Gloria Hermann

Da sie seit über 20 Jahren Buchhalterin ist, ist Gloria ein Profi in Ihrem Bereich. Sie hat viel Erfahrung darin, Start-ups dabei zu helfen, ihre Buchhaltung so kosteneffizient wie möglich zu gestalten.

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Kooperationen

Wenn Unternehmen wachsen, sich entwickeln oder neu ausrichten, lassen sich oft nicht mehr alle Aufgaben im eigenen Haus erledigen. So vielfältig sind auch mögliche Kooperationen. Sie sind darauf ausgelegt, Projekte oder einzelne Aufgaben auszulagern, eine Leistung für das Erbringen einer Gegenleistung zu erhalten oder ähnliche Vorteile zu generieren.

Für welche Unternehmen sind Kooperationen attraktiv?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen, jeder Freiberufler oder jeder Selbstständige von Kooperationen profitieren und Synergien bei der Zusammenarbeit mit einem Partner nutzen. Startups, also junge Unternehmen, profitieren jedoch am meisten von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Der Grund dafür liegt klar auf der Hand – Es ist nicht leicht, sich als frisch gegründetes Unternehmen mit limitierten Personal- und Kapital-Ressourcen gegenüber anderen Wettbewerbern zu behaupten. Mit einem anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten bündelt Ressourcen. Zudem ermöglicht es, Aufträge effizienter abzuarbeiten. Zusätzlich wird das Ausfallrisiko automatisch auf mehreren Schultern gestemmt – Ein nicht zu unterschätzender Faktor für die wirtschaftlich oft fragilen und risikoempfindlichen Startups. Ob auf öffentlichen Plattformen, über Xing oder auf Messen – Es gibt verschiedene Wege, um Kooperationspartner zu suchen und zu gewinnen.

Aus der RKW-Publikation „Mittelstand meets Startups 2018“ wird ersichtlich, dass vor allem Kooperationen zwischen kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) und Startups sehr beliebt sind. In der innovationsträchtigen IKT-Branche arbeiten diese besonders häufig zusammen. So haben 40% aller KMUs Kooperationserfahrung mit Startups. 96% der KMU würden dabei erneut mit Startups zusammenarbeiten. Für Startups eröffnet eine solche Zusammenarbeit geschäftliche Chancen, während KMUs von Geschäftspartnern mit innovativen Anregungen profitieren.

Wann lohnen sich Kooperationen besonders?

Wann sich Kooperationen für Unternehmen lohnen hängt besonders von ihren individuellen Anforderungen und Plänen ab. Oft können Kooperationen vor Expansionen und Geschäftserweiterungen besonders lukrativ und lohnend sein. Einige Unternehmen arbeiten aber auch gerne dann mit anderen zusammen, wenn sie hohe Kapazitäten und niedrige Auftragsvolumina haben.

1. Hohe Auslastung und wenig verfügbare Arbeitskraft

Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, Selbstständigen oder Freiberuflern ist vor allem dann attraktiv, wenn die eigenen Ressourcen an Grenzen stoßen. Das kann zum einen bei einer wirtschaftlichen Vollauslastung der Fall sein, die keine zusätzliche Kundenaufnahme mehr zulassen würde. In solchen Fällen können andere Unternehmen angesprochen werden, die mehr Kapazitäten haben und Kundenaufträge übernehmen würden. Klappt dies gut, stehen die Türen für weitere Zusammenarbeiten oder ein umgekehrter Prozess normalerweise offen.

2. Niedrige Auslastung und hohe Kapazitäten

Die Weitergabe von Aufträgen funktioniert grundsätzlich auch umgekehrt. Wenn wenige Aufträge vorliegen, können Unternehmen mit hohen Selbstkosten schnell an Existenzprobleme geraten. Falls Unternehmen derselben Branche also überlastet sind, lassen sich Aufträge bequem übertragen, wovon beide Parteien profitieren.

3. Fehlende Kompetenz in bestimmten Bereichen

Wachsende Unternehmen bewegen sich selten in ihrer Komfortzone. Insbesondere wenn neue Geschäftsbereiche erschlossen und ungeplante Aufträge angenommen werden, können Kooperationen attraktiv werden. So lässt sich die Expertise eines anderen Marktteilnehmers oft gegen eine Gewinnbeteiligung oder eine entgeltliche Vergütung einbeziehen.

4. Gemeinsames Wachstum

Es passiert schnell, dass wachsende Unternehmen an Grenzen stoßen, die sie an einem weiteren Wachstum hindern. Oft bieten sich gerade dann Zusammenarbeiten mit Partnern an, die auf den gegenseitigen Leistungsaustausch abzielen. Unternehmen, die gegenseitig füreinander Werben und damit ihre jeweilige Reichweite vergrößern sind ein gutes Beispiel dafür.

5. Mangel an eigener Innovation

Die im „Mittelstand meets Startups 2018“ befragten KMUs gaben die Erschließung von neuen Technologien und die gemeinsame Entwicklung von Produktinnovationen als Hauptmotive für bestehende Kooperationen mit Startups an. Insbesondere bei fehlender Eigeninnovation scheinen viele Bestands-Unternehmenden den Austausch mit Startups zu suchen.

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Ein Kooperationsvertrag regelt, wer die Beteiligten sind, was der Leistungsumfang ist, wie lange die Zusammenarbeit dauern soll, welche Ziele erreicht werden sollen und wie diese von wem umgesetzt werden.

Wie erfolgt die rechtliche Regelung innerhalb eines Kooperationsvertrags?

Die Konditionen und Bedingungen von Kooperationen werden zwischen ihren Teilnehmern mit Hilfe von Kooperationsverträgen geschlossen. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Dokument, welches die genauen Details der Zusammenarbeit definiert. Dabei sollten besonders die Aufgaben beschrieben werden, die der einzelne Partner innerhalb der Zusammenarbeit erfüllen muss. Außerdem gilt es zu klären, ob die Zusammenarbeit öffentlich gemacht wird oder ob diese nicht nach außen kommuniziert wird. Ein schriftliches Fixieren des zeitlichen Rahmens und ist ebenfalls sinnvoll.

Falls Gelder zwischen den Kooperationspartnern ausgetauscht werden, muss dieses unbedingt erfasst werden. Gerade die Aufteilung von Umsätzen und Gewinnen gehört in einen Kooperationsvertrag. Provisionen werden ebenfalls häufig zwischen kooperierenden Parteien ausgetauscht und müssen daher in ihrer Höhe und eventuellen Bedingungen schriftlich festgehalten werden. Haftungsaspekte, eventuelle Wettbewerbsverbote und Kündigungsmöglichkeiten dürfen außerdem nicht vergessen werden, obwohl es sich dabei eher um unangenehme Themen handelt.

Damit Sie sich auf erfolgreiche Kooperationen konzentrieren können, nimmt RECHNUNG.de Ihnen den Aufwand und die Sorgen rund um Ihre Rechnungen ab. Profitieren Sie von den Vorteilen unserer Rechnungsvorfinanzierung und seien Sie geschützt vor Zahlungsausfällen!

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Schlechte Steuerberater

Gute Steuerberater sind jeden Cent ihres Honorars wert. Diese beraten Mandanten nämlich in komplexen Steuerfragen und weisen auf Freibeträge hin, die für den Umfang der Steuerrückerstattung relevant sind. Aber auch unter den Steuerberatern gibt es Unzuverlässige, die Fristen verpassen, Unterlagen verlieren oder falsche Versprechungen machen. Das kann für Einzelunternehmer und Freiberufler teure Folgen haben.

Welche Probleme können Steuerberater schaffen?

Mit der Unterschrift unter der Steuererklärung bestätigen Unternehmer, Privatpersonen und Freiberufler, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und richtig sind. Ist das nicht der Fall, wendet sich das Finanzamt oder die Steuerberatung nicht an den Steuerberater sondern an den Mandanten, der die Unterschrift geleistet hat. Bei verpassten Fristen oder nicht vollständigen Unterlagen übernimmt der Steuerzahler vorerst die volle Verantwortung für die Fehler seines Steuerberaters. So müssen auch die Nachteile, wie bspw. ein Säumniszuschlag, vom Mandanten getragen werden. Unzuverlässige Steuerberater können dennoch von ihren Mandanten in die Pflicht genommen werden.

