Für die Einleitung des Mahnverfahrens reicht die bloße Angabe aus. Wichtig ist jedoch eine genaue Zuordnung, um unmissverständlich zu klären, um welche nicht bezahlte Leistung es sich handelt.

2. Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner

Sobald das Amtsgericht den Antrag bewilligt, wird der Mahnbescheid an den Schuldner versendet. Zahlt dieser umgehend, ist das Mahnverfahren beendet. Wenn Sie als Gläubiger die Gerichtskosten und Zustellgebühren im Antrag des Mahnbescheids als Verzugsschaden angegeben haben, sind diese vom Schuldner ebenfalls zu entrichten. Eine Begleichung des eigentlichen Rechnungsbetrages genügt dann nicht mehr, um das Mahnverfahren zu beenden.

3. Der Schuldner zahlt nicht umgehend

Werden die gerichtlichen Mahnungen seitens des Schuldners ignoriert, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sieht sich der Schuldner anschließend als mittellos, muss er eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die seine Vermögenswerte offenlegt und dem Gläubiger bei der Beschaffung des Geldes helfen kann.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch ein, müssen Sie als Gläubiger die Forderungen schriftlich vor Gericht begründen. Entscheidet das Gericht anschließend für den Gläubiger, wird der Schuldner zu einer umgehenden Zahlung seiner Forderungen verpflichtet. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt.

Das gerichtliche Klageverfahren

Das gerichtliche Klageverfahren ist mit mehr Aufwand für den Gläubiger verbunden, stellt aber eine sehr effektive Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren dar. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger unter einem Gegenstandswert von 600 Euro nicht direkt klagen kann, sondern einen Schlichtungsversuch starten oder ein gerichtliches Mahnverfahren im Voraus einleiten muss. Ein Klageverfahren kann entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht durchgeführt werden. Vor dem Landgericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, sodass beide Parteien verpflichtet werden, sich einen Anwalt zu nehmen.

Ein Klageverfahren läuft folgendermaßen ab:

1. Die Klageerhebung

Mit der Einreichung der Klage müssen die anfallenden Gerichtskosten vom Kläger an das jeweilige Amts- oder Landesgericht abgegeben werden. Sie sind nötig, um das Verfahren beim Gericht anzulegen. Hat das Verfahren ein Aktenzeichen erhalten, bekommen Sie bzw. der Anwalt des Klägers eine Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen eine Klagebegründung einzureichen. Anschließend wird der Schuldner aufgefordert, eine Mitteilung abzugeben, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Will er dies nicht, erfolgt die direkte Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids.

2. Das Klageverfahren

Hat der Schuldner einen Einspruch gegen die Klage eingelegt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Dort steht der Schuldner in der Pflicht der Klageerwiderung und wird dazu von dem Gericht aufgefordert. Erfolgt die Klageerwiderung nicht, spricht das zuständige Gericht ein Versäumnisurteil aus. In diesem Fall hätte der Gläubiger die Klage gewonnen, wenn der Schuldner keinen Einspruch auf das Urteil einlegt.

3. Das Urteil und die folgenden Konsequenzen

Die Konsequenzen eines Urteils entnimmt man grundsätzlich den angegebenen Details. Das Gericht hat in einer Klage die Möglichkeit, Zahlungsbedingungen und spezielle Umstände individuell festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einem Urteil zugunsten des Klägers die vollen Gerichts- und Anwaltskosten zuzüglich des eigentlichen Rechnungsbetrags von dem Beklagten übernommen werden.

Recht

Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist die gesetzliche Grundlage der Kreditwirtschaft in Deutschland. Es sorgt dafür, dass die Bankgeschäfte ordnungsgemäß funktionieren, regelt den Wettbewerb in der Kreditwirtschaft und schreibt die Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vor. Neben Kontrollbestimmungen enthält es auch Straf- und Bußgeldvorschriften.

Was regelt das Kreditwesengesetz?

Es entstand als Reaktion auf die deutsche Bankenkrise 1934. Die Ursprungsversion trat im Januar 1935 in Kraft. Die letzte Neufassung des Gesetzes wurde am 9. September 1998 bekanntgemacht und am 10. Juli 2018 zuletzt geändert.

Das Gesetz sorgt dafür, dass Bankgeschäfte ordnungsgemäß ablaufen. Es enthält beispielsweise klare Regelungen, die Geldinstitute bei der Vergabe von Großkrediten oder Millionenkrediten beachten müssen.

