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Was ist ein Jahresabschluss?

Die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):

  • § 242 ff.: Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
  • § 264: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
  • § 336: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht einer eingetragenen Genossenschaft
  • § 340: Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
  • § 341: Jahresabschluss und Lagebericht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Inhalt des Abschlusses sind die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die jeder Kaufmann erstellen muss. Die Bilanz zeigt eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktivseite der Bilanz oder Aktiva) und Kapital (Passivseite der Bilanz oder Passiva) an. Aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist das Betriebsergebnis innerhalb eines Geschäftsjahres zu erkennen. Ein positives Ergebnis zeigt einen betrieblichen Gewinn an, während ein negatives Ergebnis einen Verlust bedeutet.

Wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss der Jahresabschluss um einen Lagebericht und einen Anhang ergänzt werden.

Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in einer dieser Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen oder zu veröffentlichen. Hierzu sieht das HGB verschiedene Regelungen und Ausnahmen vor.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Nach § 242 HGB müssen alle Kaufleute mit Verpflichtung zur doppelten Buchführung einen Jahresabschluss erstellen. Außerdem müssen die Kaufleute zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Zu den Unternehmen mit der Pflicht zur doppelten Buchführung gehören:

  • Kapitalgesellschaften in den oben genannten Rechtsformen
  • Personengesellschaften in den Rechtsformen Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als Vollhafter als sogenannte KapCo-Gesellschaften wie GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder UG & Co. KG
  • Einzelunternehmen, sofern sie nicht vom Jahresabschluss befreit sind

Wann sind Einzelunternehmer vom Jahresabschluss befreit?

Wenn Einzelkaufleute zum Stichtag des Jahresabschlusses in ihrem ersten Geschäftsjahr oder zu den Stichtagen der letzten zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahre die folgenden Grenzen nicht erreicht haben, müssen sie keinen Jahresabschluss nach dem HGB erstellen:

  • Umsatzerlös von 600.000,00 Euro
  • Jahresüberschuss von 60.000,00 Euro

Zu den Einzelkaufleuten zählen auch Kleinunternehmer und Freiberufler. Diese natürlichen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können wählen, ob sie den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnen oder ob sie eine Bilanz erstellen möchten.

Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?

Nach dem HGB müssen diese Unternehmen ihre Zahlen zum Ende eines Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Betriebe der öffentlichen Hand
  • wirtschaftliche Vereine
  • GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter tätig ist
  • Kreditinstitute
  • Versicherungsgesellschaften

Je größer das Unternehmen ist, umso mehr Unterlagen muss der Betrieb der Öffentlichkeit zugängig machen. Die Größe richtet sich nach der Bilanzsumme, dem Umsatz im Wirtschaftsjahr und der Anzahl der Mitarbeiter. Kleinstunternehmen und kleine Kapitalgesellschaften werden entlastet, indem sie nur eine verkürzte Bilanz vorlegen müssen. Außerdem muss der Bilanz nur der Anhang, nicht aber die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) beiliegen.

Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen mit einer Bilanzsumme unter 350.000,00 Euro, einem Umsatz von weniger als 700.000,00 Euro und maximal zehn Mitarbeitern handelt, wird der Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres zwar beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt, aber nicht veröffentlicht. Das reduziert zwar nicht den Aufwand für die Geschäftsleitung und den Steuerberater, dafür fallen jedoch keine Kosten für die Veröffentlichung an.

Wann muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Auch bei den Fristen zur Veröffentlichung spielt die Größe des Unternehmens eine Rolle. So müssen nach § 264 Abs. 1 HGB Kleinstbetriebe und kleine Kapitalgesellschaften den Abschluss sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt haben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen haben nur drei Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres Zeit für die Veröffentlichung.

Was gehört zum Jahresabschluss?

Nach § 267 HGB richten sich die Bestandteile ebenfalls nach der Größe des Unternehmens:

  • Kleinstkapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz
  • Kleine Kapitalgesellschaften: verkürzte Bilanz mit Anhang
  • mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers
  • Konzerne: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht für den Konzern, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentsberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Bestätigungsvermerk oder Versagung und Name des Abschlussprüfers

Was kostet der Jahresabschluss beim Steuerberater?

Bei der Rechnung für den Jahresabschluss muss sich der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richten. Wenn der Steuerberater das ganze Jahr über die Buchführung für das Unternehmen erledigt hat, darf er keine Vorarbeiten in Rechnung stellen. Ansonsten setzen sich die Kosten für die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, die Prüfung der Belege und Verträge, die Abschreibungen oder die Prüfung des Fahrtenbuches nach dem Zeitaufwand zusammen.

In § 35 Abs. 2 StbVV ist genau hinterlegt, wie sich die Gebühr für den Jahresabschluss zusammensetzt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der berichtigten Bilanzsumme und des Jahresumsatzes. Auf diesen Betrag darf der Steuerberater zwischen 10/10 und 40/10 der Gebühren gemäß Tabelle B in der StbVV in Rechnung stellen.

Dazu ein Rechenbeispiel:

Unternehmen A hat einen Jahresumsatz von 700.000,00 Euro und eine Bilanzsumme von 300.000,00 Euro. Das Mittel beträgt 500.000,00 Euro gemäß dieser Rechnung:

  • 700.000 + 300.000 = 1.000.000 : 2 = 500.000

Gemäß Tabelle B beträgt bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 Euro die volle Gebühr 785,00 Euro. Auf diesen Betrag werden 10/10 bis 40/10 angewandt, sodass sich eine Gebühr zwischen 785,00 Euro und 3.140,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Jahresabschluss ergibt.

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Rechenmaschine

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Diese räumt der Gesetzgeber als Alternative zur Erstellung einer Bilanz ein, bei der Sie eine doppelte Buchführung bewältigen müssen. Da Letztere mit viel Aufwand verbunden ist, der nicht jedem Unternehmen zumutbar ist, steht mit der Einnahmenüberschussrechnung für viele Fälle ein einfacherer Weg offen.

Voraussetzung für die Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung ist also, dass Sie nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind. Die Regelungen hierzu finden Sie im § 4 Abs. 3 EStG. Im Grunde handelt es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung demnach um eine einfache Rechnung, in deren Rahmen Sie alle Geschäftsvorfälle entweder als Ausgabe oder als Einnahme auf einem Konto erfassen. Buchungssätze, bei denen immer mindestens zwei Konten betroffen sind, entfallen hier.

Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur dann als Alternative zur Bilanz erstellen, wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Alle Einzelunternehmen mit einem hohen Gewinn und Umsatz sowie Personen- und Kapitalgesellschaften können daher keine EÜR für die Gewinnermittlung verwenden.

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Hinweis

Einzelunternehmer mit niedrigem Gewinn sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Das gilt, wenn der jährliche Gewinn eine Höhe von 60.000 Euro nicht überschreitet und der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt.

Der Gesetzgeber bestimmt also durch Ausschluss, wann Sie eine EÜR erstellen dürfen. Es darf als Voraussetzung keine der folgenden Firmenformen vorliegen, wenn Sie die EÜR nutzen möchten:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Liegt bei Ihnen keine solche Pflicht zur doppelten Buchführung vor, dürfen Sie Ihre Gewinne per EÜR ermitteln. Denn aus der Pflicht zur doppelten Buchführung folgt die Pflicht zur Bilanzierung. Selbst wenn Sie Ihre Bilanz freiwillig erstellen, dürfen Sie die EÜR nicht anwenden.

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Hinweis

Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Sie können die Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist im § 18 EStG definiert.

Wie kann man eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Haben Sie sich für die Nutzung der Einnahmenüberschussrechnung für die Gewinnermittlung entschieden, müssen Sie diese bei Ihrem Finanzamt einreichen. Das erfolgt als elektronische Übermittlung in Form der standardisierten Anlage EÜR.

Um das vornehmen zu können, müssen Sie ein Konto bei ELSTER (Elektronische Steuererklärung) eröffnen und sich zertifizieren lassen. Bei ELSTER handelt es sich um ein Projekt der deutschen Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes. Für die Übermittlung Ihrer Gewinnberechnung füllen Sie die Anlage EÜR aus und versenden diese gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt.

Wie ist die Einnahmenüberschussrechnung aufgebaut?