Wer haftet für die Fehler des Steuerberaters?

Steuerberater haben eine Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung und müssen daher für ungenau ermittelte Sachverhalte haften. Zudem stehen diese in der Pflicht, sich regelmäßig über steuerrechtliche Änderungen zu informieren. Deshalb können Rechtsansprüche bei akuten Schäden durch fehlerhafte Arbeiten prinzipiell geltend gemacht werden. Um als Steuerberater zugelassen zu werden, muss grundsätzlich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, welche bei Ansprüchen eines Mandanten greift.

Um einen Steuerberater für Fehler und Folgeschäden durch falsche Beratung haften zu lassen, müssen ihm die Fehler vor Gericht jedoch nachgewiesen werden. Das kann oft problematisch werden – gerade wenn dem Mandanten die Steuererklärung nicht Punkt für Punkt erklärt wurde. Wir empfehlen daher, dass sich Mandanten vom Steuerberater im Voraus die relevanten Aspekte der Steuererklärung erklären zu lassen. Dann wird die Anfechtung dieser im Falle eines Schadensfalls einfacher. Da die Kosten für einen Gerichtsprozess jedoch hoch sind und im Voraus gezahlt werden müssen, lohnt sich das gerichtliche Einfordern der Schadensersatzansprüche oft nur bei höheren Summen. Gerade bei unklaren Fällen bestehen nicht immer gute Erfolgsaussichten. In der Regel zeigen sich Steuerberater bei klaren Fehlern einsichtig und zahlungsbereit, womit ein Gerichtsprozess verhindert werden kann.

Wie kann ich die Risiken für Fehler des Steuerberaters verringern?

Auch Steuerberater sind nicht unfehlbar. Gerade wenn diese stark ausgelastet sind, kann das Risiko für Fehler bei der Steuerberatung steigen. Daher ist es umso wichtiger, sich im Bekanntenkreis umzuhören und nur Steuerberater zu engagieren, die ihre Fähigkeiten bereits unter Beweis gestellt haben. Es ist empfehlenswert, nicht aus Prinzip zu dem günstigsten Angebot auf dem Markt zu greifen und eine geringere Kompetenz in Kauf zu nehmen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein guter Steuerberater bares Geld sparen kann. Fehler lassen sich schon bei der Beauftragung des Beraters vermeiden. Hat man nicht das Gefühl, dass der Steuerberater der perfekte Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten ist, ergibt eine Beauftragung wenig Sinn. Es bietet sich an, Klienten eines Beraters vor dessen Beauftragung anzusprechen. Werden diese gut und souverän vertreten, ist die Ausgangslage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit geboten. Falls deutlich wird, dass eine Kanzlei oder ein Steuerberater schon stark ausgelastet ist, sollte man sich vermutlich nach anderen Möglichkeiten umhören. Seriöse Online-Steuerberater stellen ebenfalls eine Alternative dar.

Als Unternehmer oder Freiberufler sollte man außerdem ein gewisses Grundverständnis für Steuerangelegenheiten mitbringen. Dieses ist nötig, um zumindest anfangs die Kompetenz des Beraters zu beurteilen. Zweifelt man dann schon im Beratungsgespräch die Eignung des Steuerberaters an, sollte man diesen nicht engagieren. Vertrauen ist in Steuerangelegenheiten nämlich das wichtigste Gut.

Die Trennung vom Steuerberater

Bei der Beauftragung von Steuerberatern gibt es zwei gängige Vertragsformen. Sogenannte Werkverträge sind Steuerberatungsverträge über festgelegte Dienstleistungen. Diese geben beiden Seiten die Möglichkeit, eine Zusammenarbeit jederzeit zu kündigen. Der Steuerberater kann aber alle im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen in Rechnung stellen, auch wenn diese noch nicht erbracht wurden. Diese Vertragsform kommt vergleichsweise selten vor und wird vor Gericht kaum anerkannt.

Eine häufigere Vertragsform ist der Steuerberatungsvertrag in Form eines Dienstvertrags. Auch hier besteht die Möglichkeit einer Kündigung ohne Angaben von Gründen für beide Seiten. Ein Anspruch an die Bezahlung nicht geleisteter Dienstleistung besteht bei einem Dienstvertrag nicht.

Wichtig ist, dass im Vertrag vereinbarte Kündigungsfristen eingehalten und die Daten des Mandanten rechtzeitig an den neuen Steuerberater transferiert werden. Wenn man den Steuerberater wechseln möchte, sollte man daher den neuen Berater um Hilfe bei der Durchführung des Wechsels bitten. Wurde noch kein neuer Steuerberater ausgewählt, kann man die Kündigung auch sehr einfach selbst durchführen. Für diesen Zweck haben wir für Sie ein kurzes Kündigungsschreiben erstellt.

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Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerreglung ist eine Vereinfachung im Steuerrecht, die vor allem kleine und neugegründete Unternehmen entlastet. Sie ist nicht auf Neugründer beschränkt und darf unbegrenzt häufig angefordert werden. Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können den Kleinunternehmerstatus beantragen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Den vorschnellen Verzicht sollten Sie sich allerdings gut überlegen – denn die Kleinunternehmerregelung bringt viele Vorteile mit sich.

Welche Vorteile bietet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 des Umsatzsteuergesetztes) ist eine Vereinfachungsregelung, die Unternehmern mit geringen Umsätzen die Option bietet, steuerrechtlich größtenteils wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Ein Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Dadurch sind seine Produkte für den Endkunden, der nur die Bruttopreise vergleicht, günstiger.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Kleinunternehmern großer bürokratischer Aufwand erspart bleibt. Sie führen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auf, müssen diese auch nicht an das Finanzamt abführen und die ansonsten verpflichtende monatliche Umsatzsteuervoranmeldung entfällt ebenfalls. In diesem Fall sind sie aber auch vom Vorsteuerabzug von Rechnungen anderer Unternehmen ausgeschlossen. Sie können die Mehrwertsteuer, die sie beim Kauf von Produkten anderer Unternehmen bezahlen, nicht steuerlich geltend machen und vom Finanzamt zurückfordern.

Bedingungen für die Anerkennung als Kleinunternehmen

Aus steuerlicher Sicht können

– Einzelunternehmer – Freiberufler – Teams in den Rechtsformen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – und weitere Unternehmensformen

die Kleinunternehmerregelung anfordern, sofern sie

– im ersten Jahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erwarten. – im zweiten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

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Tipp: Kleinunternehmerregelung bereits vor Geschäftsbetrieb anfragen

Wenn die Umsätze die Grenze von 22.000 Euro zu übersteigen drohen, kann es sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung vor dem eigentlichen Start in die Geschäftsphase zu beantragen – beispielsweise vor einem längeren Urlaub. Denn werden in den ersten Monaten keine Umsätze erzielt, bleibt für die profitablen Monate ein größerer Spielraum bis zum Erreichen des Maximalumsatzes.

WICHTIG: Die Umsatzgrenze ist 2020 gestiegen. Bisher galt, dass der Umsatz im Vorjahr 17.500 € nicht überschritten hat. Weiterhin gilt jedoch, dass im laufenden Jahr der Umsatz voraussichtlich nicht über 50.000 € liegt.

Die Summen beziehen sich jeweils immer auf ein vollständiges Kalenderjahr. Falls der Nutzer die selbstständige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen hat, muss er den voraussichtlichen Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen. Bei diesen Umsatzgrenzen handelt es sich um Brutto-Beträge, die Umsatzsteuer ist hier also bereits enthalten. Diese müssen Kleinunternehmer in diesem Fall also weder ausrechnen noch auf den Rechnungsbetrag aufschlagen.

Vier Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

Für das bessere Verständnis verdeutlichen die folgenden vier Beispiele, in welchen Fällen die Kleinunternehmerreglung gültig ist, und wann der Unternehmer, abhängig von seinem Jahresumsatz, in die Regelbesteuerung eingestuft wird.