Weiterhin beinhaltet das KWG Vorschriften zur Einlagensicherung. Diese schützen die Finanzunternehmen vor hohen Geldverlusten bei der Kreditvergabe. Sie dienen aber auch dazu, das Vertrauen der Verbraucher in die Leistungen der Kreditwirtschaft sichern. Gläubiger von Kreditinstituten sollen sich darauf verlassen können, dass die Bank die ihr anvertrauten Vermögenswerte verantwortungsvoll verwaltet.

Der dritte Baustein des KWG ist die Regelung der Bankenaufsicht. Das Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Behörde kontrolliert, ob Kreditinstitute die Vorschriften des KWG einhalten.

Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber Bundesbank und BaFin

Das Kreditwesengesetz verpflichtet Geldinstitute dazu, die Bundesbank und die BaFin regelmäßig über den aktuellen Stand der Dinge zu unterrichten. Folgende Angaben, Kennzahlen und Dokumente müssen die beaufsichtigten Finanzdienstleistungsunternehmen vorweisen:

– Allgemeine Informationen über alle Geschäftsangelegenheiten ohne besonderen Anlass (§ 44) – Monatliche Kennzahlen zur Eigenmittelausstattung (Solvabilität)und Liquidität (§§ 10 – 11) – Quartalsmäßige Meldung der Großkredite (§ 13, 13a, 13b) – Monatliche Bilanzstatistiken respektive Monatsausweis (§ 25) – Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten (§ 26) – Besondere Ereignisse wie Millionenkredite, Änderung der Rechtsform, Ausscheiden des Geschäftsleiters und mehr (§ 12a, 14, 24)

Aus diesen Informationen leiten die Aufsichtsbehörden ab, ob direkte Eingriffe oder andere Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktionalität der Kreditwirtschaft zu sichern.

Die Regelungen des KWG zur Eigenmittelausstattung und zur Zahlungsfähigkeit werden durch zwei Rechtsverordnungen ergänzt: die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Liquiditätsverordnung (LiqV). Die SolvV legt fest, über wie viel Mindesteigenkapital ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gruppe verfügen muss, um die Sicherheit der Einlagen zu garantieren. Die LiqV beinhaltet Verpflichtungen, die die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern sicherstellen.

Die Bankenaufsicht und Einflussnahme der BaFin

Das KWG verpflichtet die BaFin dazu, für eine ordnungsgemäße, stabile Finanzwirtschaft zu sorgen. Möglichen Missständen in der Finanz- oder Kreditwirtschaft muss die Bundesanstalt rechtzeitig mit entsprechenden Maßnahmen entgegenwirken. Dadurch schützt das KWG sowohl Banken als auch Gläubiger vor zu hohen Risiken und daraus folgenden Investitionsverlusten.

Neugegründete Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, benötigen in Deutschland eine Zulassung der BaFin. Voraussetzungen dafür sind u. a. ein bestimmtes Mindestkapital, eine zuverlässige Geschäftsführung sowie ein tragfähiger Businessplan.

Während der gesamten Geschäftstätigkeit nimmt die Bundesanstalt die Rolle einer stetigen Aufsicht ein. Die oben erwähnte Auskunftspflicht der Geldinstitute gehört zu den Kontrollmaßnahmen, mit denen die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sicherung der Kreditwirtschaft nachkommt.

Die Aufsichtsbehörde darf in die Geschäftsführung eingreifen, wenn das Finanzunternehmen die Normen des KWG verletzt oder wenn Insolvenz droht.

Vorschriften bei der Kreditvergabe

Das KWG und die Solvabilitätsverordnung beschränken die Möglichkeiten für Kreditinstitute, Finanzrisiken einzugehen. Dies schützt die Gläubiger und Geldinstitute vor Investitionsverlusten. Die Regelungen zwingen die Finanzdienstleistungsunternehmen zu einer umfassenden Bonitätsprüfung und gegebenenfalls zu einer Ablehnung des Kreditantrages.

Folgende Finanzrisiken erfassen die Regelungen des Kreditwesengesetzes:

Das Ausfallrisiko – Sicherheit bei Zahlungsrückstand

Unter Ausfallrisiko (auch Kreditrisiko, Adressrisiko oder Adressausfallrisiko) versteht man die Gefahrdass ein Kreditnehmer die Summe nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zurückzahlen kann. Eine fehlende Kredit- und Zinsrückzahlung bedeutet nicht nur Geldverlust und zusätzliche Kosten für die Bank. Auch die Bonität der Bank kann sich dadurch verschlechtern. Nach der SolvV müssen Kreditunternehmen diese Risiken durch ausreichende Eigenmittel ausgleichen können.