Grundsätzlich führt die Einnahmenüberschussrechnung alle Einnahmen und Ausgaben auf, die in Ihrem Unternehmen im Laufe eines Jahres angefallen sind. Aus der Differenz beider Summen ergibt sich dann der erzielte Überschuss in diesem Jahr. Wenn Sie sich den Aufbau der EÜR genauer ansehen, erkennen Sie, dass die Einnahmen und Ausgaben weiter unterteilt sind.

Einnahmen

Zu Ihren Einnahmen gehören erst einmal die Umsätze, die Sie im betrachteten Jahr mit Ihrer Geschäftstätigkeit erzielen konnten. Es sind aber noch weitere Arten von Einnahmen zu berücksichtigen. Wir haben beispielhaft einige Einnahmen in der folgenden Liste aufgeführt, die bei Betrieben für gewöhnlich anfallen:

  • Umsätze: Hier kann eine Aufteilung abhängig von den anzuwendenden Umsatzsteuersätzen erfolgen.
  • Sonstige Erlöse: Hierzu gehören zum Beispiel die im Betrachtungszeitraum vorgenommenen Entnahmen.
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer: Die an Sie gezahlte Umsatzsteuer ist Teil Ihrer Einnahmen.

Aus den oben aufgeführten Positionen bilden Sie eine Summe, die Ihre Betriebseinnahmen in einem Jahr darstellt.

Ausgaben

Aus welchen Positionen sich Ihre Betriebsausgaben genau zusammensetzen, hängt von der Art Ihres Betriebs und vielen anderen Faktoren ab. Wir haben auch für diese Seite der Einnahmenüberschussrechnung eine beispielhafte Auflistung vorgenommen:

  • Wareneinsatz: Hier sind unterschiedliche Konten für Ihre Wareneingänge zum Beispiel mit 7 und 19 Prozent Vorsteuer zu unterscheiden.
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen: Diese Ausgaben können sehr umfassend sein. Dazu gehören die Ausgaben für die Miete oder für Gas, Wasser und Strom. Auch Kfz-Kosten sind hier eventuell zu berücksichtigen.
  • Verauslagte Vorsteuern: Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben. Diese verauslagten Vorsteuern sind daher Teil Ihrer Ausgaben und berechtigen zum Vorsteuerabzug.

Aus diesen verschiedenen Ausgaben bilden Sie wiederum eine Summe, um Ihre gesamten Ausgaben in einem Jahr zu berechnen.

Ermittlung des Gewinns

Ziehen Sie Ihre Ausgaben von den Einnahmen ab, erhalten Sie den Überschuss in der betrachteten Periode. In der Anlage für die Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie dafür die beiden Werte in den vorgesehenen Feldern eintragen. In einigen Fällen ist es möglich, dass Sie noch steuerfreie Beträge hinzurechnen und nicht abziehbare Beträge subtrahieren müssen.

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Hinweis

Die Anlage EÜR ist der Hauptteil Ihrer Einnahmenüberschussrechnung. Es können jedoch in besonderen Fällen weitere Anlagen erforderlich sein. Zu nennen sind die Anlage AVEÜR mit dem Anlageverzeichnis oder die Anlage ER mit Ergänzungsrechnungen.

Was ist das Zu- und Abflussprinzip?

Für die Einnahmenüberschussrechnung spielt das Zu- und Abflussprinzip eine wichtige Rolle. Dessen Anwendung stellt letztlich den großen Vorteil und die Zeitersparnis dar, die mit der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung als Alternative zur Bilanzierung verbunden ist.

Beim Zu- und Abflussprinzip interessieren die Geschäftsvorfälle in einem Jahr nur insofern, als dass sie zu verschiedenen Zu- und Abflüssen führen. Entscheidend für die steuerliche Zuordnung der Gewinne und Verluste ist also nicht der Zeitpunkt, wann eine Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Stattdessen ist nur der konkrete Zeitpunkt der Einnahme oder der Ausgabe bedeutsam.

Beispiel: Ein Zahnarzt behandelt einen Patienten im Dezember 2022 und erstellt eine Rechnung. Die Forderung ist damit im Jahr 2022 entstanden. Der Patient begleicht den Rechnungsbetrag erst im Januar 2023. Da der Zufluss im Jahr 2023 stattfindet, ist die Einnahme entsprechend diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

Letztlich genügt es also, auf dem Konto zu überprüfen, wann Zahlungen eingegangen sind bzw. wann die Abbuchungen erfolgt sind.

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Glas mit Geld

Eigenkapital – Wissenwertes zu finanziellen Mitteln des Unternehmens

Was ist das Eigenkapital?

Die Mittel, die der Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens in den Betrieb einbringt, werden als Eigenkapital bezeichnet. Das Kapital muss nicht zurückgezahlt werden, sondern verbleibt im Unternehmen und steht für eine unbefristete Zeit zur Verfügung. Zusammen mit dem Fremdkapital bildet das Eigenkapital das Gesamtkapital des Unternehmens.

Welche Funktion hat das Eigenkapital?

In einem Unternehmen hat das Eigenkapital zentrale Funktionen:

  • Finanzierung: Das Eigenkapital finanziert das langfristige Anlagevermögen des Unternehmens.
  • Haftung: Mit der Einlage werden Gläubiger geschützt, auch Verluste können durch das Kapital aufgefangen werden.
  • Gründung: Ohne das Anfangskapital würde ein Betrieb kein Fremdkapital erhalten, daher sichert das Eigenkapital am Anfang also die Gründung und die Aufnahme des Unternehmens.
  • Begrenzung: Eine Verringerung des Eigenkapitals zeigt Gläubigers und Kapitalgebern, dass es nicht sinnvoll ist, neue Geschäfte einzugehen.
  • Bemessung: Aus den Eigenkapitalanteilen der Gesellschafter ergibt sich deren jeweiliger Gewinnanteil.
  • Repräsentation: Die Höhe des Eigenkapitals und damit verbundene Kennzahlen sind wichtig für die Wirtschaftskraft und den Ruf des Unternehmens. Investoren können anhand der finanziellen Ausgestaltung das Risiko einer Einlage abschätzen.

Woraus setzt sich das Eigenkapital zusammen?

Die einzelnen Positionen des Eigenkapitals ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch § 266:

  • Gezeichnetes Kapital: Abhängig von der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteht die Verpflichtung zu einer Mindesteinlage. Mit dem gezeichneten Kapital haftet das Unternehmen im Insolvenzfall gegenüber den Gläubigern. Die Einlage für eine GmbH liegt beispielsweise bei 25.000 Euro, wobei bei Gründung die Hälfte dieses Betrags als Einzahlung nachzuweisen ist. Bei einer AG ist ein Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich, hier beschafft sich das Unternehmen das Kapital durch die Ausgabe von Aktien.
  • Kapitalrücklagen: Mit Kapitalrücklagen werden Verluste oder Fehlbeträge ausgeglichen, ohne dass auf das gezeichnete Kapital zurückgegriffen werden muss. Die Rücklagen werden von außen durch den Unternehmenseigentümer zusätzlich zum gezeichneten Kapital in das Unternehmen eingebracht. Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften sind gesetzlich zur Bildung dieser Rücklagen verpflichtet. Unter anderem entstehen Kapitalrücklagen bei der Ausgabe von Aktien durch den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Nennwert (Agio).
  • Gewinnrücklagen: Die Gewinnrücklagen werden aus dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens einbehalten. Die Gewinnrücklagen werden in verschiedene Positionen eingeteilt: gesetzliche Rücklagen; Rücklagen für Unternehmensanteile; satzungsmäßige Rücklagen; sonstige Gewinnrücklagen.
  • Gewinn-/Verlustvortrag: Bleibt nach der Verwendung des Vorjahresgewinns ein Betrag übrig, handelt es sich um den Gewinnvortrag. Bei einem Verlust ist dieser Betrag entsprechend vorzutragen.
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag: Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens. Ergibt sich ein Minus, handelt es sich um einen Jahresfehlbetrag. Der Jahresüberschuss wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, der Fehlbetrag auf der Aktivseite.

Wie wird das Eigenkapital berechnet?

Die Höhe des Eigenkapitals ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen und den Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Um das Kapital zu ermitteln, werden die Passiva von den Aktiva abgezogen. Direkt bei der Bilanzierung ist also die Höhe des Eigenkapitals zu erkennen.

Was ist die Eigenkapitalquote?