Fall 1: Existenzgründung als Kleinunternehmer

Ein Existenzgründer verkauft Waren über einen Internet-Shop. Für das erste Jahr erwartet er einen Umsatz von etwa 11.000 Euro. In diesem Fall gilt die Kleinunternehmerregelung, denn die geschätzte Summe hat die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überstiegen. Auch besteht die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und stattdessen die Regelbesteuerung zu wählen. An diese Entscheidung ist er allerdings fünf Jahre gebunden und ein Wechsel zurück ist nur dann möglich, wenn auch nach dieser Zeit die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überschritten wird.

Oftmals fällt eine solche Gründung allerdings nicht auf den Jahresanfang, sondern ein beliebiges anderes Datum. In diesem Fall rechnet der Gründer den erwarteten Umsatz auf das Jahr hoch. Angefangene Monate zählen hierbei als volle Kalendermonate.

Fall 2: Erwartungen werden übertroffen

Falls die Umsätze die erwartete Summe (11.000 Euro) übertreffen und am Jahresende 23.000 Euro zusammenkommen, bleibt der Kleinunternehmer-Status trotzdem erhalten. Wichtig ist nur, dass die zu geringe Schätzung plausibel ist, also nicht wissentlich heruntergerechnet wurde.

Fall 3: In zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzgrenzen eingehalten

Im Gründungsjahr 2019 betrug der Umsatz eines Unternehmers 16.600 Euro. Für das Jahr 2020 erwartet er einen Umsatz von 44.000 Euro. In diesem Fall wird der Gründer für beide Jahre als Kleinunternehmer eingestuft, denn 2019 blieb der Umsatz unter der Grenze von 22.000 Euro, und im Folgejahr liegt die Prognose unter der Umsatzgrenze von 50.000 Euro. Erst ab dem Jahr 2021 verliert der Gründer den Status des Kleinunternehmers, da er im Vorjahr mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet hat (nämlich 44.000 Euro).

Fall 4: Status als Kleinunternehmer wird aberkannt

Im Gründungsjahr 2019 betrug der Umsatz eines Unternehmers 16.600 Euro. Für das darauffolgende Jahr werden aber bereits Umsätze in Höhe von 60.000 Euro erwartet. In diesem Fall wird der Grenzwert im zweiten Geschäftsjahr vermutlich überschritten. Daher wird der Gründer bereits im Kalenderjahr 2020 umsatzsteuerpflichtig. Die Überschreitung der Umsatzgrenze hat keine weiteren Folgen.

Korrekte Rechnungsstellung bei bestehender Kleinunternehmerregelung

Sofern für einen Unternehmer mit geringen Umsätzen die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet, muss er bei der Rechnungsstellung einige Pflichtangaben und Verbote beachten. Solange der Status gültig ist, darf er auf seinen Rechnungen weder einen Umsatzsteuersatz noch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben. Ferner darf er Netto- und Bruttopreise nicht getrennt ausweisen. Des Weiteren muss eine solche Rechnung einen Passus enthalten, der auf die Umsatzsteuer-Freiheit hinweist. Zum Beispiel:

„Gemäß § 19 UstG ist in dem auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag keine Umsatzsteuer enthalten.”

Häufige Fehler vermeiden

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung birgt einige Fallstricke. Wir zeigen Ihnen, welche häufigen Fehler Kleinunternehmer begehen können und wie man sie vermeiden kann.

Sich für Kleinunternehmer-Status entscheiden, obwohl es sich nicht lohnt

Kontraproduktiv ist die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung dann, wenn die Geschäfte vor allem mit umsatzsteuerpflichtigen Firmenkunden zustande kommen. Diese bekommen die Mehrwehrsteuer vom Finanzamt erstattet und entscheiden sich bei gleichen Endpreisen tendenziell eher für einen Konkurrenten, der diese ausweist.

Wenig sinnvoll ist der Kleinunternehmer-Status auch für Geschäftstätige, die viele Investitionen tätigen müssen oder hohe laufende Ausgaben haben, auf die Umsatzsteuer erhoben wird. Denn als Kleinunternehmer haben sie kein Recht auf Vorsteuerabzug. Bei kleineren Anschaffungen fällt das noch nicht groß ins Gewicht, bei größeren Anschaffungen jedoch schon. Einem Unternehmer erstattet das Finanzamt bei einem solchen Kauf 19 Prozent Mehrwertsteuer, die sogenannte Vorsteuer. Ein als Kleinunternehmer registrierter Käufer muss hingegen den vollen Preis zahlen. Bei der geplanten Anschaffung eines Computers, dessen Kaufpreis nicht selten vierstellig ist, ist der Kleinunternehmer-Status daher nicht sinnvoll. Bei einer Anschaffung für 1000 Euro spart er sich bei einer Umsatzsteuer von 19 Prozent 190 Euro.

Die Kleinunternehmerregelung auf mehrere Unternehmen anwenden

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Kleinunternehmerregelung auf mehrere Unternehmen angewendet werden kann. Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro ist jedoch immer an eine Person und nicht an ein oder mehrere Unternehmen gebunden. Bleiben die einzelnen Unternehmen unterhalb der Grenze, überschreiten aber in der Summe die Umsatzgrenze, muss die jeweilige Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt.

Auf der Rechnung den Hinweis auf die Umsatzsteuer-Befreiung vergessen

Kleinunternehmer sind von der Ausweisung der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen lediglich darauf hinweisen, dass sie von der Deklarationspflicht befreit sind (siehe Box oben). Vergisst der Kleinunternehmer jedoch diese Angabe, kann es zu Zahlungsverzögerungen kommen, denn der Rechnungsempfänger wird die Rechnung in der Regel beanstanden. Schnelle Abhilfe in diesen Fällen schafft eine Rechnungskorrektur.

Ausweisen der Mehrwertsteuer

Weist ein von der Umsatzsteuer befreiter Unternehmer Rechnungsposten fälschlicherweise mit 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer aus, muss er diese Beträge an das Finanzamt abführen. Außerdem muss er den Empfänger der Rechnung über das Missgeschick und das Finanzamt über den Korrekturwunsch informieren. Falls das Finanzamt dem Empfänger noch keine Vorsteuer erstattet hat, bekommt der Rechnungssteller den von ihm bezahlten Mehrwertsteuerbetrag zurück. Deutlich komplizierter wird es, wenn der Rechnungsempfänger diese Vorsteuer bereits beim Finanzamt geltend gemacht hat. Der Rechnungsaussteller muss die Korrektur beim Finanzamt beantragen. Der Rechnungsempfänger hat die Vorsteuer hingegen zurückzuzahlen, noch bevor das Finanzamt den Betrag erstattet.

Den potenziellen Umsatz falsch einschätzen

Eine richtige Vorhersage des Umsatzes ist nicht immer einfach – weder für Neugründer noch für erfahrene Unternehmer. Sollten sich die Umsätze im Gründungsjahr über die erlaubten 22.000 Euro summieren, kommt es darauf an, ob die Mehreinnahmen überraschend eingetreten sind. Im Zweifel muss der Unternehmer dem Finanzamt glaubhaft erklären, warum mit den Mehreinnahmen nicht zu rechnen war. Für das betreffende Geschäftsjahr bleibt der Kleinunternehmer-Status erhalten, im Folgejahr wird dann die Umsatzsteuer fällig und das selbst, wenn die Einkünfte unterhalb der 22.000 Euro liegen sollten. Weist das Finanzamt hingegen nach, dass der Umsatz mutwillig kleingerechnet wurde, wird der Unternehmer rückwirkend umsatzsteuerpflichtig und die Differenz ist dementsprechend nachzuzahlen.

Nach einem Jahr in den Status wechseln

Ein Unternehmer, der im ersten Jahr auf den Kleinunternehmer-Status willentlich verzichtet hat, möchte aufgrund unerwartet kleiner Umsätze im Folgejahr in diesen wechseln. Dies ist allerdings nicht möglich. Wer sich gegen den Status als Kleinunternehmer entscheidet, muss fünf Jahre warten, bis er sie wieder beanspruchen darf und von der Regelung profitieren kann.