Das Marktrisiko – Absicherung gegen fallende Aktienkurse

Zu den Marktrisiken gehören alle Verlustgefahren, die durch Veränderungen auf dem Markt auftreten. In der Finanzwirtschaft gehören dazu z. B. Zins- und Aktienkursänderungen sowie Währungsrisiken. Diese Risikoart zählt zu den Finanzrisiken, die vor allem Unternehmen betreffen. Auch hier muss das Geldinstitut mit Eigenmitteln einspringen können. Außerdem erwartet die BaFin, dass das Kreditinstitut für derartige Investitionen verschiedene Schutzmaßnahmen („Limitsysteme“) eingerichtet hat.

Das Liquiditätsrisiko – Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Kreditinstitutes

Das Liquiditätsrisiko (auch Refinanzierungsrisiko) bezeichnet die Gefahrdass benötigte Zahlungsmittel ausbleiben oder nur mit hohen Kosten beschafft werden können. Generell sind häufig Banken von dem Risiko betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht höher sind als die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel. Die Verpflichtung, monatlich die Liquiditätskennzahl im Voraus an die Aufsichtsbehörden zu melden, sorgt für Sicherheit und mindert dieses Finanzrisiko.

Risiken durch Missverständnisse oder Falschinformationen

Alle Gefahren, die nicht durch unternehmerische Aktivitäten hervorgerufen werden, fasst man als operationelle Risiken zusammen. Diese waren in den letzten Jahren häufig bei Kreditinstituten sowie bei Versicherungen zu beobachten. Operationelle Risiken entwickeln sich aus Schwachstellen in der Organisation oder Missverständnissen in der Kommunikation. Die Geschichte der Banken zeigt, dass diese internen Fehler Schäden in Milliardenhöhe verursachen können. Fälle wie der Kreditbetrug durch den Bauunternehmer Jürgen Schneider waren der Auslöser für mehrere gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Banken. Aus dem KWG sind dies vor allem die Bestimmungen zur Auskunftspflicht und die Bankenaufsicht, die für Sicherheit sorgen.

Als Informationsrisiko bezeichnen Experten Verlustgefahren, die durch unvollständige, verfälschte oder fehlerhafte Informationen entstehen. Aufgrund von Fehlinformationen könnte der Anleger geschäftliche Entscheidungen treffen, die zu Verlusten führen. Oder er reagiert zu spät auf Marktentwicklungen, weil keine aktuellen Informationen bereitstehen. Im KWG werden derartige Gefahren u. a. durch das mögliche Verbot bestimmter Arten von Werbung verhindert.

Die aktuelle Fassung des Kreditwesengesetzes finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html. Dort können Sie das KWG einsehen und auch herunterladen. Eine Version auf Englisch finden Sie auf dem Portal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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Geheimhaltungsvereinbarung

Unternehmen, die mit Dritten zusammenarbeiten, gehen grundsätzlich etwas höhere Risiken ein als Unternehmen, die ausschließlich auf Inhouse-Arbeiten setzen. Gerade in der Kreativbranche ist die Angst vor einem Ideenklau durch einen Freelancer oder ein anderes Unternehmen durchaus gerechtfertigt. Geheimhaltungsvereinbarungen setzen an diesem Punkt an und schützen rechtlich vor einer Ideenverwertung durch Dritte.

Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung bzw. Verschwiegenheitserklärung?

Bei einer Geheimhaltungsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, der den Umgang mit vertraulichen Informationen zwischen Geschäftspartnern regelt. Um Ideen und Konzepte zu schützen, werden konkrete Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung in Vereinbarungen involviert. Falls eine Partei also die geschützten Informationen aus einer Zusammenarbeit für eigene Zwecke verwendet, kommen die festgelegten Strafen auf sie zu.

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Verhaltnismäßigkeit der Vertragsstrafe: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafeversprechen unwirksam, wenn sie bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verstoß stehen. Daher sollten Sie darauf achten, in Verschwiegenheitserklärungen verhältnismäßige und zu rechtfertigende Vertragsstrafen anzusetzen.