Die Eigenkapitalquote zeigt das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Gesamtkapital. Folgende Formel gilt für die Berechnung:

Eigenkapital / Gesamtkapital = Eigenkapitalquote

Auf Grundlage dieser Kennzahl können Investoren, Kreditgeber oder Geschäftspartner die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens abschätzen. Je höher die Eigenkapitalquote, desto solider ist das Unternehmen aufgestellt und desto unabhängiger kann es am Markt agieren. Banken werten eine hohe Eigenkapitalquote positiv und beziehen dieses Kriterium in Kreditentscheidungen ein, die Aufnahme von Fremdkapital wird also erleichtert. Auch Investoren sind eher bereit, in ein gesundes Unternehmen zu investieren.

Wie hoch die Eigenkapitalquote sein sollte, ist abhängig von der jeweiligen Branche, auch die Rechtsform hat Einfluss auf die Höhe der Kennzahl. Bei Personengesellschaften ist die Quote in der Regel geringer als bei einer Kapitalgesellschaft, da bei der Personengesellschaft mindestens ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet.

Ideal ist eine Eigenkapitalquote von über 20 Prozent, im besten Fall sogar über 30 Prozent.

Was ist die Eigenkapitalrentabilität?

Die Rentabilität des Eigenkapitals ist wichtig für den Unternehmer: Anhand der Eigenkapitalrentabilität kann er ersehen, wie lukrativ die Investition ist.

Zu Berechnung wird der Gewinn ins Verhältnis zum Eigenkapital gesetzt:

(Gewinn x 100 ) | Eigenkapital = Eigenkapitalrentabilität

Wie kann das Eigenkapital erhöht werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Eigenkapital zu erhöhen

  • Gewinne einbehalten und nicht ausschütten
  • Einlagen der Gesellschafter erhöhen
  • Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Kapitalbeschaffung durch Verkauf von Anlagen an Investoren
  • Verkauf von Forderungen (Facotring)

Unter Umständen ist nicht eine Maßnahme allein zielführend, vielmehr sorgt eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten für eine Erhöhung des Eigenkapitals und der Eigenkapitalquote.

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Menschen am Schreibtisch

Saldo – Wissenswertes zum Kontosaldo und Saldo in der Buchführung

Was bedeutet Saldo?

Der Begriff Saldo stammt aus dem Italienischen und bedeutet festmachen oder ausgleichen. Der Saldobetrag ist der Unterschied, der sich aus der Soll- und der Habenseite eines Kontos ergibt. Bei der Saldoermittlung wird stets die kleinere Summe von der größeren subtrahiert, damit kann sich also ein Positiv- und Negativsaldo ergeben.

Saldo auf dem Konto

In der Kontoführung wird mit der Saldierung der aktuelle Kontostand ermittelt. Ergibt sich ein positives Ergebnis, ist die Habenseite höher und es steht noch Geld zur Verfügung, man spricht von einem Habensaldo. Ist das Ergebnis negativ, handelt es sich um einen Sollsaldo. Bei einem Blick auf den Kontoauszug zeigt sich ein Minus vor dem Betrag, was bedeutet, dass das Konto überzogen ist und der Kontoinhaber diesen Betrag der Bank schuldet.

Besteht ein Dispositionskredit werden die vereinbarten Zinsen für den Sollsaldo fällig. Hat die Bank keinen Dispo eingeräumt, werden dem Kontoinhaber zusätzliche Überziehungszinsen in Rechnung gestellt.

Neben dem Soll- und dem Habensaldo gibt es in der Kontoführung weitere Arten von Saldi:

  • Tagessaldo: Der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt des Tages
  • Abschlusssaldo: Der Saldo, der sich zum Ende eines Abrechnungszeitraums ergibt. Nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs ist der Abschlusssaldo mindestens einmal jährlich zu ermitteln. Die meisten Banken bilden den Abschlusssaldo am Ende jedes Quartals.
  • Gesamtsaldo: Der zusammengefasste Saldobetrag aller bei der Bank unterhaltenen Konten.
  • Valutasaldo: Dieser Saldo enthält Gutschriften, über die ein Kontoinhaber noch nicht verfügen kann. Das sind beispielsweise auf dem Konto eingereichte Schecks, die erst mit späterer Wertstellung gutgeschrieben werden. Zudem berücksichtigt der Valutasaldo auch Abbuchungen, die erst später abgebucht werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Lastschriften, die der Gläubiger bereits veranlasst, aber noch nicht dem Konto belastet hat. Der Valutasaldo hat also informativen Charakter für den Kontoinhaber.

Der Saldo ergibt sich also aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Gutschriften und Abbuchungen auf dem Girokonto. Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung des Saldos:

Eingang Gehalt+ 3.000 Euro
Abbuchung Miete– 750 Euro
Abbuchung Kreditrate– 150 Euro
Auszahlung Geldautomat– 200 Euro
Saldo-+ 1.900 Euro

Der Tagessaldo nach den durchgeführten Buchungen beträgt im obigen Beispiel also 1.900 Euro im Haben, der Kontoinhaber kann über diesen Betrag verfügen.

Saldo in der Buchführung

Handelt es sich um die Buchführung eines Unternehmens, das nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, werden Soll und Haben in einer Tabelle gegenübergestellt. Gängig ist diese Methode unter anderem auch bei Freiberuflern oder Selbstständigen, um sich einen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation zu schaffen. Auf der Sollseite dieser Gegenüberstellung befinden sich die Verbindlichkeiten und Ausgaben, auf der Habenseite das Vermögen. Damit beide Seiten ausgeglichen sind, bildet man einen Ausgleichsposten, auch als Saldo bezeichnet. Wichtig ist, dass sich am Ende auf beiden Seiten der gleiche Betrag ergibt. Der Saldobetrag wird immer auf der Seite mit der geringeren Summe eingetragen.

Das folgende Beispiel zeigt die Bildung des Ausgleichspostens:

Sollseite

Wareneinkauf900 Euro
Gewerbemiete1.500 Euro
Barauszahlung3.000 Euro
Summe5.400 Euro

Habenseite

Eingang Barverkäufe5.000 Euro
Überweisungseingänge200 Euro
Saldo200 Euro
Summe5.400 Euro

Für die Sollseite ergibt sich ein Wert von 5.400 Euro, für die Habenseite 5.200 Euro. Um den Saldo zu bilden, wird die kleinere von der größeren Seite abgezogen, also 5.400 Euro – 5.200 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 200 Euro, die als Ausgleichsbetrag auf der Seite mit dem niedrigeren Betrag einzutragen ist, in diesem Fall auf der Habenseite. In unserem Beispiel ergibt sich also ein Sollsaldo von 200 Euro.

Ist ein Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet, ist die Saldierung deutlich komplexer. Hier sind die Salden zur Erstellung der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erforderlich. Die Bilanz entsteht aus den Bestandskonten, die sich wiederum in Aktiv- und Passivkonten unterscheiden. Die Bestandskonten weisen am Anfang des Jahres den sogenannten Anfangsbestand und am Ende des Geschäftsjahres den Schlussbestand aus. Im folgenden Jahr wird aus dem Schlussbestand des letzten Jahres der Anfangsbestand des aktuellen Jahres. Zugänge werden auf Bestandskonten im Haben gebucht, Abgänge im Soll. Der Saldo ergibt sich aus der Differenz zwischen den beiden Seiten. Je nachdem ob ein Soll- oder Habenseite entsteht, wird ein Ausgleichsposten gebildet.

Die Erfolgskonten sind entscheidend für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung, hier gibt es Aufwandskonten und Ertragskonten. Ein Aufwand wird auf dem Erfolgskonto im Soll gebucht, ein Ertrag im Haben. Die Saldierung erfolgt ebenfalls durch die Bildung der Differenz zwischen beiden Seiten.

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Zwei Menschen am Tisch

Angebotsanfrage

Was ist eine Angebotsanfrage?

Wer sich von einem potenziellen Anbieter Informationen zu dessen Preisen wünscht, stellt eine Angebotsanfrage. Unternehmen erfragen dabei alles, was sie für eine Zusammenarbeit wissen möchten und ob das Angebot tatsächlich ihrem Bedarf entspricht.

Eine wichtige Rolle spielt die Angebotsanfrage für den Anbietervergleich. Um diesen sinnvoll durchführen und seine Entscheidungsgrundlage verbessern zu können, sind häufig weitergehende Informationen notwendig. Genau diese können Sie mit der Anfrage einholen.