Das Auslaufen der Kleinunternehmerregelung verpassen

Generell müssen Unternehmer selbst errechnen, ob sie noch für die Kleinunternehmerregelung infrage kommen oder regulär besteuert werden müssen. Eine Mitteilung seitens des Finanzamts findet nicht statt. Deshalb ist es sinnvoll, kurz vor Ablauf des Jahresendes die Umsatz-Summe zu prüfen. Liegt diese über 22.000 Euro, muss im Folgejahr die Umsatzsteuer erhoben werden. Vergisst der Unternehmer, diese zu erheben, ist er dem Finanzamt den Differenzbetrag schuldig. Die Umsatzsteuer muss also abgeführt werden, ohne jemals vom Geschäftspartner verlangt worden zu sein. In diesem Fall ist die Korrektur aller falsch ausgewiesenen Rechnungen notwendig. Umsatzsteuerpflichtige Firmenkunden bezahlen die Differenz in der Regel, da sie diese wieder von der Steuer absetzen können. Bei falschen Rechnungen an Privatkunden und umsatzsteuerbefreite Unternehmen bleiben Selbstständige oftmals auf offenen Beträgen sitzen.

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Zahlungsaufforderung

Zahlungsaufforderung

Im RECHNUNG.de Ratgeber möchten wir Ihnen einige Ratschläge und Beispielformulierungen mit an die Hand geben, mit deren Hilfe das Schreiben einer Zahlungsaufforderung hoffentlich keine unüberwindbare Herausforderung mehr darstellen sollte.

Wann ist eine Zahlungsaufforderung nötig?

Auf den ersten Blick mag es selbstverständlich sein, dass ein Auftraggeber seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt, indem er dafür bezahlt. Doch Sie als Selbstständiger wissen vermutlich aus eigener Erfahrung, dass das häufig nicht der Fall ist. Ist Ihr Kunde mit der Zahlung in Verzug, empfiehlt es sich zunächst, ihn durch eine freundliche Zahlungsaufforderung, in der der Ausgleich des offenen Betrags angefordert wird, daran zu erinnern. Beim Schreiben sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass Sie einen Beleg benötigen, falls es am Ende tatsächlich zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnverfahren kommen sollte. Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung ist daher unverzichtbar.

Der Kunde zahlt spät. Was ist zu tun?

Wird eine Zahlungsfrist aus Versehen oder mit Absicht überschritten, sollten Sie als Selbstständiger die Zahlung nicht sofort einfordern, indem Sie eine Mahnung schreiben. Stattdessen sollten Sie folgende Punkte beachten:

1. Freiraum lassen

Anfangs ist es grundsätzlich besser, dem Kunden Freiraum zu lassen. Ein aggressives oder unfreundliches Vorgehen kann die Kundenmeinung schnell negativ beeinflussen, gerade wenn Sie Ihren Auftraggeber erst vor kurzem als Neukunden gewonnen haben.

2. Unschuldsvermutung

Wie in allen rechtlichen Zusammenhängen gilt grundsätzlich erst einmal die Unschuldsvermutung. Möglicherweise hat Ihr Kunde die Rechnung ja vergessen, ohne dass eine böse Absicht dahintersteckt. Es empfiehlt sich daher, zunächst zwei bis drei Tage zu warten. Sollte die Zahlung bis dahin nicht eingetroffen sein, kann eine erste Zahlungserinnerung aufgesetzt werden.

3. Ein gestuftes Mahnverfahren

Erst, wenn die Zahlung auch dann ausbleibt, können eine erste und eine zweite Mahnung folgen. Dieses dreistufige Verfahren hat sich mittlerweile im gesamten kaufmännischen Bereich etabliert – rechtlich dazu verpflichtet sind Sie allerdings nicht. Damit später, bei Bedarf, ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden kann, ist einzig und allein eine erste Mahnung unverzichtbar. Für welchen ersten Schritt Sie sich am Ende entscheiden, sollten Sie abhängig von Ihrer Kundenbeziehung machen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auf jeden Fall eine erste Zahlungsaufforderung zu verschicken, ehe Sie härtere Geschütze auffahren.

Mahnung per Chat erstellen

Was sollte eine Zahlungsaufforderung beinhalten?

Für Sie als Freelancer, Selbstständiger oder Freiberufler ist eine Zahlungsaufforderung mit einem gewissen Aufwand verbunden. Um dennoch erfolgreich Ihren Kunden zur Zahlung der Rechnung zu bewegen, empfehlen wir ein gestuftes Mahnverfahren.

In der ersten Zahlungserinnerung sollten Sie den Kunden zunächst freundlich auf die ausstehende Zahlung hinweisen. Schließlich kann jeder einmal eine Rechnung vergessen. Eine neue Frist können Sie, müssen Sie hier aber nicht zwangsläufig setzen, da das Schreiben als Erinnerung gilt und Sie zunächst davon ausgehen, dass Ihr Kunde der Zahlungsaufforderung nachkommt.

Eine Mahnung sollten Sie dagegen erst dann aufsetzen, wenn auch wiederholte Zahlungsaufforderungen ignoriert wurden. Wir empfehlen Ihnen, auch auf Zusatzkosten zu verzichten, um den Kundenkontakt nicht aufs Spiel zu setzen. Formulieren Sie die Zahlungserinnerung stattdessen informierend und verständnisvoll und fügen Sie dem Schreiben eine Kopie der offenen Rechnung bei. Da Sie zunächst von einer entschuldbaren Ausnahme ausgehen, sollten Sie auch darüber nachdenken, auf Begrifflichkeiten wie „Mahnung“ oder „Zahlungsaufforderung“ zu verzichten, die grundsätzlich eher fordernd klingen. Eine „Zahlungserinnerung“ stößt niemanden vor den Kopf, denn sie kommt wie eine freundliche und serviceorientierte Unterstützung daher. So stellen Sie sicher, dass Sie den Geschäftskontakt auch nach Rechnungsbegleichung halten können.

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Wie viele Zahlungserinnerungen Sie versenden, hängt von Ihrem Gefühl gegenüber Ihrem Auftraggeber ab – gesetzliche Regelungen gibt es hier nicht.

Auch in ihrer Form sind Sie grundsätzlich an keine offiziellen Vorschriften gebunden. Inhaltlich empfiehlt es sich, zunächst zu überlegen, woran es liegen könnte, dass Ihre Forderung noch nicht beglichen wurde. Ein Urlaub, anderweitige Verpflichtungen, eine Erkrankung … Die Gründe für einen Zahlungsverzug können vielfältig sein. Dementsprechend wichtig ist ein höflicher Ton, der dem Kunden vorwurfsfrei die Möglichkeit gibt, die Rechnung zu begleichen. Denken Sie auch daran, alle Angaben zum Rechnungsdatum, zum Forderungsbetrag und zur Rechnungsnummer beizufügen. Eine neue Zahlungsfrist mit einem konkreten Datum ist nicht verpflichtend, kann im Einzelfall aber sinnvoll sein.

Auf welchem Wege sollte eine Zahlungsaufforderung verschickt werden?

Eine Zahlungserinnerung kann sowohl per Mail als auch per Post erfolgen. Sogar eine persönliche oder telefonische Zahlungsaufforderung ist vor dem Gesetz gültig. Umfragen lassen vermuten, dass der persönliche und der telefonische Weg am besten geeignet sind, um eine zügige Zahlung zu erreichen. Allerdings empfinden Sie als Selbstständiger dieses Vorgehen vielleicht auch als nachteilig: Dann ist der Mail- oder Postversand selbstverständlich genauso legitim.

Unsere Vorschläge für Ihre Zahlungsaufforderung

Für Sie als Freelancer, Selbstständiger oder Freiberufler ist es wichtig, das nötige Fingerspitzengefühl für die richtige Formulierung zu haben. Damit Ihnen das Aufsetzen Ihrer Zahlungsaufforderung ein wenig leichter fällt, finden Sie im Folgenden einige Ideen, Vorschläge und Beispielformulierungen, mit denen Sie in keiner Situation etwas falsch machen können.