Welche Inhalte umfasst eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Auch Geheimhaltungsvereinbarungen fallen in Deutschland unter die mit 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit. Für Selbstständige bedeutet dies, dass die Vertragsgegenstände und Vertragsklauseln frei bestimmt werden dürfen, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Um sicherzustellen, dass ein NDA den jeweiligen Bedürfnissen entspricht, sollten die Inhalte daher genau abgewogen werden.

1. Benennung der Vertragsparteien

Damit ein NDA auch vor Gericht gültig ist, müssen alle Vertragsparteien namentlich aufgeführt werden. Dabei ist konkret zu benennen, zwischen wem der Vertrag abgeschlossen wird. Falls ein Freelancer bspw. in einer GmbH organisiert ist, ist der jeweilige Unternehmensname ebenfalls anzuführen.

2. Definition des Vertragsgegenstandes

Der Hauptbestandteil eines NDAs ist die Definition des Vertragsgegenstands. Dabei gilt es ausführlich zu sein und klar zu definieren, welche Inhalte vertraulich sind und welche Inhalte nicht dem NDA unterliegen. Je genauer dieser Punkt beschrieben wird, desto präziser ist am Ende auch die Rechtsbeständigkeit.

3. Beschreibung des Zeitraums der Geheimhaltungspflicht

In einer Geheimhaltungsvereinbarung sollte die Dauer der Geheimhaltungspflicht genau geregelt sein. In vielen Fällen werden diese jedoch als unbefristet eingestuft. Falls berechtigtes Interesse daran besteht, dass Informationen oder Materialien an einem bestimmten Zeitpunkt nach außen getragen werden dürfen, sollte dies ebenfalls erwähnt werden. Dies kann bspw. auftreten, wenn ein Freelancer die von ihm angefertigten Materialien später für den Aufbau seines Portfolios verwenden möchte.

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Die Inhalte einer NDA sollten individuell an die eigenen Bedürfnisse und die im Geschäftsverhältnis bestehenden Umstände angepasst werden. Wir empfehlen daher grundsätzlich einen Anwalt in die Erstellung zu involvieren, um ihre Gültigkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

4. Definition der geforderten Schutz- und Geheimhaltungsmaßnahmen

Wie soll der Vertragsgegenstand geschützt werden? Die Wichtigkeit dieses oft vergessenen Aspekts ist nicht zu unterschätzen. Gerade vertrauliche Daten sollten ausschließlich auf verschlüsselten Speichermedien gespeichert werden. Falls weitere Aspekte beachtet werden sollen (z.B. Umgang mit Cloud-Speicher, Einbindung Dritter, Umgang mit den Inhalten nach Fertigstellung des Projekts), muss dies erwähnt und entsprechend beschrieben werden.

5. Nennung der Vertragsstrafen

Wie oben erwähnt, sind Vertragsstrafen ein fester und wichtiger Bestandteil von Verschwiegenheitserklärungen. Wichtig ist dabei, dass eine angemessene Vertragsstrafe gefunden wird, die einerseits verhältnismäßig ist, aber dennoch ihren Zweck erfüllt. Deshalb sollte die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt.

6. Salvatorische Klausel

Um die Rechtsfolgen des Vertrags zu regeln, lässt sich eine salvatorische Klausel als Bestandteil eines NDA integrieren. Diese schützt die Gültigkeit des Vertrags bei Nichtigkeit einer einzelnen Klausel. Sollte also bspw. eine Partei durch eine gegen die in Punkt 4 definierten Schutz- und Geheimhaltungsmaßnahmen verstoßen, würde das Vertragsverhältnis ggf. immer noch intakt sein.

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag

Während mündliche Verträge für viele Selbstständige immer noch gang und gäbe sind, entstehen gerade dabei rechtliche Nachteile. Obwohl diese gesetzlich bindend sind, lassen sich Aufträge und Forderungen nur schwer belegen. Ein förmlicher Dienstleistungsvertrag ist daher die bessere Alternative und vermeidet in erster Linie Missverständnisse zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

Was ist ein Dienstleistungsvertrag?

Ein Dienstleistungsvertrag ermöglicht Selbstständigen, die Bedingungen eines Leistungsaustauschs mit ihren Kunden schriftlich festzulegen. Dabei beziehen sich Dienstverträge in erster Linie auf die Dienstleistung und das dafür fällige Entgelt. Wie in einem anderen Beitrag des Ratgebers ausführlicher erklärt wurde, muss im Gegensatz zu Werkverträgen bei einem Dienstleistungsvertrag vorab nicht definiert werden, wie das fertige Produkt aussehen soll. Vielmehr wird die Dienstleistung definiert, die der freie Mitarbeiter seinem Kunden über einen festgelegten Zeitraum schuldet.