Dabei findet der Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung statt. Der Erfolg der Angebotsanfrage hängt auch davon ab, inwiefern Sie als Anfrager Ihre Vorstellungen von einem guten Angebot kommunizieren können. So teilt das anfragende Unternehmen zum Beispiel mit, welche Preisvorstellungen es hat. Dann fällt es dem Anbieter leichter, umfassend über sein Angebot zu informieren und alle notwendigen Details mitzuteilen.

In der Praxis erfüllt die Anfrage eine Reihe von wichtigen Funktionen. So ist es zum Beispiel häufig erforderlich, bei der Durchführung eines Projekts in einem bestimmten finanziellen Rahmen zu bleiben. Um in dieser Hinsicht eine Optimierung vornehmen zu können, benötigen Sie zumeist zusätzliche Informationen. Diese erhalten Sie über eine entsprechende Anfrage zum Angebot.

Letztlich handelt es sich bei der Angebotsanfrage um ein Dokument, in dem die Bitte formuliert ist, zusätzliche Informationen zu den Preisen zuzusenden. Eine bestimmte Form ist hier nicht vorgesehen, jeder kann das Schreiben nach seinen Vorstellungen verfassen. Neben Informationen zu den Preisen können Sie darin auch Kontaktdetails oder nähere Angaben zum Zeitplan erfragen.

Wie formuliert man eine Angebotsanfrage?

Für die Angebotsanfrage erstellen Sie für jeden Anbieter ein individuelles Dokument oder Sie greifen auf eine standardisierte Vorlage zurück. Letztere hat den Vorteil, dass Sie die Angebote einfacher miteinander vergleichen können. Wir haben uns die verschiedenen Punkte angesehen, die Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Angebotsanfrage berücksichtigen sollten:

  • Formulierung: Die erste Herausforderung besteht darin, die Anfrage richtig zu formulieren. Ein direkter und deutlicher Stil ist häufig vorteilhaft, um zuverlässig an die gewünschten Informationen zu gelangen. Es ist wichtig, dass der Adressat sofort einschätzen kann, worum es bei der Anfrage geht. Ansonsten kann es dazu kommen, dass er die Fragen mit Gegenfragen beantwortet und der Prozess verzögert sich.
  • Länge: In der Praxis haben sich Anfragen bewährt, die nicht zu lang sind. Tragen Sie Ihr Anliegen klar und deutlich vor, ohne dabei auszuschweifen. Im Idealfall sollte die Anfrage nicht länger als eine Seite sein. Ein zu langer Text könnte den Adressaten überfordern und damit die Informationsbeschaffung behindern.
  • Nutzen erwähnen: Sie sollten in Ihrem Schreiben erwähnen, welchem Nutzen die Anfrage eigentlich dient. Fügen Sie Ihrer Anfrage daher einen entsprechenden Vermerk hinzu.

Aufbau der Angebotsanfrage

Wir haben im Folgenden den Aufbau einer Anfrage skizziert. Bei der Erstellung Ihres eigenen Dokuments können Sie sich an dieser Struktur orientieren:

  • Kopfdaten: Hier tragen Sie die Anschrift des Lieferanten ein, ebenso wie das Datum der Angebotsanfrage. Möchten Sie mehrere Anfragen verschicken, lohnt sich häufig die Hinzufügung einer Nummer. Das hilft Ihnen dabei, die einzelnen Dokument später auseinanderzuhalten.
  • Einleitung: In der Einleitung können Sie den Betreff einfügen und Sie teilen mit, dass es sich um eine Anfrage handelt. Damit lässt sich das Dokument für den Adressaten sofort inhaltlich zuordnen. Achten Sie auch darauf, dass Sie die korrekte Anrede wählen. Stellen Sie sich und Ihr Unternehmen danach kurz vor, damit der Adressat weiß, mit wem er es zu tun hat.
  • Anfragepositionen auflisten: Hierbei handelt es sich um den Hauptteil Ihrer Angebotsanfrage. Sie können für die Aufführung der einzelnen Anfragepositionen entweder eine Liste oder eine Tabelle wählen. Nennen Sie alle Dienstleistungen und Waren, an denen Sie ein Interesse haben und für die Sie sich Preisinformationen wünschen. Wie viele Stunden benötigen Sie zum Beispiel von einer bestimmten Dienstleistung oder wie viele Waren? Die benötigten Mengen können Sie natürlich nur angeben, wenn diese bereits bekannt sind.
  • Schlussteil: Bitten Sie den Anbieter um eine Antwort auf Ihre Anfrage, die alle Preisinformationen zu den aufgeführten Positionen enthält. Sie können im Schlussteil auch bereits nähere Angaben zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen erbeten. Das bleibt Ihnen überlassen und kann eventuell jetzt schon wichtig für Ihre Planung sein. Gerade wenn Sie mit mehreren Anbietern in Kontakt treten, sollten Sie auch eine Terminangabe machen, bis wann Sie eine Antwort erhalten möchten.

Unterschied zur Ausschreibung

Angebotsanfragen und Ausschreibungen teilen einige Merkmale, sind aber grundsätzlich voneinander verschieden. Das liegt in den Zielen begründet, die Sie damit verfolgen. Mit der Angebotsanfrage möchten Sie herausfinden, wer auf dem Markt den niedrigsten Preis anbietet. Bei der Ausschreibung hingegen nehmen Sie eine umfassendere Betrachtung vor und möchten auch wissen, wer für die Durchführung des Projekts die höchste Kompetenz mitbringt.

Daher fragen Sie bei einer Ausschreibung nach weit mehr als nur dem Preis. Wichtig sind zum Beispiel Informationen bezüglich des Servicegrads, der vorhandenen Referenzen oder der Fähigkeit zur logistischen Abwicklung. Sie möchten nicht nur wissen, ob ein Anbieter der günstigste ist, sondern ob er überhaupt fähig ist, Ihr Projekt zufriedenstellend umzusetzen.

Eine enge Verbindung besteht zwischen der Angebotsanfrage und der Ausschreibung dahingehend, dass Unternehmen diese häufig gemeinsam verschicken. Möglich ist auch, dass Sie erst eine Anfrage zu den Preisen eines Angebots stellen, bevor Sie eine Ausschreibung vornehmen.

Was sollte man vor der Angebotsanfrage tun?

Wir haben Ihnen eine kleine Checkliste angefügt, mit der Sie sich auf die Angebotsanfrage vorbereiten können:

  • Haben Sie alle Ihre Anforderungen an die Auftragserfüllung definiert?
  • Haben Sie ein Budget festgelegt?
  • Bis wann benötigen Sie spätestens von allen Anbietern eine Rückmeldung?
  • Wissen Sie, wer beim Anbieter Ihr Ansprechpartner ist?
  • Haben Sie bereits eine Leistungsbeschreibung versendet, mit der Sie die Rahmenbedingungen für die Zielerreichung erörtern?
  • Möchten Sie eine Vorlage für die Anfrage verwenden?

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Münzen wachstum

Thesaurierung

Stattdessen bleiben am Ende eines Geschäftsjahres folgende Gelder bei der Gesellschaft:

  • Erträge: betrieblicher Wertzuwachs in Form von Einnahmen und Erzeugnissen
  • Gewinne: Betriebseinnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn
  • Überschüsse: als Differenz aus Einnahmen und Werbungskosten

Für das Unternehmen und die Investoren hat die Thesaurierung sowohl Vorteile als auch Nachteile. Das Finanzamt begünstigt die Versteuerung von thesaurierten Einkünften für bestimmte Gesellschaftsformen. Dafür erhalten die Investoren keine Ausschüttung auf ihre Kapitalanlagen.

Was ist Thesaurierung?

Die Definition des Begriffes Thesaurierung besagt, dass Gewinne in einem Unternehmen oder in dem Portfolio eines Investmentfonds verbleiben. Damit steht die Gewinnthesaurierung im Gegensatz zur Ausschüttung, bei der die Investoren regelmäßig einen Anteil am Gewinn ausgezahlt bekommen. Die Verwendung des einbehaltenen Kapitals läuft bei einem Investmentfonds anders ab als bei einem Unternehmen.

Thesaurierende und ausschüttende Fonds

Der Finanzmarkt unterscheidet zwischen thesaurierenden Fonds und ausschüttenden Fonds. Ein ausschüttender Fonds berechnet in der Regel einmal im Jahr seine Überschüsse und schüttet das Geld an die Anleger aus. Die Berechnung kann aber auch quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen.