Grundsätzlich ist es immer gut, zu Beginn des Schreibens darauf hinzuweisen, dass die Zahlung trotz verstrichener Zahlungsfrist noch nicht bei Ihnen eingetroffen ist. Wenn Sie möchten, können Sie auch anmerken, dass möglicherweise Probleme beim Mail- oder Postversand die Ursache sein könnten, so dass Ihr Auftraggeber sich nicht auf den Schlips getreten fühlt.

Fazit

Es ist gar nicht immer so einfach, beim Schreiben einer Zahlungsaufforderung den richtigen Ton zu finden. Schließlich möchte niemand seine Kunden mit unglücklichen Formulierungen überrumpeln. Mit einer freundlichen Zahlungserinnerung können Sie dem Gedächtnis jener Kunden, die nicht an die ausstehende Zahlung gedacht haben, ein wenig auf die Sprünge helfen. So wahren Sie nicht nur die gute Kundenbeziehung, sondern können sich in vielen Fällen auch ein aufwändiges Mahnverfahren sparen.

Wenn Sie häufig Kunden haben, die zu spät zahlen, oder Sie sich einfach von Aufwand und Sorgen mit säumigen Auftraggebern oder mit der Überbrückung langer Zahlungsziele befreien wollen, empfehlen wir Ihnen unsere Rechnungsvorfinanzierung. Wir übernehmen das Risiko zahlungsunfähiger Auftraggeber und zahlen Ihnen Ihr Geld vorab. Durch echtes Factoring mit Ausfallschutz erhalten Sie schon ab 0,5% Gebühr. So bleiben Sie liquide für laufende Kosten, neue Aufträge und Investitionen. Nutzen können Sie uns ganz flexibel. Sie entscheiden, welche Rechnung Sie vorfinanzieren wollen. Probieren Sie es einfach aus und profitieren Sie von den Vorteilen durch RECHNUNG.de!

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Urheberrecht schützen

Obwohl das Thema öffentlich thematisiert und besprochen wird, sind sich viele Selbstständige nicht über die Details des Urheberrechts bewusst. Dieses betrifft jedoch prinzipiell alle Personen, die kreativ oder produktiv tätig sind.

Was ist das Urheberrecht und welche Werke sind geschützt?

Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums und wird im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert. Dies bedeutet, dass alleine der Urheber, also der Schöpfer eines Werkes, über dessen Verwertung entscheiden und Bedingungen an diese knüpfen kann. Dritte können zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke über das Ausstellen von Nutzungsrechten befähigt werden. Das eigentliche Urheberrecht lässt sich dagegen nicht übertragen und bleibt für immer bei dem Urheber eines Werks. Worin der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht, wird in diesem Ratgeber-Artikel genauer erläutert.

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Nutzungsrechte werden z.B. von Fotografen ausgestellt, die ihre Bilder an Kunden verkaufen. Oft werden dabei Bedingungen an die Verbreitung der Werke geknüpft, die den Ort und die Häufigkeit der Veröffentlichungen festlegen.

Welche Werke fallen unter das Urheberrecht?

Durch das Urheberrecht geschützt sind prinzipiell Arbeiten der Wissenschaft, Literatur und Kunst. Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Musik, schriftstellerische Arbeiten, aber auch Werbetexte oder Computerprogramme zählen dazu. Der Gesetzgeber gibt jedoch vor, dass es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handeln muss. Das bedeutet, dass diese von Menschenhand erstellt oder entworfen sein müssen, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen.

Das Schützen reiner Ideen ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Dabei macht auch das Urheberrecht keine Ausnahme. Allerdings lassen sich z.B. die Ideen für einen Film in einem Drehbuch niederschreiben, welches anschließend Schutzrechten unterliegt.

Für wen ist das Urheberrecht relevant?

Grundsätzlich sollten sich besonders Freelancer, Selbstständige und Unternehmen in kreativen Branchen ihres urheberrechtlichen Schutzes bewusst sein. Gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige in ihren Anfangsphasen wissen oft nicht, dass Dritte ein Nutzungsrecht für die Verwendung ihrer Arbeit benötigen. Das geschickte Lizenzieren urheberrechtlich geschützter Werke sorgt für eine faire Vergütung und sollte daher für jeden kreativen Selbstständigen ein Thema sein.

Angestellte haben in der Regel Klauseln in ihrem Arbeitsvertrag, die ihrem Arbeitgeber ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ihrer Werke einräumt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, wird dem Urheber unterstellt, dass dieser nur die Verwertungsrechte abtritt, welche unmittelbar für die Erreichung des konkreten Zwecks notwendig sind. Wenn z.B. ein angestellter Grafiker mit der Illustration eines Magazins beauftragt wird, wäre die Nutzung der erstellten Grafiken außerhalb des Magazins ggf. nicht dem Vertragszweck entsprechend.

Fazit: Die eigenen Rechte schützen

Kreative Selbstständige sollten das Urheberrecht ihrer Arbeiten in jedem Fall im Blick behalten. Um die eigenen Rechte zu schützen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So sollten Selbstständige damit beginnen, die Verwendung ihrer eigenen Werke über Lizenzverträge oder einzelne Passagen in Dienst-, bzw. Werkverträgen zu regeln.

Außerdem nehmen Verwertungsgesellschaften die Schutzrechte vieler Selbstständigen treuhänderisch wahr und werten diese aus. Gerade für kleinere Unternehmer kann es nützlich sein, einen wirtschaftlich stärkeren Rechteverwerter an der eigenen Seite zu haben. Eine Liste der deutschen Verwertungsgesellschaften finden Sie auf der Seite des deutschen Patent- und Markenamts.

Schützen Sie nicht nur Ihr Urheberrecht, sondern sich selbst vor zu spät zahlenden Auftraggebern! Auch Selbstständige und Freiberufler aus Kunst, Kultur oder Wissenschaft profitieren von den Vorteilen der Rechnungsvorfinanzierung. Sie müssen nicht mehr lange auf Ihre Bezahlung warten, sondern können sich unbesorgt auf Ihr Schaffen konzentrieren.

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Business people negotiating a contract.

Rechnungsbestandteile Sonderfälle

Neben allgemeinen Pflichtangaben sind in Sonderfällen zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich:

Gutschrift

Wird eine Rechnung nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt, handelt es sich um eine Gutschrift. Die zusätzliche Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungserbringer ist dann nicht erforderlich. Allerdings muss die Gutschrift durch den Aufdruck des Wortes „Gutschrift“ als solche kenntlich gemacht werden.

Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren

Wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wird, muss nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein deutsches Unternehmen für ein anderes Unternehmen Leistungen erbringt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert werden müssen. In diesem Fall muss der Rechnungssteller auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vermerken.

Reiseleistung

Bei Rechnungen für Reiseleistungen gelten spezielle Regeln. Kommen diese zur Anwendung, muss der Rechnungssteller mit dem Vermerk „Sonderregelung für Reisebüros“ darauf hinweisen.

Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer von bestimmten gebrauchten Gegenständen können die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei ist die Umsatzsteuer nur für den Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu entrichten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssen Sie mit entsprechenden Vermerken darauf hinweisen: „Gebrauchtgegenstand/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.

Rechnung mit dem Handy erstellen

Rechnungsstellung als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, müssen in ihren Rechnungen darauf hinweisen. Durch den Passus „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“ oder „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG“ werden umsatzsteuerfreie Rechnungen deutschlandweit akzeptiert. Sollten sich Kleinunternehmer dagegen für das Erheben der Umsatzsteuer entschieden haben, muss einer Rechnung kein zusätzlicher Passus angeführt werden. Weitere Informationen zu Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.

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Unkomplizierte Kleinbetragsrechnungen

Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen, deren Bruttosumme unter 250 Euro liegt. Für diese Rechnungen hat der Gesetzgeber einige Vereinfachungen vorgesehen: Hierbei entfällt die Pflicht zur Angabe des Rechnungsempfängers, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Steuernummer sowie der Rechnungsnummer. Auch der Umsatzsteuerbetrag muss nicht angeführt werden. Die Angabe des Steuersatzes (in der Regel 19 oder 7 Prozent) genügt.