Diese können beispielsweise so aussehen:

  • Beratung für eine Digitalisierung des Geschäftsprozesses
  • Schulung im IT-Bereich
  • Grafikerstellung für eine Werbekampagne

Gerade bei längeren Kooperationen nutzen Selbstständige und ihre Kunden häufig Dienstleistungsverträge. Dabei werden in der Regel periodische Zahlungen für eine festgelegte, regelmäßige Erbringung einer Dienstleistung festgelegt. Für beide Parteien entsteht damit eine Gewissheit, mit der es sich auch langfristig planen lässt. Sollten beispielsweise Strafzahlungen für einen Vertragsbruch festgelegt werden, würde die vertragsbrüchige Partei für den Schaden des Vertragspartners aufkommen müssen.

Die größte Vorteil eines Dienstleistungsvertrags ist also gerade die rechtliche Sicherheit. Gegenüber einem mündlichen Vertrag ist der förmliche Dienstleistungsvertrag deutlich rechtssicherer, wenn dieser über alle relevanten Aspekte verfügt.

Welche Inhalte gehören in einen Dienstleistungsvertrag?

Bei der Vertragsgestaltung sind Dienstleistungsverträge so individuell, wie die Geschäftsmodelle ihrer Anwender. Dabei kommt es nämlich speziell auf die persönlichen Anforderungen an den Vertrag und die jeweilige Zusammenarbeit an.

Folgende Aspekte sollten aber keinesfalls vergessen werden:

1. Art, Umfang und Regelmäßigkeit der auszuführenden Dienstleistung

Welche Dienstleistungen werden ausgeführt?

Wir empfehlen Ihnen, diese detailliert zu beschreiben, um eventuelle Konflikte zu vermeiden.

2. Höhe, Umfang und Regelmäßigkeit der Vergütung

Wird die Vergütung auf Stundenbasis ausgeführt oder handelt es sich um ein Pauschalhonorar? Sind eventuelle Reise- oder Materialkosten mit der Zahlung abgegolten oder werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt? Es gibt viele verschiedene Vergütungsmodelle mit noch mehr Möglichkeiten für Klauseln und Sonderregelungen.

Die Vergütung sollte im Dienstvertrag mindestens genauso detailliert beschrieben werden, wie die jeweilige Dienstleistung. Das beugt Missverständnissen vor und bringt Klarheit für beide Parteien mit sich.

3. Zeit und Ort der Leistungserbringung

Viele Digitalleistungen werden heutzutage primär ortsunabhängig ausgeführt. Manchmal wünschen sich Auftraggeber aber auch eine Betreuung vor Ort. Der Zeitraum und Ort der Leistungserbringung sollten daher unbedingt detailliert in einem Vertrag definiert werden.

4. Schweigepflicht und Wettbewerbsverbot

In vielen Branchen sind Betriebsgeheimnisse der Grundsatz für den betrieblichen Erfolg. Um sich vor dem Verrat dieser wichtigen Daten zu schützen, können Schweigepflichtsklauseln und Wettbewerbsverbote in einen Dienstvertrag integriert werden.

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Wenn einem Selbstständigen eine Neukundengewinnung aus der Konkurrenz des aktuellen Kunden verboten wird, sind vertraglich vereinbarte Schadensersatzzahlungen nicht unüblich. Das schützt Freelancer, die ausschließlich in einer bestimmten Nische aktiv sind.

5. Vertragsdauer und Kündigung

Endet der Vertrag nach einer bestimmten Zeit oder ist dieser dauerhaft gültig? Gibt es eine besondere Kündigungsfrist für den Vertrag?

Fragen zur Vertragsdauer gehören in jedem Fall in einen Dienstleistungsvertrag. Diese dienen zum Schutz aller beteiligten Parteien.

6. Branchenspezifische Klauseln

Sind bestimmte Bedingungen an die Erfüllung des Vertrags gestellt?

Einige Branchen setzen eine besondere Vorgehensweise in der Arbeit voraus. Daher sollte unbedingt definiert werden, ob separate Schulungen oder Prüfungen vor der Zusammenarbeit fällig werden. So sind beispielsweise alle in §2 GWG genannten Branchen verpflichtet, ihre Backoffice-Mitarbeiter einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen, wenn wesentliche Hilfsfunktionen für die Abwicklung von Transaktionen ausgeübt werden.