Die Überschüsse erwirtschaftet der Fonds durch diese Erträge:

  • Dividenden bei Anlage des Fondsvermögens in Aktien verschiedener Gesellschaften
  • Zinsen aus den Anteilen an Anleihen und Rentenpapieren am Fondsvermögen
  • Kursgewinne, die sich durch Käufe und Verkäufe innerhalb des Portfolios ergeben
  • Mieteinnahmen bei einem Investmentfonds

Die Anleger erhalten die Ausschüttungen entweder als Barzahlung durch Überweisung auf ihr Konto oder als neue Fondsanteile. Nach der Ausschüttung sinkt der Fondspreis um den ausgeschütteten Betrag je Anteil.

Ein thesaurierender Fonds nimmt keine Ausschüttungen an die Investoren vor. Stattdessen behält der Fondsmanager die Gewinne ein und reinvestiert sie. Dazu kauft der Fondsverwalter weitere Wertpapiere, die der Anlageklasse des Fonds entsprechen. Durch die neuen Wertpapiere wächst das Fondsvermögen weiter an. Das sorgt für eine Werterhöhung der einzelnen Anteile, sodass die Anleger bei einem Verkauf von einem höheren Gewinn profitieren.

Vorteile und Nachteile der Gewinnthesaurierung

Für eine Aktiengesellschaft (AG) bietet die Gewinnthesaurierung diese Vorteile:

  • Durch die Gewinnrücklage verbessert sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft, ohne dass Kosten für die Kapitalbeschaffung entstehen.
  • Die Erhöhung des Eigenkapitals verbessert die Bonität des Unternehmens gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
  • Das Kapital steht dem Betrieb langfristig zur Verfügung.
  • Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft können jedes Geschäftsjahr bis zu 50 % des Gewinns ohne Zustimmung der Aktionäre zur Gewinnthesaurierung verwenden.
  • Das Unternehmen muss keine Schulden machen, die Tilgungen und Zinszahlungen bedeuten.

Bei thesaurierenden Fonds haben Sparer den Vorteil, dass sie sich nicht selbst um die Reinvestition der erzielten Erträge kümmern müssen. Dadurch sparen die Anleger Gebühren und profitieren von einer Wertsteigerung ihrer Anteile. Finanzexperten vergleichen diesen Vorteil mit dem Zinseszinseffekt bei Spareinlagen.

Für Anleger ergibt sich aber auch ein Nachteil der Thesaurierung. Dieser besteht darin, dass den Investoren die erwirtschafteten Gewinne nicht direkt ausgezahlt werden. Die Wertsteigerung der Anteile macht sich erst bei einem Verkauf bemerkbar.

Steuerliche Besonderheiten bei Thesaurierung

Wenn eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen Gewinnrücklagen bildet, muss der Betrieb für die Gewinnthesaurierung nur einen verminderten Steuersatz zahlen. Steuerfachleute sprechen daher von einer Thesaurierungsvergünstigung. Für Aktiengesellschaften gilt die Thesaurierungsvergünstigung aufgrund der bereits bestehenden niedrigeren Steuerbelastung nicht. Stattdessen wird einer AG die Bildung von Eigenkapital erleichtert.

Wenn Anleger Anteile an einem ausschüttenden Fonds besitzen, müssen sie sofort bei jeder Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Außerdem ist bei einem Verkauf der Gewinn zu versteuern, falls der Verkaufserlös höher ist als der Betrag, den der Anleger beim Kauf ausgegeben hat.

Bei einem thesaurierenden Fonds erfolgt der größte Teil der Versteuerung erst um Zeitpunkt des Verkaufs. Solange ein Anleger die Fondsanteile in seinem Depot behält, muss er jedes Jahr lediglich die sogenannte Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fonds versteuern. Die Vorabpauschale ist vom allgemeinen Zinsniveau abhängig und kann bei einem negativen Leitzins auch 0 % betragen.

Thesaurierung oder Wiederanlage

Obwohl die beiden Begriffe häufig synonym verwendet werden, gibt es einen Unterschied zwischen Thesaurierung und Wiederanlage. Ein thesaurierender Fonds behält die Gewinne ein und investiert das Kapital nach den Plänen des Fondsmanagers in verschiedene Wertpapiere. Die gekauften Papiere müssen lediglich der Anlageklasse des Fonds entsprechen. Durch den Kauf erhöht sich das gesamte Fondsvermögen, was sich positiv auf die Wertentwicklung der einzelnen Anteile auswirkt.

Bei einer Wiederanlage handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds. Der Fonds schüttet regelmäßig Erträge an die Anleger aus. Die Investoren können mit der Fondsgesellschaft oder mit ihrer Hausbank vereinbaren, dass die Erträge automatisch wieder angelegt werden. Das bedeutet, dass nach jeder Ausschüttung neue Fondsanteile zum aktuellen Tageskurs im Wert des ausgeschütteten Betrages gekauft werden. Die neuen Fondsanteile werden in das Depot des Anlegers eingebucht und erhöhen den Depotwert.

Unterschied zwischen offener und verdeckter Thesaurierung

Eine offene Gewinnthesaurierung zeigt in der Bilanz von Kapitalgesellschaften an, zu welchen Zwecken Gewinne und Überschüsse in einem Unternehmen investiert wurden. Bei Investmentfonds ist die offene Thesaurierung die Regel. Die Anteilseigner können sich jederzeit über die Reinvestition informieren und den Weg des Geldes nachverfolgen. Das sorgt für mehr Transparenz bei den Anlegern, die von den Investoren gefordert wird, bevor sie ihr Geld anlegen.

Bei einer verdeckten Thesaurierung bildet ein Unternehmen oder ein Fonds stille Rücklagen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Eigenkapitals, der in der Bilanz nicht ersichtlich ist. Die stillen Rücklagen können zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst werden, um Verluste auszugleichen oder Gewinne zu verschieben. Das kann der Gesellschaft Steuervorteile einbringen, sorgt aber auch für geringere Ausschüttungen an die Investoren.

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Taschenrechner und Dokumente

Wann verjährt eine Rechnung?

Wann verjährt eine Rechnung?

Eine Leistung zu erbringen, reicht alleine nicht aus, wenn Sie dafür auch eine Bezahlung erhalten wollen. Sie müssen eine Rechnung schreiben und dann beachten, dass diese irgendwann verjährt. Wichtige gesetzliche Änderungen haben sich in diesem Bereich letztmals mit der Schuldrechtsreform von 2002 ergeben. Seitdem gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, bis dahin waren es noch 30 Jahre.

Selbstständige und Unternehmer müssen die Verjährungsfrist daher immer im Blick haben und ihre Rechnungen im Idealfall erstellen, bevor der kritische Stichtag erreicht ist. Da die Verjährungsfrist immer am Ende eines Jahres endet, müssen Sie also vor dem 31.12. prüfen, ob Sie noch offene Rechnungen von vor drei Jahren haben und ob Sie überhaupt eine Rechnung geschrieben haben.

Ausschlaggebend ist hierbei immer das Datum der Rechnungsstellung und nicht, wann diese Rechnung zugegangen ist. Allerdings ist das Schreiben der Rechnung alleine nicht ausreichend. Es ist auch sicherzustellen, dass dabei tatsächlich eine Forderung entsteht. Wichtig ist weiterhin, dass keine formalen oder inhaltlichen Fehler vorliegen. Es ist also ratsam, die Rechnung genau zu prüfen, bevor diese an den Schuldner geht.

Rechnung mit dem Handy erstellen

Wie sehen die rechtlichen Regelungen im Einzelnen aus?

In § 194 ff. BGB finden Sie die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die Verjährung von Zahlungsansprüchen. So ist zum Beispiel im § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 196 BGB) und es ist für verschiedene weitere Fälle mit dem § 197 BGB auch noch eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorgesehen wie zum Beispiel bei bestimmten Schadenersatzansprüchen.

Im § 199 Absatz 1 BGB ist geregelt, wann die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt. Das ist jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Stichtag ist damit also der 31. Dezember. Bei allen anderen Verjährungsfristen, die nicht regelmäßig sind, beginnt die Frist mit der Entstehung des jeweiligen Anspruchs (§ 200 BGB).

Mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht die weitere Anforderung, dass der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen zumindest theoretisch auch wissen muss. Es ist also nicht unbedingt notwendig, dass der Inhaber der Forderung tatsächlich davon Kenntnis hat. Es genügt, dass er zumindest Kenntnis davon hätte haben müssen.

Was kann ich gegen die Verjährung tun?