Mindestbemessungsgrundlage

Gerade bei Freunden und Bekannten tendiert man dazu, Leistungen unter dem Marktpreis anzubieten. Sollte der vereinbarte Preis unter den für das Ausführen der Leistung angefallenen Kosten liegen, berechnet sich die Mehrwertsteuer nicht anhand des Rechnungsbetrags, sondern der angefallenen Kosten. Wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann dieser die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen.

Weitere Sonderregelungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht noch einige weitere Sonderregelungen vor. Sie als Unternehmer sollten sich daher unbedingt über die Ausnahmen und Spezialfälle informieren, die für Ihre Branche relevant sind. Sonderfälle sind unter anderem Vermittlungs- oder Werkleistungen mit EU-Bezug und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen.

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finetrading

Was ist Finetrading

Beim Finetrading handelt es sich um eine in Deutschland relativ neue Finanzierungsform, die erst seit einigen Jahren immer bekannter wird. Unternehmen profitieren dabei in der Regel von einer recht schnellen Finanzierung ihrer Lieferantenkosten und einem sehr großzügigen Zahlungsziel. Wie Finetrading funktioniert, erläutern wir in diesem Beitrag.

Was ist Finetrading?

Für viele Unternehmen ist der Begriff „Finetrading“ immer noch Neuland. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsfinanzierung, bei der ein sogenannter Finetrader als Zwischenkäufer agiert und Waren oder Materialien vorfinanziert. Der Unternehmer muss so nicht mit seinem eigenen Kapital in Vorleistung gehen.

Doch wie läuft das ab? Ganz einfach: Wie gewohnt bestellen die Unternehmer die benötigten Waren oder Materialien bei ihrem Lieferanten. Vom Finetrader wird wiederum die Rechnung des Einkaufs bezahlt, abzüglich des möglicherweise ausgehandelten Skontos. Die Waren oder Produktionsmittel werden direkt an den Unternehmer geliefert. Dieser kann nun sofort mit dem Abverkauf der Waren beginnen. Im Anschluss zahlt der Unternehmer den Betrag und die Finetradinggebühren für die Warenlieferung in Raten an den Finetrader zurück.

Die Lösung ermöglicht dem Kunden, Aufträge annehmen und ausführen zu können, die ihm andernfalls entgangen wären. Er gewinnt eine Liquidität, mit der er erfolgreich wachsen kann. Den eigenen Kunden kann er wiederum ein längeres Zahlungsziel einräumen. Da die Forderungen des Lieferanten sofort bezahlt werden, ist es dem Unternehmer möglich, über Skonto-Vorteile zu verhandeln. Diese kompensieren einen Teil der Gebühr des Finetrading-Anbieters und können diese in Ausnahmefällen sogar übersteigen. Finetrading zur Finanzierung zu nutzen, sichert Unternehmen neue Aufträge. Nach und nach wird der Umsatz gesteigert, da zusätzliche Projekte finanziert und realisiert werden können.

Beispiel einer Einkaufsfinanzierung

Ein kleines Unternehmen produziert hochwertige Matratzenschoner. Von einer Hotelkette erhält es einen Großauftrag über 200.000€. Für die Produktion der Schoner werden Materialien im Wert von 60.000€ benötigt. Diese große Summe kann das Unternehmen nicht auf einmal stemmen, weshalb der Auftrag zu scheitern droht. Das Unternehmen entschließt sich, einen Finetrader einzuschalten, der die Rechnungssumme direkt zahlt.

Die Lieferung wird dem produzierenden Unternehmen zugestellt, damit es den Auftrag umgehend bearbeiten kann. Der Finetrader stellt dem Unternehmen eine Rechnung über den gezahlten Betrag zuzüglich der vorher festgelegten Gebühr und abzüglich des Skontos.

Da die Rechnung ein Zahlungsziel von mehreren Monaten hat, kann das Unternehmen seinen Auftrag fertigstellen und auf die Zahlung der Hotelkette warten.

Wie nützlich ist Finetrading für Selbstständige und Gründer?

Die Einkaufsfinanzierung ist bei vielen Anbietern schon ab einem Auftragsvolumen von 10.000 € verfügbar. Damit können kleine Unternehmen in vielen Branchen den Service nutzen und Lieferungen vorfinanzieren. Gerade für kleinere Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe ist es nicht unüblich, dass Summen von über 10.000 € pro Auftrag vorab investiert werden müssen. Finetrading ist dann eine attraktive Möglichkeit, Aufträge anzunehmen, ohne Liquidität zu verlieren.

Viele Finetrader stellen auch sehr strenge Bedingungen an die Bonität ihrer Kunden. Ist diese nicht einwandfrei, kommen die meisten Finetrading-Angebote nicht infrage. Die Bonität ist außerdem ein Faktor, der die Gebühren festlegt. Zudem haben die Größe des Auftrags, das jährliche Einkaufsvolumen, die Bestellhäufigkeit und auch das gewünschte Zahlungsziel Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr.

Vorteile des Finetradings für Unternehmer

Für viele produzierende oder handelnde Unternehmen ist das Finetrading eine sehr nützliche Finanzierungsform. Diese kann einem Unternehmen ermöglichen, Aufträge anzunehmen, die es sonst aus Liquiditätsgründen ausschlagen müsste.

Was sind die Unterschiede zwischen Finetrading und Factoring?

Sowohl das Finetrading als auch das Factoring sind für Unternehmen attraktive Finanzierungsformen. Der größte Unterschied ist der Zeitpunkt der Finanzierung. Finetrading setzt im Wirtschaftszyklus früher an als Factoring. Während beim Finetrading das Handelsgeschäft insofern vorfinanziert wird, dass der Finetrader vor der Warenlieferung und Rechnungsstellung in den Vertrag zwischen Lieferant und Warenabnehmer eintritt, bezieht sich das Factoring ausschließlich auf den Zeitpunkt nach der Lieferung eines Produkts bzw. einer Dienstleistung. Die Einkaufsfinanzierung sorgt also früh innerhalb eines Auftrages für Liquidität, während beim Factoring Forderungen nach erbrachter Leistung bzw. Abwicklung eines Geschäfts verkauft werden.

Welche Finanzierungsform sich für welches Unternehmen eignet und lohnt, hängt unter anderem vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Eine Einkaufsfinanzierung ist vor allem für kostenintensive Handels- und Produktionsunternehmen attraktiv. Das Factoring kann dagegen auch in weniger kapitalintensiven Branchen und von Freiberuflern gut genutzt werden, um schnell liquide zu bleiben.

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Wir bieten echtes Factoring schon ab 0,5% der Rechnungssumme an. Damit erhalten Sie Ihre Zahlung innerhalb kürzester Zeit. Zudem lagern Sie Ihre Debitorenbuchhaltung flexibel aus. aifinyo ermöglicht Ihnen aber auch, Ihren Einkauf zu finanzieren und zu realisieren. So werden Sie ganz flexibel noch erfolgreicher.

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KFW Gründerkredit erfolgreich beantragen

Gründer stellen oft fest, dass die Verwirklichung einer Geschäftsidee mehr Kapital benötigt als geplant. Ein Kredit kann in solchen Situationen eine gute Möglichkeit darstellen, um das Unternehmen in der Anfangszeit zu finanzieren. Endet jedoch die Anfrage bei der Hausbank mit einer Ablehnung, wissen viele Gründer nicht weiter. Der KFW-Gründerkredit ist in solchen Fällen eine gute Möglichkeit, um die eigene Geschäftsidee trotz zweifelnder Hausbank zu verwirklichen.

Was ist der KFW-Gründerkredit?

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, ist die weltweit größte Förderbank. Unternehmer mit innovativen Geschäftsideen erhalten hier finanzielle Unterstützung, wenn sie für ihr Unternehmen Kapital benötigen. Die Finanzierungen sind bis maximal 25 Millionen Euro möglich und in zwei verschiedene Kredite gestaffelt.