Fazit

Die Anforderungen an Verträge sind in der Regel sehr verschieden. Wir empfehlen Ihnen daher, grundsätzlich einen Anwalt in die Erstellung einzubeziehen und einen Vertreter beider Parteien zu involvieren. Sollte es sich um einen kleineren Auftrag handeln, der diesen Aufwand nicht rechtfertigt, lassen sich zuverlässige Vordrucke im Internet finden.

Möchten Sie einen zusätzlichen Schutz erhalten, falls Ihr Kunde zu spät oder einmal gar nicht zahlt? Mit unserem risikofreien Full-Service-Factoring finanzieren wir ihre Rechnung in kürzester Zeit vor. Außerdem übernehmen wir den Ausfallschutz, falls es zu einem Zahlungsausfall kommt.

Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaften Freiberufler

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung. Für Selbstständige und Freiberufler ist sie jedoch nur selten verpflichtend. Diese müssen zwar ihre eigenen Angestellten anmelden, sind aber selbst meistens nicht verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Hier besteht daher grundsätzlich nur die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft

Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung der älteste Zweig der Sozialversicherung. Diese bietet ein als vorbildlich geltendes Leistungsangebot bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. So entsteht die Gewissheit, dass im Falle eines Arbeitsunfalls, eine exzellente medizinische Versorgung mit entsprechenden Rehabililtationsangeboten geboten wird. Für Angestellte von Selbstständigen (gewerbetreibend und freiberuflich) ist dieser Schutz daher zurecht in Stein gemeißelt.

Auf der anderen Seite wird jedoch das Monopol der Berufsgenossenschaften und deren Beitragspolitik heftig kritisiert. Gerade die hohen Personal- und Verwaltungskosten treiben die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Höhe. Freiberufler und Selbstständige entscheiden sich daher häufig gegen die Unfallversicherung einer Berufsgenossenschaft.

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Die Berufsgenossenschaft springt lediglich für Arbeits- und Wegeunfälle ein. Diese bietet keinen privaten Versicherungsschutz, weshalb dort grundsätzlich über eine Zusatzversicherung nachzudenken ist. Die privaten Alternativen der VBG sind davon auch keine Ausnahme und lediglich auf dienstliche Unfälle ausgelegt.

Wann sind Berufsgenossenschaften für Freiberufler verpflichtend?

Aktuell unterliegen Mitglieder des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege sowie der Friseurbranche der Pflicht, einer Berufsgenossenschaft anzugehören. Die dafür zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat durch ihre Satzung (§3 SGB VII) die Versicherungspflicht für Unternehmer eingeführt.

Buchhaltung war noch nie so einfach

Freiwillige Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften

Die Gewissheit, dass im Falle eines Arbeitsunfalls exzellente medizinische Versorgung geboten wird, ist grundsätzlich sehr attraktiv. Daher sind auch viele Freiberufler anderer Branchen gerne Mitglieder einer Berufsgenossenschaft. Sollten diese nicht Angestellte ihres eigenen Unternehmens sein, sind sie nicht automatisch pflichtversichert. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft. Im Gegensatz zu pflichtversicherten Freiberuflern und Angestellten, können freiwillige Mitglieder ihre Versicherungssumme frei wählen. Der Beitrag wird also unabhängig von dem jeweiligen Einkommen berechnet.

Für die meisten freien Berufe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Ob eine freiwillige Mitgliedschaft wirklich lohnenswert ist, hängt von dem jeweiligen Kosten-Nutzen-Verhältnis ab. Wir empfehlen, einen genauen Blick auf die Angebote privater Anbieter für Unfallversicherungen zu werfen. Häufig bieten diese attraktive Angebote, die im Vergleich zur Berufsgenossenschaft deutlich günstiger sind.

Besser abgesichert auch durch Factoring

Freiberufler, die nicht pflichtversichert sind, sollten also schauen, ob sich die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft lohnt. Lohnenswert ist zudem auch, sich als Freiberufler in finanzieller Hinsicht abzusichern. Factoring ist dabei eine effiziente Form der Finanzierung. Sie erhöht Ihre Liquidität und schützt Sie vor Zahlungsausfällen Ihrer Kunden.