Nach § 214 BGB Abs. 1 hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn die Verjährung eingetreten ist. Sie haben als Gläubiger also ein Interesse daran, es nicht dazu kommen zu lassen.

Wenn Sie gegen die Verjährung Ihrer Rechnungen vorgehen möchten, können Sie diese verlängern. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Mahnungen schreiben, falls Ihre Schuldner die Rechnungen nicht von sich aus begleichen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch einiges zu beachten. Denn die Mahnung an sich hat erst einmal keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist und deren Dauer.

Erst bei einer Klage oder der Einleitung eines Mahnverfahrens oder aber bei schriftlicher Anerkennung der Schuld durch den Schuldner ist es möglich, die Verjährungsfrist zu stoppen. Ein einfacher Mahnbescheid hingegen kann die Verjährung nur bis zu maximal sechs Monate hemmen (§ 203 ff. BGB).

Zahlt der Kunde einen Teil der offenen Forderung, beginnt die Verjährungsfrist wieder neu zu laufen. Diese gilt dann für den verbliebenen Rest des Rechnungsbetrags. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, dass die Fristen insgesamt länger als drei Jahre laufen.

Hinweis: Eine Zahlungsverpflichtung erlischt nicht automatisch, nur weil die Verjährungsfrist verstrichen ist. Der Schuldner muss dazu auch eine einseitige Erklärung abgeben, dass er von seinem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch machen möchte, wie es in § 214 Abs. 1 BGB festgelegt ist.

Wie kann ich einer Verjährung vorbeugen?

Für Unternehmer ist es sinnvoll, mit dem sich nähernden Stichtag des 31. Dezembers ihre Unterlagen durchzugehen und zu prüfen, ob noch offene Rechnungen vorliegen. In diesem Fall sollten Sie entsprechende Mahnungen schreiben. Weiterhin sollten Sie vor diesem Stichtag Rechnungen erstellen, wenn das für erbrachte Leistungen bisher noch nicht erfolgt ist. Vergessen Sie das und schreiben Sie eine Rechnung für eine Leistung aus dem Jahr 2022 beispielsweise erst am 1. Januar 2023, verlängert sich die Verjährungsfrist damit praktisch gesehen fast auf vier Jahre.

Mit der Zustellung eines Mahnbescheids besteht die Möglichkeit der Hemmung einer Verjährung bis zu sechs Monate. Es ist wichtig, binnen dieser Frist den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids entfällt sonst nämlich.

Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids können Sie online stellen. Es erfolgt eine automatische Ermittlung des zuständigen Gerichts. Dieses schickt dann den Mahnbescheid an den Schuldner raus. Hier gelangen Sie zu diesem Verfahren für den Online-Mahnantrag. In Deutschland kommt nur noch dieses zentrale und automatisierte Mahnverfahren zum Einsatz. Es ist mit wenig Aufwand verbunden und es ist nicht erforderlich, den Anspruch zu begründen.

Ablauf der Prüfung auf Verjährung

Es stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob die Verjährung eingetreten ist und welche Fristen dafür gelten. Um das feststellen zu können, empfiehlt sich die Einhaltung eines bestimmten Prüfungsablaufs. Den haben wir hier für Sie kurz skizziert:

  • Schritt 1 – Prüfung auf Sonderverjährungsfristen: Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist sind weitere Fristen, etwa für Ansprüche auf dingliche Rechtsänderungen an Grundstücken, zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob eine solche Sonderverjährungsfrist vorliegt.
  • Schritt 2 – Prüfung auf Ablaufhemmung: Hemmungen liegen zum Beispiel durch Verhandlungen (§ 203 BGB), die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) oder höhere Gewalt (§ 206 BGB) vor.
  • Schritt 3 – Prüfung auf Neubeginn der Verjährung: Ein solcher Neubeginn erfolgt jeweils nach einer Unterbrechung der Verjährungsfrist, etwa durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung oder dadurch, dass der Schuldner zum Beispiel durch eine Zinszahlung den Anspruch anerkennt.
  • Schritt 4 – Prüfung auf Sonderregelung: Liegt keine Sonderregelung vor, gilt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

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Auto und Geld

Die 1-Prozent-Regelung

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Bei der 1-Prozent-Regelung handelt es sich um die pauschale Methode für die Versteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens. Ihren Namen verdankt sie der einfachen Tatsache, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises wie Einnahmen oder Gehalt zu betrachten sind, die sich aus der privaten Nutzung des Kfz ergeben. Es spielt dabei keine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist. Auch der mehrere Jahre im Einsatz befindliche Gebrauchtwagen ist mit dem Bruttolistenpreis anzusetzen.

Damit handelt es sich bei der 1-Prozent-Regelung um eine Alternative zum Fahrtenbuch. Die Attraktivität dieser Methode rührt von ihrer Einfachheit her. Statt die vorgenommenen Fahrten im Detail aufzuzeichnen, genügt die Ermittlung des Bruttolistenpreises. Der Nachteil besteht in der Ansetzung eines Preises unabhängig vom Fahrzeug. Denn es kommt selten vor, dass Unternehmen Dienstwagen zum Listenpreis erwerben. Ergeben sich über die Jahre Abnutzungen und Wertverluste, finden diese bei der 1-Prozent-Regelung keine Berücksichtigung.

Die Versteuerung ist notwendig, weil sich aus Sicht des Steuerstaates durch die private Verwendung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil ergibt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im § 8 Abs. 2 S. 2 EStG sowie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Bei der Ermittlung der Bruttolistenpreise bei im Inland erworbenen Fahrzeugen ergeben sich keine Probleme. Handelt es sich um Importware aus dem Ausland und steht kein inländischer Listenpreis dafür zur Verfügung, ist auch eine Schätzung möglich. Diese stellt dann auf den Bruttoabgabepreis der Importhändlers ab.

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Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?

Zu den Merkmalen der 1-Prozent-Regelung gehört die Einfachheit der Berechnung. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Mitarbeiter den Aufwand des Fahrtenbuchs scheut und ist daher bewusst unkompliziert gestaltet. Gehen wir zum Beispiel von einem Bruttolistenpreis eines dienstlich und privat genutzten Pkws in Höhe von 30.000 Euro aus, ergibt sich folgende Berechnung:

Geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,01 = 300 Euro

Diese 300 Euro sind dem Gehalt des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Gehen wir weiterhin davon aus, dass der Mitarbeiter den Wagen auch für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz nutzt, ist jeder auf diese Weise zurückgelegte Kilometer noch einmal mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Wir berechnen den geldwerten Vorteil für eine Strecke von 12 Kilometern vom Wohnort zum Arbeitsplatz:

Zusätzlicher geldwerter Vorteil = 30.000 Euro * 0,0003 * 12 = 108 Euro

Damit steigt der geldwerte Vorteil insgesamt auf 408 Euro. Diese Summe ist nun als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Auf diese Weise sind tatsächlich alle privaten Fahrten abgegolten, zu denen etwa Urlaubsfahrten gehören. Auch wer mittags nach Hause fährt, um dort zu essen, muss keine zusätzlichen Berechnungen vornehmen. Entscheidend sind alleine der Fahrzeugwert bei Erstzulassung ausgedrückt im Bruttolistenpreis und der Arbeitsweg.

Hinweis: Zum Bruttolistenpreis kommen die Kosten für eventuell vorhandene Sonderausstattungen hinzu.

Was ist die 0,5-Prozent und 0,25-Prozent-Regelung?

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, existieren mit der 0,5 und 0,25-Prozent-Regelung steuerliche Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Das hat der Bundesrat im November 2018 beschlossen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch ein halbes Prozent vom Bruttolistenpreis ansetzen müssen. Im Ergebnis steigt das Gehalt des Arbeitnehmers deutlich geringer an im Vergleich zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Damit Sie oder Ihre Angestellten von dieser Regelung profitieren können, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgt sein, weil es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt. Nutzbar ist der Vorteil nur für reine E-Autos und Plug-in-Hybdride.

Deutlich komplizierter ist die Regelung, wenn Sie mit der 0,25-Prozent-Regelung nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises ansetzen möchten. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Bruttolistenpreis einen Grenzwert von 40.000 Euro nicht übersteigt, der jedoch ab 2020 auf 60.000 Euro gestiegen ist. Das gilt bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2031. Bei einer Überschreitung ist wieder die 0,5-Prozent-Regelung anzuwenden.