ERP-Gründerkredit – Startgeld

Das Startgeld wird als Begriff für alle Vollfinanzierungen bis zu einer Kreditsumme von 100.000 Euro verwendet. Dieser Kredit ist auch für Selbstständige möglich, die vorerst nur nebenberuflich an einer Geschäftsidee arbeiten. Die KfW garantiert in diesem Fall eine Haftungsfreistellung von 100%. Das bedeutet, dass die Bank in einem Insolvenzfall den kompletten Verlust des Kapitals trägt. Die Zinssätze für das Startgeld beginnen ab 1,97%. Für das Startgeld einzigartig ist, dass kein Eigenkapital zur Kreditaufnahme benötigt wird.

ERP-Gründerkredit – Universell

Mit dem Gründerkredit Universell können Kreditvolumina von 100.000 Euro bis 25 Millionen Euro aufgenommen werden. Die Haftungsfreistellung liegt hier bei 50%, wobei aber keine Kredite ohne Eigenkapital vergeben werden. Unternehmen, die maximal fünf Jahre am Markt sind, erhalten mit dem Gründerkredit – Universell jedoch die Möglichkeit, einen Kredit ab 1,01% effektivem Jahreszins aufzunehmen.

Wie kann ich den KFW-Gründerkredit beantragen?

Um den Gründerkredit zu beantragen, wird die Hilfe eines Finanzierungspartners benötigt. Das kann die Hausbank, eine beliebige Direktbank, eine Genossenschaftsbank oder ein Versicherungs- und Finanzvermittler sein. Der Finanzpartner kooperiert beim Vergeben des Kredits mit der KfW und übernimmt in der Situation 20% des Ausfallrisikos. Die Beantragung des Gründerkredits ist für viele Unternehmer jedoch nicht einfach. Da der Finanzpartner profitorientiert arbeitet, wird das Thema öffentliche Forderungen nicht unbedingt vorrangig behandelt.

1. Notwendige Unterlagen beschaffen

Für eine erfolgreiche Beantragung des Gründerkredits werden verschiedene Unterlagen benötigt. Diese müssen erfolgreich ausgefüllt und zusammen abgegeben werden.

Unterlagen, die ausgedruckt und zusammen mit der Hausbank ausgefüllt werden müssen:

– Antragsvordruck für den ERP-Gründerkredit – Risikoanlage C

Folgende Unterlagen müssen im Vorfeld der Beantragung vom Antragsteller ausgefüllt werden:

– Vereinfachte Selbsterklärung für eigenständige Unternehmen oder die Selbsterklärung KMU für Unternehmen, die mit anderen Gesellschaften gekoppelt sind – De-Minimis-Erklärung (Information zu bereits bezogenen Hilfen) – Risikoanlage A und Risikoanlage B – Einwilligungserklärung für SCHUFA-Auskünfte – Die Anlage für Besitz und Beteiligungsverhältnisse (nur bei mehreren Gesellschaftern) – Verwendungsnachweis (muss nicht zwingend ausgefüllt werden, hilft aber bei der Beantragung)

Zudem können Informationen zu den Sicherheiten des Antragstellers benötigt werden. Die KfW benötigt keine, die Hausbank kann allerdings auf ausreichende Sicherheiten bestehen. Alle Unterlagen müssen mit einem Businessplan und dem Lebenslauf des Gründers abgegeben werden.

2. Terminvereinbarung mit der Bank

Da Banken profitorientiert arbeiten, müssen öffentliche Forderungen oft vom Antragsteller angesprochen werden. Da die KfW nur 80% des Ausfallrisikos übernimmt, sollte ein Gründer 20% an Sicherheiten mitbringen. Obwohl die Kreditvergabe theoretisch ohne Sicherheiten erfolgen kann, weigern sich viele Hausbanken das Risiko zu tragen. Wenn der Antragsteller im Voraus genau weiß, welche Sicherheiten in Frage kommen, kann das die Kreditvergabe erleichtern. Die KfW stellt folgendes Merkblatt mit Tipps für das Beratungsgespräch bereit. Dort wird auch darauf verwiesen, dass oft nicht jede Bank die Kreditvergabe annehmen wird. In solchen Fällen bietet es sich an, die Kreditbeantragung erneut bei einer anderen Bank vorzunehmen.

3. Auszahlung und Tilgung des Kredits

Sobald der Gründerkredit genehmigt wurde, steht einer Auszahlung nichts mehr im Weg. Über die Hausbank wird dem Gründer ein Kreditvertrag bereitgestellt. Die Kreditsumme kann damit innerhalb von neun Monaten abgerufen werden, wobei auch eine Auszahlung in Teilbeträgen möglich ist. Die Auszahlung erfolgt zu 100%, wenn der Kredit innerhalb eines Monats abgerufen wird. Ansonsten beträgt die Bereitstellungsgebühr 0,25%.

Wichtig zu wissen ist, dass der Gründerkredit gegen eine Gebühr jederzeit in Teilen oder vollständig zurückgezahlt werden kann. Zudem sollten sich Unternehmer bewusst machen, dass nach einer eventuellen tilgungsfreien Anlaufzeit auch die Tilgungszahlungen bedient werden müssen. Auf diesen Zeitpunkt muss die Unternehmensliquidität abgestimmt werden.

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Factoringarten

Factoring kann als effektives Werkzeug zur aktiven Liquiditätsbeschaffung verwendet werden. Damit der individuelle Nutzen maximiert werden kann, ist die Wahl der richtigen Factoringart unerlässlich. Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Unternehmern stehen grundsätzlich folgende Factoringarten zur Verfügung.

Überblick über Factoringarten

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich. Der Factoring-Markt bietet viele Sonderformen an, die gerade für Nischen-Unternehmen sehr interessant sein können. Während sich aifinyo auf das kundenfreundliche und risikofreie Full-Service-Factoring fokussiert, bieten viele Unternehmen auch spezialisierte Varianten an.

Full-Service-Factoring

Das sogenannte Full-Service-Factoring lagert die komplette Debitorenbuchhaltung an den Factor aus. Somit müssen sich einzelne Unternehmen nicht mit dem Mahnwesen, der Rechnungskontrolle und der Rechtsverwaltung auseinandersetzen. Für den Dienstleister entsteht kein Aufwand in der Rechnungserstellung und anschließender Zustellung. Daher ist diese Art der Rechnungsvorfinanzierung gerade bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen sehr beliebt. Ob dabei alle Rechnungen eines Unternehmens eingereicht werden müssen oder der Dienstleister selektiv vorgehen kann, kann sich von Factor zu Factor unterscheiden.

Inhouse Factoring

Größere Unternehmen setzen regelmäßig auf Inhouse Factoring. Dort bleibt die Debitorenbuchhaltung nur bis zu einem gewissen Punkt beim Factoring-Kunden. Diese wird oft erst ab der ersten Mahnung an den Factor übergeben. Unternehmen mit einem schon bestehenden Debitorenmanagement profitieren davon, die Debitorenbuchhaltung nicht direkt abzugeben. Dort ist es oft günstiger, die intern bestehenden Kapazitäten auf das Mahnwesen zu fokussieren und den Factor lediglich für die Finanzierung und den Ausfallschutz zu nutzen.

Fälligkeitsfactoring

Das Ausschnittsfactoring ist eine selektive Factoring-Variante. Hier legen der Factor und der Kunde im Vorfeld der Zusammenarbeit bestimmte Forderungen fest, die übernommen werden sollen. Somit werden nicht alle Rechnungen an das Factoring-Unternehmen übergeben.

Reverse Factoring

Das Reverse Factoring dreht die Zahlungssituation um. Der Debitor beauftragt hier ein Vorfinanzierungsunternehmen, um sich längere Zahlungsziele zu sichern und von Skonti zu profitieren.

Stilles Factoring

Im Gegensatz zum gängigen, offenen Factoring werden Debitoren beim stillen Factoring nicht auf den Verkauf ihrer Forderungen hingewiesen. Grundsätzlich lassen sich alle Factoring-Produkte als stilles und offenes Verfahren einsetzen. Ob dies tatsächlich realisiert werden kann, hängt in erster Linie vom Factoring-Anbieter ab. Häufig wird stilles Factoring nämlich nur großen Unternehmen mit exzellenter Bonität gewährt.