Die Details finden Sie im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der mehrfache Änderungen erfahren hat. Auch die Reichweite des Fahrzeugs sowie die Kohlendioxidemission können für die Ansetzung eine Rolle spielen. So ist die 0,25-Prozent-Regelung nur bei Fahrzeugen relevant, die keine Kohlendioxidemission aufweisen. Eine Ansetzung zu 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ist dann aber immer noch möglich, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 erfolgt ist und die Kohlendioxidemission 50 Gramm pro Kilometer nicht übersteigt.

Wann macht die 1-Prozent-Regelung Sinn und wann das Fahrtenbuch?

Anhand einiger weniger Kriterien lässt es sich tatsächlich relativ leicht bestimmen, ob die Anwendung der 1-Prozent-Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuchs sinnvoller ist. Folgende Überlegungen sind in diesem Zusammenhang wichtig:

  • Bruttolistenpreis: Liegt dieser besonders hoch, ist das Fahrtenbuch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sinnvoller. Denn die Ansetzung erfolgt bei der 1-Prozent-Regelung immer pauschal, ein hoher Fahrzeugwert erhöht auch das Gehalt entsprechend stark.
  • Privatnutzungsanteil: Wenn Sie den Wagen privat kaum nutzen und zum überwiegenden Teil geschäftlich damit unterwegs sind, ist das Fahrtenbuch zumeist die bessere Lösung. Nur wenn der Privatnutzungsanteil hoch ist, sollten Sie zur 1-Prozent-Regelung übergehen, um sich die Aufzeichnung der vielen verschiedenen Fahrten zu ersparen.
  • Fahrleistung: Sie sind mit dem Auto viel unterwegs und die Fahrleistung fällt entsprechend hoch aus? Dann können Sie von der pauschalen Ansetzung im Rahmen der 1-Prozent-Regelung profitieren.
  • Fahrzeugzustand: Wenn es sich bei Ihrem Firmenwagen um ein altes Gebrauchtmodell handelt und Sie diesen eventuell bereits vollständig abgeschrieben haben, ist das Fahrtenbuch die bessere Wahl. Denn in diesem Fall ist es nicht mehr sinnvoll, vom Bruttolistenpreis auszugehen, wie er bei Anschaffung des Wagens vorlag.
  • Anzahl der Dienstfahrzeuge: Damit Sie sich vom Finanzamt keine generelle private Mitbenutzung der Dienstwagen unterstellen lassen müssen, ist das Fahrtenbuch die sicherere Lösung, wenn Sie mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen haben.

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Lupe auf Dokumente

Was ist eine Betriebsprüfung?

Rechtlich handelt es sich um ein Sachaufklärungsverfahren des Finanzamts. Die gesetzlichen Regelungen zur Außenprüfung finden sich in den Paragrafen 193–207 der Abgabenordnung (AO). Außerdem enthält die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) weitere Vorschriften. Abhängig von der Art der Betriebsprüfung ist entweder das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung, ein Sozialversicherungsträger, das Arbeitsamt, der Zoll oder die Berufsgenossenschaft (BG) für die Durchführung zuständig. Ziel der Prüfung ist die Kontrolle, ob die Steuerpflichtigen alle Steuern und Abgaben fristgemäß und in voller Höhe gezahlt haben.

Welche Arten von Betriebsprüfungen gibt es?

Deutsche Unternehmen und Selbstständige müssen unter anderem mit diesen Betriebsprüfungen rechnen:

  • Kontrolle aller Steuerarten
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • Lohnsteuer- Sonderprüfung
  • Sozialversicherungsprüfung
  • Unfallversicherungsprüfung
  • Aufsichtsratsteuer-Prüfung
  • Versicherungssteuer-Prüfung

Für die oben genannten Betriebsprüfungen muss sich der Prüfer bei dem Unternehmen anmelden und die Prüfung vorab ankündigen. Daneben gibt es noch eine sogenannte Nachschau, die ohne Ankündigung stattfindet. Bei der Nachschau prüft das Finanzamt diese Sachverhalte:

  • Lohnsteuer-Nachschau
  • Umsatzsteuer-Nachschau
  • Kassen-Nachschau

Die Nachschauen finden nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und des Einkommensteuergesetzes (EstG) statt und stellen keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung (AO) dar.

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Wie wird die Prüfung durchgeführt?

Eine Betriebsprüfung nach der Abgabenordnung (AO) muss dem Unternehmen rechtzeitig angekündigt werden. Wenn Sie Ihren letzten Steuerbescheid aufmerksam lesen, können Sie darin ebenfalls einen Hinweis auf eine anstehende Überprüfung Ihres Unternehmens finden.

Diese Sätze im Steuerbescheid weisen auf eine Betriebsprüfung hin:

  • Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig
  • Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig

In § 194 AO ist der sachliche Umfang einer Außenprüfung festgelegt. Danach umfasst die Betriebsprüfung diese Bereiche:

  • eine oder mehrere Steuerarten
  • einen oder mehrere Besteuerungszeiträume
  • bestimmte Sachverhalte

Der Prüfer oder die Prüferin interessiert sich vor allem für die Bücher und Belege der Steuerpflichtigen. Das beinhaltet sowohl alle Unterlagen in Papierform als auch die elektronische Buchhaltung. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Betriebsprüfer den Zugriff auf das Buchhaltungsprogramm zu erlauben. Dabei ist die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Unterlagen zu beachten.

Wie lange kann rückwirkend geprüft werden?

Wenn ein Unternehmen die gesetzlichen Fristen einhält und sich alle Unterlagen im Archiv befinden, ist eine wichtige Voraussetzung für die nächste Betriebsprüfung erfüllt. Das liegt daran, dass die Verjährungsfrist für Steueransprüche vier Jahre beträgt. Die Frist beginnt mit Abschluss des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Daher erfolgt eine Betriebsprüfung in der Regel rückwirkend für die letzten 3–4 Jahre. Dabei müssen die Steuerpflichtigen beachten, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden kann. Zu diesen Ereignissen gehört unter anderem der Beginn einer Betriebsprüfung, die erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beginnt.

Wie häufig kommt eine Betriebsprüfung vor?

Nach dem Gesetz kann eine Betriebsprüfung jederzeit stattfinden. Das Finanzamt ist lediglich verpflichtet, die Prüfung mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 4 Wochen anzukündigen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie jedes Jahr mit dem Besuch des Prüfers rechnen müssen. Die Häufigkeit der Prüfungstermine hängt von der Größe des Unternehmens ab. Bei Großbetrieben erfolgt häufig eine Anschlussprüfung, sodass sich große Unternehmen alle 3–5 Jahre einer Betriebsprüfung unterziehen müssen.

Je kleiner das Unternehmen ist, umso seltener erfolgt eine Überprüfung. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beträgt der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen daher häufig 10–30 Jahre. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen nicht in der Zwischenzeit selbst eine Prüfung beantragt hat oder durch eine nicht ordnungsgemäße Buchführung beim Finanzamt aufgefallen ist.

Wo findet die Prüfung statt?

Eine Betriebsprüfung findet in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten statt. Bei Betrieben mit geringem Platzangebot kann der Prüfer die Unterlagen auch in den Räumen des Steuerberaters sichten. Eine sogenannte Vorlageprüfung im Büro des Prüfers ist eine Ausnahme, die der Prüfer begründen muss. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, dem Prüfer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung darf sich aber nur auf die Jahre beziehen, für die das Unternehmen eine Steuererklärung abgegeben hat.

Welche Gründe kann es für eine Prüfung geben?

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen das Finanzamt eine Betriebsprüfung ansetzt:

  • Das Unternehmen wird zufällig ausgewählt. Dabei erfolgt eine Einteilung in Größenklassen. Großbetriebe werden häufig geprüft als Kleinunternehmer.
  • Das Finanzamt von Lieferanten oder Kunden hat Material gesammelt und weitergeleitet, das Anlass für eine Prüfung gibt.
  • Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzung für den jährlich wechselnden Prüfungsschwerpunkt. Dabei kann es sich um eine bestimmte Branche oder eine Steuerart handeln, die schwerpunktmäßig geprüft wird.
  • Die Geschäftszahlen zeigen auffällige Schwankungen, ungeklärtes Vermögen oder mehrjährige Verluste auf. Diese und andere untypische Sachverhalte können zu einer Betriebsprüfung führen.
  • Nach einer Gewerbeabmeldung kann das Finanzamt prüfen, ob alle noch ausstehenden Zahlungen ordnungsgemäß versteuert werden.

Welche Auswirkungen hat die Betriebsprüfung?

In vielen Fällen führt eine Betriebsprüfung zu einer Steuernachzahlung. Die Höhe der Nachzahlung erfährt die Geschäftsleitung in der Schlussbesprechung und im geänderten Steuerbescheid. Die Schlussbesprechung muss innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung stattfinden. Neben einer Nachzahlung kann auch ein Bußgeld fällig werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Prüfer ein Steuerstrafverfahren einleiten.

Nicht nur der geprüfte Betrieb spürt die Auswirkungen der Überprüfung, sondern auch seine Kunden oder Geschäftspartner. Wenn der Prüfer auffällige oder unstimmige Unterlagen entdeckt, kann er sie zu Kontrollzwecken an andere Finanzbehörden weiterleiten. So kann überprüft werden, ob ein Lieferant seine Einnahmen korrekt versteuert oder ob es sich um Scheingeschäfte handelt.

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Handschlag

Freizeichnungsklausel in Verträgen

Andere Ausdrücke für den Begriff Freizeichnungsklausel sind Haftungsklausel oder Haftungsausschluss. Mit der Freizeichnungsklausel schließt der Verwender seine Haftung oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen aus oder er begrenzt sie.

Was ist eine Freizeichnungsklausel?

Die Definition einer Freizeichnungsklausel enthält die folgenden drei Bedeutungen:

  1. Im bürgerlichen Recht oder Zivilrecht gemäß BGB handelt es sich um eine Klausel, durch die die Bindung eines Anbieters an sein Angebot ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
  2. Im Vertragsrecht oder Handelsrecht kann durch die Freizeichnungsklausel abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens ein Haftungsausschluss hinterlegt werden. Um die Käufer zu schützen, ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung und anderer Haftungsgründe jedoch nur sehr eingeschränkt möglich.
  3. Im Wechselrecht bezeichnet die Freizeichnungsklausel eine sogenannte Angstklausel, durch die der Eigentümer des Wechsels als Indossant seine wechselrechtliche Haftung bei der Weitergabe der Rechte aus dem Wechselgeschäft ausschließt. Die Zusätze auf dem Wechsel bei der Freizeichnungsklausel lauten: ohne Obligo, ohne Gewähr oder without recourse bei internationalen Geschäften.

Im jedem Fall handelt es sich um eine abweichende Bestimmung in einem Angebot oder in einem Vertrag, mit der ein Anbieter entweder das gesamte Angebot oder einzelne Positionen von Bindung, Haftung oder Erfüllung entweder beschränkt oder komplett ausschließt.

Wo kommen Freizeichnungsklauseln zum Einsatz?

Durch eine Freizeichnungsklausel behält sich ein Anbieter die abweichende Lieferung einer Ware oder einen geänderten Preis für ein Angebot vor. Ein weiteres Einsatzgebiet ist ein Vertrag, den Käufer und Verkäufer miteinander abschließen. Hier kann der Verkäufer von seinen eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und seine Haftung begrenzen oder ausschließen.

Im Geschäftsleben beginnen die meisten Verträge mit einem Angebot. Das betrifft nicht nur Unternehmen, die Projektverträge miteinander abschließen. Auch der Werbeprospekt eines Supermarktes mit den Sonderangeboten der Woche ist ein Angebot an die Käufer. Das Angebot sollte bestimmt Angaben enthalten, um als rechtssicheres Angebot zu gelten.

Durch Freizeichnungsklauseln hat der Anbieter die Möglichkeit, diese Angaben in seinem Angebot einzugrenzen:

  • Lieferfrist oder Liefertermin
  • Preis
  • gelieferte Menge

Durch die Eingrenzungen macht der Anbieter klar, dass sein Angebot nicht sofort rechtsverbindlich bindend ist. Es handelt sich nicht um eine Willenserklärung des Verkäufers, sondern um ein freibleibendes Angebot. Erst wenn der Käufer das Angebot annimmt und der Verkäufer die Annahme ausdrücklich bestätigt, kommt ein endgültiger Vertrag zustande.

Was sind die Vor- und Nachteile?

Ein freibleibendes Angebot findet in der Praxis häufig Anwendung. Vor allem in wirtschaftlich unruhigen Zeiten kann es zu schnellen Änderungen der Rohstoffpreise kommen. Weltweite Ereignisse wie Naturkatastrophen, Krieg oder Pandemie führen zu unterbrochenen Lieferketten und Preissteigerungen. Um die unsicheren äußeren Bedingungen auszugleichen, können Unternehmen bestimmte Freizeichnungsklauseln nutzen.

Doch was sich als Vorteil für die Verkäufer erweist, kann einen Nachteil für die Käufer darstellen. Wenn zwischen Erstellung des Angebots, Annahme durch den Käufer und Bestätigung durch den Verkäufer zu viel Zeit vergeht, können sich die Preise erhöhen oder die Lieferzeiten verlängern. Das erschwert die Kalkulation der Käufer, die daher auf die rechtzeitige Annahme eines passenden Angebots durch den Verkäufer achten sollten.

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Freizeichnungsklauseln aus Sicht der Unternehmen

Unternehmen sehen vor allem die Vorteile, die sie aus der Anwendung von Freizeichnungsklauseln in Angeboten und Verträgen nutzen können:

  • Unsichere äußere Bedingungen erschweren die endgültige Kalkulation der Verkaufspreise und die Angabe eines verbindlichen Lieferdatums. Durch Freizeichnungsklauseln können die Anbieter Preissteigerungen an die Kunden weitergeben oder die Ware zu einem späteren Zeitpunkt ausliefern.
  • Der Vertragsabschluss kann schnell und verlässlich vorbereitet werden, indem die Angaben aus dem Angebot die Grundlage für den endgültigen Vertrag bilden.

Die Anbieter müssen aber auch diese Nachteile beachten:

  • Wenn es sich um einen Vertrag gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers handelt, muss das Unternehmen darauf achten, dass die Freizeichnungsklausel nicht die Haftung wegen Pflichtverletzung ausschließt oder begrenzt.
  • Die Kunden können das unverbindliche Angebot ablehnen und es kommt kein Vertrag zustande.
  • Wenn der Käufer mit den unverbindlichen Angaben nicht einverstanden ist oder andere Änderungen wünscht, muss nachverhandelt werden. Das verlängert die Zeit bis zum Vertragsabschluss und bindet Kapazitäten im Unternehmen des Verkäufers.

Was bedeutet die Freizeichnungsklausel für die Käufer?

Wenn die Käufer ein unverbindliches Angebot erhalten, können sie die Bedingungen genau prüfen und die Angebote mehrerer Anbieter miteinander vergleichen. Erst wenn die Kunden aktiv werden und das Angebot annehmen, kommt nach Bestätigung durch den Verkäufer ein Vertrag zustande.

Durch ein unverbindliches Angebot werden die potenziellen Käufer unter anderem über die Verfügbarkeit der Ware informiert. Wenn sich im Angebot die Klausel „Nur solange der Vorrat reicht“ findet, deutet dies auf eine Knappheit der verfügbaren Produkte hin. Die Kunden können den Hinweis dahingehend verstehen, dass sie sich schnell zum Kauf entscheiden müssen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Verkäufer die Ware entweder gar nicht oder nur zu einem höheren Preis und mit einer längeren Lieferzeit zur Verfügung stellen kann.

Beispiel-Formulierungen für Freizeichnungsklauseln

In der Praxis gibt es viele Beispiele für Freizeichnungsklauseln in Angeboten und Verträgen. Die Formulierungen beziehen sich entweder auf einzelne Bestandteile der Vereinbarung oder auf das komplette Angebot beziehungsweise den gesamten Vertrag.

Hier einige Beispiel-Formulierungen für Freizeichnungsklauseln:

Bezogen auf alle Bestandteile des Angebots oder Vertrags:

  • unverbindliches Angebot
  • Angebot freibleibend
  • ohne Obligo

Bezogen auf die Lieferung:

  • solange der Vorrat reicht
  • Lieferung vorbehalten

Bezogen auf die Gültigkeit des Angebots:

  • Angebot gültig bis zum …
  • gültig bis

Bezogen auf den Preis:

  • Preisänderungen vorbehalten
  • Preis freibleibend
  • vorbehaltlich Preis

Bezogen auf gebrauchte Ware:

  • wie die Sache steht und liegt
  • gekauft wie gesehen
  • ohne Gewähr

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