Welche Factoring-Variante ist die beste?

Für welche Factoring-Art Sie sich schlussendlich entscheiden sollten, hängt von den spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens ab. aifinyo bietet Full-Service-Factoring als Universallösung für mittelständische und kleine Unternehmen an. Dabei steht jedem Kunden offen, auch nur einzelne Rechnung vorzufinanzieren.

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Rechnungslegung

Rechnungslegung

Unter der Rechnungslegung versteht man die Offenlegung der Ergebnisse einer Buchhaltung. Ähnlich wie die Buchhaltung ist diese zwar für alle Unternehmen verpflichtend, jedoch gelten für unterschiedliche Unternehmensformen andere Regeln.

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Was ist die Rechnungslegung und welche Vorschriften gelten?

Die Rechnungslegung erfolgt in Deutschland anhand der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Publizitätsgesetzes und der Abgabenordnung. Als Grundsatz gilt dabei, dass alle Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Ob dies in Form einer Bilanz und einer GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) erfolgt oder die vereinfachte EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) angewendet werden kann, hängt von der Art und der Größe des jeweiligen Unternehmens ab.

1. Für Kleinunternehmer, Freiberufler, Kleingewerbetreibende

Freiberufler, Anwender der Kleinunternehmer-Regelung und Kleingewerbetreibende unterliegen der Pflicht zur vereinfachten Buchführung. Hier erfolgt die Rechnungslegung anhand der EÜR. Eine Pflicht zur Bilanzierung oder Anfertigung einer GuV besteht grundsätzlich nicht.

Einzelkaufleute, die unter 600.000€ Umsatz und 60.000€ Jahresgewinn erwirtschaften, unterliegen ebenfalls nicht der doppelten Buchführung. Das bedeutet, dass auch diese die EÜR für ihre Gewinnermittlung nutzen dürfen.

2. Für Kleinstkapitalgesellschaften

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten in Deutschland Unternehmen, die mindestens zwei dieser Grenzwerte nicht überschreiten:

– Bilanzsumme liegt unter 350.000€ – Im Jahresdurchschnitt werden maximal zehn Mitarbeiter beschäftigt – Jahresumsatzerlöse liegen unter 700.000€

Diese müssen lediglich eine gekürzte Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen oder beim Unternehmensregister hinterlegen.

3. Für Kleinkapitalgesellschaften

Kleinkapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzwerte nicht:

– Bilanzsumme = 6 Mio. € – Jahresumsatzerlöse = 12 Mio. € – Im Jahresdurchschnitt werden maximal 50 Mitarbeiter beschäftigt.

Kleinkapitalgesellschaften müssen lediglich eine gekürzte Bilanz und einen gekürzten Anhang des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger veröffentlichen. Hier gilt als Besonderheit: Der Anhang muss die GuV-betreffenden Anlagen nicht beinhalten.

4. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen innerhalb von zwei der folgenden Grenzwerte liegen:

– Bilanzsumme = > 6 Mio. € jedoch unter 20 Mio. € – Jahresumsatzerlöse = > 12 Mio. €, aber unter 40 Mio. € – Arbeitnehmer= Zwischen 50 und 250 im Jahresdurchschnitt

Hier gelten folgende Pflichtveröffentlichungen im Bundesanzeiger:

– Gekürzter Jahresabschluss – Gekürzter Anhang des Jahresabschlusses – Gekürzter Lagebericht – Bericht des Aufsichtsrats (falls zutreffend) – Erklärung nach Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) (falls zutreffend) – Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss

Dazu gelten folgende Sonderpflichten:

– Pflicht zur Prüfung durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in – Frist zur Aufstellung: Maximal 3 Monate nach Bilanzstichtag – Frist zur Einreichung: Maximal 12 Monate nach dem Bilanzstichtag

5. Für große Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der oben genannten Grenzwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Diese unterliegen denselben Pflichtveröffentlichungen, wie mittelgroße Kapitalgesellschaften. Eine Kürzung des Jahresabschlusses, Anhang des Jahresabschlusses und Lagebericht ist jedoch nicht mehr möglich.

Es gelten außerdem dieselben Sonderpflichten, wie für mittelgroße Kapitalgesellschaften.

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Der Unterschied zwischen interner und externer Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung wird hauptsächlich mit den im HGB definierten Anforderungen assoziiert. In der Praxis unterscheidet man aber zwischen interner und externer Rechnungslegung. Während die externe Rechnungslegung reguliert und an die Öffentlichkeit adressiert ist, unterliegt die interne Rechnungslegung keinerlei Vorschriften.

Diese dient lediglich dazu, Personen in internen Führungspositionen oder Kontrollorganen über aktuelle Kennzahlen zu informieren. Daher fallen auch die Methoden zur internen Rechnungslegung von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich aus. Einige setzen auf moderne Reporting-Tools, die direkt an die unternehmenseigene Buchhaltungssoftware angeknüpft ist, während sich andere klassischer Methoden bedienen.

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Bei der Kreditaufnahme oder der Zusammenarbeit mit Investoren gelangen diese Zahlen an Personen außerhalb des Unternehmens. Daher sollten Unternehmer auf eine ordnungsgemäße und saubere, interne Rechnungslegung achten.

Rechnungslegung nach HGB (national) oder IFRS (international)

Neben den deutschen, im Handelsgesetzbuch festgelegten Rechnungslegungsstandards (HGB) gibt es die sogenannten International Financial Reporting Standards (IFRS). Diese wurden im Zuge der Globalisierung der Kapitalmärkte eingeführt und sollen eine einheitlich transparente Rechnungslegung gewährleisten. In der EU sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen an eine Rechnungslegung nach den IFRS gebunden. Dazu zählen alle Unternehmen, deren Aktien oder Schuldverschreibungen zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der europäischen Union zugelassen sind.

Grundsätzlich haben aber alle Unternehmen das Recht, ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS statt nach den Vorschriften des HGB zu gestalten.

Unterschiede zwischen den Vorschriften zur internationalen und nationalen Rechnungslegung

Im Gegensatz zu den Rechnungslegungsvorschriften des HGB, sollen die IFRS nicht den Gläubigerschutz als obersten Grundsatz verfolgen. Diese haben dagegen den Investorenschutz im klaren Fokus. IFRS-Abschlüsse sollen schließlich dem Kapitalmarkt alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen, die Investoren zur Anlage benötigen. Die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage eines Unternehmens sollen klar ersichtlich sein und Investoren so beim Abwägen von Investitionen unterstützen.

Einige Unterschiede sind folgende:

– Mit dem HGB-Einzelabschluss wird der Gewinn zur Ermittlung der Steuerbemessung ermittelt. IFRS wird dagegen nicht zur Steuerbemessung verwendet. – IFRS verpflichtet in bestimmten Fällen zu einem Ausweis noch nicht realisierter Gewinne. HGB-Gewinne dürfen dagegen erst bei ihrer Realisierung berücksichtigt werden. – Selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z.B. Lizenzen oder Marken dürfen nach HGB nicht aktiviert werden. Nach IFRS müssen diese dagegen in die Bilanz aufgenommen werden, wenn diese dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bieten, der zuverlässig bewertet werden kann.

Weitere Unterschiede lassen sich auf der Infoseite „IFRS.org“ oder in diesem Ratgeber nachlesen.

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Ein IFRS-Abschluss ist eine zusätzliche Verpflichtung, die nicht von dem nationalen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch befreit.

Vorteile durch RECHNUNG.de

Über RECHNUNG.de können Sie online, kostenlos und unbegrenzt gesetzeskonforme Rechnungen erstellen. Diese können Sie dann speichern, exportieren oder direkt zur Rechnungsverwaltung oder Vorfinanzierung einreichen. RECHNUNG.de erleichtert die Koordination Ihrer Ausgangsrechnungen ungemein. So können Sie sich voll und ganz auf Ihre Arbeit und Ihr Kunden konzentrieren.

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